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Kunst

Karl Hörmann: LChM 1969, Sp. 731-734

Einer der vornehmsten Bereiche der Kultur, der entfaltenden Pflege der Natur durch den Menschen, ist die Kunst, die die Tiefe und Kraft von Ideen in sinnl. Anschaulichkeit darstellt. Letztl. soll in den Werken der Kunst die unendl. Schönheit Gottes irgendwie zum Aurdruck kommen (vgl. Pius XII., UG 1942–46 [DRM XIV 49–51]). Unmittelbarer geschieht dies durch die relig. Kunst, bes. durch jene, die sich in den Dienst der Gottesverehrung stellt (sakrale Kunst; vgl. 2. Vat. Konz., Sacrosanctum Concilium 122).

Von der kath. Sittlichkeitslehre wird die Kunst in ihrem Wert anerkannt: Sie kann zur Erhellung des Wesens und der Situation des Menschen und zur Verbesserung seines Loses viel beitragen (vgl. 2. Vat. Konz., Gaudium et spes 62). Im besonderen vermag die relig. (sakrale) Kunst den Sinn des Menschen in Verehrung Gott zuzuwenden (Sacrosanctum Concilium 122).

Nach kath. Auffassung muß die Kunst ebenso wie die übrigen Kulturbereiche den ihr eigenen Gesetzen folgen (Gaudium et spes 59; Inter mirifica 6). Die tiefgehenden Wandlungen der Gegenwart z.B. drücken sich in der Kunst aus (Gaudium et spes 7). Die Kirche anerkennt die Berechtigung der Entstehung neuer Kunstformen und bindet sich selbst nicht ausschließl. an einen Stil (Gaudium et spes 62; Sacrosanctum Concilium 123). Die berechtigte Autonomie der Kunst kann aber nicht so weit gehen, daß sie von der Bindung an das sittl. Gesetz frei wäre. Keine Tätigkeit des Menschen darf ja außerhalb des Rahmens fallen, der ihm von seiner Bestimmung her gezogen ist; das sittl. Gesetz steckt eben diesen Rahmen ab und leitet den Menschen an, in der Gesamtheit seiner Natur seine Erfüllung oder sein Heil zu finden (2. Vat. Konz., Inter mirifica 6; Gaudium et spes 59; vgl. Pius XII, UG 1966 1973–79 [DRM XII 427, VII 155–157]). In der Darstellung des sittl. Bösen z.B. darf nicht außer Acht gelassen werden, ob damit der Mensch in der Erreichung seiner Bestimmung gefördert oder behindert wird (Inter mirifica 7; vgl. Pius XII., UG 5250–64 [DRM XVII 350–352]).

Über die lehrmäßige Anerkennung des Wertes der Kunst hinaus fördert die Kirche diese vor allem, wenn sie sie in den Dienst der Liturgie stellt (Sacrosanctum Concilium 122). Einen gewissen Vorrang gewährt sie der Kirchenmusik, die sie in den Vollzug der Liturgie selbst aufnimmt (Sacrosanctum Concilium 112). Die Gotteshäuser und ihre Ausstattung läßt sie von Künstlern geziemend und schön gestalten, damit sie Zeichen und Symbol überirdischer Wirklichkeiten seien. Dabei muß sie sich das Urteil darüber vorbehalten, ob derartige Kunstwerke dem Glauben, der Frömmigkeit und den ehrfurchtsvoll überlieferten Gesetzen entsprechen und sich für den hl. Dienst eignen (Sacrosanctum Concilium 122). Die Kirche will sich nicht an einen einzigen Stil binden, sondern die künstlerischen Eigenarten verschiedener Völker und Zeiten, auch unserer Zeit, im Bereich des Gottesdienstes zur Geltung kommen lassen (Sacrosanctum Concilium 123); Wandlungen in Material, Form und Schmuck, wie sie der Fortschritt der Technik mit sich bringt, lehnt sie nicht ab (Sacrosanctum Concilium 122). Neue Formen übernimmt sie unter den notwendigen Voraussetzungen in das Heiligtum, um durch sie eine bessere Erkenntnis Gottes und des Evangeliums zu vermitteln (Gaudium et spes 62). In der sakralen Kunst liegt ihr mehr an edler Schönheit als an bloßem Aufwand. Fernhalten will sie von den Gotteshäusern

a) alles, was dem Glauben, den guten Sitten und der christl. Frömmigkeit wiederspricht, und b) alles, was durch verunstaltete Formen oder künstlerisches Ungenügen das relig. Empfinden verletzt. Beim Bau von Gotteshäusern ist darauf zu achten, daß sie für die liturgischen Feiern und die tätige Anteilnahme der Gläugigen geeeignet sein müssen (Sacrosanctum Concilium 124). Hl. Bilder sollen in gottesdienstl. Räumen beibehalten werden, jedoch in mäßiger Zahl und in solcher Anordnung, daß sie niemandem Anstoß bieten und keine ungesunde Frömmigkeit fördern (Sacrosanctum Concilium 125). Ferner liegt der Kirche viel daran, daß hl. Geräte, Paramente und kostbare kirchl. Kunstwerke nicht verschleudert werden oder verderben (Sacrosanctum Concilium 126). Ein entsprechendes Vorgehen in all diesen Dingen will sie durch Revision der geltenden Bestimmungen, durch Errichtung von Kommissionen für Kirchenmusik und für sakrale Kunst, durch Beiziehung von Sachverständigen, durch Unterweisung der Kleriker sichern (Sacrosanctum Concilium 45 115 126 129).

In den Künstlern will die Kirche die Überzeugung festigen, daß sie ihr Schaffen anerkennt, und will sie zur freien Anteilnahme an der christl. Gemeinde führen. Die Seelsorge an ihnen vertraut sie sachkundigen Priestern an. Künstler, die sakrale Werke schaffen, lehrt sie darauf achten, daß sie durch ihr Tun a) den Schöpfergott heilig nachahmen und b) dem Gottesdienst, der Erbauung der Gläubigen, deren Frömmigkeit z. relig. Unterweisung zu dienen haben (Gaudium et spes 62; Sacrosanctum Concilium 127).


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