Blutschande
Karl Hörmann
Lexikon der christlichen Moral
LChM 1976, Sp. 164-166
B. (Inzest) heißt im moraltheol. Sprachgebrauch der (unehel.)
Geschlechtsverkehr zw. Blutsverwandten od. Verschwägerten.
1. Solcher Verkehr ist in sittl.
Hinsicht aus mehreren Gründen als Fehlbetätigung anzusehen.
a) Die Erfahrung zeigt, daß
geschlechtl. Verbindungen von Blutsverwandten bei
gleichsinniger erbl. Belastung von Unheil für
den Gesundheitszustand der Nachkommenschaft sind. Eine erbl.
geschädigte Nachkommenschaft belastet zugleich die Eltern u. die
Gesellschaft.
Dieser Grund würde für
Blutsverwandte, die nicht gleichsinnig belastet sind, nicht gelten. In manchen
Kulturen wurde sogar die Geschwisterehe geübt, was (ähnl.
wie in der Tierzucht) zur Ausprägung gewisser Rassenmerkmale führte.
Allerdings läßt sich kaum völlige
Sicherheit gewinnen, daß Verwandte nicht
gleichsinnig belastet sind, weshalb eine solche Verbindung immer ein gewisses
Risiko mit sich bringt.
Für Verschwägerte, die nicht
blutsverwandt sind, gilt der eugenische Grund überhaupt nicht.
b) Wenn dennoch in den meisten Kulturen die geschlechtl. Verbindung nicht nur von Blutsverwandten,
sondern auch von Verschwägerten als unzulässig angesehen wird,
müssen andere Einsichten dahinter stehen.
Aus dem engen Zusammenleben von Verwandten u.
Verschwägerten ergeben sich viele Gelegenheiten zu sexuellen Kontakten.
Das Triebverlangen würde den Menschen mitreißen, wenn nicht eine
starke Schranke entgegenstünde; die Beziehungen zw. Verwandten u.
Verschwägerten würden leicht auf die Ebene der Promiskuität
absinken, u. es wäre um die personale Liebe geschehen, zu der Verwandte,
bes. Eltern u. Kinder, noch dazu mit einer besonderen Note verpflichtet sind.
Zur Sicherung dieser Liebe erscheint der Ausschluß
des eigentl. sexuellen Elementes aus den verwandtschaftl. Beziehungen als erforderl.
Verstärkend kommt dazu, daß ein heilloses Durcheinander entstünde, wenn
sexuelle Beziehungen zw. Verwandten nicht gemieden werden müßten:
Bestehende ehel. Bande würden der Gefahr der Mißachtung ausgesetzt, es käme zu vielerlei Rivatiltäten, die Familien würden der
Zerklüftung ausgeliefert. Wenn hingegen geschlechtl.
Verbindungen über die eigene Familie hinaus gesucht werden müssen,
entstehen neue Verflechtungen zw. den Familien u. wird damit der einzelnen
Familie ein breiterer gesellschaftl. Rückhalt
gesichert.
2. Das AT bezeichnet Geschlechtsverkehr zw.
Blutsverwandten als schweres Vergehen (Lev 18,6
f.9-13; 20,17.19; Dtn 27,22; Ez
20,11), ebenso Geschlechtsverkehr zw. Verschwägerten (Lev
18,8 f.14-18; 20,11 f.14.20 f; Dtn 23,1; 27,20.23; Ez 20,10 f). Im NT tadelt Johannes der Täufer Herodes:
"Es ist dir nicht erlaubt, die Frau deines Bruders zu haben" (Mk
6,18). Paulus wendet sich gegen das blutschänderische Verhältnis
eines korinthischen Christen als bes. arge Art der Unzucht: "Bei all dem
hört man von Unzucht unter euch, wie sie nicht einmal unter Heiden
herrscht, daß näml.
einer die Frau seines Vaters hat" (1 Kor 5,1). Das Verbot der Unzucht in
den Jakobusklauseln u. im Dekret des Apostelkonzils (Apg 15,20.29) scheint sich auf geschlechtl.
Verbindungen von Blutverwandten zu beziehen.
Die Kirche setzt auf B. in gewissen
Fällen Strafe (CICc. 2357.2359). Die staatl. Gesetze bedrohen meistens wenigstens den
Geschlechtsverkehr zw. Blutsverwandten in auf- u. absteigender Linie mit
Strafe.
3. Die Grenzen der Verwandtschaft u. der
Schwägerschaft, innerhalb derer geschlechtl.
Beziehungen ausgeschlossen sein sollen, müssen positiv bestimmt werden.
Die meisten Staaten verbieten die Ehe nur in den allernächsten Graden der
Verwandtschaft u. der Schwägerschaft. Die Kirche erstreckt das Verbot
weiter, näml. bei Blutsverwandten in der geraden
Linie auf aller Grade u. in der Seitenlinie bis zum 3. Grad einschließl.
(CICc. 1076 §§ 1.2) u. bei Verschwägerten
in der geraden Linie auf alle Grade u. in der Seitenlinie bis zum 2. Grad einschließl. (c. 1077 § 2). Aus entsprechenden
Gründen dispensiert die Kirche vom Hindernis der entfernten Blutsverwandtschaft
od. der Schwägerschaft in der Seitenlinie.
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