www. St Josef.at
Die katholische Informationsseite der Gemeinschaft v. hl. Josef
Navigation

Priestertum

Karl Hörmann: LChM 1976, Sp. 1301-1325

I. Im Leben der Kirche spielt das Priestertum eine wichtige Rolle.

1. Das christl. Priestertum hängt wesentl. mit Jesus Christus zusammen.

a) Der Heilsgott, „der will, daß alle Menschen gerettet werden und zur Erkenntnis der Wahrheit gelangen“ (1 Tim 2,4), hat seinen Sohn zum Werk der Versöhnung gesandt (vgl. Joh 3,17; 1 Joh 4,9 f.14) „Denn einer ist Gott und einer ist Mittler zw. Gott und den Menschen, näml. der Mensch Christus Jesus, der sich selbst als Lösegeld für alle hingegeben hat“ (1 Tim 2,5 f). Eben durch seinen Sühnedienst ist er Mittler und Hoherpriester des Neuen Bundes (vgl. Hebr 2,17; 5,1–5; 8,6; 9,15; 12,24; 2. Vat. Konz., LG 10 18; PO 1).

b) Wer durch die Taufe in Schicksalsgemeinschaft mit Christus tritt, wird dadurch nicht nur zum passiven, sondern auch zum aktiven Teilhaber am Erlösungswerk. Er ist berufen, an der Geistesfülle Christi teilzunehmen und in ihr sich und die Welt zu weihen und so Gott zu verherrlichen. Sein Leben gewinnt damit einen priesterl. Zug. „Tretet hin zu ihm, dem lebendigen Stein, der zwar von den Menschen verworfen worden, bei Gott aber auserlesen kostbar ist, und laßt euch selbst als lebendige Steine aufbauen als geistiges Haus zu einer hl. Priesterschaft, um geistige Opfer darzubringen, die Gott wohlgefällig sind, durch Jesus Christus“ (1 Petr 2,4 f). „Ihr aber seid ein auserwähltes Geschlecht, eine königl. Priesterschaft, ein hl. Stamm, ein zu eigen erworbenes Volk, auf daß ihr die Großtaten dessen verkündet, der euch aus der Finsternis berufen hat in sein wunderbares Licht“ (1 Petr 2,9; vgl. Offb 1,6; 5,9 f; 20,6). In allg. Form wird dieses gemeinsame Priestertum durch die Verherrlichung Gottes in Gebet (vgl. Apg 2,42.47) und umfassender Hingabe des Lebens an ihn (vgl. Röm 12,1) und im Zeugnis für seinen Sohn Jesus Christus (vgl. 1 Petr 3,15) betätigt (vgl. D 3851–53; LG 10 f; PO 2).

c) Innerh. des gemeinsamen Priestertums gibt es eine vom allg. Priestertum der Gläubigen nicht bloß gradmäßig, sondern wesentl. verschiedene Teilnahme am Priestertum Christi: das Amts-Priestertum

Beide sind „einander zugeordnet: das eine wie das andere näml. nimmt je auf besondere Weise am Priestertum Christi teil“. Aufgabe des Amtspriesters ist es, kraft seiner priesterl. Gewalt das priesterl. Volk Gottes heranzubilden und zu leiten. Die Gläubigen aber wirken kraft ihres königl. Priestertums an dem mit, was der Amtspriester als solcher tut (LG 10 f; vgl. PO 1; GS 38; Paul VI., „Mysterium fidei“ AAS 1965,761; D 1767 3849 f).

2. Das Amts-Priestertum ist als besonderer Dienstauftrag (vgl. Apg 1,17.25; 21,19; Röm 11,13; 1 Tim 1,12; Mt 20,26–28) im Mystischen Leib Christi anzusehen, in dem „nicht alle Glieder den gleichen Dienst verrichten“ (Röm 12,14; vgl. LG 24; PO 2). „Die Amtsträger, die mit hl. Vollmacht ausgestattet sind, stehen im Dienste ihrer Brüder“ (LG 18).

a) Ihr Dienstauftrag geht auf Christus zurück. Er, der selbst vom Vater zum Dienst der Erlösung in die Welt gesandt (Mt 20,26; Joh 17,18; 20,21) und dazu mit aller Gewalt im Himmel und auf Erden ausgestattet ist (Mt 28,18), beruft die Apostel zur Teilnahme an seiner Sendung („Wie mich der Vater gesandt hat, so sende ich euch“, Joh 20,21) und rüstet sie mit dem Hl. Geist aus (Joh 20,22 f; Apg 1,8; 2,4), in dessen Kraft sie seine Zeugen „in Jerusalem und in ganz Judäa und Samaria und bis an das Ende der Erde“ werden sollen (Apg 1,8; vgl. 9,15; 26,17 f; Mt 28,18; Mk 16,15 f). Ihnen fällt es zu, „Diener Christi und Verwalter der Geheimnisse Gottes“ zu sein (1 Kor 4,1), das Evangelium zu verkünden (Apg 6,2–4; 20,24; Röm 15,16), den Gottesdienst der christl. Gemeinde zu leiten (Apg 6,4; 13,1–3), das Opfer darzubringen (Lk 22,19 f; 1 Kor 11,25; Apg 2,42.46), Sünden nachzulassen (Mt 18,18; Joh 20,22 f), durch Handauflegung den Hl. Geist mitzuteilen (Apg 8,15–18; 19,6), Kranke unter Gebet zu salben (Jak 5,14), „die Heiligen heranzubilden zur Ausführung ihres Dienstes, zum Aufbau des Leibes Christi“ (Eph 4,12; vgl. D 1740 1752 1771 1773 3449 f 3857; LG 18 21 24 28; CD 1; PO 2).

Die Apostel gewannen für die Teilhabe an der Sendung Christi neue Träger (vgl. Apg 1,15–25; 6,2–6; 11,30; 13,1; 14,23; 20,17; 21,18; Phil 1,1; Kol 4,11; 1 Thess 5,12 f; 1 Tim 3,1 f; Jak 5,14; 1 Petr 5,1 f), denen sie durch Handauflegung die Geisteszurüstung verliehen („Vernachlässige nicht die Gnadengabe in dir, die dir verliehen worden ist durch Prophetenwort mit Handauflegung der Ältesten“, 1 Tim 4,4; vgl. 2 Tim 1,6 f; Apg 6,6; 13,1). Sie waren darauf bedacht, in ihnen nicht nur Helfer, sondern, vor allem in ihren unmittelbaren Mitarbeitern, Fortsetzer ihres Werkes zu haben, die nach ihrem Scheiden ihr Dienstamt übernehmen konnten (vgl. Apg 20,25–28; 1 Tim 5,22; 2 Tim 2,2; 4,5 f; Tit 1,5). Amt und Geistesgabe der Apostel können so durch alle Zeiten in der Kirche fortleben (vgl. D 718 1764; LG 20 f 28; CD 2; PO 2).

b) Die Betrauung mit dem Amts-Priestertum umfaßt die Übertragung einer Sendung und die ihr entsprechende Gnadenausrüstung.

aa) Die Sendung ist keine andere als die Sendung Christi selbst. Am Heilswirken Christi, des Lehrers, Priesters und Königs, teilzuhaben wird der Priester berufen und bevollmächtigt (D 1764; LG 10 18 20; PO 1 f; Cat. Rom. II 7,2.6–8.23.28).

Seine Aufgabe ist es, das Wort Gottes zu verkünden; in der Eucharistie das Opfer Christi zu vergegenwärtigen, das Bußsakrament und die Krankensalbung zu spenden und für die Gläubigen zu bitten; die Familie Gottes als Brüdergemeinde zu sammeln und durch Christus im Geist zum Vater zu führen (D 1743 3755 3757 3850; LG 17 28).

Diese Bevollmächtigung zeichnet die Priester „mit einem besonderen Prägemal und macht sie auf diese Weise dem Priester Christus gleichförmig, so daß sie in der Person des Hauptes Christus handeln können“ (PO 2; LG 10 21; D 825 1609 1767 1774; CICc. 211 §1; c.732 §1).

bb) Die Teilhabe an der Sendung Christi setzt sinnvollerweise ein enges persönl. Verhältnis des Teilhabenden zu Christus voraus; eben durch die enge Gnadenverbindung mit Christus kann der Amtspriester seine Aufgabe gut erfüllen. „Aus diesem Grund ermahne ich dich: entfache zu lodernder Flamme die Gnadengabe Gottes, die dir durch meine Handauflegung innewohnt“ (2 Tim 1,6; vgl. D 1326 3857).

Die Geistesausrüstung des Amts-Priestertums wird seit den Zeiten der Apostel durch Handauflegung übertragen (Apg 6,6; 13,1; 1 Tim 4,14; 2 Tim 1,6 f). Ein äußeres Zeichen, dem infolge göttlicher Zusage solche Wirkung zukommt, wird Sakrament genannt (D 860 1310 1326 1601 1764 1766 1771 1773 1864 2536 3857; PO 1; Cat. Rom. II 7,10).

c) Seit den ersten Jahrhunderten wird das Weihesakrament in mehreren Stufen gespendet. Am reichsten haben an Christi Weihe und Sendung als Apostelnachfolger die Bischöfe teil; „diese wiederum haben die Aufgabe ihres Dienstamtes in mehrfacher Abstufung verschiedenen Trägern in der Kirche rechtmäßig weitergegeben. So wird das aus göttl. Einsetzung kommende kirchl. Dienstamt in verschiedenen Ordnungen ausgeübt von jenen, die schon seit alters Bischöfe, Priester, Diakone heißen“ (LG 28; vgl. 20; CD 15; PO 2; AG 39; D 1765 1772 1776; CICc. 108 §3).

aa) Die Fülle des Priestertums verleiht die Bischofsweihe. „Die hl. Synode lehrt aber, daß durch die Bischofsweihe die Fülle des Weihesakramentes übertragen wird“ (LG 21; vgl. 41; CD 15; D 1768 1777 f). Die Bischöfe sind bestellt, im Vollsinn „die Kirche Gottes zu weiden“ (Apg 20,28). In hervorragender und sichtbarer Weise vertreten sie die Stelle Christi, des Lehrers, Hirten und Priesters (LG 21; vgl. 20). Sie als die hauptsächl. Ausspender der Geheimnisse Gottes (CD 15) werden mit Recht Hohepriester genannt (SC 41), wie auch ihr Dienst als höchstes Priestertum und als Summe des hl. Dienstes bezeichnet wird (LG 21).

bb) Den Bischöfen stehen als Teilhaber des Priestertums in untergeordneter Stufung die Priester als Mitarbeiter zur Seite (LG 21 28; PO 2; AG 39). Sie unterscheiden sich von den Bischöfen dadurch, daß sie nicht die Fülle des Priestertums besitzen (D 215 1777) und in der Ausübung ihrer Gewalt von den Bischöfen abhängen. Dennoch sind sie kraft des Weihesakramentes (D 1763–78) wirkl. Priester des Neuen Bundes (D 215) nach dem Bild des Hohenpriesters Christus und mit den Bischöfen in der priesterl. Würde verbunden (LG 28 41; CD 15 f; AG 38).

cc) Unterhalb der Weihestufe der Priester steht die der Diakone (vgl. 1 Tim 3,8–13). Auch sie gewinnen durch eine Weihe, die den Charakter des Sakramentes trägt (AG 16; D 1765 1776), Anteil an der Sendung und der Gnade des Hohenpriesters Christus (LG 29). Sie werden zu bestimmtem Dienst geweiht (CD 15), näml. zum Dienst der Liturgie, des Wortes und der Liebe in Gemeinschaft mit dem Bischof und seinem Presbyterium. An Dienstleistungen kommen ihnen zu: Spendung der Taufe, Aufbewahrung und Austeilung der Eucharistie (auch Überbringen der Wegzehrung), Assistenz beim Abschluß der Ehe; Schriftlesung, Unterricht, Predigt; Leitung von Wortgottesdiensten; Spendung von Sakramentalien; Leitung von Beerdigungen; karitative und Verwaltungstätigkeit (LG 29; DV 25). Das 2. Vat. Konz. sieht den Diakonat als notwendiges Amt an (AG 15) und wünscht nicht nur das längere Verbleiben der Priesterkandidaten auf dieser Stufe (OT 12), sondern wegen der Zeitnotwendigkeiten seine Erneuerung als Dauereinrichtung dort, wo er nicht mehr als solche besteht, überläßt aber die Entscheidung darüber den Bischofskonferenzen (LG 29; OE 17; AG 16).

dd) Diesen Stufen des Sakramentes hat die Kirche andere Weihestufen hinzugefügt, die den Charakter von Sakramentalien haben (Ostiarier, Lektor, Exorzist, Akolyth, Subdiakon; D 836 1765 1772; CICc. 108 §3). Sie dienten der würdigen Ausgestaltung des Gottesdienstes (D 1765) und verliehen nach der Absicht der Kirche bestimmte geistl. Befugnisse und die zu ihrer Ausübung notwendigen Gnaden. Da manche ihre Bedeutung verloren haben, läßt die Kirche jetzt nur die „Dienstämter“ des Lektors und des Akolythen weiterbestehen, die auch Laien übertragen werden können (Motuproprio „Ministeria quaedam“, 15.8.1972, AAS 1972,529–534, II.-IV.).

Kirchenrechtl. wurden höhere Weihen (alle Weihen mit sakramentalem Charakter und Subdiakonat) und niedere (die übrigen) unterschieden (CICc. 949). Die Tonsur wurde gelegentl. zu den niederen Weihen gerechnet (c.950), obwohl sie nicht als Weihe, sondern nur als Aufnahme in den geistl. Stand (Klerus, mit besonderer Hinordnung auf den Gottesdienst; vgl. LG 31; Cat. Rom. II 7,13) gemeint war (c.108 §1). Nach der neuesten Regelung ist die Tonsur abgeschafft und tritt der Kandidat erst durch die Diakonatsweihe in den Klerikerstand (Motupr. „Ad pascendum“, 15.8.1972, AAS 1972,534–540).

II. Mit der Sendung und Weihe des Amts-Priestertums kann und darf sinnvollerweise nur betraut werden, wer die nötigen Voraussetzungen erfüllt.

1. Das Sakrament der Weihe kann gültig nur der Getaufte empfangen (CICc. 968 §1; Priestertum ist ja Dienst in der Kirche, in die man durch die Taufe aufgenommen wird), der wenigstens die habituelle Absicht hat, sich weihen zu lassen.

Niemand ist befugt, sich die Teilnahme an der Sendung Christi, wie sie dieses Sakrament gewährt, selbst anzumaßen; nur wer zu ihr berufen wird, darf sie übernehmen (vgl. II 2). Ferner verlangt die Weihe ihrer Natur nach, daß ihr Empfänger im Leben der Gnade mit Christus verbunden sei („Sakrament der Lebenden“).

2. Daß man zum christl. Amts-Priestertum nicht schon durch eigenes Angebot, sondern nur durch Berufung kommt, deutet sich darin an, daß die ersten Träger dieses Priestertums vom Herrn berufen werden: „Und er stieg auf den Berg hinauf und rief die zu sich, die er selbst wollte, und sie kamen zu ihm. Und er bestellte zwölf, daß sie mit ihm zusammen seien und daß er sie aussende zu verkündigen und Vollmacht zu haben, Dämonen auszutreiben“ (Mk 3,13–15). „Nicht ihr habt mich erwählt, sondern ich habe euch erwählt“ (Joh 15,16). Die tiefere Begründung ergibt sich aus dem Hinweis, daß Christus sich die Ehre seines Hohenpriestertums nicht selbst genommen, sondern sie vom Vater empfangen hat (Hebr 5,4–6).

a) Das Wesen der notwendigen Berufung liegt nicht in einer Art Privatoffenbarung, einer ganz außerordentl. Anregung des Hl. Geistes, die im Berufenen eine starke gefühlsmäßige Neigung zum geistl. Stand schaffen und die kirchl. Oberen verpflichten würde, ihn zum Priestertum zuzulassen (L. Brancherau, De la vocation sacerdotale. Paris 1896, wollte es auf einen solchen „attrait“ des Hl. Geistes ankommen lassen). Wie sollten denn die kirchl. Oberen eine solche Anregung und Neigung zweifelsfrei feststellen? In der Urzeit der Kirche geschah die Berufung zum Priestertum durch die kirchl. Autorität (Apg 1,15–21; 6,1–6; 13,1–3; 14,23; 2 Tim 2,2; Tit 1,5). Der Cat. Rom. (II 7,3) erklärt daher: „Berufen von Gott aber, sagt man, seien die, welche von den rechtmäßigen Dienern der Kirche berufen werden“ (im Anschluß daran betont J. Lahitton, La vocation sacerdotale, Paris 1909, der Priesterberuf liege wesentl. in der Berufung und Annahme des Kandidaten durch den Bischof und nicht in einer unmittelbar von Gott her kommenden inneren Neigung; er sei äußere Gnade, die durch die befugten Organe der Kirche vermittelt werde; diese Auffassung wurde durch eine zur Untersuchung der Frage eingesetzte Kardinalskommission mit Zustimmung Pius' X. bestätigt, AAS 1912,485). Das 2. Vat. Konz. spricht von der Berufung durch die rechtmäßigen Amtsträger (OT 2), durch den Bischof (PO 11); dieser vollzieht die äußere oder kanonische Berufung.

Nach dem Kirchenrecht soll er keinen Weltkleriker weihen, den er nicht für den kirchl. Dienst in der Diözese als notwendig oder nützl. erachtet oder künftig einer anderen Diözese zur Verfügung stellen will (CICc. 969).

Die Kirche beruft gemäß den Berichten des NT und ihrer ständigen Übung nur Männer zum Priestertum (CICc. 968 §1). Daß sie auch Frauen berufen könnte, wie manche Theologen meinen, ist nicht gesichert.

b) Der Bischof darf niemanden zum Priestertum berufen, von dem er sich nicht überzeugt hat, daß er gewisse Eigenschaften besitzt, die als innere Berufung bezeichnet werden (vgl. CICc. 973 §3; Sakramentenkongregation 27.12.1930, AAS 1931,120).

Die Apostel berufen niemanden unbeschaut, sondern prüfen sorgfältig die Eignung (Apg 1,24 f; 6,3; 1 Tim 3,10). Das 2. Vat. Konz. schärft ein: „Bei der Auslese und Prüfung der Kandidaten soll man mit der nötigen geistigen Festigkeit vorgehen, auch dann, wenn Priestermangel zu beklagen ist. Gott läßt es ja seiner Kirche nicht an Dienern fehlen, wenn man die fähigen auswählt, die nicht geeigneten aber rechtzeitig in väterl. Weise anderen Berufen zuführt und ihnen dazu verhilft, daß sie sich im Bewußtsein ihrer christl. Berufung mit Eifer dem Laienapostolat widmen“ (OT 6; vgl. 2).

Vor einem Geeigneten soll der Bischof so viel Achtung haben, daß er ihn nicht abweist (vgl. CICc. 971). Die Förderung der Berufe muß sogar den Bischöfen und ihren priesterl. Mitarbeitern sehr am Herzen liegen. Es geht dabei um die Schaffung der äußeren Voraussetzungen dafür, daß junge Menschen dem Ruf Gottes folgen können, mehr aber noch um ihre kluge Erziehung dazu, den Ruf Gottes zu hören und in Freiheit hochherzig darauf einzugehen (PO 11; OT 2 f 8–12; „Ad pascendum“ I 3). Größte Bedeutung hat dabei das Beispiel eifriger Priester (OT 2).

Die Kirche hat die Voraussetzungen, die mit der inneren Berufung gemeint sind, in den Bestimmungen über die kanonische Eignung näher umschrieben:

aa) Unbedingt notwendig ist der freie Entschluß des Kandidaten, sich für diesen Dienst anzubieten (PO 11; OT 2 6). Er reift heran vom ersten keimhaften Berufswunsch über die Erkenntnis der Berufung nicht so sehr aus außerordentl. Zeichen wie vielmehr aus der Sorge des Herrn für seine Herde und den Erfordernissen der Kirche (PO 11) sowie aus der eigenen Befähigung bis zur Reife des rationalen und freien Aktes. Wenn der Entschluß richtig motiviert ist, spricht man von der rechten Absicht (recta intentio; OT 2 6; AG 23).

Die Freiheit des Entschlusses will die Kirche sorgfältig feststellen (Sakramentenkongregation 27.12.1930; Religiosenkongregation 1.12.1931; AAS 1931,120; 1932,74). Jeden Zwang sieht sie als Unrecht an (CICc. 971). Ein unter Zwang geweihter Kleriker kann in den Laienstand zurückversetzt werden, wenn er nicht die Weihe nachher wenigstens stillschweigend durch Ausübung der Weihegewalt angenommen hat (c.214 §1). Der Bischof darf niemanden, der irgendwelche Weihen empfangen hat, zum Empfang weiterer Weihen nötigen (c.973 §2).

bb) Ebenso wesentl. ist die Fähigkeit zur Erfüllung der priesterl. Aufgaben und zur priesterl. Lebensform (PO 11; OT 2 6; AG 23). Der Weihebischof muß sich darüber (moralische) Gewißheit verschaffen (c.973 §§1.3). Auch diese Eignung wird dem Kandidaten allmähl. einsichtig; ihrer Feststellung und Förderung dient das Priesterseminar (OT 4; vgl. c.972).

Als unerläßl. Voraussetzung des Priesterberufes ist die (körperl. und seelische) Gesundheit anzusehen, die zur Erfüllung der priesterl. Aufgaben notwendig ist (OT 6; AG 23).

Die Lehrtätigkeit und das übrige Wirken des Priesters macht für ihn ein entsprechendes Wissen notwendig (vgl. Cat. Rom. II 7,26). Das 2. Vat. Konz. ist auf eine zeitgemäße und sinngerechte Erneuerung der kirchl. Studien bedacht (OT 13–21; DV 25; UR 10). Zur Aufnahme unter die Kandidaten für Diakonat und Priesterweihe wird wenigstens der Beginn theol. Kurses gefordert („Ad pascendum“ I a), für den Diakonat als Durchgangsstufe zur Priesterweihe der Abschluß der vom Apost. Stuhl vorgeschriebenen Studien, für den Dauerdiakonat der Abschluß jener theol. Studien, die von der Bischofskonferenz vorgeschrieben und von der Kongregation für die kath. Erziehung genehmigt wurden (ebd. VII), für die Priesterweihe die 2. Hälfte des 4. Jahres des theol. Studiums; dieses darf nicht privat, sondern muß in theol. Lehranstalten betrieben werden (CICc. 976). Die Kandidaten sollen vor der Weihe über ihr Wissen geprüft werden (cc. 996 f).

Zur geistl. und sittl. Eignung (PO 11; OT 2 6; AG 23; „Ad pascendum“ I b) gehört ein christl. Leben im allg. Wer dieses Erfordernis nicht erfüllt, läuft nicht nur Gefahr, die Weihe sakrilegisch zu empfangen, sondern erscheint auch als unfähig, anderen zum Vorbild der christl. Lebensformung zu werden, wie es Aufgabe des Priesters ist (vgl. PO 12; OT 8 f). Dem Bischof steht es zu, nötigenfalls darüber Erkundigungen einzuziehen (CICc. 993 n.3). Ferner muß der Weihekandidat den priesterl. Berufserfordernissen im besonderen gerecht werden (Dienstbereitschaft, Selbstlosigkeit usw.; vgl. OT 9). In der lat. Kirche sind die unverheirateten Diakone und die Priester zu einem ehelosen Leben um des Himmelreiches willen verpflichtet; unverheiratete Kandidaten für den ständigen Diakonat und Priesteramtskandidaten, die den Diakonat nur als Durchgangsstufe empfangen, übernehmen mit einem besonderen Ritus, der der Diakonatsweihe unmittelbar vorausgeht, die Verpflichtung zum Zölibat („Ad pascendum“ VI.X). Die Weihe darf ihnen nur erteilt werden, wenn sie dazu bereit sind und sich im Vertrauen auf Gottes Hilfe dazu imstande sehen (vgl. OT 10; Sakramentenkongregation 27.12.1930; Religiosenkongregation 1.12.1931; AAS 1931,120; 1932,74).

Wer weiß, daß es ihm an der Eignung oder an der Bereitschaft zur priesterl. Lebensführung mangelt, daß er also in diesem Sinn zum Priestertum nicht berufen ist, verfehlt sich in schwerer Weise, wenn er sich trotzdem zum Diakon oder zum Priester weihen läßt; er beschwört ja damit die Gefahr bedeutenden Schadens für sich und andere herauf.

c) In der Sorge um geeignete Diakone und Priester hat die Kirche genaue Bestimmungen über die kanonische Eignung getroffen, an die sich die Beteiligten halten müssen.

aa) Für die Aufnahme unter die Kandidaten zum Diakonat als Durchgangsstufe zum Priestertum verlangt sie das vollendete 20. Lebensjahr („Ad pascendum“ I 2), für die Weihe verheirateter Kandidaten zu Dauerdiakonen das vollendete 30. Lebensjahr, für die Priesterweihe das vollendete 24. (CICc. 975), für die Bischofsweihe das vollendete 30. (c.331 §1 n.2). Das 2. Vat. Konz. überläßt es den Bischöfen, das derzeit rechtl. geforderte Weihealter nach den regionalen Gegebenheiten zu erhöhen (OT 12).

bb) Notwendig ist der vorherige Empfang der Firmung (c.974 §1 n.1; c.993 n.1) und der Dienstämter des Lektors und des Akolythen (eine Dispens davon müßte vom Hl. Stuhl erteilt werden; „Ad pascendum“ II).

cc) Ferner soll durch einen kanonischen Titel (c.974 §1 n.7) für den hinreichenden Lebensunterhalt des Geweihten gesorgt sein (cc. 979.981 f).

dd) Der Kandidat soll von Irregularitäten und anderen Hindernissen frei sein (c.968 §1).

d) Durch die von der Kirche aufgestellten Weihehindernisse soll alles Ungeziemende vom hl. Dienst ferngehalten werden; nicht jedes Hindernis ist eine Strafe. Das Kirchenrecht unterscheidet Irregularitäten und einfache Hindernisse.

aa) Eine Irregularität ist ein durch Kirchengesetz aufgestelltes beständiges Hindernis (CICc. 983), das den Empfang oder die Ausübung einer Weihe unerlaubt macht (c.968). Unwissenheit verhindert nicht, daß Irregularitäten und einfache Hindernisse eintreten (c.988).

bb) Eine Irregularität ex defectu wird durch den Mangel einer für Empfang und Ausübung notwendigen Eigenschaft (der nicht aus einem Vergehen stammen muß) begründet (c.984). Solche Mängel sind: unehel. Geburt, wenn sie nicht durch nachfolgende kirchl. Legitimierung oder durch feierl. Ordensgelübde behoben ist (erweiterte Dispensvollmacht der Ortsordinarien in „Pastorale munus“, 30.11.1963, I 31.35); Körperfehler, die an der sicheren oder geziemenden Verrichtung des Altardienstes behindern (z.B. Blindheit; Dispensvollmacht der Ortsordinarien, a.a.O., 5 f); Mängel in der Geistesverfassung (Epilepsie, Geisteskrankheit, Besessenheit); neue Eheschließung nach Auflösung der früheren Ehe (wegen Trübung der Ehe als des Bildes der unauflösl. Vereinigung Christi mit der Kirche, Eph 5,32); rechtl. Ehrverlust (c.2293 §§2.4); Mitwirkung an einer Hinrichtung (Fällen des Todesurteiles durch den Richter, Ausführung durch den Henker und seine freiwilligen unmittelbaren Helfer).

cc) Irregularitäten ex delicto (c.985) können nur aus Vergehen entstehen, die nach der Taufe als schwere Sünden begangen werden (c.986): Abfall vom Glauben; die (außer der Todesgefahr) von Nichtkatholiken empfangene Taufe; Versuch einer (wenn auch nur zivilen) Eheschließung eines Mannes, der durch Eheband, höhere Weihe oder Ordensgelübde gebunden ist, oder mit einer Frau, die durch solche Gelübde oder das Eheband behindert ist; Mord oder erfolgreiche Abtreibung und Mithilfe dabei; (Selbst-) Verstümmelung und Selbstmordversuch; Ausübung der den Klerikern verbotenen medizinischen oder chirurgischen Praxis, wenn daraus der Tod eines Menschen folgt; Anmaßung eines Aktes der Diakonats-, Priester- oder Bischofsweihe durch solche, die die betreffende Weihe nicht empfangen haben oder denen ihre Ausübung verboten ist.

dd) Einfache Hindernisse können mit der Zeit von selbst aufhören. Einfach behindert sind (c.987): die Söhne nichtkath. Eltern, solange diese im nichtkath. Bekenntnis verharren; verheiratete Männer (mit Ausnahme der zum Diakonat zugelassenen); jene, die durch ein den Klerikern verbotenes Amt (c.139 §3) zur Rechnungslegung verpflichtet sind, solange sie nicht das Amt niedergelegt und Entlastung erhalten haben; Personen, die nach den staatl. Gesetzen zum ordentl. Militärdienst verpflichtet sind und ihn noch nicht geleistet haben; Neugetaufte, solange sie sich nach dem Urteil des Ordinarius noch nicht genügend bewährt haben (vgl. 1 Tim 3,6); jene, die an tatsächl. Ehrverlust leiden, solange dieser nach dem Urteil des Ordinarius andauert.

ee) Bestehende Irregularitäten und einfache Hindernisse können durch Dispens behoben werden. Diese kann vom Papst und in gewissem Ausmaß vom Ordinarius erteilt werden (CICcc. 15.81.990 §1; „Pastorale munus“ I 16 f). Der Beichtvater kann innerh. der Beichte seine Pönitenten in geheimen und dringenden Fällen von allen Irregularitäten aus Vergehen (ausgenommen Mord, Abtreibung und alles, was vor Gericht gebracht wurde) zur Ausübung schon empfangener Weihen dispensieren (c.990 §2).

3) Wer das Priestertum in freier Entscheidung übernommen hat, ist verpflichtet, an der Sendung Christi als Amtspriester mitzuwirken und ein entsprechendes Leben zu führen.

a) Das Priestertum verlangt seiner Natur nach ein Mittragen der Erlöseraufgabe Christi (OT 4). An ihr nehmen die Träger des Priestertums in verschiedener Stufung teil. Der Papst hat die „höchste, volle, unmittelbare und universale Seelsorgsgewalt“ (CD 2). Die Bischöfe als Apostelnachfolger sind gemeinsam mit dem Papst und unter seiner Autorität Hirten, die als Kollegium für die Gesamtkirche und einzeln für die ihnen zugewiesenen Teile der Kirche (Diözesen) Verantwortung tragen (CD 3 11). Die Priester arbeiten im pfarrl. Dienst und in überpfarrl. Werken mit den Bischöfen mit (LG 28 41; CD 28–31; PO 2). Schließl. leisten die Diakone zusammen mit Bischöfen und Priestern seelsorgl. Dienste (LG 28 f 41). Sie alle sind berufen, „nach dem Beispiel unseres Herrn Jesus Christus, des Lehrers, Priesters und Hirten“, wahre Seelenhirten zu sein (OT 4; PO 1), also in verschiedenen Grad das Lehramt, das Priesteramt (im engeren Sinn) und das Hirtenamt auszuüben (Bischöfe LG 25–27; CD 12–16; Priester LG 28; CD 30; PO 4–6; Diakone LG 29). Richtiger Seelsorgseifer treibt sie dazu an, Laien zu verschiedenen Formen des Apostolates anzuregen und mit ihnen zusammenzuarbeiten (CD 17–20; PO 9; AAS 21 25 30; AG 17).

Innerh. der Diözese ist der Bischof als Oberhirte für die Seelsorge verantwortl. Ihm kommt es zu, den Einsatz der geweihten Helfer und der Mitarbeiter aus dem Laienstand zu planen und anzuordnen (CD 11 17 28–32 35; die unbefugte Anmaßung eines kirchl. Amtes wurde mit der dem Apost. Stuhl specialissimo modo vorbehaltenen Exkommunikation bedroht, Konzilskongregation 29.6.1950; AAS 1950,601 f), freil. in brüderl. Verhalten gegenüber seinen Priestern (CD 28; PO 7). Alle Kleriker, bes. die Priester, sollen die Würde und die Rechte des Bischofs in Ehrfurcht und Gehorsam achten (LG 28; PO 7; CICc. 127). In dieser Einstellung übernehmen und erfüllen sie willig die ihnen vom Bischof übertragenen Aufgaben, wenn nicht triftige Gründe dagegensprechen (CD 16; CICc. 128). In der Regel verlangt ihre Aufgabe von ihnen, daß sie ihren Dienstort nicht für längere Zeit ohne Erlaubnis des Ordinarius verlassen (c.143). Als Teilhaber an der weltweiten Sendung, die Christus den Aposteln übertrug, sollen sie sich aber über ihren engeren Tätigkeitsbereich hinaus für die Aufgaben der Kirche interessieren; z.B. sollen Priester aus Diözesen mit größerer Zahl von Berufungen auch zum Dienst in Missionsgebieten und in priesterarmen Gegenden bereit sein (PO 10; CD 6 15; AG 38 f).

b) Jeder Christ ist schon durch die Taufe zum Vollkommenheitstreben verpflichtet (vgl. Mt 5,48). Für den Priester kommt als neuer Verpflichtungsgrund dazu, daß er dem ewigen Hohenpriester in der Erneuerung der Menschheit als lebendiges Werkzeug dienen und diese Erneuerung zu allererst an sich selbst zur Wirklichkeit werden lassen soll. Gott ist in seinem Heilswirken zwar von der Heiligkeit des menschl. Werkzeuges unabhängig, wirkt aber in der Regel reicher durch einen heiligen Vermittler. Der Priester soll daher nach der Vollkommenheit dessen streben, an dessen Stelle er steht, und soll mit Hilfe des Hl. Geistes darin zur Mannesreife gelangen. Am meisten hilft ihm darin gerade die Erfüllung seines Berufsauftrages. Der ganze Priesterdienst ist ja auf die Vervollkommnung des Menschen in Christus ausgerichtet. Je treuer er geleistet wird, umso mehr vermittelt er dem Priester die Gnade, die Vollkommenheit Christi zu verwirklichen und dadurch die Schwächen der menschl. Natur zu heilen (PO 12; LG 28 41). Die priesterl. Heiligung steht also im Dienst der priesterl. Berufung und wird durch sie geprägt. Wesentl. ist ihr die Bereitschaft des Menschen, nicht den eigenen Willen zu suchen, sondern den Willen des sendenden Gottes, und ihm in Demut zu dienen. Der Auftrag Gottes tritt an den Priester durch die Kirche heran; so hat dieser in der Kirche Gott zu dienen, in geordneter Gemeinschaft mit dem eigenen Bischof und mit dem Papst, wie sie sich im Memento der Messe und in der Konzelebration mit dem Bischof ausdrückt (PO 7; SC 57). Auch beim verantwortungsbewußten Suchen neuer Wege darf er diese Einordnung nicht vernachlässigen. Gerade das demütige und gehorsame Dienen läßt ihn in der Gleichgestaltung mit Christus reifen (Röm 5,19; Phil 2,7–9; PO 7). Die Treue zu Christus kann nicht von der Treue zur Kirche getrennt werden (PO 14). Die Bischöfe, die andere in der Heiligkeit fördern sollen, sind selbst gehalten, das Beispiel der Heiligkeit in Liebe, Demut und Gehorsam zu geben (CD 15).

Der Auftrag Gottes an die Priester läßt sich in dem Wort zusammenfassen: in der Liebe Gottes dem Heil der Mensch dienen (PO 22), an der Erlöserliebe Christi teilnehmen (PO 14). Wenn die Berufung zum Amts-Priestertum die Priester mit einem Dienst betraut und wenn sie verpflichtet sind, ein anderes als das irdische Leben zu verkünden und auszuspenden und sich dieser Welt nicht gleichförmig zu machen, dürfen sie sich doch nicht von den Menschen trennen, müssen vielmehr ihre Aufgabe mitten unter den Menschen und an ihnen erfüllen. Von besonderer Wichtigkeit sind daher für den Priester die Tugenden des menschl. Zusammenlebens, wie Herzensgüte, Aufrichtigkeit, Seelenstärke, Ausdauer, Gerechtigkeitssinn, Höflichkeit (PO 3). In dienender Liebe sollen sie jeden ernstnehmen und zur Liebe Christi zu führen trachten (PO 9). Zu allernächst sollen sie die brüderl. Gemeinschaft untereinander verwirklichen (PO 8).

Im wesentl. wird der Priester durch die gute Erfüllung seiner Aufgaben geheiligt (PO 13). Zur Pflege der rechten inneren Haltung empfiehlt ihm die Kirche verschiedene Hilfsmittel (PO 13 18; CICc. 125) wie häufige Beichte, tägl. Zelebration (SC 26 f; PO 13; Paul VI., „Mysterium fidei“, AAS 1965,761 f; Ritenkongregation 25.5.1967, AAS 1967,542), bestimmte Gebetsübungen, tägl. Gewissenserforschung, Lesung der Hl. Schrift, Exerzitien wenigstens jedes 3. Jahr (CICc. 126).

c) Der Priester, dem es mit der Erfüllung seiner Aufgabe ernst ist, paßt ihr auch sein äußeres Verhalten an.

aa) Manche der Vorschriften, die die Kirche darüber getroffen hat, mögen einem rascheren Wandel unterworfen sein, z.B. die Vorschriften hinsichtl. der Kleidung. Andere betreffen dauernde Anliegen, etwa die Vermeidung alles dessen, was sich mit der priesterl. Sendung nicht gut vereinbaren läßt. Politische Ämter z.B. werden immer eine gewisse Gefahr für die eigentl. priesterl. Aufgabe bedeuten; Handelsgeschäfte verschieben die Beziehungen zw. dem Priester und den Menschen, die er betreuen soll, auf ein Geleise, das der priesterl. Betätigung fremd ist (vgl. CICcc. 138–140.142; Konzilskongregation 22.3.1950, AAS 1950,330 f; PO 17).

bb) Im besonderen wünscht die Kirche, daß Priester mit den ihnen anvertrauten materiellen Gütern verantwortungsbewußt umgehen. Sie sollen diese Güter zur Entfaltung ihrer Persönlichkeit und zur Erfüllung ihrer Sendung dankbar benützen, aber innerh. des Rahmens, der ihnen durch die Lehre Christi und die Weisungen der Kirche gezogen ist, und sollen sich von ungeordneter Anhänglichkeit an sie freihalten (PO 17).

Die eigentl. Kirchengüter sollen sie entsprechend der Natur der Sache und den kirchl. Gesetzen verwalten und sich dabei nach Möglichkeit durch erfahrene Laien unterstützen lassen. Sie dürfen solche Güter nur für rechtmäßige kirchl. Zwecke (Gottesdienst, angemessener Unterhalt des Klerus, apostol. und karitative Zwecke) einsetzen (PO 17).

Die Priester haben ein Recht, für ihren Dienst gerecht entlohnt zu werden („Der Arbeiter ist seines Lohnes wert“, Lk 10,7; „So hat der Herr auch verordnet, daß die, welche das Evangelium verkünden, vom Evangelium leben sollen“, 1 Kor 9,14). Die dazu nötigen Mittel aufzubringen ist Sache der Gemeinde der Gläubigen; die Bischöfe haben die entsprechenden Anordnungen zu treffen (PO 20 f).

Das Einkommen, das die Träger des Amts-Priestertums für kirchl. Dienste erhalten, sollen sie zum standesgemäßen Unterhalt und zur Erfüllung ihrer Standespflichten verwenden, soweit es dafür notwendig ist; das übrige sollen sie nicht zur Anhäufung von Vermögen benützen, sondern es dem Wohl der Kirche oder karitativen Zwecken widmen. Für den Priester geziemt es sich ja, alles zu meiden, was den Armen Anstoß geben kann. Vielmehr empfiehlt sich für ihn Anspruchslosigkeit in der Nachfolge Christi, etwa auch in der Form des mit anderen geteilten Eigentums an den notwendigen Dingen (PO 17; CICc. 1473).

d) Damit die Priester in der Hingabe an Gott und im Heilsdienst an den Menschen ungeteilt seien, schreibt ihnen die Kirche im lat. Ritus die Ehelosigkeit vor und läßt nur solche unverheiratete Männer zum Diakonat und zum Priestertum zu, die sich zum Zölibat frei bereiterklären (LG 29; PO 16; OT 10; „Ad pascendum“ VI); die Übernahme der Verpflichtung drücken unverheiratete Kandidaten für den ständigen Diakonat und Priesteramtskandidaten, die den Diakonat nur als Durchgangsstufe zur Priesterweihe empfangen, in einem Ritus aus, der der Diakonatsweihe unmittelbar vorangeht („Ad pascendum“ X).

Diakone und Priester, die die Zölibatsverpflichtung ernstnehmen, meiden im Umgang mit Frauen alles, was unnötige Gefahren oder Verdächtigungen hervorrufen könnte (vgl. PO 16; CICc. 133). Zw. ihnen und Frauen soll es Vertrauen, nie aber Vertraulichkeiten geben. Sehr erleichtert wird die sinnvolle Einhaltung des Zölibates durch das gemeinsame Leben der Geweihten, das aus diesem und anderen Gründen wünschenswert ist (CICc. 134; PO 8 10; LG 28).

e) Damit der Priester für die gute Erfüllung seiner seelsorgl. Aufgaben geeignet bleibe und noch geeigneter werde, muß er nach Abschluß seiner eigentl. Studienjahre auf Fortbildung bedacht sein (Theologie PO 19; CD 16; sonstiges Wissen im Dienst der Verkündigung PO 19; GS 43; neue Methoden der Evangelisation und des Apostolates PO 19). Die Bischöfe haben die Pflicht, sich einerseits von der wissensmäßigen und sonstigen Eignung der Priester für bestimmte Aufgaben zu überzeugen (Triennalprüfungen CICc. 130; Prüfungen für das Pfarramt c.459 §3; CD 31), anderseits zur Fortbildung anzuregen und für Möglichkeiten dazu zu sorgen (OT 22; PO 19; CD 16; CICc. 131).

f) Der Heilsdienst an den Menschen, den der Priester leisten soll, muß in seiner eigenen Verbindung mit Gott grundgelegt sein. Der Förderung seiner Hingabe an Gott dient das Stundengebet (Liturgia Horarum, Divinum Officium, Brevier), durch das zugleich die Kirche als solche ihr Gebet verrichten will.

Das 2. Vat. Konz. kennzeichnet das Stundengebet als Fortsetzung der Priesteraufgabe Christi durch die Kirche; der menschgewordene Gottessohn wolle auf diese Art die Menschheit in das ewige Lob Gottes im Himmel einbeziehen; die Kirche lobe dadurch unablässig Gott und trete bei ihm für das Heil der ganzen Welt ein (SC 83). Die Kirche versteht das Stundengebet auch so, daß dadurch sie als Braut zum Bräutigam Christus spricht und daß sie mit ihm zusammen zum Vater betet (SC 84; OT 8). Das Stundengebet ist öffentl. Gebet der Kirche (vgl. CICc. 1256); alle, die daran teilnehmen, stehen im Namen der Mutter Kirche vor dem Thron Gottes (SC 85; PO 5). Die Kirche fördert das gemeinsame Verrichten des Studengebetes (SC 96 99–101).

Die Kirche will, daß neben den Ordensgemeinschaften und den Kapiteln an Dom- und Kollegiatskirchen alle Kleriker ab der Diakonatsweihe tägl. das Stundengebet verrichten (SC 95 f; Dauerdiakone in einem von der Bischofskonferenz festzulegenden Ausmaß, „Ad pascendum“ VIII). Diakone und Priester sollen dieses Gebet umso eifriger pflegen, als sie wissen, daß sie für ihre Arbeit den Segen des Herrn erbitten müssen (Joh 15,5; Apg 6,4; SC 86). Aus entsprechenden Gründen können die Ordinarien in Einzelfällen ihre Untergebenen von der Verpflichtung des Stundengebetes ganz oder teilweise dispensieren oder eine andere Verpflichtung an seine Stelle setzen (SC 97; im besonderen für Schlechtsehende, „Pastorale munus“ I 26).

In der auf Anregung des 2. Vat. Konz. (SC 89) geschaffenen neuen Gestalt gehören zum Stundengebet tägl. das Officium lectionis, die Laudes matutinae, eine Hora media (Terz, Sext oder Non), die Vesperae und das Completorium. Die näheren Einzelheiten sind durch das 2. Vat. Konz. (SC 83–101) und die Rubriken des Breviers geregelt.

III. Die Teilnahme an der Sendung und Weihe Christi im Amts-Priestertum gewährt die Kirche durch ihre Vorsteher, die Bischöfe.

1. Diakonat und Priesterweihe werden durch den konsekrierten Bischof als den Träger der Fülle des Weihesakramentes gespendet. Durch diese Weihegewalt steht der Bischof über dem Priester (D 128 1136 1178 1326 1768 1777; LG 26; Cat. Rom. II 7,25; CICc. 951; c.957 §1).

Wenn gelegentl. auch Priester ermächtigt wurden, Diakone und Priester zu weihen (D 1145 f 1290 1435), scheint (ähnl. wie bei der Ermächtigung von Priestern zur Firmung) die Erklärung darin zu liegen, daß wohl das Sakrament der Weihe von Christus stammt, daß aber die Kirche mitbestimmen kann, in welchem Ausmaß die Weihestufen des Priesters und des Diakons an der dem Bischof voll verliehenen Weihegewalt (vgl. I 2 c) Anteil haben sollen.

Daß die Kirche zur Spendung jener von ihr geschaffenen Weihestufen, die den Charakter von Sakramentalien haben, Priester ermächtigen konnte (D 1145 f 1435; CICc. 239 §1 n.22; c.957 §2; c.964 n.1; LG 29; SC 79), läßt sich unschwer verstehen. Die Dienstämter des Lektors und des Akolythen kann heute der zuständige Ordinarius, also außer dem Ortsbischof auch der höhere Ordensobere, nach dem dafür geschaffenen Ritus erteilen („Ministeria Quaedam“ IX).

2. Wie jedes Sakrament kommt auch die Weihe nur zustande, wenn der Spender sie erteilen will (vgl. D 3318) und wenn er dabei den wesentl. Ritus einhält (D 3315–17). Zur Erlaubtheit seines Handelns ist erforderl., daß er sich im Gnadenstand befindet und die Vorschriften der Kirche hinsichtl. der Weihen beachtet.

3. Der wesentl. Ritus der Weihe besteht im sinnl. wahrnehmbaren Zeichen (Materie), das durch die dabei gesprochenen Worte (Form) als Weihehandlung bestimmt wird.

a) Als bezeichnende und bewirkende Handlung (Materie) wird bei den Weihen die Handauflegung verwendet (Apg 6,6; 13,1; 1 Tim 4,14; 2 Tim 1,6 f): bei der Weihe des Diakons die einzige Handauflegung des Bischofs, die im Weiheritus vorkommt; bei der des Priesters die erste Handauflegung des Bischofs unter Stillschweigen, nicht aber das darauf folgende Ausstrecken der Hände oder die Handauflegung nach der Kommunion; bei der Bischofsweihe die Handauflegung durch den Konsekrator (D 326–328 826 3315 3860).

b) Die Worte, durch die die Materie als Weihehandlung bestimmt wird (Form, D 1326 3316), finden sich jeweils in der Weihepräfation. Wesentl. und zur Gültigkeit erforderl. sind für die Weihe des Diakons die Worte: „Emitte in eum, quaesumus, Domine, Spiritum Sanctum, quo in opus ministerii tui fideliter exsequendi septiformis gratiae tuae munere roboretur“; für die Priesterweihe: „Da, quaesumus, omnipotens Pater, in hunc famulum tuum Presbyterii dignitatem; innova in visceribus eius spiritum sanctitatis, ut acceptum a Te, Deus, secundi meriti munus obtineat censuramque morum exemplo suae conversationis insinuat“; für die Bischofsweihe: „Comple in Sacerdote tuo ministerii tui summam, et ornamentis totius glorificationis instructum coelestis unguenti rore sanctifica“ (D 3860; vgl. 3316 f).

4. Der Weihende ist verpflichtet, die Vorschriften der Kirche einzuhalten. Sie sind verschieden wichtig.

a) Von größter Bedeutung sind die Bestimmungen über die Zuständigkeit zur Erteilung von Weihen.

Die Bischofsweihe kann nur ein geweihter Bischof spenden. „Sache der Bischöfe ist es, durch das Weihesakrament neue Erwählte in die Körperschaft der Bischöfe aufzunehmen“ (LG 21). Der Bischof darf jedoch seine Gewalt „ihrer Natur nach nur in der hierarchischen Gemeinschaft mit Haupt und Gliedern des Kollegiums“ ausüben (ebd.; vgl. CD 4). So darf er niemanden ohne päpstl. Auftrag zum Bischof weihen (CICc. 953; vgl. c.109). Niemand kann zur Ausübung des Bischofsamtes zugelassen werden, wenn der Papst Einspruch erhebt oder die apost. Gemeinschaft verweigert (LG 24; vgl. CD 20). Wenn jemand zum Bischof geweiht wird, der nicht vom Apost. Stuhl ernannt oder ausdrückl. bestätigt wurde, trifft ihn und den weihenden Bischof die Exkommunikation, deren Lösung dem Apost. Stuhl specialissimo modo vorbehalten ist (Hl. Offizium 9.4.1951, AAS 1951,217 f).

Die anderen Weihen darf nur der eigene Bischof des Kandidaten oder ein fremder Bischof mit Erlaubnis des eigenen erteilen (CICc. 955). Für die Weltgeistlichen ist der eigene Bischof jener Bischof, in dessen Diözese sie ihren Wohnsitz (domicilium) haben oder in dessen Diözese sie inkardiniert wurden (c.956). Die Ordensgeistlichen dürfen von dem Bischof geweiht werden, zu dem ihre Oberen sie zu diesem Zweck mit entsprechender Vollmacht schicken (cc. 964–966).

Einem vom Papst Geweihten darf niemand ohne Vollmacht des Apost. Stuhles eine weitere Weihe erteilen (c.952).

b) Der Spender hat sich an die Vorschriften der Kirche über Zeit, Ort, Abstand und Reihenfolge der Weihen zu halten.

aa) Als Weihetag sind vorgesehen (c.1006):

für die Bischofsweihe die Sonntage und die Apostelfeste;

für Diakonat und Priesterweihe die Quatembersamstage und der Samstag vor dem 5. Sonntag in der Fastenzeit, aus schwerwiegenden Gründen jedoch jeder Sonntag oder gebotene Feiertag (nach „Pastorale munus“ I 18 aus seelsorgl. Gründen auch andere Tage).

bb) Die Weihen sollen an folgenden Orten gespendet werden (c.1009):

die Bischofsweihe, wenn sie außerh. Roms erteilt wird, in der Kirche des zu weihenden Bischofs, außer der Apost. Stuhl hätte es anders erlaubt;

die allg. Diakonats- oder Priesterweihen in der Kathedralkirche nach Einladung und in Gegenwart der Kanoniker öffentl.; an einem anderen Ort der Diözese in der würdigeren Kirche und in Anwesenheit des Ortsklerus (nach „Pastorale munus“ I 18 steht es dem Residentialbischof frei, aus seelsorgl. Gründen die allg. Weihen auch außerh. der Kathedralkirche zu spenden); Einzelweihen aus triftigen Gründen auch in anderen Kirchen und Oratorien.

cc) Zw. der Übertragung der einzelnen Dienstämter und der Weihen zum Diakon und zum Priester schreibt die Kirche jeweils einen passenden Zeitabstand vor, der die Einübung in die entsprechenden Aufgaben ermöglichen soll („Ministeria quaedam“ X; „Ad pascendum“ IV; CICc. 978; OT 12).

dd) Die Weihen sind in der Reihenfolge ihres Ranges zu spenden: (nach den Dienstämtern, „Ad pascendum“ II) Diakonat, Priester-, Bischofsweihe (CICc. 977).

ee) Selbstverständl. darf der Spender Weihen nur solchen Kandidaten erteilen, die sie empfangen dürfen.


© Gemeinschaft vom hl. Josef · 1996 – 2024