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Diebstahl

Karl Hörmann: LChM 1976, Sp. 193-196

1. Diebstahl (lat. furtum) ist die heiml. Entwendung einer fremden bewegl. Sache entgegen dem vernünftigen Willen des Eigentümers (vgl. Augustinus, Qq. in Hept. II 68, PL 34,707; Thomas von A., S. Th. 2,2 q.66 a.3).

Unrichtig ist die Bezeichnung Diebstahl für die Entwendung fremden Eigentums in äußerster Not, weil in ihr der Entwendende sein Recht gebraucht und der Eigentümer der Sache zu ihrer Abtretung sittl. verpflichtet ist, so daß er vernünftigerweise über ihre Entwendung nicht unwillig sein kann. Unter den Begriff des Diebstahls fällt auch nicht die geheime Schadloshaltung (lat. occulta compensatio), bei der sich jemand von den Gütern seines Schuldners heiml. nimmt, was ihm selbst gebührt; auch in diesem Fall trachtet der Entwendende nur, zu dem zu kommen, was ihm rechtl. zusteht, so daß der Eigentümer vernünftigerweise nicht unwillig sein kann. Wegen der Gefahr von Irrtümern und Übergriffen ist die geheime Schadloshaltung nur zulässig, 1. wenn es sich um eine wahre Schuld handelt, die auf einem eigentl. Recht des Gläubigers begründet ist (das Versprechen eines Geschenkes z.B. schafft keine wahre Gerechtigkeitsschuld), 2. wenn die Schuld sicher ist, da im Zweifelsfall das Recht des Besitzers als das stärkere anzusehen ist (vgl. D 2137 [1187]), 3. wenn man auf ordentl. Weg die Sache nicht erlangen kann, 4. wenn Schäden des Schuldners oder dritter Personen verhütet werden (der Schuldner könnte z.B. dadurch geschädigt werden, daß er später die Schuld begleichen will; ein Dritter könnte durch Verdächtigung des Diebstahls Schaden leiden).

Die Aneignung fremden Gutes verliert den Charakter des Diebstahls, wenn der Eigentümer offenkundig darüber nicht unwillig ist. Häufig mag dies im Familienkreis zutreffen. An manchen Dingen liegt dem Eigentümer nichts. Kräuter, Blumen, Beeren, Schwämme, wie sie auf Wiesen und in Wäldern wachsen, gehören dem Bodeneigentümer; da sich dieser gewöhnl. um sie nicht kümmert, kann man annehmen, daß er nichts dagegen hat, wenn andere sie sammeln; anders, wenn er das Sammeln verbietet.

Raub (lat. rapina) unterscheidet sich von Diebstahl dadurch, daß fremdes Eigentum nicht heiml., sondern offen und mit Gewalt entwendet wird. Er fügt zum sachl. Unrecht des Diebstahls also das persönl. Unrecht der Gewalttat (vgl. Thomas von A., S. Th. 2,2 q.66 a.4).

2. Eben dadurch unterscheiden sie sich auch in der sittl. Beschaffenheit. Diebstahl ist Sünde gegen die Verkehrsgerechtigkeit und durch seine Hinterhältigkeit in etwa auch gegen die Wahrhaftigkeit (vgl. Thomas von A., S. Th. 2,2 q.66 a.5). „Du sollst nicht stehlen!“ (Ex 20,15; Dt 5,19; Mt 19,18). Je bedeutender der gestohlene Gegenstand in den Augen des Diebes ist, umso eher kann sich dieser durch sein Tun vollpersonal gegen Gott wenden. Daß Diebstahl schwere Sünde sein kann, ergibt sich daraus, daß er den Bestohlenen in seinem wesentl. Recht auf lebensnotwendige Güter empfindl. schädigen kann; auch für die menschl. Gemeinschaft bedeutet die Unsicherheit, die durch größeren Diebstahl hervorgerufen wird, einen beträchtl. Schaden (vgl. Thomas von A., S. Th. 2,2 q.66 a.6). Jesus läßt erkennen, daß Diebstahl ein Hindernis für das Eingehen zum ewigen Leben (schwere Sünde) sein kann (Mt 19,18). Nach Paulus haben Diebe und Räuber keinen Anteil am Reich Gottes (1 Kor 6,10). Die kirchl. Lehre weist die Auffassung zurück, Diebstahl sei nie schwere Sünde (D 1368 [717 h]).

Bedeutend (materia gravis) kann eine gestohlene Sache allg. (materia absolute gravis) oder im besonderen für ihren Eigentümer (mat. relative gr.) sein. Zur Begründung schwerer Sünde genügt einerseits das Wissen darum, daß der Diebstahl den Bestohlenen schwer trifft. Anderseits kann ein Diebstahl, der den wohlhabenden Bestohlenen nicht empfindl. schädigt, doch die Allgemeinheit beunruhigen und so ernsteren Charakter annehmen. Das kann auch geschehen, wenn sich der Dieb durch wiederholte kleine Diebstähle in kurzen Abständen nach und nach eine große Sache aneignet oder gar von vornherein die Absicht hat, es zu tun (vgl. Thomas von A., S. Th. 2,2 q.66 a.6 ad 3).

Raub fügt zur Verfehlung gegen das Eigentum des Mitmenschen den tätl. Angriff gegen seine Person. Außerdem richtet sich die Wegnahme mit Gewalt stärker gegen den Willen des Eigentümers als die heiml. Wegnahme. So wiegt Raub schwerer als Diebstahl (vgl. Thomas von A., S. Th. 2,2 q.66 a.9).


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