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Ökumenismus

Karl Hörmann: LChM 1976, Sp. 1224-1232

1. Die Kirche kann das nicht übersehen, was die nichtkath. Christen von ihr trennt: Sie haben nicht das volle Glaubensgut oder wahren nicht die Kommunioneinheit unter dem Nachfolger Petri (LG 15). Die Einheit darf nicht auf Kosten der Wahrheit gesucht werden (vgl. GS 28). Im besonderen ist zu beachten, daß Christus nur eine Kirche gegründet hat (UR 2 f). „Ein Leib und ein Geist, wie ihr auch bei euerer Berufung zu einer Hoffnung berufen worden sei. Ein Herr, ein Glaube, eine Taufe, ein Gott und Vater aller, der da ist über allen und durch alle und in allen“ (Eph 4,4 f).

Dennoch hat das 2. Vat. Konz. anerkannt, daß die nichtkath. christl. Gemeinschaften wertvolle christl. Güter bewahrt haben und pflegen (UR 4). So weiß sich die Kirche mit ihnen nicht bloß durch den Ehrennamen „Christen“ verbunden, sondern auch durch gemeinsame Besitztümer (freil. mehr oder weniger je nach der rel. Gemeinschaft): die Hl. Schrift, den rel. Eifer, den liebenden Glauben an Gott Vater und an Jesus Christus, die Taufe und andere Sakramente, das Bischofsamt, die Eucharistie, die Marienverehrung, das Gebet und andere geistl. Güter. „Ja sogar eine wahre Verbindung im Hl. Geiste, der in Gaben und Gnaden auch in ihnen mit seiner heiligenden Kraft wirksam ist und manche von ihnen bis zur Vergießung des Blutes gestärkt hat. So erweckt der Geist in allen Jüngern Christi Sehnsucht und Tat, daß alle in der von Christus angeordneten Weise in der einen Herde unter dem einen Hirten in Frieden geeint werden mögen“ (LG 15; vgl. UR 3).

2. An Mitteln zur Förderung der Einheit nennt das 2. Vat. Konz.: a) das Studium, durch das Katholiken „eine bessere Kenntnis der Lehre und der Geschichte, des geistl. und liturgischen Lebens, der rel. Psychologie und Kultur, die den Brüdern eigen ist, erwerben“ (UR 9); b) den Dialog von Christen aus verschiedenen Kirchen oder Gemeinschaften, „wobei ein jeder die Lehre seiner Gemeinschaft tiefer und genauer erklärt, so daß das Charakteristische daran deutl. hervortritt“, mit dem Ziel der besseren Erkenntnis der Lehre und des Lebens jeder der beteiligten Gemeinschaften und deren gerechterer Würdigung (UR 4); c) das Bemühen um die „Ausmerzung aller Worte, Urteile und Taten, die der Lage der getrennten Brüder nach Gerechtigkeit und Wahrheit nicht entsprechen und dadurch die gegenseitigen Beziehungen mit ihnen erschweren“ (UR 4); d) die Zusammenarbeit in den Aufgaben des Gemeinwohles, zu deren Erfüllung das christl. Gewissen drängt (UR 4); e) die Erneuerung der Katholiken in der eigenen Kirche, „damit ihr Leben mit mehr Treue und Klarheit für die Lehre und die Einrichtungen Zeugnis gebe, die ihnen von Christus her durch die Apostel überkommen sind“ (UR 4); f) das Gebet für die getrennten Christen und auch mit ihnen zus. (UR 4), wenn sich dazu ein Anlaß ergibt (UR 8).

Das Konzil und das Sekretariat für die Einheit der Christen (Directorium Oecumenicum = DOe, 14.5.1967 und 15.5.1970) haben sogar die Möglichkeit eröffnet, daß getrennte (Ost-)Christen zum Empfang der Sakramente der Buße, des Altares und der Krankensalbung von kath. Spendern zugelassen werden (OE 26 f; DOe 41 f 46) und daß Katholiken dieselben Sakramente im Notfall von getrennten (ostkirchl.) Spendern empfangen (OE 27; DOe 46) und die Liturgie der getrennten (ostkirchl.) Gemeinschaft mitfeiern (DOe 50); letzteres wird ihnen empfohlen, wenn sie keine Möglichkeit haben, an einer kath. Messe teilzunehmen (DOe 47).

II. Hinsichtl. des Dialoges hatte das Kirchenrecht bestimmt, daß Katholiken öffentl. Aussprachen über Glaubensfragen mit Nichtkatholiken nur mit Erlaubnis des Hl. Stuhles oder in dringenden Fällen mit Erlaubnis des Ortsordinarius durchführen sollten (CICc. 1325 §3). Die Instruktion „Ecclesia Catholica“ des Hl. Offiziums vom 20.12.1949 (AAS 1950,142–147) band die Teilnahme von Katholiken an solchen öffentl. Gesprächen neuerl. an eine bischöfl. Erlaubnis, räumte aber den Bischöfen in dieser Sache größere Vollmachten ein.

Das 2. Vat. Konz. empfiehlt den gleichberechtigten Dialog von Christen verschiedener Bekenntnisse zur Pflege des Ö. (UR 4 9). Sinnvoll kann ein solcher Dialog nur von Katholiken geführt werden, die sich nicht nur von den nichtkath. Christen informieren lassen wollen, sondern selbst auch imstande sind, ihre Gesprächspartner über die kath. Lehre und das kath. Leben zu informieren. Diese Fähigkeit ist nur bei entsprechendem Wissen und entsprechender Festigkeit gegeben. Ohne diese Voraussetzung wäre auch den nichtkath. Gesprächspartnern mit dem Dialog nicht wirkl. gedient. Das Konzil wünscht daher, der ök. Dialog solle „von wohlunterrichteten Sachverständigen“ geführt werden (UR 4; vgl. 9), und will der kirchl. Obrigkeit eine gewisse Kontrolle darüber sichern („unter der Aufsicht ihrer Oberen“ UR 9).

Bei allem begreifl. Streben nach Verständigung darf die kath. Lehre nicht entstellt werden (UR 11). Leichtfertigkeit und unkluger Eifer würden dem wahren Fortschritt der Einheitsbewegung nur schaden. Die ök. Betätigung der Katholiken „muß ganz und echt kath. sein, d.h. in Treue zur Wahrheit, die wir von den Aposteln und den Vätern empfangen haben, und in Übereinstimmung mit dem Glauben, den die kath. Kirche immer bekannt hat, zugleich aber auch im Streben nach jener Fülle, die sein Leib nach dem Willen des Herrn im Ablauf der Zeit gewinnen soll“ (UR 24).

Als Beispiele gesicherter Ergebnisse ök.er Arbeitsgruppen können die gemeinsamen Erklärungen der Anglikanischen/Röm.-kath. Internationalen Kommission über die Eucharistielehre (1973) und Kirchl. Amt und Weihe (1973) genannt werden. Umstritten blieb das Memorandum der Arbeitsgemeinschaft deutscher ök. Universitätsinstitute über Reform und Anerkennung kirchlicher Ämter (1973).

III. Der Ö. kann in gemeinsamen rel. Unternehmungen von Katholiken mit Nichtkatholiken seinen Ausdruck finden und durch sie gefördert werden. Wenn früher den Katholiken nur die passive oder rein materiale Anwesenheit bei nichtkath. Begräbnissen, Hochzeiten oder ähnl. Feiern aus bürgerl. Gründen gestattet, jegl. aktive Mitfeier nichtkatholischer Gottesdienste aber verboten war (CICc. 1258 §1), hat das 2. Vat. Konz. Neue Möglichkeiten eröffnet.

1. In der geistl. Gemeinschaft (communicatio in spiritualibus, DOe 29) sind allerdings auch weiterhin Unterschiede zu machen. Die verschiedenen christl. Güter mit der kath. Kirche in verschiedenem Ausmaß gemeinsam; demgemäß ist auch das Ausmaß, in dem gemeinsame rel. Unternehmungen sinnvoll sind, unterschiedl. (DOe 26). Es kann sich verschieden weit erstrecken: auf gemeinsam verrichtete Gebete, auf den gemeinsamen Gebrauch von Sachen oder Orten zum Gottesdienst; auf die gemeinsame Teilnahme am liturgischen Gottesdienst (der nach den Büchern, Vorschriften oder Gebräuchen einer Kirche oder Gemeinschaft von einem ihrer Amtsträger oder Beauftragten in Ausübung seines Amtes gehalten wird; DOe 31) oder gar an den Sakramenten einer Kirche oder kirchl. Gemeinschaft (DOe 29). Das 2. Vat. Konz. empfiehlt das gemeinsame Gebet „bei besonderen Anlässen“, ist aber der Meinung: „Man darf jedoch die Gemeinschaft beim Gottesdienst (communicatio in sacris) nicht als ein allg. und ohne Unterscheidung gültiges Mittel zur Wiederherstellung der Einheit der Christen ansehen“ (UR 8).

Auf jeden Fall kann eine Gemeinsamkeit nur auf gegenseitiger Bereitschaft aufbauen. Was im gegebenen Fall mögl. ist, muß vielfach durch Besprechung der am Ort Verantwortlichen geklärt werden (DOe 27 43). Wo sich ein Einvernehmen nicht erreichen läßt, ist die Zeit für gemeinsame Unternehmungen noch nicht gekommen und müssen dafür weitere Vorarbeiten geleistet werden. Einstweilen müssen die Ortsoberhirten (nötigenfalls die Bischofskonferenzen) durch entschiedene Maßnahmen dem Indifferentismus und dem Proselytismus vorbeugen (DOe 28).

2. Am ehesten empfehlen sich gemeinsame Gebete von Katholiken mit nichtkath. Christen (UR 8; DOe 32). Sie können auf jegl. fördernswerte gemeinsame Sache ausgerichtet werden (DOe 33), bes. aber auf die Wiederherstellung der Einheit unter den Christen (DOe 34). Inhalt und äußere Gestaltung müssen natürl. von allen Beteiligten einvernehml. festgelegt werden (DOe 35–37).

IV. Für die eigentl. liturgische Gemeinschaft (communicatio in sacris) sind die Voraussetzungen nicht bei allen Gemeinschaften und unter allen Verhältnissen gegeben.

1. Das 2. Vat. Konz. erklärt, daß zwei Rücksichten zu nehmen sind, die einander entgegenstehen können; im konkreten Fall sei sorgfältig zu überlegen, welcher von beiden man folgen soll: „Hier sind hauptsächl. zwei Prinzipien maßgebend: die Bezeugung der Einheit der Kirche und die Teilnahme an den Mitteln der Gnade“ (UR 8). Welcher Rücksicht in der jeweiligen Situation der Vorzug zu geben ist, hat die bischöfl. Autorität des betreffenden Gebietes zu entscheiden (UR 8; OE 26; DOe 38 55).

a) Durch die Gottesdienstgemeinschaft könnte der Eindruck erweckt werden, als ob schon volle Einheit unter den Teilnehmern bestünde. Bes. die Eucharistiefeier hat den Charakter, eine schon bestehende Einheit zu bezeichnen und sie weiter zu festigen (UR 2). Man kann das 2. Element betonen, die Vervollkommnung der Einheit durch die Eucharistie (vgl. SC 48). Damit die Einheit aber vervollkommnet werden kann, muß sie im wesentl. Ansatz schon da sein; das 2. Vat. Konz. nennt daher mit Augustinus die Eucharistie „Zeichen der Einheit“ (SC 47; vgl. LG 26; AA 8). Wo durch gemeinsame Eucharistiefeier eine nicht vorhandene Einheit vorgetäuscht und damit ein gewisser Indifferentismus genährt würde, widerspräche sie der Wahrheit und soll sie unterbleiben. „Die Bezeugung der Einheit verbietet in den meisten Fällen die Gottesdienstgemeinschaft“ (UR 8); deutlicher noch: „Wenn eine Communicatio in sacris die Einheit der Kirche verletzt oder wenn sie eine formale Bejahung einer Irrlehre, die Gefahr eines Glaubensabfalles, eines Ärgernisses oder religiöser Gleichgüligkeit in sich birgt, dann ist sie durch göttl. Gesetz verboten“ (OE 26).

b) Das zweite Anliegen geht dahin, den Getauften den Zugang zu den Gnadengeheimnissen zu eröffnen. „Die Sorge um die Gnade empfiehlt sie [die Gemeinschaft beim Gottesdienst] in manchen Fällen“ (UR 8; vgl. OE 26).

2. Am nächsten sind den Katholiken die getrennten Ostchristen verbunden. Sie bieten für die Gottesdienstgemeinschaft eine tragfähige ekklesiologische und sakramententheol. Grundlage an: das gemeinsame Glaubensgut, die apost. Sukzession der Bischöfe, wahre Sakramente (vor allem Priestertum und Eucharistie) (UR 14 f; DOe 39 f). Die kath. Kirche ist daher bereit, getrennte Ostchristen zu den Sakramenten der Buße und des Altares und der Krankensalbung zuzulassen, wenn sie von sich aus darum bitten und in der richtigen Verfassung zum Empfang sind, und zwar nicht nur in Todesgefahr der Bittenden, sondern auch, wenn sie sonst lange Zeit überhaupt nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten die Sakramente in der eigenen Kirche empfangen könnten (OE 27; DOe 44); dies unter der Voraussetzung, daß nicht durch ihre Zulassung ein Schaden (Glaubensabfall, Ärgernis, rel. Gleichgültigkeit) angerichtet wird (OE 26; DOe 41 f 46). Umgekehrt können unter ähnl. Verhältnissen auch Katholiken um ihres geistl. Nutzens willen bei den getrennten Ostchristen die Sakramente empfangen, wenn sie dort gültig gespendet werden (OE 27; DOe 46); hinsichtl. der Häufigkeit der Kommunion und der sakramentalen Buße vor der Kommunion sollen sie sich dabei an die Disziplin der betreffenden orientalischen Gemeinschaft halten (DOe 45).

Die Kirche legt darauf Wert, daß durch solche Zulassung die ök. Bestrebungen nicht Schaden leiden; daher wünscht sie, daß die kath. Oberhirten mit den nichtkath. des betreffenden Gebietes darüber Vereinbarungen treffen (DOe 43).

Darüber hinaus begünstigt die Kirche unter entsprechenden Bedingungen die gegenseitige Teilnahme von kath. und getrennten Ostchristen am Gottesdienst (DOe 47–50) und will sie, daß kath. und getrennte ostkirchl. Gemeinden einander in der Betreuung je ihrer Gläubigen (im Bedarfsfall auch durch Überlassung von Räumen, Friedhöfen und Gotteshäusern zur Benützung) unterstützen (OE 28; DOe 51–54).

3. Mehr Zurückhaltung ist gegenüber anderen christl. Gemeinschaften geboten, da die Grundlage für die Gottesdienstgemeinschaft mit ihnen meistens schmäler ist (vgl. UR 19 22). Zu den Sakramenten der Buße, der Eucharistie und der Krankensalbung sollen Christen aus diesen Gemeinschaften durch kath. Spender nur in Todesgefahr oder in schwerer Not (Verfolgung, Gefängnis) zugelassen werden, wenn sie in kath. Sinn an diese Sakramente glauben und in der notwendigen Verfassung aus eigenem Antrieb darum bitten und ihnen Amtsträger der eigenen rel. Gemeinschaft nicht beistehen können. Umgekehrt darf der Katholik von einem nichtkath. Amtsträger Sakramente in gleicher Not nur verlangen, wenn dieser gültig geweihter Priester ist (DOe 55). Eine unterschiedslose Gottesdienstgemeinschaft ist nicht sinnvoll, wenn das 2. Vat. Konz. die Grenzen auch neu gezogen hat; hinsichtl. der Interkommunion hat das Sekretariat für die Einheit der Christen am 17. Oktober 1973 erneut darauf verwiesen.

Unter den erforderl. Bedingungen läßt die Kirche die Gottesdienstgemeinschaft auch mit diesen christl. Gemeinschaften in gewissem Grad zu (DOe 56–60) und will sie sie in der rel. Betreuung ihrer Mitglieder unterstützen (DOe 61–63).


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