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Menschlicher Akt

Karl Hörmann: LChM 1976, Sp. 1035-1037

Der Mensch verwirklicht seine Eigenart als sittl. Wesen voll in Akten freier Entscheidung. Der für den Menschen als solchen charakteristische Akt, der eigentl. m. A., ist also der Akt der freien Entscheidung.

Nach Thomas von Aq. soll als m. A. (actus humanus) nur ein Akt bezeichnet werden, dessen Herr der Mensch ist; Herr über einen Akt ist der Mensch nur, wenn er ihn in seiner Entscheidungsgewalt hat. Die freie Entscheidung geschieht durch den Willen und setzt entsprechende Einsicht voraus. „Jene Handlungen also werden im eigentl. Sinn menschl. genannt, die aus dem überlegten Willen (ex voluntate deliberata) hervorgehen“ (S.Th. 1,2 q.1 a.1; vgl. 2. Vat. Konz., GS 17).

Der sittl. Akt ist immer m. A. (vgl. Thomas von Aq., S.Th. 1,2 q.1 a. 3).

1. Für den m. A. ist sein Hervorgehen aus der freien Entscheidung wesentl.; er ist willentlich (voluntarium).

a) Die Eigenschaft der Willentlichkeit kommt im Ursinn den aus dem freien Willen selbst hervorgehenden Akten des Wollens (actus eliciti) zu, in analogem Sinn auch den vom Willen befohlenen und geleiteten Akten anderer menschl. Fähigkeiten (actus imperati). Sie erstreckt sich nicht auf ein Geschehen, das vom Willen nicht beeinflußt wird, mag es auch vielleicht von ihm herbeigewünscht werden. Nicht alles, was vom Menschen ersehnt wird (volitum), geht auch aus seinem Wollen hervor (voluntarium) (der Brand eines Hauses, den man wünscht, ist volitum; zum voluntarium wird er, wenn man ihn auch legt).

Ein Einfluß kann nicht nur durch ein Tun, sondern auch durch eine Unterlassung ausgeübt werden. Willentlichkeit kommt auch einer Unterlassung, für die man sich frei entscheidet, und den Wirkungen, die man dadurch herbeiführen will, zu.

b) Der Mensch kann sich nur für etwas entscheiden, wovon er einigermaßen weiß. Freies Entscheiden setzt also Erkenntnis voraus. Thomas von Aq. sagt mit Recht, daß die m.n A.e, die er mit den sittlichen gleichsetzt, aus der Erkenntnis (ratio) hervorgehen (S.Th. 1,2 q.19 a.1 ad 3). Die Erkenntnis zeigt dem Willen, welche Gründe für und welche gegen ein Verhalten sprechen; das Wollen selbst aber entscheidet, von welchen Gründen (Motiven) es sich bestimmen lassen will.

Nicht jegl. Erkenntnis wird für die sittl. Entscheidung bedeutsam, sondern nur die Werteinsicht, von der der Mensch in seinem eigentl. Menschsein betroffen wird (existentielle Erkenntnis; vgl. Gewissen, Wert).

2. Ein Tun des Menschen, das nicht von freier Entscheidung bestimmt wird, ist nicht eigentl. m. A. Thomas von Aq. (S.Th. 1,2 q.1 a.1) nennt es Akt des Menschen (actus hominis). Manche gebrauchen heute dafür den Ausdruck Tun zum Unterschied von Handlung, womit sie den eigentl. m.n.A. meinen.

a) Soweit das Tun des Menschen von der freien Entscheidung unbeeinflußt (involuntarium) ist, fehlt ihm der sittl. Charakter.

b) Das gilt für ein Verhalten, das ohne oder gegen den Willen des Menschen von außen her erzwungen ist. Es gilt auch von einem Verhalten, das einer Hemmung des Willens entspringt, sei es einer augenblickl. Hemmung durch Erregung oder Furcht, sei es einer zuständl. Hemmung durch Neigung oder Gewohnheit.

Es gilt ebenso von einem Verhalten, für das sich der Mensch aus mangelhafter Werterkenntnis heraus entscheidet, sei es, daß er augenblickl. nicht (genügend) auf den Charakter des Tuns achtet, sei es, daß sein Werterfassen dauernd beeinträchtigt ist (Unwissenheit, Irrtum, fehlender Gebrauch der Vernunft).


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