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Haß

Karl Hörmann: LChM 1976, Sp. 791 f

1. Haß kann sich sogar gegen Gott richten (vgl. Joh 15,18.23 f). Wer Gott haßt, verhält sich so, wie wenn Gott böse wäre. Die Erklärung dafür liegt in seelischen Fehlentwicklungen (in unerfülltem und irregeleitetem Liebesverlangen), letztl. im Geheimnis der Bosheit, das in der Welt am Werk ist.

Wenn in der durch das größte Gebot geforderten Gottesliebe die wesentl. Berufung des Menschen liegt, muß Gotteshaß als die ärgste und bedauerlichste Verirrung des Menschen angesehen werden. „Zum Dialog mit Gott ist der Mensch schon von seinem Ursprung her aufgerufen: Er existiert näml. nur, weil er, von Gott aus Liebe geschaffen, immer aus Liebe erhalten wird; und er lebt nicht voll gemäß der Wahrheit, wenn er diese Liebe nicht frei anerkennt und sich seinem Schöpfer anheimgibt“ (2. Vat. Konz., GS 19).

2. Wer den Mitmenschen haßt, verabscheut ihn, ja wünscht ihm die Vernichtung. Eine solche Einstellung ist nur gegenüber schlechten Eigenschaften und Verhaltensweisen des Nächsten angebracht, nicht aber gegenüber seinen Werten und seiner Person, die den Ansatz zu weiteren Werten in sich trägt. So steht Haß im Gegensatz zur sittl. Grundpflicht der Nächstenliebe, die den Mitmenschen in seinem Dasein und seinen Wertmöglichkeiten bejaht. Absichtl. genährter Haß bringt den Menschen weit von seiner wesentl. Bestimmung, am Leben und Lieben Gottes Anteil zu gewinnen, ab, ist daher eine der schwersten Verfehlungen. „Jeder, der seinen Bruder haßt, ist ein Menschenmörder, und ihr wißt, daß kein Menschenmörder ewiges Leben als dauernden Besitz hat“ (1 Joh 3,15). Das gilt auch für den Haß, der unter dem Vorwand der Ehre Gottes am Werk ist (vgl. 2. Vat. Konz., DH 14; NA 4 f; vgl. Toleranz). Die Jünger, die über die ungastl. Ortschaft der Samariter verzehrendes Feuer vom Himmel herabrufen wollen, weist Jesus zurück (Lk 9,55).

Eine von selbst auftretende Abneigung ist nicht Sünde, solange sie der Mensch nicht in sein freies Wollen übernimmt, ist aber gefährlich, muß daher überwunden werden. Wenn eine solche Regung trotz redl. Mühen noch nicht ganz bewältigt werden kann, begründet sie nicht schwere Schuld.


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