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Bemerkungen zu einigen "Vorschlägen" der Delegiertenversammlung des "Dialogs für Österreich"
(19. Dezember 1998)

Dikasterium für die Glaubenslehre

Die Kongregation für die Glaubenslehre ist nach sorgfältiger Prüfung zur Auffassung gekommen, daß einige der Vorschläge der in Salzburg abgehaltenen Delegiertenversammlung zum „Dialog für Österreich“ lehrmäßige Probleme aufwerfen (Teil A) bzw. nicht mit der gesamtkirchlichen Disziplin übereinstimmen (Teil B).

A. Lehrmäßige Probleme

Mehrere Vorschläge in den Dialoggruppen 3, 4 und 7 stimmen nicht voll mit den lehramtlichen Vorgaben überein oder sind so zweideutig formuliert, daß sie leicht im Widerspruch zur kirchlichen Lehre interpretiert werden können.

Dialoggruppe 3: Vorschlag 1

Im ersten Vorschlag zum Themenkreis 3 heißt es im Anschluß an die Feststellung, daß die christliche, sakramentale Ehe „unser Leit- und Idealbild“ ist: „Wir respektieren neben der kirchlich geschlossenen Ehe auch andere Formen verschiedener Lebensgemeinschaften, in denen Liebe, Verantwortung und Treue verwirklicht wird ..., daß Jugendliche auf der Suche nach einer ihnen gemäßen Form gelebter Sexualität sind, die noch nicht von Anforderungen einer lebenslangen Partnerschaft und einer damit verbundenen verantworteten Elternschaft bestimmt wird“.

Diese Ausführungen unterhöhlen die Lehre der Kirche, wonach einzig und allein die Ehe der Ort der geschlechtlichen Ganzhingabe ist. Vor- und außerehelicher Geschlechtsverkehr ist von der Kirche immer als schwerer Verstoß gegen die Keuschheit bewertet worden. Die Sexualität, „in welcher sich Mann und Frau durch die den Eheleuten eigenen und vorbehaltenen Akte einander schenken, (ist) keineswegs etwas rein Biologisches, sondern betrifft den innersten Kern der menschlichen Person als solcher. Auf wahrhaft menschliche Weise wird sie nur vollzogen, wenn sie in jene Liebe integriert ist, mit der Mann und Frau sich bis zum Tod vorbehaltlos einander verpflichten. Die leibliche Ganzhingabe wäre eine Lüge, wenn sie nicht Zeichen und Frucht personaler Ganzhingabe wäre, welche die ganze Person, auch in ihrer zeitlichen Dimension, miteinschließt“ (Familiaris consortio, 11; vgl. Persona humana 7,11–12; KKK 2348–2350, 2353, 2396).

Dialoggruppe 3: Vorschlag 2

Im Vorschlag zur Frage der Empfängnisregelung wird zuerst richtig an die verantwortete Elternschaft erinnert, die den Eheleuten aufgegeben ist. Hierauf wird festgestellt: „Es steht den Partnern zu, nach Erwägung kirchlicher Weisungen im Sinne verantworteter Gewissensentscheidung die für ihre konkrete Situation am besten geeignete Methode der Empfängnisregelung zu wählen.“

Diese Aussage stimmt nicht voll mit der kirchlichen Lehre zur Empfängnisregelung überein. Die Kontrazeption ist eine in sich schlechte Handlung (intrinsece malum), die nicht durch einen Gewissensspruch gut werden kann. „Während die geschlechtliche Vereinigung ihrer ganzen Natur nach ein vorbehaltloses gegenseitiges Sich-Schenken der Gatten zum Ausdruck bringt, wird sie durch die Empfängnisverhütung zu einer objektiv widersprüchlichen Gebärde, zu einem Sich-nicht-ganz-Schenken. So kommt zur aktiven Zurückweisung der Offenheit für das Leben auch eine Verfälschung der Liebe, die ja zur Hingabe in personaler Ganzheit berufen ist“ (Familiaris consortio, 32; vgl. Gaudium et spes, 51; Humanae vitae, 14; KKK 2370, 2399).

Die zitierte Formulierung verrät zudem ein Gewissensverständnis, das von Papst Johannes Paul II. ausdrücklich zurückgewiesen worden ist (vgl. Veritatis splendor, 54–64). Im Zusammenhang mit der Meinung, man müsse unterscheiden zwischen der objektiven sittlichen Ordnung und der Norm des einzelnen Gewissens, das letzten Endes über Gut und Böse entscheiden würde, schreibt der Heilige Vater: „Auf dieser Grundlage maßt man sich an, die Zulässigkeit sogenannter ‚pastoraler‘ Lösungen zu begründen, die im Gegensatz zur Lehre des Lehramtes stehen, und eine ‚kreative‘ Hermeneutik zu rechtfertigen, nach welcher das sittliche Gewissen durch ein partikuläres negatives Gebot tatsächlich nicht in allen Fällen verpflichtet würde. Es gibt wohl niemanden, der nicht begreifen wird, daß mit diesen Ansätzen nichts weniger als die Identität des sittlichen Gewissens selbst gegenüber der Freiheit des Menschen und dem Gesetz Gottes in Frage gestellt wird“ (Veritatis splendor, 56).

Dialoggruppe 3: Vorschlag 3

Der Vorschlag über die Seelsorge an homosexuellen Menschen unterstreicht mit Recht, daß auch diesen Menschen mit Achtung und Takt zu begegnen ist, sie nicht ausgegrenzt werden dürfen und zur Teilnahme am kirchlichen Leben zu ermutigen sind. Darüber hinaus heißt es: „Sie stehen ebenso wie Heterosexuelle unter der gleichen sittlichen Verpflichtung, in ihrem Leben den Willen Gottes zu erfüllen, ihre geschlechtliche Art zu bejahen und verantwortlich in das gesamte menschliche Verhalten zu integrieren“.

Diese Aussagen bleiben zweideutig und können leicht in einem Sinn interpretiert werden, der im Gegensatz zur Lehre der Kirche steht. Bei aller Notwendigkeit, die homosexuellen Menschen in ihrer Würde als Personen zu achten und ihnen pastorale Hilfen anzubieten, darf nicht verschwiegen werden, daß homosexuelle Praktiken schwer gegen die Keuschheit verstoßen. „Gestützt auf die Heilige Schrift, die sie als schlimme Abirrung bezeichnet (vgl. Gen 19, 2–29: Röm 1, 24–27; 1 Kor 6,10; 1 Tim 1, 10), hat die kirchliche Überlieferung stets erklärt, „daß die homosexuellen Handlungen in sich nicht in Ordnung sind“ (Persona humana, 8). Sie verstoßen gegen das natürliche Gesetz, denn die Weitergabe des Lebens bleibt beim Geschlechtsakt ausgeschlossen. Sie entspringen nicht einer wahren affektiven und geschlechtlichen Ergänzungsbedürftigkeit. Sie sind in keinem Fall zu billigen“ (KKK 2357; vgl. Persona humana, 8; Homosexualitatis problema, 3–7; KKK 2396). Im Gegensatz zu gewissen Meinungen, gemäß denen die Homosexualität eine bloße Variante der Natur ist, muß auch festgehalten werden: „Die spezifische Neigung der homosexuellen Personen ist zwar in sich nicht sündhaft, begründet aber eine mehr oder weniger starke Tendenz, die auf ein sittlich betrachtet schlechtes Verhalten ausgerichtet ist. Aus diesem Grund muß die Neigung selbst als objektiv ungeordnet angesehen werden“ (Homosexualitatis problema, 3; vgl. KKK 2358).

Dialoggruppe 4: Vorschlag 1

Im Vorschlag über die Seelsorge an wiederverheirateten geschiedenen Gläubigen wird im Einklang mit den einschlägigen lehramtlichen Dokumenten darauf aufmerksam gemacht, daß diese Menschen nicht aus der kirchlichen Gemeinschaft ausgeschlossen sind und ihnen mit Verständnis und Wohlwollen zu begegnen ist. Doch dann heißt es: „Die persönlich verantwortete Gewissensentscheidung Betroffener, nach sorgfältiger Prüfung – womöglich nach einem Gespräch mit einem Seelsorger – zur Kommunion hintreten zu dürfen, ist zu respektieren“.

Es ist offensichtlich, daß diese Forderung nicht annehmbar ist. „Falls Geschiedene zivil wiederverheiratet sind, befinden sie sich in einer Situation, die dem Gesetze Gottes objektiv widerspricht. Darum dürfen sie, solange diese Situation andauert, nicht die Kommunion empfangen. Aus dem gleichen Grund können sie gewisse kirchliche Aufgaben nicht ausüben. Die Aussöhnung durch das Bußsakrament kann nur solchen gewährt werden, die es bereuen, das Zeichen des Bundes und der Treue zu Christus verletzt zu haben, und sich verpflichten, in vollständiger Enthaltsamkeit zu leben“ (KKK 1650; vgl. Familiaris consortio, 84; Schreiben der Glaubenskongregation von 1994). Es geht in dieser leidvollen Frage nicht um eine bloß disziplinäre Angelegenheit, die von der Kirche auch anders gelöst werden könnte, sondern um eine Norm, die sich direkt aus der Unauflöslichkeit der Ehe ergibt.

Freilich werden alle Kräfte notwendig sein, „um glaubhaft zu machen, daß es nicht um Diskriminierung geht, sondern einzig um uneingeschränkte Treue zum Willen Christi, der uns die Unauflöslichkeit der Ehe als Gabe des Schöpfers zurückgegeben und neu anvertraut hat“ (Schreiben der Glaubenskongregation von 1994, 10).

Dialoggruppe 7: Vorschlag 3

In diesem Vorschlag wird die Österreichische Bischofskonferenz ersucht, für die Einführung des ständigen Diakonats für Frauen einzutreten.

In dieser Frage ist an die im Gesprächsprotokoll (vgl. S. 4) enthaltenen Ausführungen zu erinnern. Es ist auch darauf hinzuweisen, daß die kirchliche Regelung, gemäß der die Weihe gültig nur ein getaufter Mann empfangen kann (vgl. KKK 1576; CIC, can. 1024), durchaus lehrmäßige Implikationen hat.

B. Probleme disziplinärer Art

Mehrere Vorschläge der Delegiertenversammlung gehen über die vom kirchlichen Recht geregelte Ordnung hinaus: etwa die Forderung, „die Mitarbeit von wiederverheirateten Geschiedenen im PGR und die Übernahme von Patenämtern zu ermöglichen“ (Themenkreis 4, Vorschlag 1); das Votum, „laisierten Priestern den Zugang zu allen Diensten und kirchlichen Berufen zu ermöglichen, die auch Laien offenstehen“ (Themenkreis 4, Vorschlag 3); das Ansuchen, „die Mitwirkungsrechte des PGR ... weiterzuentwickeln“ (Themenkreis 5, Vorschlag 2); die Empfehlung an die Bischöfe, sich „für die Zulassung von geeigneten und entsprechend ausgebildeten verheirateten Männern zur Priesterweihe“ einzusetzen (Themenkreis 6, Vorschlag 2).

Auf die Forderung nach der Priesterweihe der sogenannten „viri probati“ hat der Heilige Vater indirekt eine Antwort gegeben, indem er in seiner Ansprache an die österreichischen Bischöfe dazu aufgerufen hat, die Identität des priesterlichen Amtes zu unterstreichen und eine Pastoral zu fördern, in der Berufungen gedeihen können (vgl. Nr. 8 und 9; vgl. auch Pastores dabo vobis, 29).

Die anderen Forderungen können nicht in Österreich entschieden werden, weil sie Themen anrühren, die die Disziplin der Gesamtkirche betreffen und deshalb den kompetenten Organen des Heiligen Stuhles vorbehalten sind.

19. Dezember 1998