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Reliquien

Karl Hörmann: LChM 1969, Sp. 1022-1024

1. Reliquien im engeren Sinn sind Überreste von Leibern verstorbener Heiliger oder Seliger, im weiteren Sinn ihre Gebrauchsgegenstände oder Dinge, mit denen ihre Leiber berührt wurden. Als Reliquien des Herrn können Dinge, mit denen er zu tun hatte, vor allem das hl. Kreuz, ja sogar die hl. Stätten bezeichnet werden (vgl. Thomas von A., S.Th. 3 q.25 a.4 ad 3).

2. Reliquienverehrung ist geziemend, da es einem Zug allg. menschlicher Pietät entspricht, die Überreste verehrter und geliebter Menschen in Ehren zu halten. Der Christ darf das Recht dazu hinsichtl. derer in Anspruch nehmen, die im Reich Gottes groß sind (vgl. Augustinus, De civon Dei I 13, PL 41,27).

Die Reliquien werden nicht in sich geehrt, sondern wegen der Personen, zu denen sie in Beziehung stehen („cultus relativus personae“, CICc. 1255 §2); ihre Verehrung gilt also Christus oder den Heiligen, die in ihren Leibern Gott dienten, Tempel und Werkzeuge des Hl. Geistes waren und in der Auferstehung an der Herrlichkeit des verklärten Christus teilhaben sollen. Reliquienverehrung ist so mittelbare Gottesverehrung. „Wir ehren die Reliquien der Märtyrer, um jenen anzubeten, dessen Märtyrer sie sind. Wir ehren die Knechte, damit die Ehre der Knechte auf den Herrn überfließe“ (Hieronymus, Ep. 109, PL 22,907).

Christl. Reliquienverehrung reicht bis ins Altertum zurück. „So sammelten wir später seine Gebeine, die kostbarer sind als Edelsteine und ansehnlicher als Gold, und bestatteten sie irgendwo, und es war geziemend“ (Martyrium Polycarpi 18,1). Die zeitweilige Übertreibung der Reliquienverehrung sagt nichts gegen deren Berechtigung, für die die Kirche immer wieder eingetreten ist (D 603 1269 1822 1867 [304 679 985 998]; 2. Vat. Konz., Sacrosanctum Concilium 111; CICc. 1255 §2). Freil. empfiehlt die Kirche die Reliquienverehrung, ohne sie jemandem vorzuschreiben. Ihre Weisungen gehen eher dahin, Mißbrauch und Ehrfurchtslosigkeit fernzuhalten. Vor allem trifft sie Vorkehrungen gegen die Verehrung unechter Reliquien (cc. 1283–87) sowie gegen den Verkauf echter Reliquien, ihre Verunehrung, Vernachlässigung oder ungeziemende Aufbewahrung (c. 1289). Besonders besorgt ist sie um die Erhaltung hervorragender Reliquien und solcher, die in einer Kirche vom Volk sehr verehrt werden (c. 1281 f).

3. Der geziemenden Verehrung der Reliquien läuft die grundsätzl. Ablehnung dieser Verehrung zuwider, ferner die ehrfurchtslose Behandlung der Reliquien, im besonderen jede Unwahrheit auf dem Gebiet der Reliquienverehrung.


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