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Pflicht

Karl Hörmann: LChM 1969, Sp. 945 f

Unter Pflicht verstehen wir die Bindung des Menschen an das sittliche Gesetz. Diese Bindung ist absolut (sie gilt für alle Menschen und überall; sie gilt schlechthin, nicht nur unter Voraussetzung eines Zieles, das sich der Mensch selbst setzt), sie zwingt aber nicht (sie ist nicht ein Müssen, dem der Mensch nicht entrinnen kann, sondern ein Sollen, dem er sich in freier Entscheidung fügen oder entziehen kann).

Eine ungenügende Erklärung dieser Bindung sind die körperl. und seelische Beschaffenheit des Menschen, seine Umwelt, die Tradition, Nutzen und Schaden, Lust und Unlust. Alle diese Dinge können nur die Erfüllung der unabhängig von ihnen bestehenden Pflicht fördern oder hemmen.

In der Begründung der Pflicht kann man zwei Schichten aufzeigen:

a) Zunächst stammt sie aus dem menschl. Sein. Dem Menschen ist in seiner Eigenart angezeigt, wie er sich verhalten soll, um die Vollwirklichkeit seiner Natur zu erreichen, für die er bestimmt ist (Natürl. sittl. Gesetz). Der unbedingte Charakter der Pflicht erklärt sich daraus, daß der Mensch unbedingt auf diese Vollwirklichkeit hingeordnet ist.

b) Die tiefsten Wurzeln der Pflicht liegen aber in Gott, seinem Wesen und Willen (Ewiges Gesetz). Die sittl. Forderungen der Menschennatur stammen letztl. von deren Schöpfer. Erst diese Begründung gibt der sittl. Bindung volle Tiefe und Sicherheit (Johannes XXIII., MM 208, AAS 1961,450; PT 38, AAS 1963,226 f). Dieser Grund der Pflicht wird dem Menschen vollkommen deutl. gemacht, wenn Gott durch seine Offenbarung Forderungen an ihn richtet.


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