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Ganzheitsprinzip

Karl Hörmann: LChM 1976, Sp. 520-523

I. Das Ganzheitsprinzip (Totalitätsprinzip), wie es auf den Menschen angewandt wird, sagt: In einem Seinsganzen hat der Teil keine selbständige Bedeutung; er ist vielmehr um des Ganzen willen da und kann nur im Ganzen bestehen. Das Wohl des Teiles untersteht daher dem Wohl des Ganzen. Wenn es das Wohl des Ganzen erfordert, darf und muß der Teil in seiner Tätigkeit, ja auch in seinem Sein ausgeschaltet werden. Menschl. Organe dürfen entfernt und Funktionen dürfen unterdrückt werden, wenn es für das Ganze als notwendig erscheint.

1. Das Ganzheitsprinzip gilt vom Seinsganzen, nicht aber im selben Sinn von einem moralischen Ganzen (Staat, Kirche, Ehe und Familie als „Organismus“), in dem die Teile nicht jede selbständige Bedeutung verlieren (vgl. Pius XII., Enz. „Mystici corporis“ AAS 1943,221 f; UG 2226–28 2245–78 2282 5380 4595), oder gar von einer mehr oder minder lockeren Zusammenfassung von Geschehnissen (Gesamtheit des Ehelebens oder Gesamtzahl der ehel. Akte; vgl. Paul VI., HV 3 14).

2. Das Ganzheitsprinzip betrifft den Einzelmenschen. Sein Ganzes ist nicht nur der körperl. Organismus, sondern die personale Ganzheit mit allen leibl. und seelischen Funktionen, auch soweit diese über das Wohl der Einzelperson hinaus überpersonalen Zwecken dienen (nach Thomas von Aq., S.Th. 2,2 q.65 a.1 ad 2, ist alles, was dem Menschen eignet, auf die „totius hominis vita“ hingeordnet); also die geistdurchformte Natur des Menschen (Person; vgl. D 902).

a) Das Ganzheitsprinzip hat das Wohl des Menschen auf der Seinsebene im Auge, d.h. die Existenz, die Gesundheit, das Gesamtwohlbefinden (seine Förderung und Bereicherung; „secundum quod expedit toti“ Thomas von Aq., S.Th. 2,2 q.65 a.1), nicht aber die sog. sittl. Gesundheit, d.h. die auf freier Entscheidung beruhende richtige Einstellung zu den sittl. Werten. An einer falschen Werteinstellung können gesundheitl. Mängel (mit)schuld sein; man sollte sie jedoch nicht allzu rasch nur auf solche Mängel zurückführen und in der Ausschaltung körperlicher Organe oder ihrer Funktionen ein Allheilmittel für sittl. Versagen erblicken (das Wort Jesu vom Ausreißen des Auges und vom Abhauen der Hand zur Vermeidung von Sünde, Mt 5,29 f, ist als bildl. Rede wohl nicht eigentl. beweisend für die Berechtigung der Zerstörung von Körpergliedern um der „sittl. Gesundheit“ willen); vertretbar kann es jedoch sein, wirkl. Krankheiten durch Eingriffe zu heilen und damit dem Geheilten auch die sittl. Bewältigung seines Lebens zu erleichtern.

b) In der kirchl. Lehre über das Ganzheitsprinzip läßt sich eine beachtl. Entwicklung feststellen.

Pius XI. hat das Ganzheitsprinzip in „Casti connubii“ so formuliert, wie er es für das Problem der (chirurgischen) Sterilisation brauchte: Die einzelnen Menschen haben das Verfügungsrecht über ihre Körperglieder nur im Sinn von deren natürl. Zielen; zu einem Zerstören oder Verstümmeln der Glieder oder einem Ausschalten von natürl. Funktionen sind sie nur berechtigt, soweit es für das Wohl des ganzen Körpers unumgängl. notwendig ist (D 3723; vgl. HV 15).

Pius XII. wendet das Ganzheitsprinzip zunächst ebenfalls auf das Ganze des Körpers an (UG 2263 2319 5439), bietet aber schon einen Ansatz zur Ausweitung auf die leib-seelische Ganzheit hin, wenn er Eingriffe in den Organismus zur Behebung nicht nur physischer, sondern auch psychischer Schäden gutheißt (UG 2265). Darüber hinaus definiert er ausdrückl. die menschl. Person als „leib-seelische Einheit des Menschen, insofern sie von der Seele bestimmt und gelenkt wird“ (UG 5397–5400; vgl. 1084 1143), und ordnet er den körperl. Organismus der Gesamtperson unter. „Doch zur Unterordnung der besonderen Organe unter den Organismus und seine eigene Finalität kommt noch die des Organismus unter die geistige Finalität der Person. Physische oder psychische Experimente können einerseits bestimmte Schäden für Organe oder Funktionen mit sich bringen, anderseits aber vollkommen erlaubt sein, weil sie dem Wohl der Person restlos entsprechen und die Grenzen nicht überschreiten, die vom Schöpfer dem Selbstverfügungsrecht des Menschen gesetzt sind“ (UG 5440).

II. Die Richtigkeit des Ganzheitsprinzips wird aus der Rolle hergeleitet, die der Teil in einem Seinsganzen spielt; ferner aus der Natur des Menschen, der über seinen Leib zwar nicht dasselbe Verfügungsrecht hat wie über die vernunftlose Schöpfung, die außerhalb seines Seins liegt (Welt), der aber als sittl. Wesen für die Funktionstüchtigkeit seines Ganzen verantwortl. ist (vgl. Manipulation des Menschen).

III. Neben eindeutig berechtigten Anwendungen des Ganzheitsprinzips (z.B. chirurgischen Eingriffen zur Rettung von Leben und Gesundheit) gibt es solche, deren Rechtmäßigkeit erst zu klären ist.

Dürfen Funktionen von Organen nur dann ausgeschaltet werden, wenn ihre weitere Tätigkeit für die leib-seelische Ganzheit des Menschen eine Belastung bringt, mit der er auf keinen Fall fertig wird (physische Unmöglichkeit), oder auch zur Abwendung von Belastungen, die er unter Zusammenraffung aller Kräfte, aber zum Nachteil seines Gesamtbefindens noch irgendwie aushalten könnte (moralische Unmöglichkeit)? Wenn die (indirekte) Billigung der Leukotomie zur Beseitigung übergroßer psychischer Störungen (durch Pius XII., UG 2265) die zweite Lösung zu bejahen scheint, schließt sich daran die weitere Frage, ob damit auch die Ausschaltung der Fruchtbarkeit für den Fall als zulässig erscheint, wenn die Zeugung eines Kindes nicht verantwortet werden kann und die Enthaltung (auch in der Form der Zeitwahl) zwar irgendwie mit letzter Kraft durchgestanden werden kann (vgl. D 3718), aber die Gattengemeinschaft und damit auch die Erziehung schon vorhandener Kinder schwer zu schädigen droht (vgl. 2. Vat. Konz., GS 51).

Die Frage kann auch so gestellt werden: Wenn zum Wohl des körperl. Organismus ein sterilisierender Eingriff erlaubt ist (D 3723), rechtfertigt das Ganzheitsprinzip im Interesse des wesentl. Wohlbefindens der leib-seelischen Ganzheit des Einzelmenschen die Ausschaltung der (auch einem überpersonalen Zweck dienenden) Zeugungsfunktion seiner Sexualorgane?


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