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Massenmedien

Karl Hörmann: LChM 1969, Sp. 797-800

Als Massenmedien werden jene technischen Erfindungen bezeichnet, die der raschen Vermittlung von Nachrichten (Darbietungen) an eine große Zahl, ja an die ganze Menschheit dienen, wie Presse, Film, Rundfunk, Fernsehen (2. Vat. Konz., Inter mirifica 1).

Als erstaunl. Leistungen der menschl. Geisteskraft (Technik) sind sie positiv zu bewerten (Inter mirifica 1), können aber zu verschiedenen Zwecken verwendet werden: zu guten (Erholung, Geistesbildung, Ausbreitung und Festigung des Gottesreiches; die Kirche benützt sie tatsächl. zur Verkündigung des Evangeliums; Inter mirifica 2 f) und zu bösen (entgegen dem Schöpfungsplan Gottes zum Schaden der Menschen; Inter mirifica 2; Pius XII., UG 1978 1990–94 2164–66 2185–87 2200–05 4292 f 5211–13 5252–59 5286–89 5355–60 [DRM VII 121, XV 679–681, VI 210 f, XII 54, XI 45 f, XVI 51 f, XVII 303 f.346 f, XIX 842 f, XVII 325–328]). Der rechte Gebrauch, zu dem die Kirche anleiten will (Inter mirifica 3), setzt a) die Kenntnis der sittl. Wertordnung und b) den Willen zu ihrer Beachtung in diesem Bereich voraus. Um im gegebenen Fall zu einem richtigen sittl. Urteil zu kommen, muß man nicht nur auf den Inhalt der Mitteilung, sondern auch auf die Begleitumstände (Zielsetzung, Personen, Ort, Zeit usw.), nicht zuletzt auch auf die Wirkungsart, die Eindruckskraft des Mittels, achten (Inter mirifica 4).

Für die heutige Gesellschaft ist die Information in gewissem Maß wertvoll und notwendig. Öffentl., schnelle, wahrheitsgetreue, umfassende Berichterstattung über die wichtigsten Ereignisse versetzt jeden in die Lage, sich richtig zu verhalten und auch seinen Beitrag zum Gemeinwohl zu leisten. Man kann daher von einem Menschenrecht auf situationsgerechte Information sprechen. Grenzen sind dem Sammeln und Verbreiten von Nachrichten durch die sittl. Grundsätze gezogen (z.B. Geheimnis, Ehre, Wahrhaftigkeit; Inter mirifica 5; vgl. Pius XII., UG 2098 f 2102 f 2104–06 2109 2111 2127 f 2154–56 5168 5181 5300 [DRM VIII 73.171, VII 125 f, XI 361.361 f, XV 143 f, VII 165, XVIII 137, XIX 87.847]).

Für die künstlerischen Leistungen, die durch Massenmedien dargeboten werden, gelten dieselben sittl. Bindungen wie auch sonst für die Kunst (Inter mirifica 6 f; vgl. Pius XII., UG 1773–79 4290 f 5231–44 5260–64 [DRM XV 9–12, XVI 50 f, XVII 152–157.350–352]).

Da gerade diese Mittel geeignet sind, öffentl. Meinung zu bilden und so das private und das öffentl. Leben der Menschen richtunggebend zu beeinflussen, ist es besonders wichtig, in diesem Bereich auf Bildung richtiger Meinungen, die mit Gerechtigkeit und Nächstenliebe in Einklang stehen, bedacht zu sein (Inter mirifica 8; vgl. Pius XII., UG 2113–18 2129–31 2140–47 5177 f 5184–87 5203 f [DRM IV 251 f, XV 144, XI 367, XVII 174 f, XVIII 609–611; L'Oss. Rom. 22.7.1955]).

Die Darbietenden sollen sich ihrer Verantwortung für das Gemeinwohl bewußt sein. Berufsvereinigungen können dazu wertvolle Hilfen bieten. Vor allem muß auf die Jugend Rücksicht genommen werden (saubere Unterhaltung, ernste und ehrfürchtige Behandlung religiöser Themen; Inter mirifica 11; vgl. Pius XII., UG 5294 5323–27 5340 [DRM XIX 845.857–859.864 f]).

Die Aufnehmenden (Leser, Zuschauer, Hörer) haben die Pflicht, nur einwandfreies (ethisch und künstlerisch Wertvolles, Wissenswertes) auszuwählen und Minderwertiges, Verführerisches, Anstößiges abzulehnen. Richtige Gewissensbildung, auch durch gegenseitige Information, und getreues Handeln danach sind notwendig. Ferner muß man im Gebrauch der Massenmedien Maß halten, d.h. lieber weniger aufnehmen und es besser verarbeiten. Die Jugend ist in dieser Richtung zu erziehen (Inter mirifica 9 f; vgl. Pius XII., UG 5304–06 5331–35 [DRM XIX 849 f.861–863]).

Die öffentl. Gewalt (Staat) hat die Pflicht a) die Informationsfreiheit (z.B. Pressefreiheit) zu schützen, b) Kultur, Kunst, Religion (Religionsfreiheit) zu fördern, im besonderen auch durch Ermöglichung solcher wertvoller Darbietungen, die sonst nicht gebracht werden können, c) für die öffentl. Sittlichkeit (vor allem im Hinblick auf die Jugend) und den Fortschritt der Gesellschaft vorzusorgen, ohne die wache Sorge der einzelnen und der gesellschaftl. Gruppen zu beeinträchtigen (Inter mirifica 12; vgl. Pius XII., UG 1995–98 5202 5226 f 5294–96 [AAS 1954,20 f; L'Oss. Rom. 22.7.1955; DRM XVII 150 f, XIX 845 f]).

Auf allen diesen Gebieten ergeben sich wichtige Aufgaben für die Mitglieder der Kirche, besonders für die Laien unter Führung der Oberhirten (Inter mirifica 3 13): Förderung der guten (im besonderen der kath.) Presse und der wertvollen Darbietungen in Film, Theater, Rundfunk und Fernsehen (Inter mirifica 14; vgl. Pius XII., UG 1999–2001 [AAS 1954,21 f]); Ausbildung für das Apostolat auf dem Gebiet der Massenmedien (Inter mirifica 15); Schulung der Leser, Zuschauer, Hörer (Inter mirifica 16; vgl. Pius XII., UG 2002 [AAS 1954,22]); Unterstützung katholischer Unternehmungen auf diesem Gebiet (Inter mirifica 17). Ein Tag, der jährl. diesem Anliegen gewidmet wird; eine eigene Fachstelle beim Apost. Stuhl; diözesane Werke; nationale Zentralstellen; internationale Vereinigungen können gute Dienste leisten (Inter mirifica 18–22; vgl. Pius XII., UG 5309–11 5314–18 [DRM XIX 851 f.854 f]).


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