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Gesellschaftliche Geltung

Karl Hörmann: LChM 1976, Sp. 698 f

Der Mensch als Gemeinschaftswesen kann nur dann körperl. und seelisch bestehen und sich entfalten, wenn er in der Gesellschaft entsprechenden Rückhalt findet. Dieser Rückhalt hat für ihn Bedeutung, stellt einen Wert dar; mit Recht kann man von Werten gesellschaftlicher Geltung sprechen. Weil der Mensch diese Werte braucht, hat er ein Recht auf sie (Menschenrechte).

1. Dazu gehören der gute Ruf und die Ehre. Das 2. Vat. Konz. zählt sie zu den Gütern, derer der Mensch für ein wirkl. menschl. Leben bedarf und die ihm daher gesichert werden müssen (GS 26).

2. Ferner ist der Mensch berechtigt, sein Leben innerh. der Gesellschaft selbst zu gestalten. Dieses Recht erstreckt sich auf Freiheit, d.h. auf Nichtbehinderung in der verantwortl. Gestaltung des eigenen Lebens (DH 2); also auf geschützte Privatsphäre (GS 26); auf freie Entscheidung im rel. Bereich und entsprechendes Verhalten im Privatleben und in der Öffentlichkeit (DH 2 6 14; GS 26 73; vgl. Religionsfreiheit), auf Freiheit des Gewissens in inneren Entscheidungen und dem daraus entspringenden Verhalten (GS 26), etwa in der Gestaltung der Familie (Kinderzahl GS 50, Kindererziehung GE 6), in der Weigerung, Befehle auszuführen, die Unerlaubtes verlangen (GS 79), in der Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen (GS 79); auf freie Standeswahl (GS 26 29; vgl. Beruf); auf Familiengründung (GS 26 87); auf freie Gattenwahl (GS 29); auf Eigentum als Grundlage der freien Persönlichkeitsentfaltung (GS 9 71; Johannes XIII., PT 21); auf Arbeit als Betätigung zur freien Persönlichkeitsentfaltung (GS 26); auf Auswanderung (GS 65).

Freiheitsbeschränkungen dürfen dem Menschen zugemutet werden, soweit sie im Interesse des Zusammenlebens in der Gesellschaft unbedingt notwendig sind. „Die einzelnen Menschen und die sozialen Gruppen sind bei der Ausübung ihrer Rechte durch das Sittengesetz verpflichtet, sowohl die Rechte der anderen wie auch die eigenen Pflichten den anderen gegenüber und das Gemeinwohl zu beachten“ (DH 7; vgl. GS 71 75).

3. Zu den Werten gesellschaftlicher Geltung zählt auch die Möglichkeit, den gesellschaftl. Lebensraum mitzugestalten. Daher stehen dem Menschen die Rechte auf freie Meinungsäußerung (GS 73 74), auf Freiheit der Versammlung und der Vereinigung (GS 73), auf Teilnahme am politischen Leben (GS 9 75) zu.


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