www. St Josef.at
Die katholische Informationsseite der Gemeinschaft v. hl. Josef
Navigation

Fasten

Karl Hörmann: LChM 1976, Sp. 454-458

1. Unter Fasten versteht man die Enthaltung von Nahrung, unter kirchl. Fasten diese Enthaltung in der Form, wie sie die Kirche ihren Gläubigen vorschreibt.

Sie erstrebt dabei mehrerlei: a) Einübung der Beherrschung sinnl. Begehrens, b) Bereitung des Geistes für Höheres, c) Sühne für die Sünde als Teilnahme an der von Christus geleisteten Sühne (vgl. 2. Vat. Konz., LG 5; AA 1), d) Verwendung des Ersparten für Werke der Barmherzigkeit (Augustinus, Sermo 73; Leo d. Gr., Sermo 2 de ieiunio; PL 38,470 f; 54,172; Thomas von A., S. Th. 2,2 q.147 a.1; Cat. Rom. III 7,13). „Durch Fasten des Leibes hältst du die Sünde nieder, erhebst du den Geist, gibst du die Kraft und den Sieg“ (4. Fastenpräfation). „Durch Entsagung machst du uns frei und öffnest unser Herz für die Not der Armen“ (3. Fastenpräfation). Durch solche Ausrichtung, die auch frei gewähltes Fasten haben kann, wird die Enthaltung zur Übung der Tugend (D 892 2191) der Mäßigkeit, einer Teiltugend der Mäßigung. Durch besondere Zielsetzung kann sie in den Bereich der Gottesverehrung (der CICc. 1243 rechnet Fasttage desh. zu den hl. Zeiten), der Keuschheit, der Nächstenliebe miteinbezogen werden.

Die Kirche zeigt durch ihre näheren Regelungen, daß sie nicht ein Fasten auf Kosten der Gesundheit oder der Pflichterfüllung wünscht. Übrigens wird in unseren Verhältnissen das Fasten gerade zur Förderung der Gesundheit von medizinischer Seite befürwortet.

2. Schon der Natur der Sache nach ist der Mensch zum Fasten verpflichtet, soweit es für ihn zur Erreichung einer richtigen Einstellung gegenüber der Wertordnung notwendig ist. Positive Fastengebote rufen ihm diese Pflicht in Erinnerung und leiten ihn zu ihrer Erfüllung an. In der Übertretung dieser Gebote könnte sich auch ohne formalen Ungehorsam eine schwer sündhafte Anhänglichkeit an Genußwerte offenbaren (D 2043).

Schon das AT gebot Fasten, zunächst nur an einem Tag im Jahr, dem Versöhnungstag (Lev 16,29.34; 23,26–32; Num 29,7), später auch am Jahresgedächtnis nationaler Unglückstage und in Zeiten großer Bedrängnis. dazu trat freiwilliges Privat-Fasten

Im NT übt Jesus selbst das Fasten (Mt 4,2), empfiehlt es als Mittel, böse Geister auszutreiben (Mk 9,29), und stellt dem gottgefälligen Fasten den Lohn des Himmels in Aussicht (Mt 6,18). Er verwirft nur das heuchlerische Fasten (Mt 6,16) und das Fasten zur Unzeit (Mt 9,15). Ein eigentl. Fastengebot ist im NT nicht enthalten.

Die Kirche hat schon in der Urzeit gefastet (Apg 13,2; 14,23; 2 Kor 6,5). Paulus lehnt nur die judaistischen und die gnostischen Fastenforderungen ab (Kol 2,16; 1 Tim 4,3). Im Lauf der Zeit hat sich die Übung des Fastens verschieden entwickelt. Nach dem Beispiel Jesu hielt man das 40tägige Fasten in verschieden strenger Form, dazu kamen die Vigil-Fasten als Vorbereitung auf große Feste, die Quatember-Fasten zur vierteljährl. Geisteserneuerung, die Freitage zum Gedächtnis des Todes des Herrn. In letzter Zeit bezeichnet die Kirche die Fastenzeit weiter als Bußzeit (2. Vat. Konz., SC 109 f; Apost. Konst. „Paenitemini“ = P, 7.2.1966), schreibt als verpflichtende Bußtage aber nur alle Freitage und den Aschermittwoch (gegebenenfalls den ersten Tag des großen Fastens in nichtlateinischen Riten) vor (P II § 1). Als Fastenübung fordert die Kirche die Enthaltung von Fleisch und den Abbruch.

3. Die Vorschrift der Enthaltung von Fleisch (Abstinenz = Abs.) verbietet den Genuß von Fleischspeisen, nicht aber wie ehedem von Eiern, Milchprodukten und tierischen Fetten als Zutaten zu anderen Speisen (P III § 1). Die Kirche verlangt also den Verzicht auf üppige Nahrung (Thomas von A., S. Th. 2,2 q.147 a.8). Gemeint sind mit dem Verbot alle Teile von warmblütigen Tieren. Gestattet wird der Genuß des Fleisches kaltblütiger Tiere (z. B. von Fischen) wegen seines geringeren Nährwertes (Thomas von A., a.a.O.). Vermutl. war für diese Regelung in der Vergangenheit auch der geringere Preis von Fischen in manchen Gegenden entscheidend; wer an Abs.tagen Fisch aß, konnte etwas ersparen und es den Armen zugutekommen lassen. Zw. Fisch und anderen Tieren hat die Kirche nicht wissenschaftl., sondern nach volkstüml. Auffassungen unterschieden; in manchen Gegenden kann daher durch die örtl. Gewohnheit der Genuß des Fleisches mancher warmblütiger Tiere erlaubt sein.

Verpflichtet sind zur Abs. alle Katholiken, die den Vernunftgebrauch erlangt und das 14. Lebensjahr vollendet haben (P IV; CICc. 12); schon vor Vollendung des 14. Lebensjahres sollen sie von Eltern und Seelsorgern klug zum Verständnis und zur Übung der Buße erzogen werden (P IV).

Das Abs.gebot gilt für alle Freitage, die nicht auf gebotene Feiertage fallen, und den Aschermittwoch (P II § 2).

Entpflichtet sind von der Abs. Personen, die das Gebot nicht ohne großen Nachteil halten können: a) Arme, die von Geschenken leben, b) Kranke, Genesende, hoffende und stillende Mütter, c) Schwerarbeiter, d) alle, denen nur Fleischspeisen zur Verfügung stehen, etwa die abhängigen Familienmitglieder, denen Fleisch vorgesetzt wird; Personen, die in Gasthäusern essen und dort nichts anderes bekommen; Gäste, die mit Fleisch bewirtet werden und nicht ohne Nachteil ablehnen können; Leute, die irrtüml. Fleisch zubereitet haben und es nicht ohne Schaden aufheben oder nichts anderes mehr beschaffen können.

4. Das Gebot des Abbruchs (= Abb., lat. ieiunium) schreibt vor, daß man nur eine volle (sättigende) Mahlzeit am Tag halte, gestattet aber, etwas Speise am Morgen und am Abend zu nehmen, wobei man sich in der Menge und der Beschaffenheit an die anerkannten Ortsgewohnheiten halten kann (P III § 2). Dem Sinn des Abb.-Fastens entsprechend sollen die beiden anderen Mahlzeiten spärlicher als gewöhnl. ausfallen; man soll jedoch zur Erfüllung der tägl. Pflichten fähig bleiben. Die Hauptmahlzeit kann zur gewöhnl. Tageszeit gehalten werden, kann aber auch verlegt werden (CICc. 1253 § 2). Hinsichtl. der Getränke (zur Stillung des Durstes) setzt das Gebot auch an solchen Tagen keine Schranken.

Verpflichtet sind zum Abb. alle Katholiken vom vollendeten 21. bis zum begonnenen 60. Lebensjahr (P IV).

Abb. ist zusammen mit Abs. am Aschermittwoch und am Karfreitag geboten (P II § 2).

Entpflichtet sind vom Abb. alle, die ihn nicht ohne schweren Nachteil halten können: a) wegen Körperschwäche Kranke, Genesende, hoffende und stillende Mütter, Schwächliche; alle, die in einer Mahlzeit nicht viel zu sich nehmen können; b) wegen Armut Bettler, die nicht Speisen in der Menge und Beschaffenheit bekommen, daß sie sich auf einmal sättigen können; c) wegen Anstrengung Schwerarbeiter; Reisende, an deren Kräften der Weg zehrt; geistig Arbeitende, die bei Einhaltung des Abb.s ihre Aufgaben nicht erfüllen könnten.

5. Durch P schafft die Kirche alle allg. und besonderen Privilegien und Indulte hinsichtl. des Fastens ab, will jedoch an Fastenverpflichtungen aus Gelübden natürlicher und moralischer Personen oder aus gebilligten Konstitutionen oder Regeln von Orden oder Institutionen nichts ändern (P V).

Den Bischofskonferenzen steht das Recht zu, a) Bußtage mit Berücksichtigung der Fastenzeit aus gerechtem Grund zu verlegen, b) Abs. oder Abb. ganz oder teilweise durch andere Formen der Buße (bes. durch Werke der Nächstenliebe oder Frömmigkeitsübungen) zu ersetzen; von solchen Änderungen sollen sie den Hl. Stuhl verständigen (P VI; 2. Vat. Konz., CD 38). In der Ostkirche haben die Patriarchen mit ihren Synoden oder die höchsten Autoritäten mit ihren Räten das Recht, die Fastenfrage zu regeln (2. Vat. Konz., OE 23). Sehr erwünscht ist es, daß die Bischöfe und alle Seelsorger die Gläubigen zum häufigen Empfang des Bußsakramentes und zu außerordentl. Bußwerken in Sühne- und Bittabsicht aneifern; allen Gläubigen wird die Festigung im christl. Bußgeist, der sie zu Werken der Nächstenliebe, der Buße und des Opfers drängt, ans Herz gelegt (P IX).

Bischöfe (2. Vat. Konz., CD 8) können einzelne Gläubige und Familien vom Fastengebot dispensieren oder ihnen die Umwandlung von Abb. und Abs. in andere fromme Werke gewähren. Die Pfarrer können es in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Oberhirten tun. Die gleiche Vollmacht wie der Pfarrer hat der Obere eines Ordenshauses oder eines klerikalen Institutes (P VIII). Beichtväter besitzen ohne besondere Bevollmächtigung diese Gewalt nicht, können aber ihre Beichtkinder hinsichtl. des Fastens beraten.


© Gemeinschaft vom hl. Josef · 1996 – 2024