www. St Josef.at
Die katholische Informationsseite der Gemeinschaft v. hl. Josef
Navigation

Entführung

Karl Hörmann: LChM 1969, Sp. 300

Wir meinen damit die gewaltsame Entführung (lat. raptus) einer Person in der Absicht, mit ihr geschlechtl. zu verkehren. Wenn die weggeführte Person zustimmt, handelt es sich nicht mehr um Entführung, sondern um gemeinsame Flucht. Wenn die Entführung zu einem andern Zweck geschieht (z.B. in Erpressungsabsicht), zählt sie nicht zu den Verletzungen der geschlechtl. Sittlichkeit.

Der Entführer verfehlt sich nicht nur durch die Absicht des unehel. Geschlechtsverkehrs oder seine Ausführung, sondern darüber hinaus durch das Unrecht, das er der entführten Person (Verletzung der Liebe) oder den für sie Verantwortlichen oder beiden antut. Staat (dStGB. §§ 236 f) und Kirche (CICcc. 2353 f) setzen darauf Strafen.


© Gemeinschaft vom hl. Josef · 1996 – 2024