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Zur Frage der Zulassung von Ministrantinnen
Antwort auf eine vorgelegte Frage (30. Juni 1992)

Päpstl. Rat für die Interpretation von Gesetzestexten

Hinweis/Quelle: Übersetzung aus dem lateinischen Original (in: AAS LXXXVI [1994] 541–542) erstellt von Dr. Josef Spindelböck.

Die Väter des Päpstlichen Rats für die Interpretation von Gesetzestexten beschlossen in der Ordentlichen Versammlung vom 30. Juni 1992, auf die folgende Frage wie unten zu antworten:

Frage: Kann zu den liturgischen Diensten, die von Laien – Männern wie Frauen – gemäß can. 230 §2 CIC wahrgenommen werden können, auch der Dienst am Altar gezählt werden?

Antwort: Ja, und zwar gemäß den vom Apostolischen Stuhl zu gebenden Weisungen.

Papst Johannes Paul II. hat in einer Audienz vom 11. Juli 1992, die dem Unterzeichneten gewährt wurde, die oben genannte Entscheidung, über die er in Kenntnis gesetzt wurde, bestätigt und ihre Veröffentlichung angeordnet.

+ Vincentius Fagiolo, em. Erzbischof von Chieti-Vasto

Präses

+ Iulianus Herranz Casado, Titularbischof (Vertarensis)

Sekretär

Weil aber der Papst den Auftrag gegeben hat, bestimmte Dinge bezüglich dessen, was can. 230 §2 CIC vorschreibt, sowie hinsichtlich der authentischen Interpretation dieses Canons bekanntzumachen und zu erläutern, hat die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung mit Datum vom 15. März 1994 folgenden Rundbrief an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen gesandt, worin verkündet und aufgezeigt wird:

1. Can. 230 §2 hat Erlaubnis- und nicht Vorschriftscharakter: „Die Laien ... können“. Darum kann die von einem Bischof gewährte Erlaubnis in dieser Sache auf keine Weise für die übrigen Bischöfe als verpflichtend angesehen werden. Folglich hat jeder Bischof in seiner Diözese nach Anhörung der Meinung der Bischofskonferenz die Möglichkeit, klug darüber zu urteilen und das anzuordnen, was bezüglich des in seiner Verantwortung recht zu vollziehenden liturgischen Lebens geschehen soll.

2. Unter Wahrung dessen, was einige Bischöfe in Beachtung der örtlichen Umstände im Hinblick auf can. 230 §2 angeordnet haben, erinnert der Heilige Stuhl nachdrücklich daran, daß es sehr wünschenswert ist, die den Altardienst von Knaben betreffende Tradition deutlich festzuhalten. Bekanntlich hat dies nämlich die Wirkung gebracht, daß die Priesterberufungen erfreulicherweise zunahmen. Es bleibt also immer die Pflicht, daß Gruppen von ministrierenden Knaben fortgeführt und unterstützt werden.

3. Wenn aber in einer Diözese – unter Beachtung von can. 230 §2 – der Bischof aus bestimmten Gründen auch Frauen zum Dienst am Altar zuläßt, muß dies gemäß der oben erwähnten Vorschrift den Gläubigen ausdrücklich erläutert werden. Gleicherweise soll aufgezeigt werden, daß Frauen oft das Amt des Lektors in der Liturgie innehaben und daß sie auch als außerordentliche Spender der Eucharistie die Heilige Kommunion austeilen können, sowie daß sie auch andere Dienste wahrnehmen, wie es can. 230 §3 vorsieht.

4. Von daher soll ganz klar ersichtlich sein, daß diese liturgischen Dienste „aufgrund einer zeitweisen Beauftragung“ gemäß dem Urteil des Bischofs vonstatten gehen, wobei kein Rechtsanspruch existiert, daß Laien – Männer wie Frauen – diese ausüben.

Antonius M. Kard. Javierre Ortas, Präfekt

+ Geraldus M. Agnelo, Sekretär