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Toleranz

Karl Hörmann: LChM 1976, Sp. 1590-1592

1. Wo Menschen zusammenleben, ist es unvermeidl., daß sie in manchen Dingen unterschiedl. Auffassungen hegen, äußern und betätigen. Wenn jeder nur seine Meinung gelten lassen wollte, würde das Zusammenleben unerträgl. Soll Gemeinschaft bestehen und gedeihen können, ist Toleranz, d.h. Duldsamkeit (lat. tolerare = dulden), in gewissem Ausmaß notwendig. Diese Haltung legt sich dem Menschen umso näher, je mehr er sich selbst als fehlbar erkennt.

2. In Fragen der Religion im besonderen muß man (wie übrigens auch sonst) wünschen, daß sich die Wahrheit durchsetze. Es ist richtig, daß nur die Wahrheit, nicht der Irrtum ein Daseinsrecht hat (vgl. Leo XIII., AAS 1887/88, 605.609; Pius XII., AAS 1946,394; 1953,788 f; UG 2734 3978).

a) Der Mensch darf der Wahrheitsfrage gegenüber nicht gleichgültig sein (vgl. D 2918; Pius XII., UG 3983; 2. Vat. Konz., DH 14; Indifferentismus).

Am wenigsten kann das die Kirche sein, die von Christus zur Hüterin und Lehrerin der Heilswahrheit bestellt wurde (DH 1 14).

Der Einzelmensch kann aber in der Erkenntnis der Wahrheit Schwierigkeiten begegnen und muß damit rechnen, daß nicht er, sondern andere die Wahrheit besitzen. Die Staatsgewalt, auf deren Gebiet sich Menschen verschiedener rel. Überzeugungen finden, ist von sich aus überhaupt nicht imstande, die Wahrheitsfrage zu entscheiden (vgl. Pius XII., UG 3974 f; DH 3).

b) Die Kirche weiß sich zwar im Besitz der geoffenbarten Wahrheit, muß aber darauf achten, daß ihre Gläubigen heute in fast allen Ländern mit Nichtkatholiken zusammenleben müssen. Sie anerkennt, daß Katholiken, die in der Lehre der Kirche die Wahrheit finden, um des Gemeinwohles ihrer Länder, der Gesamtkirche und der ganzen Menschheit willen gegenüber Menschen anderer Überzeugung tolerant sein müssen, wie sie selbst von diesen Toleranz erwarten. Daran haben sich auch und bes. Katholiken in einflußreichen (etwa staatl.) Stellungen zu halten (vgl. Pius XII., UG 2730 3974 3977 f 3984).

c) Selbst wenn man diese Gemeinwohlrücksicht nicht nehmen müßte, wäre der Mensch zur Toleranz verpflichtet. Wohl ist der Irrtum mit den Mitteln des Geistes zu bekämpfen, nicht aber der Irrende mit den Mitteln der Gewalt. Wenn jemand offenkundig von einer falschen Auffassung beseelt ist, muß man es für mögl. halten, daß er unüberwindl. irrt.

Das unüberwindl. irrende Gewissen aber ist für ihn verbindl. (vgl. Pius XII., UG 3984; GS 16). Man darf daher auf ihn nicht einen Zwang zu einem Verhalten ausüben, das seinem Gewissen widerspricht. Wohl aber fordert die Nächstenliebe, daß man alle mögl. Mühe aufwendet, ihn von seinem Irrtum zu befreien. Dazu ist der Natur der Sache nach Gewaltanwendung völlig ungeeignet und kann nur eine Aufklärung nützen, die die Würde der menschl. Person achtet (vgl. Religionsfreiheit).

Das Tun eines Menschen, zu dem er sich im Gewissen gedrängt fühlt, erfährt seine notwendige Grenze am Gemeinwohl (der öffentl. Ordnung). Wenn ein Mensch durch solches Tun das Gemeinwohl gefährdet, sind die Verantwortlichen nach gewissenhafter Prüfung berechtigt, ihm Einhalt zu gebieten.


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