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Sucht, (B.)

Karl Hörmann: LChM 1976, Sp. 1527 f

B. Moraltheol.

1. Der Genuß von Alkohol und anderen Rauschgiften ist sittl. erlaubt, soweit der Mensch dadurch eine Lebenssteigerung erfährt und seine Gesundheit nicht schädigt. Zu Heilzwecken kann ihre Verwendung gutgeheißen werden, wenn die zu erwartenden guten Wirkungen die zu erwartenden schlechten überwiegen („Trinke nicht ausschließl. Wasser, sondern genieße deines Magens und der häufigen Schwächeanfälle wegen ein wenig Wein“, 1 Tim 5,23). Von einer Pflicht der Verwendung kann man nur dort reden, wo für Gesundheit und Leben in bedeutendem Ausmaß nur durch sie gesorgt werden kann und die nachteiligen Wirkungen nicht zu groß werden. Immer ist auf die Gefahr des Süchtigwerdens zu achten.

2. Der Mensch verfehlt sich, wenn er sich durch Rauschgifte (körperl., geistig, sittl.) schädigt, also seine Gesundheit beeinträchtigt, der Wirklichkeit (die er bewältigen sollte) entflieht, die verantwortl. Lebensgestaltung vernachlässigt und sich zu ihr ü berhaupt unfähig macht (Selbst-Manipulation).

3. Die Nächstenliebe verbietet selbstverständl. auch, andere (bes. Jugendliche) zum Gebrauch von Rauschgiften zu verführen. Umgekehrt empfiehlt es sich, zur Rauschgiftbekämpfung mitzuhelfen (Aufklärung durch Wort und Schrift, Förderung von Abstinenzbestrebungen usw.).


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