www. St Josef.at
Die katholische Informationsseite der Gemeinschaft v. hl. Josef
Navigation

Unwissenheit

Karl Hörmann: LChM 1976, Sp. 1639-1642

Der Wille, dem die Sittlichkeit im eigentl. Sinn zukommt, kann sich für oder gegen ein Verhalten in seiner sittl. Beschaffenheit nur entscheiden, soweit dem Menschen diese Beschaffenheit bewußt wird (eigentl. Menschl. Akt). Soweit diese Beschaffenheit nicht erfaßt wird, kann auch der Wille nicht zu ihr Stellung nehmen; Unwissenheit (unentwickeltes Werterfassen) schließt ein Tun aus dem Bereich der menschl. (sittl.) Akte und damit aus dem Bereich der Anrechenbarkeit aus.

Das gilt freil. nur von echter Unwissenheit, die der Mensch bei bestem Willen nicht ablegen kann (unüberwindl. Unwissenheit, ignorantia invincibilis; vgl. Thomas von A., S. Th. 1,2 q.6 a.8; q.76 a.2). Das, was man auf solche Art nicht weiß, kann für den Willen keine Rolle spielen; dafür, daß man es nicht weiß, kann der Wille bei unüberwindl. Unwissenheit auch nichts. Ein Verhalten, das aus solcher Unwissenheit entspringt, kann dem Menschen nicht angerechnet werden. Das kirchl. Lehramt muß folgerichtig die Auffassung ablehnen, daß Verhaltensweisen, die auf unüberwindl. Unwissenheit zurückgehen, den Menschen als Sünden belasten, z.B. das Nichtleisten des Glaubens an Christus durch jene, die von der christl. Botschaft nichts gehört haben (D 1968), oder das Übertreten naturrechtlicher Vorschriften aus unüberwindl. Unwissenheit (D 2302).

Unwissenheit dagegen, die man bei durchschnittl. Sorgfalt ablegen könnte (überwindl. Unwissenheit, ignorantia vincibilis), ist anders zu beurteilen. An ihr hat der (träge oder böse) Wille Anteil, daher mittelbar auch an dem aus ihr entspringenden Verhalten (vgl. Thomas von A., S. Th. 1,2 q.6 a.8; q.76 aa.3.4; De malo q.3 a.8). „Es wird dir nicht zur Schuld angerechnet, was du ohne deinen Willen nicht weißt, wohl aber, was du nicht weißt, weil du das Nachforschen vernachlässigst“ (Augustinus, De lib. arb. III 19; PL 32,1297). Die Synode von Sens wandte sich gegen die Auffassung, jegl. Unwissenheit entschuldige von Sünde (D 730; vgl. 729).

Zugeben kann man, daß der Wille dessen, der aus überwindl. Unwissenheit handelt, an seiner Handlung nicht so hingebend beteiligt sein mag wie der Wille dessen, der ihre Beschaffenheit genügend kennt; beim Wissen um sie entschiede er sich vielleicht anders. Im Fall der Sünde ist seine Schuld geringer als die Schuld dessen, der voll wissend handelt (vgl. Thomas von A., S. Th. 1,2 q.76 a.4). „Vater, vergib ihnen, denn sie wissen nicht, was sie tun!“ (Lk 23,24). „Aber ich habe Erbarmen gefunden, weil ich aus Unwissenheit im Unglauben handelte“ (1 Tim 1,13). Im Gleichnis scheint Jesus den Knecht, der aus (überwindl.) Unwissenheit strafwürdig handelt, weniger zu belasten als den, der es wissend tut (Lk 12,47 f; vgl. Augustinus, De gratia et lib. arb. 3,5; PL 44,884 f).

Dennoch: „Es gibt auch Sünden aus Unwissenheit, mögen sie auch geringer sein als die wissentl. begangenen“ (Augustinus, De coniug. ad. I 9; PL 40,457). Die Größe der Schuld hängt von der Nachlässigkeit bei Behebung der Unwissenheit ab. Der Mensch als geistbegabtes Wesen ist eben verpflichtet, jenes Wissen zu erwerben, das er braucht, um bestehen und seine Lebensaufgabe erfüllen zu können (Bildung).

Schuldmindernd wirkt am ehesten die sog. einfache überwindl. Unwissenheit (ignorantia simpliciter vincibilis), zu deren Behebung zwar irgendwelche, aber nicht hinreichende Sorgfalt aufgewandt wird. Weniger wird die Schuld durch arge Unwissenheit (ign. crassa oder supina) herabgesetzt, zu deren Überwindung der Mensch überhaupt nichts tut. Auf keinen Fall wirkt die gekünstelte Unwissenheit (ign. affectata) schuldmindernd, die Unwissenheit, die der Mensch absichtl. unterhält, um keine sittl. Rücksichten nehmen zu müssen. „Sie sprachen doch zu Gott: Bleib von uns fern! Von deinen Wegen wollen wir nichts wissen“ (Ijob 21,14). Solche Unwissenheit entspringt nicht aus reiner Nachlässigkeit, sondern aus der Anhänglichkeit an die Sünde (vgl. Thomas von A., S. Th. 1,2 q.6 a.8; q.76 a.4).

Das kirchl. Gesetz anerkennt, daß echte Unwissenheit die Anrechenbarkeit eines Vergehens mindert oder aufhebt (CICc. 2199); für den äußeren Rechtsbereich muß sie freil. bewiesen werden (c.16 §2). Gekünstelte Unwissenheit des Gesetzes oder der Strafe entschuldigt nicht (c. 2229 §1). Das bürgerl. Gesetz läßt die Unwissenheit hinsichtl. des Gesetzes oder der Strafe meistens nicht als Entschuldigungsgrund gelten, häufig aber doch als Strafmilderungsgrund.


© Gemeinschaft vom hl. Josef · 1996 – 2024