www. St Josef.at
Die katholische Informationsseite der Gemeinschaft v. hl. Josef
Navigation

Arbeit und Eigentum
Moraltheologische Überlegungen zum 7. Gebot Gottes im „Katechismus der Katholischen Kirche“ (Juli 2006)

Josef Spindelböck

Hinweis/Quelle: 3-teilige Radioserie in „Radio Maria Österreich“ Juli 2006; KKK2401–2463

Liebe Hörerinnen und Hörer von „Radio Maria Österreich“!

Auch in diesem Jahr darf ich mit Ihnen über Radio Maria Österreich einige katechetische Überlegungen aus der Sicht des Moraltheologen anhand des „Katechismus der Katholischen Kirche“ anzustellen: Diesmal soll es in drei Sendungsfolgen um das 7. Gebot Gottes gehen. Es lautet: „Du sollst nicht stehlen“ (Ex 20,1–15). Angesprochen werden dabei verschiedene Bereiche des rechten Umgangs mit eigenem und fremdem Gut sowie mit der menschlichen Arbeit und Wirtschaft. Diese Thematik finden Sie im KKK unter den Nummern 2401–2463 bzw. im „Kompendium des Katechismus der Katholischen Kirche“ unter den Nummern 503–520 behandelt, wobei der „Katechismus der Katholischen Kirche“ eine Unterteilung in verschiedene vornimmt. Es geht besonders um die folgenden Inhalte:

  • Bestimmung der irdischen Güter für alle Menschen und das Recht auf Privateigentum (KKK 2402–2406)

  • Achtung der Menschen und ihrer Güter (KKK 2407–2418)

  • Soziallehre der Kirche (KKK 2419–2425)

  • Wirtschaftsleben und soziale Gerechtigkeit (KKK 2426–2436)

  • Gerechtigkeit und Solidarität zwischen den Nationen (KKK 2437–2442)

  • Liebe zu den Armen (KKK 2443–2449)

Auch beim 7. Gebot Gottes geht es darum, wie wir das Doppelgebot der Gottes- und Nächstenliebe am besten verwirklichen können. Wenn wir uns im Vertrauen auf die Gnade Gottes darum bemühen, dann werden wir auch zur bestmöglichen Entfaltung unseres eigenen Lebens kommen. Jene wunderbaren Gaben, die Gott der Schöpfer mit unserem Menschsein insgesamt und speziell mit der Person eines jeden von uns verbunden hat, können dann ihre guten Früchte bringen, wenn wir stets danach trachten, den Willen Gottes zu erfüllen. Unsere Würde als Menschen, die nach dem Abbild Gottes geschaffen sind, liegt darin, dass uns das Gewissen sagt, was gut und recht ist, und dass wir uns in Freiheit für das Gute und damit für Gott entscheiden können.

Der unmittelbare Wortsinn des 7. Gebotes, wie es dem Volk Israel durch Gott am Berg Sinai geoffenbart (Dtn 5,19) und durch Jesus Christus bestätigt wurde (Mt 19,18), besagt: „Du sollst nicht stehlen.“ Wer Gottes Freiheitsangebot in seinem Erlösungs- und Heilswerk annimmt, sieht es als Selbstverständlichkeit an, jene Gebote zu halten, die zur Freiheit führen und diese garantieren. Gott hat uns in einer grundlegenden Gleichheit mit einer unverlierbaren Würde und mit unveräußerlichen Rechten ausgestattet. Diese bei sich selbst und bei den Mitmenschen zu achten, ist sowohl eine Forderung echter Menschlichkeit wie auch des göttlichen Gebotes. Wenn Gott den Menschen ausdrücklich verbietet zu stehlen, dann heißt dies, der Mensch soll die Eigentumsverhältnisse anerkennen, soweit sie in gerechter Weise bestehen. Wer einen Diebstahl begeht, nimmt fremdes Eigentum widerrechtlich an sich. Er verübt Unrecht, da er das Recht des Mitmenschen auf das missachtet und bewusst verletzt, was jenem gehört. Handelt es sich um den Diebstahl einer bedeutsamen bzw. wertvollen Sache, so ist damit eine massive Störung des sozialen Lebens verbunden. Der Dieb ist ein Egoist , der grundlegende Regeln des Zusammenlebens verletzt. Wer das Eigentumsrecht missachtet, verletzt die Rechte der Person und der Gemeinschaft auf friedvolle Entfaltung und Entwicklung.

Gleichsam einleitend heißt es daher im „Katechismus der Katholischen Kirche“:

2401 Das siebte Gebot verbietet, fremdes Eigentum unrechtmäßig an sich zu nehmen oder zurückzubehalten und dem Nächsten auf irgendwelche Weise an Hab und Gut Schaden zuzufügen. Es schreibt Gerechtigkeit und Liebe in der Verwaltung der irdischen Güter und der Früchte der menschlichen Arbeit vor. Es verlangt, im Hinblick auf das Gemeinwohl, die allgemeine Bestimmung der Güter und das Recht auf Privateigentum zu achten. Der Christ ist in seinem Leben bestrebt, die Güter dieser Welt auf Gott und die Bruderliebe hinzuordnen.

Zwei wichtige Begriffe sind uns hier aufgefallen: Die Rede war einerseits von der „ allgemeinen Bestimmung der Güter “ und andererseits von einem „ Recht auf Privateigentum “. Wie können beide Aspekte zu einem Ausgleich gelangen: dass nämlich die Güter dieser Welt in ihrer Gesamtheit von Gott zuerst allen Menschen anvertraut sind und allen zugute kommen sollen und dass es dennoch – oder vielleicht gerade, um dieses Ziel zu erreichen – auch das Recht auf Privateigentum gibt? Wenden wir uns dem ersten Abschnitt der Erläuterung des 7. Gebotes im Katechismus zu, wo diese Frage behandelt wird!

1. Bestimmung der irdischen Güter für alle Menschen und das Recht auf Privateigentum (KKK 2402–2406)

Der Blick geht zuerst zurück auf die ursprüngliche Gutheit der Schöpfung und die Bestimmung der irdischen Güter.

Denn „(a) m Anfang hat Gott die Erde und ihre Güter der Menschheit zur gemeinsamen Verwaltung anvertraut, damit sie für die Erde sorge, durch ihre Arbeit über sie herrsche und ihre Früchte genieße. Die Güter der Schöpfung sind für das gesamte Menschengeschlecht bestimmt.“ (KKK 2402)

Von Natur aus kommt allen Menschen die gleiche Würde zu sowie bestimmte gottgegebene Rechte und Pflichten, die so fundamental sind, dass sie prinzipiell für alle gelten. Die Reichtümer der Erde sollen allen insgesamt und zugleich jedem einzelnen in der für ihn zuträglichen Weise zugute kommen. Niemand sollte so im Überfluss leben, dass er nicht mehr weiß, was er mit seinen Gütern anfangen kann; es sollte aber auch keinen Hunger und keine Armut geben, wo der Mensch das Nötigste für sein Leben entbehren muss. Beides widerspricht der ursprünglichen Absicht des Schöpfers. Im selben Artikel führt uns der Katechismus jedoch weiter und kommt zu einer Anerkennung des privaten Eigentums , sofern es diesem ursprünglichen Schöpfungszweck nicht widerspricht, sondern dessen Verwirklichung fördert und ihm dienlich ist. Es heißt wörtlich über die faktische bestehende Aufteilung der irdischen Güter:

„Die Erde ist jedoch unter die Menschen aufgeteilt, um die Sicherheit ihres Lebens zu gewährleisten, das in Gefahr schwebt, Mangel zu leiden und der Gewalttätigkeit zum Opfer zu fallen. Die Aneignung von Gütern ist berechtigt, um die Freiheit und Würde der Menschen zu sichern und jedem die Möglichkeit zu verschaffen, für seine Grundbedürfnisse und die Bedürfnisse der ihm Anvertrauten aufzukommen. Sie soll ermöglichen, dass unter den Menschen eine natürliche Solidarität besteht.“ (KKK 2402)

Die Kirche achtet daher das Recht auf Privateigentum, aber immer in Hinblick auf die Sozialpflichtigkeit des Eigentums :

2403 Das Recht auf das Privateigentum, das man auf gerechte Weise erworben oder bekommen hat, hebt die Tatsache nicht auf, dass die Erde ursprünglich der ganzen Menschheit übergeben worden ist. Dass die Güter für alle bestimmt sind, bleibt vorrangig, selbst wenn das Gemeinwohl erfordert, das Recht auf [Privateigentum] und den Gebrauch von Privateigentum zu achten.

Aus dieser Feststellung zieht der Katechismus eine wichtige Folgerung:

2404 „Darum soll der Mensch, der sich dieser Güter bedient, die äußeren Dinge, die er rechtmäßig besitzt, nicht nur als ihm persönlich zu eigen, sondern er muss sie zugleich auch als Gemeingut ansehen in dem Sinn, dass sie nicht ihm allein, sondern auch anderen von Nutzen sein können“ (GS 69,1). Der Besitz eines Gutes macht dessen Eigentümer zu einem Verwalter im Dienst der Vorsehung; er soll es nutzen und den daraus erwachsenden Ertrag mit anderen, in erster Linie mit seinen Angehörigen, teilen.

Jedes rechtmäßige Eigentum ist also mit Verantwortung im Hinblick auf die gute Nutzung verbunden; deren Früchte soll nicht nur dem Eigentümer zukommen, sondern auch den Mitmenschen. Eine unterste Grenze wird darin liegen, dass jemand sein Eigentum jedenfalls nicht dazu verwendet, um dem Mitmenschen oder der Gesellschaft zu schaden.

Bei jenen Dingen, die jemand zu eigen haben kann, erweist sich die Unterscheidung von Produktionsgütern und Konsumgütern als hilfreich: Produktionsgüter tragen dazu bei, dass mit ihrer Hilfe andere Güter hergestellt werden können. Sie haben in sich also eine gewisse Potentialität im Hinblick auf Gewinn und Vermehrung. Dazu heißt es im Katechismus (Nr. 2405):

„Materielle oder immaterielle Produktionsgüter – wie z.B. Ländereien oder Fabriken, Fachwissen oder Kunstfertigkeiten – sollen von ihren Besitzern gut verwaltet werden, damit der Gewinn, den sie abwerfen, möglichst vielen zugute kommt.“

Zu den Konsumgütern wird festgestellt (ebd.):

„Die Eigentümer von Gebrauchs- und Konsumgütern sollen sie mit Maß verwenden und den besten Teil davon Gästen, Kranken und Armen vorbehalten.“

Weil es in den Fragen des Eigentums immer auch um das Gemeinwohl und dessen Förderung geht, hat nach den Worten des KKK (Nr. 2406)

„(d)ie staatliche Gewalt … das Recht und die Pflicht, zugunsten des Gemeinwohls die rechtmäßige Ausübung des Eigentumsrechtes zu regeln.“

Dies darf freilich nicht bedeuten, dass der Staat alles private Eigentum an sich reißt (Verstaatlichung) oder jede wirtschaftliche Eigeninitiative lähmt. Er soll vielmehr die Rahmenbedingungen für eine gerechte und sozial verträgliche Ausübung des Eigentumsrechtes setzen und dies soweit nötig und hilfreich auch wirksam kontrollieren.

In einem weiteren Abschnitt geht es nun um die

Achtung der Menschen und ihrer Güter (KKK 2407–2418)

Unter der Voraussetzung des Rechtes auf persönliches und privates Eigentum formuliert der Katechismus hier eine Grundregel, die helfen soll die Tugenden der Mäßigung, der Gerechtigkeit und der Solidarität zu verwirklichen. Denn nur dies entspricht dem Plan Gottes mit dem Menschen und seiner besonderen Würde und Berufung:

2407 Auf wirtschaftlichem Gebiet erfordert die Achtung der Menschenwürde die Tugend der Mäßigung, um die Anhänglichkeit an die Güter dieser Welt zu zügeln; die Tugend der Gerechtigkeit, um die Rechte des Nächsten zu wahren und ihm zu geben, was ihm zusteht; und die Solidarität gemäß der Goldenen Regel und der Freigebigkeit des Herrn, denn „er, der reich war, wurde euretwegen arm, um euch durch seine Armut reich zu machen“.

Wie sieht es nun konkret aus mit der Achtung fremden Gutes?

„Das siebte Gebot untersagt den Diebstahl, der darin besteht, dass man sich fremdes Gut gegen den vernünftigen Willen des Besitzers widerrechtlich aneignet.“ (KKK 2408)

Diese Definition enthält einige Präzisionen, die wichtig sind zum Verständnis der nachfolgenden Unterscheidungen:

„Kein Diebstahl ist es, wenn man das Einverständnis des Besitzers voraussetzen kann, oder wenn seine Weigerung der Vernunft oder der Bestimmung der Güter für alle widerspricht. So wenn in äußerster und offensichtlicher Notlage die Aneignung und der Gebrauch fremden Gutes das einzige Mittel ist, um unmittelbare Grundbedürfnisse (wie Nahrung, Unterkunft und Kleidung) zu befriedigen.“ (KKK 2408)

Beispielsweise kann es sittlich geboten sein, dem rechtmäßigen Besitzer eine Waffe wegzunehmen, mit der er sich oder andere töten will, wenn er in diesem Augenblick offensichtlich gegen die Vernunft und die Rechte des Menschen handelt. Auch wird ein Hungriger das Nötige für seinen Lebensunterhalt auch gegen den Willen des aktuellen Besitzers nehmen dürfen, wenn es sich um eine äußerste Notlage handelt. Die allgemeine Bestimmung der Güter dieser Erde hat jedenfalls dann Vorrang vor einer nur individuellen Nutzung, wenn menschliches Leben akut gefährdet ist.

Vielleicht meint jemand: „Ich übertrete zwar keine Gesetze, bin aber doch stets auf meinen Vorteil bedacht. Was sollte daran so verwerflich sein?“ Demgegenüber hält der Katechismus fest:

2409 Sich fremdes Gut auf welche Weise auch immer ungerecht anzueignen oder es zu behalten, ist selbst dann, wenn dabei den Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzes nicht zuwidergehandelt wird, ein Verstoß gegen das siebte Gebot. Das Gleiche gilt vom bewussten Zurückbehalten entliehener Sachen oder von Fundgegenständen, vom Betrug im Handel, von der Zahlung ungerechter Löhne und dem Hochtreiben von Preisen unter Ausnützung der Unwissenheit oder der Notlage der anderen.

Weiter heißt es an dieser Stelle:

Ebenfalls sittlich verwerflich sind: Spekulation, durch die man Preise für Güter künstlich steigert oder senkt, um daraus zum Schaden anderer Gewinn zu ziehen; Korruption, durch die man Verantwortliche dazu verführt, entgegen den Rechtsbestimmungen zu entscheiden; Aneignung und private Verwendung des Gesellschaftseigentums eines Unternehmens; schlechte Ausführung von Arbeiten, Steuerhinterziehung, Fälschung von Schecks und Rechnungen, überhöhte Ausgaben und Verschwendung.

Wenn wir diese Aufzählung von möglichen Verstößen gegen das 7. Gebot Gottes wahrnehmen, dann sollte uns das doch zum Nachdenken bringen. Denn wie viele auch gläubige Christen machen sich beispielsweise sehr wenig daraus, Steuern zu hinterziehen oder sich bei öffentlichem Eigentum möglichst viele persönliche Vorteile zu verschaffen, ohne Rücksicht darauf, was das Gemeinwohl und das sittliche Gesetz gebieten. Sünden dagegen werden selten als schwer empfunden und oft nur als „Kavaliersdelikte“ angesehen, deren man sich im Freundeskreis vielleicht sogar rühmt …

Noch etwas gehört zur Achtung des Eigentums: Nicht nur der Diebstahl, sondern auch die mutwillige Beschädigung privaten oder öffentlichen Eigentums

„verstößt gegen das moralische Gesetz und verlangt Wiedergutmachung.“ (KKK 2409)

Ein wichtiger Anwendungsbereich des 7. Gebotes Gottes betrifft auch Versprechen und Verträge.

Diese „Versprechen und Verträge müssen gewissenhaft gehalten werden, soweit die eingegangene Verpflichtung sittlich gerecht ist. Das wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben hängt zu einem großen Teil davon ab, dass man sich an die Verträge zwischen physischen oder moralischen Personen hält: an Verkauf- oder Kaufverträge, Miet- oder Arbeitsverträge. Jeder Vertrag ist guten Glaubens abzuschließen und auszuführen.“ (KKK 2410)

Gemäß dem zu achtenden Grundsatz von „Treu und Glauben“ darf man also nicht nach Lücken im Vertrag suchen, die die andere Seite übersehen hat und einen ungerechtfertigten Vorteil daraus ziehen, auch wenn es vielleicht dem Buchstaben des Vertrages nach möglich wäre und man einen guten Anwalt hätte, der die Sache im Zweifelsfall vor Gericht durchfechten würde.

Es gibt eine besondere Form der Gerechtigkeit, die hier zum Zuge kommt:

2411 Verträge unterstehen der ausgleichenden Gerechtigkeit, die den Austausch zwischen Personen und Institutionen unter genauer Beachtung ihrer Rechte regelt. Die ausgleichende Gerechtigkeit ist streng verpflichtend. Sie fordert, dass man Eigentumsrechte wahrt, Schulden zurückzahlt und sich an freiwillig eingegangene Verpflichtungen hält. Ohne ausgleichende Gerechtigkeit ist keine andere Form der Gerechtigkeit möglich.

Die Vertragsgerechtigkeit umfasst also ein rechtlich geordnetes Zueinander von Leistungen und Ansprüchen der Vertragspartner unter genau bestimmten Bedingungen. Es gibt auch noch andere Formen der Gerechtigkeit, die im öffentlichen Leben eine Rolle spielen:

2411 Man unterscheidet ausgleichende [kommutative] von legaler Gerechtigkeit, die das betrifft, was der Bürger gerechterweise der Gemeinschaft schuldet, und von austeilender [distributiver] Gerechtigkeit, die regelt, was die Gemeinschaft den Bürgern im Verhältnis zu deren Beiträgen und Bedürfnissen schuldet.

Wenn jemand nun einen Diebstahl begangen hat, d.h. eine ungerechtfertigte Entwendung eines Gutes oder die nicht rechtmäßige Inanspruchnahme einer Leistung durchgeführt hat, dann ist er zur Wiedergutmachung des entstandenen Schadens verpflichtet:

2412 Im Sinne der ausgleichenden Gerechtigkeit fordert die Verpflichtung zur Wiedergutmachung einer begangenen Ungerechtigkeit, dass man das entwendete Gut dem Eigentümer zurückgibt.

Jesus lobt Zachäus für sein Versprechen: „Wenn ich von jemand zu viel gefordert habe, gebe ich ihm das Vierfache zurück“ (Lk 19,8). Wer sich direkt oder indirekt fremdes Gut angeeignet hat, ist verpflichtet, es zurückzugeben oder, falls es nicht mehr vorhanden ist, den Gegenwert bar oder in Naturalien zurückzuzahlen sowie die Zinsen und den Nutzen zu vergüten, die sein Eigentümer rechtmäßig daraus gewonnen hätte. Wer in irgendeiner Weise an einem Diebstahl beteiligt war oder in dessen Kenntnis daraus Nutzen gezogen hat, z.B. wer ihn befohlen oder daran mitgewirkt oder ihn gedeckt hat, ist entsprechend seiner Verantwortung und seinem Profit ebenfalls zur Wiedergutmachung verpflichtet.

Auch das wird vielfach zu wenig bedacht. Vielleicht meint jemand, ich beichte die Sache, und damit sei es abgetan. Die Vergebung im Sakrament der Buße wird aber von Gott nur dem gewährt, der den ehrlichen Willen hat, nach Kräften das Böse wieder gutzumachen. Wer einen Diebstahl zwar beichtet, das gestohlene Gut aber nicht zurückgibt, lässt keine wahre Reue und keinen echten Vorsatz erkennen. Er begeht eine neue Sünde, die – falls es sich um ein wichtiges Gut handelt – auch schwer sein kann.

Im Zusammenhang mit der Eigentumsfrage gibt es auch einen Bereich, der besondere Erwähnung verdient: Es handelt sich um erlaubte und unerlaubte Glücksspiele . Dazu sagt der Katechismus:

2413 Glücksspiele (wie Kartenspiele) oder Wetten verstoßen an und für sich nicht gegen die Gerechtigkeit. Sie werden jedoch dann sittlich unzulässig, wenn sie jemand um das bringen, was er zu seinem und anderer Menschen Lebensunterhalt braucht. Die Spielleidenschaft droht den Spieler zu versklaven. Eine ungerechte Wette abzuschließen oder beim Spiel zu betrügen ist schwerwiegend, außer wenn der zugefügte Schaden so gering ist, dass der Geschädigte ihn vernünftigerweise nicht ernst nehmen kann.

Vor jeder Leichtfertigkeit wie auch vor jedem Rigorismus muss man sich hier also hüten. Zu vermeiden sind auf jeden Fall suchtartige Abhängigkeiten und der Einsatz großer Summen bzw. wichtiger Lebensgüter. Schon oftmals haben sich Menschen durch ihre Spielleidenschaft selber ruiniert wie auch ihren Familien und Angehörigen schweren Schaden zugefügt.

Der folgende Hinweis ist nicht rein historischer Art: Es geht um das Übel der Sklaverei. Hier wird ein Mensch wie eine Ware behandelt und seiner personalen Würde und Rechte beraubt. Auch heute gibt es offene und subtile Formen von Sklaverei , Ausbeutung und Unterdrückung. Der „Katechismus der Katholischen Kirche“ stellt dazu fest:

2414 Das siebte Gebot verbietet Handlungen oder Unternehmungen, die aus irgendeinem Grund – aus Egoismus, wegen einer Ideologie, aus Profitsucht oder in totalitärer Gesinnung – dazu führen, dass Menschen geknechtet, ihrer persönlichen Würde beraubt oder wie Waren gekauft, verkauft oder ausgetauscht werden. Es ist eine Sünde gegen ihre Menschenwürde und ihre Grundrechte, sie gewaltsam zur bloßen Gebrauchsware oder zur Quelle des Profits zu machen. Der heilige Paulus befahl einem christlichen Herrn, seinen christlichen Sklaven „nicht mehr als Sklaven, sondern als weit mehr: als geliebten Bruder“ zu behandeln (Phlm 16).

Als Christen muss es uns bei der Verwirklichung des 7. Gebotes Gottes auch um die Achtung der Unversehrtheit der Schöpfung gehen:

2415 Das siebte Gebot verlangt auch, die Unversehrtheit der Schöpfung zu achten. Tiere, Pflanzen und leblose Wesen sind von Natur aus zum gemeinsamen Wohl der Menschheit von gestern, heute und morgen bestimmt. Die Bodenschätze, die Pflanzen und die Tiere der Welt dürfen nicht ohne Rücksicht auf sittliche Forderungen genutzt werden. Die Herrschaft über die belebte und die unbelebte Natur, die der Schöpfer dem Menschen übertragen hat, ist nicht absolut; sie wird gemessen an der Sorge um die Lebensqualität des Nächsten, wozu auch die künftigen Generationen zählen; sie verlangt Ehrfurcht vor der Unversehrtheit der Schöpfung.

Der Herrschaftsauftrag, den Gott dem Menschen bereits im Paradies gegeben hat, bezieht sich also auf eine besondere Verantwortlichkeit des Menschen gegenüber der nichtmenschlichen Schöpfung. Der Mensch soll die sichtbare Welt und ihre Lebewesen wie einen „Garten Gottes“ behüten und pflegen, nicht jedoch zerstören. Eine besondere Fürsorge verdienen dabei die Tiere :

2416 Tiere sind Geschöpfe Gottes und unterstehen seiner fürsorgenden Vorsehung. Schon allein durch ihr Dasein preisen und verherrlichen sie Gott. Darum schulden ihnen auch die Menschen Wohlwollen. Erinnern wir uns, mit welchem Feingefühl die Heiligen, z.B. der heilige Franz von Assisi und der heilige Philipp Neri, die Tiere behandelten.

2417 Gott hat die Tiere unter die Herrschaft des Menschen gestellt, den er nach seinem Bild geschaffen hat. Somit darf man sich der Tiere zur Ernährung und zur Herstellung von Kleidern bedienen. Man darf sie zähmen, um sie dem Menschen bei der Arbeit und in der Freizeit dienstbar zu machen. Medizinische und wissenschaftliche Tierversuche sind sittlich zulässig, wenn sie in vernünftigen Grenzen bleiben und dazu beitragen, menschliches Leben zu heilen und zu retten.

Man muss zwar einen Unterschied zwischen Tier und Mensch machen; denn nur der Mensch hat Rechte im strikt personalen Sinn. Doch gibt es auch im Verhältnis des Menschen zu den Tieren bestimmte sittliche Forderungen, denen der Mensch nachkommen muss:

2418 Es widerspricht der Würde des Menschen, Tiere nutzlos leiden zu lassen und zu töten. Auch ist es unwürdig, für sie Geld auszugeben, das in erster Linie menschliche Not lindern sollte. Man darf Tiere gern haben, soll ihnen aber nicht die Liebe zuwenden, die einzig Menschen gebührt.

Im nächsten Abschnitt der Darlegung des 7. Gebotes Gottes geht es dem „Katechismus der Katholischen Kirche“ um eine Darlegung unter dem Titel:

3. Die Soziallehre der Kirche (KKK 2419–2425)

Die Kirche als Verkünderin der göttlichen Heilswahrheit richtet sich nicht nur an den einzelnen Menschen, sondern an den Menschen, insofern er in Gemeinschaft lebt und auf Gemeinschaft hingeordnet ist. So heißt es im KKK:

2419 „Die christliche Offenbarung ... führt ... zu einem tieferen Verständnis der Gesetze des gesellschaftlichen Lebens“ (GS 23,1). Die Kirche erhält durch das Evangelium die volle Offenbarung der Wahrheit über den Menschen. Wenn sie ihren Auftrag, das Evangelium zu verkünden, erfüllt, bescheinigt sie dem Menschen im Namen Christi seine Würde und seine Berufung zu personaler Gemeinschaft; sie lehrt ihn die Forderungen der Gerechtigkeit und der Liebe, die der göttlichen Weisheit entsprechen.

Wenn die Kirche in so genannten weltlichen und zeitlichen Fragen Stellung nimmt, so tut sie das immer unter dem Aspekt der von Gott zum ewigen Heil berufenen Person:

2420 Die Kirche fällt auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet ein sittliches Urteil, „wenn die Grundrechte der menschlichen Person oder das Heil der Seelen es verlangen“ (GS 76,5). Im Bereich der Moral hat sie eine andere Sendung als die staatliche Gewalt: Die Kirche kümmert sich um die zeitlichen Belange des Gemeinwohls, weil diese auf das höchste Gut, unser letztes Ziel, hingeordnet sind. Sie ist bestrebt, die richtige Einstellung zu den irdischen Gütern und den gesellschaftlich-wirtschaftlichen Beziehungen zu verbreiten.

In jedem Jahrhundert der Kirchengeschichte gab es auch Stellungnahmen der kirchlichen Autoritäten (Papst, Bischöfe) zu sozialen Fragen, z.B. zur Würde und Berufung von Ehe und Familie, zu Fragen des staatlichen und politischen Bereichs, zu bestimmten Lebensverhältnissen (wie der Sklavenfrage) etc. Dennoch gibt es eine besondere Form der Stellungnahme der Kirche, die man als Soziallehre im eigentlichen Sinn bezeichnen kann:

2421 Die Soziallehre der Kirche entwickelte sich im 19. Jahrhundert, veranlasst durch die Konfrontation des Evangeliums mit der modernen Industriegesellschaft, ihren neuen Strukturen zur Herstellung von Verbrauchsgütern, ihrer neuen Auffassung von der Gesellschaft, dem Staat und der Autorität und ihren neuen Arbeits- und Eigentumsformen. Die Entwicklung der Wirtschafts- und Soziallehre der Kirche bezeugt den bleibenden Wert der kirchlichen Lehrtätigkeit sowie den wahren Sinn ihrer stets lebendigen und wirksamen Überlieferung.

In der Soziallehre der Kirche gibt es feststehende und wandelbare Elemente. Die Prinzipien, die aus dem Glauben folgen und mit dem Sittengesetz übereinstimmen , müssen angewandt werden auf die nach Zeit und Ort verschiedenen Umstände der Völker und Kulturen. Die Kirche wird in der Deutung der „Zeichen der Zeit“ vom Heiligen Geist geleitet:

2422 Die Soziallehre der Kirche besteht aus einem Lehrgefüge, das sich dadurch bildet, dass die Kirche die geschichtlichen Ereignisse unter dem Beistand des Heiligen Geistes im Licht der gesamten Offenbarung Christi deutet. Diese Lehre wird für Menschen guten Willens umso annehmbarer, je stärker sich die Gläubigen in ihrem Verhalten von ihr bestimmen lassen.

2423 Die Soziallehre der Kirche legt Grundsätze für die Reflexion vor, erarbeitet Maßstäbe des Urteilens und gibt Wegweisungen zum Handeln.

Wie können soziale Systeme (sei es im politischen oder im wirtschaftlichen Bereich) nun konkret bewertet werden? Letztlich hängt dies immer davon ab, ob sie dem Menschen als Person dienen, wie er von Gott erschaffen ist oder nicht. Darum heißt es im Katechismus speziell im Hinblick auf ungerechte und mit der Würde des Menschen nicht zu vereinbarende Wirtschaftssysteme:

2423 Jedes System, in dem die gesellschaftlichen Beziehungen ausschließlich durch wirtschaftliche Faktoren bestimmt werden, widerspricht der Natur der menschlichen Person und ihrer Handlungen.

2424 Eine Theorie, die den Profit zur alleinigen Regel und zum letzten Zweck aller wirtschaftlichen Tätigkeit macht, ist sittlich unannehmbar. Ungezügelte Geldgier zieht böse Folgen nach sich. Sie ist eine der Ursachen der zahlreichen Konflikte, die die Gesellschaftsordnung stören.

Systeme, die „um einer kollektivistischen Organisation des Produktionsprozesses willen grundlegende Rechte der Einzelpersonen und der Gruppen hintansetzen“, widersprechen der Würde des Menschen (GS 65, 2). Alles, was die Menschen zu bloßen Profitmitteln erniedrigt, knechtet den Menschen, führt zur Vergötzung des Geldes und trägt zur Ausbreitung des Atheismus bei. „Ihr könnt nicht beiden dienen, Gott und dem Mammon“ (Mt 6,24; Lk 16,13).

Sowohl der Kommunismus als auch der Kapitalismus in ihrer jeweiligen Ideologie werden von der kirchlichen Soziallehre abgelehnt :

2425 Die Kirche hat die totalitären und atheistischen Ideologien abgelehnt, die in neuerer Zeit mit dem „Kommunismus“ oder dem „Sozialismus“ einhergingen. Andererseits hat sie in der Handlungsweise des „Kapitalismus“ den Individualismus und den absoluten Primat der Marktgesetze über die menschliche Arbeit abgelehnt. Die ausschließliche Regulierung der Wirtschaft durch zentralistische Planung verdirbt die gesellschaftlichen Beziehungen von Grund auf; ihre ausschließliche Regulierung durch das Gesetz des freien Marktes verstößt gegen die soziale Gerechtigkeit, denn „es gibt ... unzählige menschliche Bedürfnisse, die keinen Zugang zum Markt haben“ (CA 34). Deshalb ist auf eine vernünftige Regelung des Marktes und der wirtschaftlichen Unternehmungen hinzuwirken, die sich an die rechte Wertordnung hält und auf das Wohl aller ausgerichtet ist.

Ein vernünftiger Ausgleich ist also nötig, der das Wohl aller im Sinne hat und die grundlegenden Rechte und Pflichten der Menschen als einzelne und in Gemeinschaft achtet.

Ein weiterer Abschnitt widmet sich ausdrücklich dem Thema:

4. Wirtschaftsleben und soziale Gerechtigkeit (KKK 2426–2436)

Ist die Wirtschaft als solche ein Selbstzweck oder soll sie dem Menschen in seiner Entfaltung als Einzelmensch und in Gemeinschaft dienen? Die Kirche bekräftigt, dass die Wirtschaft dem Menschen dienen muss:

2426 Die Entfaltung des Wirtschaftslebens und die Steigerung der Produktion haben den Bedürfnissen der Menschen zu dienen. Das wirtschaftliche Leben ist nicht allein dazu da, die Produktionsgüter zu vervielfachen und den Gewinn oder die Macht zu steigern; es soll in erster Linie im Dienst der Menschen stehen: des ganzen Menschen und der gesamten menschlichen Gemeinschaft. Die wirtschaftliche Tätigkeit ist – gemäß ihren eigenen Methoden – im Rahmen der sittlichen Ordnung und der sozialen Gerechtigkeit so auszuüben, dass sie dem entspricht, was Gott mit dem Menschen vorhat.

Uns fällt dabei das Wort des Herrn aus dem Evangelium ein, dass es dem Menschen nichts nützt, wenn er die ganze Welt gewinnt, aber dabei Schaden an seiner Seele nimmt (vgl. Mt 16,26). Es geht also auch bei der Teilnahme am Wirtschaftsprozess und bei der Arbeitsleistung des Menschen um ein Mitwirken am Schöpfungsauftrag , ja sogar am Erlösungswerk :

2427 Die menschliche Arbeit ist das unmittelbare Werk der nach dem Bilde Gottes geschaffenen Menschen. Diese sind dazu berufen, miteinander das Schöpfungswerk fortzusetzen, indem sie über die Erde herrschen. Die Arbeit ist somit eine Pflicht: „Wer nicht arbeiten will, soll auch nicht essen“ (2 Thess 3,10). Die Arbeit ehrt die Gaben des Schöpfers und die empfangenen Talente. Sie kann auch erlösend sein. Indem der Mensch in Vereinigung mit Jesus, dem Handwerker von Nazaret und dem Gekreuzigten von Golgotha, die Mühen der Arbeit auf sich nimmt, arbeitet er gewissermaßen mit dem Sohn Gottes an dessen Erlösungswerk mit. Er erweist sich als Jünger Christi, indem er bei der Tätigkeit, die er auszuführen hat, Tag für Tag sein Kreuz auf sich nimmt. Die Arbeit kann ein Mittel der Heiligung sein und die irdische Wirklichkeit mit dem Geiste Christi durchdringen.

Der Christ soll also die Trennung des Lebens in mehrere Bereiche überwinden, so als würde er zwei verschiedene Arten von Leben führen, die miteinander nichts zu tun haben. Auch der sog. weltliche Bereich gehört ganz und gar Gott; die Arbeit will zur Ehre Gottes und zum Wohl und Heil der Menschen vollbracht sein:

2428 Bei der Arbeit übt und verwirklicht der Mensch einen Teil seiner natürlichen Fähigkeiten. Der Hauptwert der Arbeit kommt vom Menschen selbst, der sie vollzieht und für den sie bestimmt ist. Die Arbeit ist für den Menschen da, und nicht der Mensch für die Arbeit. Jeder soll aus der Arbeit die Mittel gewinnen können, um für sich und die Seinen zu sorgen und sich für die menschliche Gemeinschaft nützlich zu erweisen.

Der Wohlstand als solcher ist gottgewollt und widerspricht nicht dem Heilsplan Gottes mit den Menschen. Freilich darf der Mensch nicht dem Materialismus und Konsumismus verfallen:

2429 Jeder hat das Recht auf wirtschaftliche Unternehmung; jeder darf und soll seine Talente nutzen, um zu einem Wohlstand beizutragen, der allen zugute kommt, und um die gerechten Früchte seiner Mühe zu ernten. Er soll darauf bedacht sein, sich dabei an die Regelungen zu halten, die die rechtmäßigen Autoritäten zugunsten des Gemeinwohls erlassen haben.

Entgegen der marxistischen Konzeption des Klassenkampfes plädiert die Soziallehre der Kirche für einen gerechten und friedvollen Ausgleich der am Wirtschaftsprozess beteiligten Menschen mit ihren Interessen:

2430 Im Wirtschaftsleben sind verschiedene Interessen im Spiel, die einander oft widersprechen. Daraus ergeben sich die Konflikte, die es kennzeichnen. Man soll sich bemühen, sie auf dem Weg von Verhandlungen zu lösen, die den Rechten und Pflichten jedes Sozialpartners Rechnung tragen: denen der Unternehmensleiter, denen der Lohnempfänger und ihrer Vertreter, z.B. der Gewerkschaften, und gegebenenfalls denen der staatlichen Behörden.

Obwohl der Staat nicht für alles zuständig ist, haben die regierenden Personen doch eine besondere Verantwortung auch für das wirtschaftliche Leben, die der Katechismus der Katholischen Kirche in Nr. 2431 anspricht:

„Die Wirtschaft, insbesondere die Marktwirtschaft, kann sich nicht in einem institutionellen, rechtlichen und politischen Leerraum abspielen. Im Gegenteil, sie setzt die Sicherheit der individuellen Freiheit und des Eigentums sowie eine stabile Währung und leistungsfähige öffentliche Dienste voraus. Hauptaufgabe des Staates ist es darum, diese Sicherheit zu garantieren, so dass der, der arbeitet und produziert, die Früchte seiner Arbeit genießen kann und sich angespornt fühlt, seine Arbeit effizient und redlich zu vollbringen ... Eine andere Aufgabe des Staates besteht darin, die Ausübung der Menschenrechte im wirtschaftlichen Bereich zu überwachen und zu leiten. Aber die erste Verantwortung auf diesem Gebiet liegt nicht beim Staat, sondern bei den Einzelnen und bei den verschiedenen Gruppen und Vereinigungen, in denen sich die Gesellschaft artikuliert“ (CA 48).

Der Staat wird also im Normalfall nicht direkt und primär wirtschaftlich tätig sein und intervenieren, sondern vielmehr die Rahmenbedingungen setzen, unter denen das Wirtschaftsleben auf gerechte, soziale und auch ökologisch verträgliche Weise ablaufen kann. Diese Verantwortung hat heute im Zeitalter der Globalisierung eine weltweite Dimension angenommen, und es gibt trotz aller Probleme und Herausforderungen auch Erfolg versprechende Initiativen, die mit der katholischen Soziallehre vereinbar erscheinen: z.B. die Bemühungen um eine ökosoziale Marktwirtschaft im Rahmen eines „Global Marshall Plan“.

Wer ein Unternehmen leitet , hat eine besondere Verantwortung, die nicht ausschließlich in der Gewinnmaximierung bestehen kann:

2432 Die Unternehmensleiter sind gegenüber der Gesellschaft für die wirtschaftlichen und ökologischen Folgen ihrer Tätigkeiten verantwortlich. Sie sind verpflichtet, auf das Wohl der Menschen und nicht nur auf die Steigerung der Gewinne Bedacht zu nehmen. Gewinne sind jedoch notwendig. Sie ermöglichen Investitionen, die die Zukunft des Unternehmens und die Arbeitsplätze sichern.

Gibt es ein Recht auf Arbeit? Sicher nicht in dem Sinn, dass jeder sofort die Arbeit finden kann, die er sich wünscht bzw. die ihm vollkommen entspricht. Grundsätzlich aber gilt:

2433 Ohne ungerechte Zurücksetzung sollen alle, Männer und Frauen, Gesunde und Behinderte, Einheimische und Fremdarbeiter Zugang zur Arbeit und zum Berufsleben haben. Die Gesellschaft soll den Umständen entsprechend den Bürgern helfen, sich Arbeit und Anstellung zu verschaffen.

2436 Arbeitslosigkeit verletzt fast immer die Würde dessen, den sie trifft, und droht, sein Leben aus dem Gleichgewicht zu bringen. Außer dem Schaden, den er persönlich erleidet, bringt sie auch zahlreiche Gefahren für seine Familie mit sich.

Eine Wirtschafts- und Sozialpolitik, die sich mit einer hohen Zahl von Arbeitslosen zufrieden gibt, ist daher als unverantwortlich zu bezeichnen!

Wie soll der gerechte Lohn aussehen?

2434 Der gerechte Lohn ist die rechtmäßige Frucht der Arbeit. Ihn zu verweigern oder zurückzubehalten ist eine schwere Ungerechtigkeit. Zur Berechnung des gerechten Entgelts sind sowohl die Bedürfnisse als auch die Leistungen eines jeden zu berücksichtigen. Die Arbeit ist „so zu entlohnen, dass dem Arbeiter die Mittel zu Gebote stehen, um sein und der Seinigen materielles, soziales, kulturelles und spirituelles Dasein angemessen zu gestalten – gemäß der Funktion und Leistungsfähigkeit des Einzelnen, der Lage des Unternehmens und unter Rücksicht auf das Gemeinwohl“ (GS 67,2). Das Einverständnis der Parteien allein genügt nicht, um die Höhe des Lohns sittlich zu rechtfertigen.

Es ist also von gewissen objektiven Bedingungen auszugehen, die bei der Lohnfestlegung berücksichtigt werden müssen. Ein außerordentliches Mittel der Arbeiter, sich gesellschaftspolitisch Gehör zu verschaffen, ist der Streik . Die Kirche lehnt ihn nicht absolut ab, legt aber strenge sittliche Kriterien an, um ihn in einer Ausnahmesituation zu rechtfertigen:

2435 Streik ist sittlich berechtigt, wenn er ein unvermeidliches, ja notwendiges Mittel zu einem angemessenen Nutzen darstellt. Er wird sittlich unannehmbar, wenn er von Gewalttätigkeiten begleitet ist oder wenn man mit ihm Ziele verfolgt, die nicht direkt mit den Arbeitsbedingungen zusammenhängen oder die dem Gemeinwohl widersprechen.

Der Katechismus weist auch auf die nötige Solidarität der arbeitenden Menschen hin: Niemand weiß z.B., ob und wie oft er krank ist und auf Unterstützung angewiesen ist. Auch muss es eine Vorsorge geben für das Alter oder für eine mögliche Arbeitslosigkeit. So heißt es:

2436 Es ist ungerecht, den Institutionen der Sozialversicherung die von den zuständigen Autoritäten festgesetzten Beiträge nicht zu entrichten.

Ein weiterer Themenbereich innerhalb des 7. Gebotes Gottes fragt nach:

5. Gerechtigkeit und Solidarität zwischen den Nationen (KKK 2437–2442)

Nicht nur innerhalb eines Staates oder eines bestimmten Gesellschaftsverbandes geht es um die Herstellung eines gerechten Ausgleichs und um die Garantie eines friedvollen Zusammenlebens. Auch im zwischenstaatlichen und internationalen Bereich sind diese Fragen wichtig, gerade im Zeitalter der „Globalisierung“. Eine nüchterne Bestandsaufnahme ergibt ein wenig erfreuliches Bild:

2437 Auf internationaler Ebene sind die wirtschaftlichen Ressourcen und Mittel so ungleich verteilt, dass zwischen den Nationen ein regelrechter „Graben“ aufgerissen wird (SRS 14). Auf der einen Seite stehen jene, die Entwicklungsmöglichkeiten haben und nützen, auf der anderen Seite jene, die sich immer tiefer verschulden.

Mit dem „status quo“ darf man sich jedoch nicht zufrieden geben:

2438 Verschiedene Ursachen religiöser, politischer, wirtschaftlicher und finanzieller Natur verleihen heute der sozialen Frage „ein weltweites Ausmaß“ (SRS 9). Zwischen den Nationen, die politisch bereits voneinander abhängen, bedarf es der Solidarität. Sie ist noch unerlässlicher, wenn es darum geht, „entarteten Mechanismen“ Einhalt zu gebieten, die die Entwicklung der wirtschaftlich schwachen Länder behindern. Missbräuchliche, wenn nicht gar wucherische Finanzsysteme, ungerechte Handelsbeziehungen zwischen den Nationen und der Rüstungswettlauf sind durch gemeinsame Anstrengungen zu ersetzen, um die Ressourcen für sittliche, kulturelle und wirtschaftliche Entwicklungsziele einsetzen zu können; dabei wird man „die Prioritäten und die Werteskalen ... neu definieren müssen“ (CA 28).

Das, was man mit dem Wort „ Entwicklungshilfe “ bezeichnet (heute wird – um die Dimension der Gegenseitigkeit stärker zu betonen – bereits öfter der Begriff der „ Entwicklungszusammenarbeit “ verwendet), darf nicht nur auf einen Teilaspekt beschränkt sein, z.B. auf die materielle Entwicklung. Es gibt hier keine Einbahnstraße, sondern es handelt sich immer um ein gegenseitiges Geben und Empfangen. Notleidende Völker dürfen nicht in die Rolle von Almosenempfängern gedrängt werden, denn jede echte Hilfe muss Hilfe zur Selbsthilfe sein, wie es dem Prinzip der Subsidiarität entspricht. So stellt der Katechismus fest:

2439 Die reichen Nationen haben eine große sittliche Verantwortung gegenüber denen, welche die Mittel zu ihrer Entwicklung nicht selbst aufbringen können oder durch tragische geschichtliche Ereignisse daran gehindert worden sind. Das ist eine Pflicht der Solidarität und der Liebe, aber auch eine Pflicht der Gerechtigkeit, falls der Wohlstand der reichen Nationen aus Ressourcen stammt, die nicht angemessen bezahlt wurden.

2440 Direkthilfe ist eine entsprechende Reaktion auf unmittelbare, außerordentliche Bedürfnisse, die z.B. durch Naturkatastrophen und Seuchen verursacht werden. Sie genügt aber nicht, um die aus der Not erwachsenden schweren Schäden zu beheben, noch um Bedürfnisse dauernd zu stillen. Man muss auch die internationalen Wirtschafts- und Finanzinstitutionen erneuern, damit sie sich stärker für gerechte Beziehungen zu den weniger entwickelten Ländern einsetzen. Die Anstrengungen der armen Länder, die an ihrem Wachstum und ihrer Befreiung arbeiten, sind zu unterstützen. Dies gilt ganz besonders für den Bereich der Landwirtschaft. Die Bauern stellen, vor allem in der Dritten Welt, die Hauptmasse der Armen dar.

Die verschiedenen Dimensionen der Entwicklung werden als Einheit begriffen; letztlich muss der Mensch immer als der gesehen werden, der er vor Gott ist, und zwar als Einzelmensch, aber auch in Gemeinschaft:

2441 Grundlage ist für jede umfassende Entwicklung der menschlichen Gesellschaft, den Sinn für Gott und die Selbsterkenntnis zu fördern. Diese Entwicklung vervielfacht die materiellen Güter und stellt sie in den Dienst des Menschen und seiner Freiheit. Sie vermindert das Elend und die wirtschaftliche Ausbeutung. Sie lässt die Achtung vor den kulturellen Eigenarten und die Offenheit für das Transzendente wachsen.

Eine besondere Verantwortung für die Gestaltung gesellschaftlicher, politischer und wirtschaftlicher Prozesse kommt den Laien zu, die ihrem spezifischen „Weltauftrag“ nachkommen sollen:

2442 Es ist nicht Sache der Hirten der Kirche, in die politischen Strukturen und die Organisation des Gesellschaftslebens direkt einzugreifen. Diese Aufgabe gehört zur Sendung der gläubigen Laien, die aus eigenem Ansporn mit ihren Mitbürgern zusammenarbeiten. Ihrem sozialen Einsatz steht eine Vielzahl konkreter Wege offen. Er soll stets auf das Gemeinwohl ausgerichtet sein und der Botschaft des Evangeliums und der Lehre der Kirche entsprechen. Es ist Aufgabe der gläubigen Laien, „mit christlichem Engagement die irdischen Bereiche zu durchdringen und sich darin als Zeugen und Mitarbeiter des Friedens und der Gerechtigkeit zu erweisen“ (SRS 47).

Der letzte Abschnitt der Darlegungen zum 7. Gebot Gottes widmet sich dem Thema der

6. Liebe zu den Armen (KKK 2443–2449)

Armut hat viele Gesichter. Es gibt nicht nur die materielle Armut, sondern auch die soziale, kulturelle und geistig-religiöse. Das Anliegen der Liebe zu den Armen und die Verpflichtung zur Hilfe sind in der Offenbarung des Alten und des Neuen Bundes enthalten und werden von der Kirche bekräftigt:

2443 Gott segnet die, die den Armen zu Hilfe kommen, und verurteilt jene, die sich von ihnen abwenden: „Wer dich bittet, dem gib, und wer von dir borgen will, den weise nicht ab“ (Mt 5,42). „Umsonst habt ihr empfangen, umsonst sollt ihr geben“ (Mt 10,8). An dem, was sie für die Armen getan haben, wird Jesus Christus seine Auserwählten erkennen. Wenn „den Armen das Evangelium verkündet“ wird (Mt 11,5), ist dies ein Zeichen für die Gegenwart Christi.

2444 Die Kirche lässt sich in ihrer „Liebe zu den Armen, die ... zu ihrer festen Tradition gehört“ (CA 57), vom Evangelium der Seligpreisungen, von der Armut Jesu und seiner Zuwendung zu den Armen leiten. Die Liebe zu den Armen ist für den Christen sogar einer der Beweggründe, zu arbeiten und etwas zu „verdienen, damit er den Notleidenden davon geben kann“. Dies betrifft nicht nur die materielle Armut, sondern auch zahlreiche Formen kultureller und religiöser Armut.

Die Heilige Schrift kennt harte Mahnungen gegenüber jenen Reichen, die kein Herz für die Armen haben. Denn „(d)ie Liebe zu den Armen ist mit der ungezügelten Liebe zum Reichtum oder mit dessen egoistischem Gebrauch unvereinbar“ (KKK 2445). So warnt der Jakobusbrief:

„Ihr aber, ihr Reichen, weint nur und klagt über das Elend, das euch treffen wird. Euer Reichtum verfault, und eure Kleider werden von Motten zerfressen. Euer Gold und Silber verrostet; ihr Rost wird als Zeuge gegen euch auftreten und euer Fleisch verzehren wie Feuer. Noch in den letzten Tagen sammelt ihr Schätze. Aber der Lohn der Arbeiter, die eure Felder abgemäht haben, der Lohn, den ihr ihnen vorenthalten habt, schreit zum Himmel; die Klagerufe derer, die eure Ernte eingebracht haben, dringen zu den Ohren des Herrn der himmlischen Heere. Ihr habt auf Erden ein üppiges und ausschweifendes Leben geführt, und noch am Schlachttag habt ihr euer Herz gemästet. Ihr habt den Gerechten verurteilt und umgebracht, er aber leistete euch keinen Widerstand“ (Jak 5,1–6).

Wer den Armen hilft, erfüllt zuerst eine Pflicht der Gerechtigkeit , nicht der Barmherzigkeit. Denn ihnen wurden viele Güter zu Unrecht vorenthalten (ausgenommen freilich jener Fall, wo jemand seine Armut selbst verschuldet hat).

2446 Der heilige Johannes Chrysostomus erinnert an diese Pflicht mit den eindringlichen Worten: „Die Armen nicht an seinen Gütern teilhaben lassen, heißt sie bestehlen und ihnen das Leben nehmen. Nicht unsere Güter haben wir in Besitz, sondern die ihrigen“ (Laz. 2,6). „Zuerst muss man den Forderungen der Gerechtigkeit Genüge tun, und man darf nicht als Liebesgabe anbieten, was schon aus Gerechtigkeit geschuldet ist“ (AA 8).

„Wenn wir den Armen das unbedingt Nötige geben, machen wir ihnen nicht freigebige persönliche Spenden, sondern geben wir ihnen zurück, was ihnen gehört. Wir erfüllen damit viel eher eine Pflicht der Gerechtigkeit, als dass wir damit eine Tat der Nächstenliebe vollziehen“ (hl. Gregor d. Gr., past. 3, 21, 45).

Sowohl die leiblichen als auch die geistlichen Werke der Barmherzigkeit werden von der Kirche empfohlen:

2447 Die Werke der Barmherzigkeit sind Liebestaten, durch die wir unserem Nächsten in seinen leiblichen und geistigen Bedürfnissen zu Hilfe kommen. Belehren, raten, trösten, ermutigen sowie vergeben und geduldig ertragen sind geistliche Werke der Barmherzigkeit. Leibliche Werke der Barmherzigkeit sind vor allem: die Hungrigen speisen, Obdachlose beherbergen, Nackte bekleiden, Kranke und Gefangene besuchen und Tote begraben. Unter diesen Werken ist das Almosenspenden an Arme eines der Hauptzeugnisse der Bruderliebe; es ist auch eine Gott wohlgefällige Tat der Gerechtigkeit:

„Wer zwei Gewänder hat, der gebe eines davon dem, der keines hat, und wer zu essen hat, der handle ebenso“ (Lk 3,11). „Gebt lieber, was in den Schüsseln ist, den Armen, dann ist für euch alles rein“ (Lk 11,41). „Wenn ein Bruder oder eine Schwester ohne Kleidung ist und ohne das tägliche Brot und einer von euch zu ihnen sagt: Geht in Frieden, wärmt und sättigt euch!, ihr gebt ihnen aber nicht, was sie zum Leben brauchen – was nützt das?“ (Jak 2,15–16).

Die Kirche folgt in ihrer besonderen Zuwendung zu den Armen Christus nach:

2448 „Unter seinen vielfältigen Formen – materielle Not, Unrecht und Unterdrückung, leibliche und seelische Krankheiten und schließlich der Tod – ist das menschliche Elend das offenkundige Zeichen für den Zustand einer angeborenen Schwäche, in dem sich der Mensch nach der Ursünde befindet, sowie für die Notwendigkeit einer Heilung. Darum hat es das Mitleid Christi, des Erlösers, geweckt, der dieses Elend hat auf sich nehmen und sich mit den ‚geringsten seiner Brüder‘ hat identifizieren wollen. Darum richtet sich auf alle, die davon bedrückt sind, auch eine vorrangige Liebe der Kirche , die seit ihren Anfängen, ungeachtet der Schwächen vieler ihrer Glieder, unaufhörlich dafür gewirkt hat, die Bedrückten zu stützen, zu verteidigen und zu befreien. Das hat sie getan durch zahllose Werke der Wohltätigkeit, die immer und überall unentbehrlich bleiben“ (CDF, Instr. „Libertatis conscientia“ 68).

2449 Schon im Alten Testament entsprechen allerlei gesetzliche Maßnahmen (Schuldenerlassjahr, Verbot, Zins zu verlangen und ein Pfand zu behalten, Verpflichtung zum Zehnten, tägliche Bezahlung von Tagelöhnern, Recht zur Nachlese in Weinbergen und auf Fruchtfeldern) der Mahnung im Buch Deuteronomium: „Die Armen werden niemals ganz aus deinem Land verschwinden. Darum mache ich dir zur Pflicht: Du sollst deinem Not leidenden und armen Bruder, der in deinem Land lebt, deine Hand öffnen“ (Dtn 15,11). Jesus hat sich dieses Wort zu eigen gemacht: „Die Armen habt ihr immer bei euch, mich aber habt ihr nicht immer bei euch“ (Joh 12,8). Damit entkräftet er nicht die früheren heftigen Anklagen der Propheten gegen Leute, die sagten: „Wir wollen mit Geld die Hilflosen kaufen, für ein Paar Sandalen die Armen“ (Am 8,6), sondern er fordert uns damit auf, seine Gegenwart in seinen Brüdern, den Armen, zu erkennen.

Die Ausführungen zum Themenbereich der Liebe zu den Armen beschließt der KKK 2449 mit einer Episode aus dem Leben der heiligen Rosa von Lima :

Die heilige Rosa antwortete ihrer Mutter, als diese sie tadelte, weil sie zu Hause Arme und Kranke beherbergte: „Wenn wir den Armen und Kranken dienen, dienen wir Jesus. Wir dürfen nicht müde werden, unseren Nächsten zu helfen, denn in ihnen dienen wir Jesus“ (vita).

Insgesamt kann man sagen, dass der „Katechismus der Katholischen Kirche“ (und ähnlich dessen Kurzfassung im „Kompendium des Katechismus der Katholischen Kirche“) viele Aspekte des 7. Gebotes aufzeigt und Hilfen zur praktischen Verwirklichung gibt. Der Mensch muss mit der Gnade Gottes mitwirken , die Gott denen nicht versagt, die ihn aufrichtig darum bitten. Dann wird der rechte Umgang mit den irdischen Wirklichkeiten jenes Feld der Bewährung im Guten darstellen, das uns bereitmacht für die Teilnahme am himmlischen Hochzeitsmahl! Der Segen Gottes möge uns stets begleiten.