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Almosen

Karl Hörmann: LChM 1969, Sp. 11 f

Almosen wird die materielle Gabe an den Notleidenden genannt. Als Betätigung der Barmherzigkeit, einer unerläßlichen Teilverwirklichung der Nächstenliebe, ist Almosengeben sittl. Pflicht. Wer Eigentum erwirbt, übernimmt damit auch die Pflicht, nach seinem Können dem bedürftigen Mitmenschen beizustehen. Schon das AT fordert nachdrücklich Almosen (Tob 4,7–11). Jesus mahnt: „Dem, der dich bittet, gib“ (Mt 5,42; vgl. 9,21; Lk 12,33). „Geben ist seliger als Nehmen“ (Apg 20,35). „Das Wohltun aber und das Mitteilen vergeßt nicht, denn an solchen Opfern hat Gott Wohlgefallen“ (Hebr 13,16; vgl. 1 Joh 3,17 f; Jak 2,15 f). Mehrfach berichtet die Hl. Schrift von vorbildl. Almosengeben (Apg 9,36; 10,2; 24,17) und mißt ihm großen Wert zu (Mt 6,4; Apg 10,4), wenn es in der rechten Absicht (guten Meinung) getan wird (Mt 6,2–4).

Die Kirchenväter (Ambrosius, Augustinus, Gregor d. Gr.) machen darauf aufmerksam, daß die Eigentümer mit dem Almosengeben eine Pflicht erfüllen. Diese Pflicht wird umso dringlicher, je vermögender der Mensch und je größer die Not ist, die ihm entgegentritt. Paulus fordert Mildtätigkeit, aber nicht über die Kräfte (2 Kor 8,13–15). Bei einer Sammlung der Christen von Antiochia für die notleidenden Brüder in Judäa „sollte jeder nach Vermögen beitragen“ (Apg 11,29; vgl. Tob 4,8). Wie jede Tugendübung soll auch das Almosengeben von der Klugheit geleitet werden. In urchristl. Schriften wird das Wort Jesu überliefert: „Das Almosen schwitze in deinen Händen, bis du erkannt hast, wem du es gebest“ (Didache 1,6). Die Pflicht des Almosens besteht denen gegenüber nicht, die sich selbst helfen können, aber nicht wollen. „Wer nicht arbeiten will, soll auch nicht essen“ (2 Thess 3,10). Wer in keiner Weise Almosen geben will oder nur in einem Maß, das weit hinter seinen Vermögensverhältnissen zurückbleibt, läßt es schwer an der Nächstenliebe fehlen.


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