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Taufe

Karl Hörmann: LChM 1969, Sp. 1190-1202

Gott bietet in seiner Offenbarung dem Menschen sein Heil an und öffnet ihm den Zutritt dazu in der Taufe (die Taufe, „das Tor zum geistl. Leben“, D 1314 [696]; „das Tor zur christl. Religion und zum ewigen Leben“, Rit. Rom. II 1,1). Der Mensch, der im Wissen um diesen Zusammenhang sich taufen läßt, macht damit ernst mit seinem Glauben, durch den er das Heilsangebot Gottes annimmt. „Wer glaubt und sich taufen läßt, wird gerettet werden“ (Mk 16,16).

1. Wie die Offenbarung uns zeigt, begibt sich der Mensch, der sich gläubig taufen läßt, dadurch in die Schicksalsgemeinschaft mit Christus („Denn ihr alle, die ihr auf Christus getauft seid, habt Christus angezogen“, Gal 3,27): durch sein Untergehen im Wasser der Taufe vereint er sich mit dem Christus, der zu unserer Erlösung in Tod und Grab hinuntergestiegen ist, und wird eben dadurch Teilhaber am Leben auch des verherrlichten Christus. „Wir sind also durch die Taufe auf seinen Tod mit ihm begraben, damit, wie Christus durch die Herrlichkeit des Vaters von den Toten auferweckt wurde, so auch wir in einem neuen Leben wandeln. Denn wenn wir mit dem Bilde seines Todes zusammengewachsen sind, so werden wir es erst recht auch (mit dem Bilde) der Auferstehung sein ... Sind wir aber mit Christus gestorben, so glauben wir, daß wir auch mit ihm leben werden“ (Röm 6,4 f.8; vgl. Kol 2,12.20; 2. Vat. Konz., SC 6; LG 7 15; UR 22). Das Taufwasser, das Bild des Grabes Christi, wird damit zugleich zum „Bad der Wiedergeburt“ (Tit 3,5; vgl. Joh 3,5; 2. Vat. Konz., LG 9), das dem Menschen das Leben der Kinder Gottes schenkt (vgl. Gal 3,26 f; 1 Joh 3,9; 5,18; 2.Vat. Konz., SC 6 10, LG 9 11 64).

Wer diese Gemeinschaft mit Christus eingegangen ist, bleibt ein für allemal als zu Christus gehörig gezeichnet („Der aber, der uns samt euch auf Christus festgegründet und uns gesalbt hat, das ist Gott; er hat uns auch das Siegel aufgedrückt und als Angeld den Geist in unsere Herzen gegeben“, 1 Kor 1,21 f; vgl. Eph 4,30; Taufcharakter D 781 1313 1609 1767 1998 2566 [411 695 852 960]; 2. Vat. Konz., LG 11; daher Unwiederholbarkeit der Taufe, D 183 316 319 f 478 580 646 810 855 903 1081 1313 1609 1624 1671 [88 249 296a 335 435 464 482 574a 695 852 867 895]; CICc. 745 §1). Er ist Glied des Leibes Christi, der Kirche („Denn in einem Geiste sind auch wir alle zu einem Leibe getauft worden“, 1 Kor 12,13; D 394 1314 1671 1730 2567 3685 3705 3802 [197 696 895 933 2203 2229 2286]; 2. Vat. Konz., LG 11 14 31; UR 3 22; PO 5; AG 7; CICc. 87; Thomas von A., S.Th. 3 q.67 a.2; q.69 a.5).

Das wesentl. Element der durch die Taufe begründeten Gemeinschaft des Menschen mit Christus ist das Anteilhaben an seinem inneren Leben, das Leben der Wiedergeburt aus dem „Geist“ („Wer nicht aus Wasser und Geist geboren wird, kann nicht in das Reich Gottes eingehen“, Joh 3,5; „Denn in einem Geiste sind auch wir alle zu einem Leibe getauft worden ..., und wir sind alle mit einem Geiste getränkt worden“, 1 Kor 12,13; vgl. Ez. 36,25 f;1 Petr 1,3.23; D 219 223 231 239 247 903 1311 1314 1672 1730 [102 109a 130 140 482 695 f 895 933]; Thomas von A., S.Th. 3 q.66 a.9), das Leben der Gnade (D 111 780 904 [47 410 483]) mit den in ihm enthaltenen und zu entfaltenden Ansätzen (übernatürl. Tugenden, Gaben d. Hl. Geistes; vgl. D 904 1528 1530 f 1561 [483 799 f 821]) und der Ausrichtung auf die Gandenhilfen zur Bewahrung und Pflege dieses Lebens, darunter auch auf die übrigen Sakramente (die Taufe, „das Tor und die Grundlage der Sakramente“, CICc. 737 § 1; vgl. D 1314 [696]).

Wer in Christus mit Gott verbunden ist, kann nicht zugleich durch die Sünde von Gott getrennt sein. Der Mensch also, der die Taufe mit Gnadenfrucht empfängt, wird durch sie von Sünde frei, von der Erbsünde (D 223 231 239 325 637 685 780 794 904 1076 1316 1513–15 2559 [102 109a 130 – 322 348 410 424 483 574a 696 790–92 1488]) und von jegl. persönl. Sünde (D 150 231 540 632 777 794 854 1316 1515 1529 1672 [86 109a 287 324 407 424 464 696 792 799 895]). „Bekehrt euch, und ein jeder von euch lasse sich taufen auf den Namen Jesu Christi zur Vergebung der Sünden“ (Apg 2,38). Die Taufe ist „nicht eine Beseitigung leiblichen Schmutzes, sondern Bitte zu Gott um ein gutes Gewissen kraft der Auferstehung Jesu Christi“ (1 Petr 3,21). „Überhaupt alle Vergehen tilgt die hl. Taufe; sowohl die Erbsünde wie auch die eigenen, die Worte, Taten, Gedanken, die unbewußten, alle werden sie vergeben“ (Augustinus, De symb. ad catech. 10, PL 40,659). Mit den Sünden werden in der Taufe auch alle zeitl. und ewigen Stündenstrafen nachgelassen; Christus reinigt seine Kirche „im Wassserbad durch das Wort“ und will, daß sie ohne Fehler oder Runzeln oder dgl. sei (Eph 5,26 f; vgl. D 857 1316 1515 1543 1672 [464 696 792 807 895]; Thomas von A., S.Th. 3 q.69 aa. 2 f). Reinigung von Sünden und Wiedergeburt zum neuen Leben sind nicht zwei aufeinanderfolgende Stufen, sondern zwei gleichzeitig gegebene Seiten der Rechtfertigung (D 904 1528 [483 799]).

Im Hinblick auf die Wirkungen kann also die Taufe „Sakrament der Wiedergeburt“ genannt werden (vgl. Thomas vonA., S.Th. 3 q.66 a.1; Cat. Rom. II 2,4).

2. Wie sich aus der Offenbarung erkennen läßt, ist die Taufe Tor des Heiles, an dem der Mensch nicht vorübergehen darf.

a) Aus dem Wort Jesu „Wer nicht aus Wasser und Geist geboren wird, kann nicht in das Reich Gottes eingehen“ (Joh 3,5; vgl. Mk 16,16; Mt 28,19; Apg 2,38) ergibt sich die Heilsnotwendigkeit der Taufe Auf ihr beharren die Tradition (vgl. Ambrosius, De Abrah. II 11,84; Augustinus, De anima III, 9,12; PL 14,521; 44,516) und die kirchl. Lehre (D 219 231 903 1314 1524 1618 1672 2536 [- 109a 482 696 796 861 895 1470]; 2. Vat. Konz., LG 14; AG 7).

Da jedoch die Hauptwirkung der Taufe die Eingliederung in Christus, den Erlöser, ist, erhebt sich hinsichtl. ihrer Heilsnotwendigkeit dieselbe Frage wie hinsichtl. der zum Heil notwendigen Zugehörigkeit zur Kirche, dem mystischen Leib Christi. Zweifellos kann der Mensch das Heil nur durch Christus gewinnen; die Gemeinschaft mit ihm ist das eigentl. „Tor zum ewigen Leben“ (Rit. Rom. II 1,1). Der Mensch kann aber zur Gemeinschaft mit Christus auf verschiedenen Wegen gelangen und so auch die Zugehörigkeit zur heilsnotwendigen Kirche in verschiedenen Stufen erreichen (vgl. 2. Vat. Konz., LG 14 f; UR 3).

Die Heilsnotwendigkeit der Wasser-Taufe für den Wissenden, der zu ihrem Empfang die Möglichkeit hat, ist aus dem Wort der Hl. Schrift klar (vgl. Thomas von A., S.Th. 3 q.68 a.2). Er hat die Pflicht, die zum Empfang der Taufe notwendigen Schritte zu unternehmen und damit nicht lang zu zögern.

Dafür, daß der Heilswille Gottes (1 Tim 2,4–6) den Ungetauften umfängt, der durch das Martyrium um des Glaubens willen (Blut-Taufe) in besonderer Wirklichkeitstreue am Erlöserleiden teilhat, bürgt uns das Wort Jesu: „Jeder nun, der sich vor den Menschen zu mir bekennt, zu dem werde auch ich mich vor meinem Vater im Himmel bekennen“ (Mt 10,32). „Wer sein Leben verliert um meinetwillen, der wird es finden“ (Mt 10,39; 16,25). In übertragenem Sinn nennt Jesus das Martyrium sogar eine Taufe (Mk 10,38 f). Die Väter erklären daher, daß nach dem Willen Christi die Martyrer durch ihr Blut gereinigt werden wie die Getauften durch das Wassser (vgl. Augustinus, De civon D. XIII. 7, PL 41,381). Die Kirche betet seit den Anfängen nicht für die Martyrer, sondern verehrt sie gleich nach dem Tod und ruft sie an, auch wenn sie vor der Taufe getötet wurden (z.B. Emerentiana).

Der allg. Heilswille Gottes läßt auch den nicht untergehen, der entschieden bereit ist, auf Gottes Absichten einzugehen (vgl. D 340 623 2305 2429 3014 [160 a II 318 1295 1379 1794]). In seiner Bereitschaft ist der Wille enthalten, die Taufe zu empfangen, und er wird zum ausdrückl. Verlangen, sobald der Mensch von ihr erfährt (Begierde-Taufe, votum baptismi; vgl. D 121 184 741 1524 3869 [52e 388 796]; Thomas von A., S.Th. 3 q. 68 a.2). Jesus selbst läßt erkennen, daß der Gemeinschaft mit Gott teilhaftig ist, wer entschiedene Liebe zu Gott hat (Joh 14,23). Er verspricht dem sich bekehrenden ungetauften Schächer: „Heute noch wirst du mit mir im Paradiese sein!“ (Lk 23,43). Während Petrus im Haus des Heiden Kornelius das Evangelium verkündet, kommt der Hl. Geist auf seine Zuhörer schon vor ihrer Taufe herab, so daß Petrus die verwunderten Judenchristen fragt: „Könnte wohl jemand denen noch das Wasser der Taufe verweigern, die gleich uns den Hl. Geist empfangen?“ (Apg 10,44–47). Ambrosius versichert von Valentinian, der in der Vorbereitung auf die Taufe gestorben ist: „Dem ich die Wiedergeburt schenken sollte, den habe ich verloren; er aber hat die Gnade, die er begehrte, nicht verloren“ (De obitu Val. 51, PL 16,1368).

Schon die Väter kennen die Dreiteilung Wasser-Taufe (baptismus fluminis), Begierde-Taufe (b. flaminis oder Spiritus Sancti) und Blut-Taufe (b. sanguinis) (Ambrosius, In Ps 118 serm. 3; Hieronymus, Super Eph 4; Augustinus, De bapt. IV 21; PL 15,1292; 26,528; 43,172; Gregor von Naz., Or. 39, PG 36,355).

b) Damit die Taufe ihren Sinn erreicht, muß der Empfänger mit Hilfe der Gnade gewisse Voraussetzungen erfüllen.

b.1) Für den entscheidungsfähigen Menschen kommt die Taufe nur zustande, wenn er selbst getauft werden will; ohne sein Wissen und Wollen kann er nicht getauft werden (D 781 2836 3333–35 [411 – 1966a]; CICc. 752 § 1). Das wahre Verlangen nach der Taufe setzt den Glauben voraus (vgl. Mk 16,16: Kol 2,12; D 1526 2380 f 2836 f 3333 – 35 [798 1349 ab – 1966 a]).

Kleinkinder und sonstige Entscheidungsunfähige können auf die Entscheidung jener hin, die für sie verantwortl. sind, getauft werden. Kinder nichtkath. Eltern ohne deren Zustimmung zu taufen, ist außer dem Fall ihrer Todesgefahr nicht erlaubt, da ihr Leben in der Kirche, der sie in der Taufe eingegliedert werden, kaum entfaltet werden kann (vgl. D 2552–62 3296 [1481–90]; CICcc. 750 f). Von Kindern kath. Eltern wünscht die Kirche, daß sie möglichst bald getauft werden (CICc. 770)

Den entscheidungsunfähigen Täufling vertritt bei der Taufe der Pate. Auch der erwachsene Täufling kann und soll im Paten einen Helfer zum christl. Leben gewinnen (vgl. CICc. 769; geistl. Verwandtschaft zwischen Paten und Täufling, c.768; Rit. Rom II 2, B 31). Gemäß uralter Sitte der Kirche (vgl. Tertullian, De bapt. 18, PL 1,1330) soll bei der Taufe, bes. bei der feierlichen, nach Möglichkeit ein Pate mitwirken (c.762), der vor der Kirche den Glauben des Täuflings bezeugt und sich für seine Entfaltung verbürgt (vgl. Sekr. f.d. Einh. d. Chr., Dir. oec. 28.4.1967, 57). Sinnvoll kann das Patenamt nur übernehemen, wer selbst kath. Christ ist (c.765), mindestens in das 14. Lebensjahr getreten ist, das nötige Glaubenswissen hat und ein christl. Leben führt (c.766). Ein nichtkath. Ostchrist (dessen Kirche der katholischen sehr nahe steht) darf zusammen mit einem kath. Christen als Pate zugelassen werden, sofern für die kath. Erziehung des Getauften, für die der kath. Pate Verantwortung trägt, genügend gesorgt ist (Dir. oec. 48). Ein Verwandter oder Freund des Täuflings, der einer andern (von der kath. Kirche entfernteren) christl. Gemeinschaft angehört, darf zwar nicht Pate, kann aber zusammen mit einem kath. Paten christl. Zeuge der Taufe sein (Dir. oec. 57). Ohne eigene Zustimmung kann niemand Pate werden; umgekehrt kann niemand sich auch selbst zum Paten machen , ohne darum gebeten zu sein (c. 765).

Nach dem Wunsch der Kirche soll dem Täufling ein christl. Name (wenigstens als zweiter Name) gegeben werden (c. 761).

b.2) Der entscheidungsfähige Mensch kann die Gnadenfrucht der Taufe nur erlangen, wenn er seine etwa begangenen schweren Sünden entschieden bereut (vgl. D 1525 f 2836 f [797 f -]; CICc. 752 § 1). „Bekehrt euch, und ein jeder von euch lasse sich taufen auf den Namen Jesu Christi z. Vergebung der Sünden“ (Apg 2,38). Die Echtheit der Reue zeigt sich im entsprechenden Verhalten (vgl. Augustinus, De conjug. ad II 16, PL 40,482 f).

Auf jeden Fall gehört zur rechten Verfassung des entscheidungsfähigen Taufwerbers seine Bereitschaft, ein volles christl. Leben zu führen und die Sünde zu meiden (D 1526 [798]; 2. Vat. Konz., LG 10 f 33; CICc. 752 § 2). „Wir wissen ja, daß unser alter Mensch mitgekreuzigt worden ist, damit der Sündenleib vernichtet würde, auf daß wir nicht mehr der Sünde dienten ... So müßt auch ihr euch als solche betrachten, die für die Sünde tot sind, für Gott aber in Jesus Christus leben“ (Röm 6,6.11). „Wir wissen, daß jeder, der aus Gott gezeugt ist, nicht sündigt“ (1 Joh 5,18; vgl. 3,9).

3. Zum gültigen und erlaubten Vollzug der Taufe muß der Spender bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

a) Zur Spendung der Taufe fähig ist jeder Mensch, der den Vernunftgebrauch hat (D 110 f 120 123 f 137 f 183 211 214 305 315 f 320 356 478 646 802 1315 1349 1617 2536 2567 3126 [46 f 52 d 53 55 f 88 94 97 169 249 335 430 696 712 860 1417]; CICc. 742 § 1). Die Kirchenväter stehen in überwiegender Mehrheit zur Gültigkeit der von Laien gespendeten Taufe (vgl. Tertullian, De bapt. 17, CSEL 20,214 f). Zur Begründung wird auf die allg. Heilsnotwendigkeit der Taufe (vgl. Thomas von Aquin., S.Th. 3 q.67 a.3) und das Wirken der Sakramente aus Gottes Kraft (vgl. Augustinus, Ep. 105,3.12, PL 33,400 f) verwiesen. Als Grundlage der Taufgewalt getaufter Spender kann man ihr Teilhaben am Priestertum Christi (gemeinsames Priestertum der Gläubigen) ansehen; als Grundlage der Gewalt ungetaufter Spender die Hinordnung jedes Menschen auf Christus (es gefiel Gott, „das All in Christus wieder unter ein Haupt zu fassen, das himmlische und das Irdische“, Eph 1,10).

Freil. darf nach der Bestimmung der Kirche die feierl. Taufe (mit allen im Rituale vorgesehenen Zeremonien; CICc. 737 § 2) nur der Priester oder der Diakon spenden (D 1315 [696]; 2. Vat. Konz., LG 29; CICcc. 738.741). Für die Spendung der feierl. Taufe ist der Pfarrer auf seinem Gebiet zuständig (CICc. 462 n.1), für die Taufe eines Erwachsenen der Ortsordinarius (c. 744).

Im Notfall darf jeder Priester oder Diakon die Erlaubnis des Ortsordinarius oder des Pfarrers voraussetzen (CICc. 738 § 1). Bei Lebensgefahr des Täuflings ist in Ermangelung eines Priesters oder Diakons jeder Mensch, der den Vernunftgebrauch hat, zur Spendung der Taufe befugt und verpflichtet (Not-Taufe; vgl. CICc. 742; c.759 § 1; Pius XII., UG 1061 [DRM XIII 339 f]). In Ländern, in denen geweihte Spender fehlen, können Katechisten mit der Spendung beauftragt werden. Der Spender, der nicht Priester oder Diakon ist, darf nur die wesentl. Taufhandlung (Materie und Form) vollziehen, nicht aber die sie umgebenden Zeremonien; diese sollen bei Möglichkeit durch einen Priester oder einen Diakon in der Kirche nachgeholt werden (CICc. 759 § 3). Das 2. Vat. Konz. sieht vor, daß eine Kurzform des Ritus für die mit der Taufe beauftragten Katechisten und die Nottaufenden geschaffen werde (SC 68). Im übrigen darf der Ortsordinarius die Taufe ohne Zeremonien (Privat-Taufe) nur erlauben, wenn ein nichtkath. Getaufter kath. wird und wegen Zweifels an der Gültigkeit seiner nichtkath. Taufe bedingungsweise getauft wird (CICc. 759 § 2); zur Spendung einer solchen Privat-Taufe sind der Priester und der Diakon befugt.

b) Um wirkl. zu taufen, muß der Spender taufen wollen, d.h. zu tun beabsichtigen, was die Kirche mit der Taufe tut (D 1315 1617 2328 [696 860 1318]; CICc. 742 § 1).

Wenn auch die Gültigkeit des Sakraments nicht von der Heiligkeit des Spenders abhängt (vgl. D 580 644 [296a 334a]), erfordert doch die Ehrfurcht vor dem göttl. Urheber und Hauptspender des Sakraments, daß er sich dabei im Gnadenstand befinde. Ohne Schuld mag der taufende Todsünder bleiben, wenn ihm im Fall der Not-Taufe nicht genug Zeit bleibt, sich in die geziemende Verfassung zu bringen.

c) Den ernsten Willen, das Sakrament zustandekommen zu lassen, erweist der Spender durch die nötige Aufmerksamkeit, mit der er darauf bedacht ist, die wesentl. sakramentale Handlung (Materie und Form) richtig zu vollziehen.

c.1) Als bei der Taufe zu verwendendes stoffl. Element (entfernte Materie) zeigt uns die Hl. Schrift Wasser (Joh 3,5; Apg 8,36.38; vgl. Lehre der zwölf Apostel 7,1). Die Kirche lehrt daher, zur Taufe sei „wahres und natürl. Wasser“ notwendig (D 1615 [858]; vgl. 802 903 1082 1314 [430 482 574a 696]; CICc. 737 § 1). Nach Thomas von A. (S.Th. 3 q.66 a.3; vgl. Cat. Rom II 2,8) erscheint für die Taufe, das notwendigste Sakrament, Wasser nicht nur desh. als passend, weil es sich im allg. leicht beschaffen läßt, sondern auch wegen seiner symbolischen Kraft (Waschen und Erfrischen).

Für die feierl. Taufe schreibt die Kirche Taufwasser vor, das vom Pfarrer in der Osternacht, bei Bedarf auch zu einer anderen Zeit, geweiht wird (CICc. 757). Das 2. Vat. Konz. sieht für Taufen außerhalb der österl. Zeit die Weihe des Taufwassers bei der Taufspendung selbst vor (SC 70).

Die mit dem Wasser am Empfänger zu vollziehende Handlung (nähere Materie) soll die Wirkung der Taufe bezeichnen. Auf seine Teilnahme am erlösenden Sterben und Begrabenwerden Christi weist deutl. sein völliges Eintauchen (Immersions-Taufe) hin („Wir sind also durch die Taufe auf seinen Tod mit ihm begraben“, Röm 6,4; „in der Taufe mit ihm begraben“, Kol 2,12), das zugleich den Charakter des von Sünden reinigenden Bades (vgl. Apg 22,16; 1 Kor 6,11; Eph 5,26; Hebr 10,22) der Wiedergeburt (vgl. Tit 3,5; Joh 3,5; 1 Joh 3,9; 5,18) hat. Lang war das Eintauchen die gewöhnl. Gestalt der Taufe (vgl. Lehre der zwölf Apostel 7,2; Thomas von A., S.Th. 3 q.66 a.7; D 445 589 757 [229 279a 398]) und ist auch heute zulässig (CICc. 758). – Vom Anfang an wurde die Taufe in gewissen Situationen auch durch Übergießen oder Besprengen vollzogen (Infusions- oder Aspersions.-Taufe). Die 3000 am Pfingstfest (Apg 2,41), der Kerkermeister von Philippi mit seiner Familie (Apg 16,33), bettlägerige Kranke konnten kaum durch Eintauchen getauft werden. Ausdrückl. wird die Taufe durch Übergießen von der „Lehre der zwölf Apostel“ (7,3; vgl. Cyprian, Ep. 69,12, CSEL 3/2, 760) bezeugt. Die Taufe durch Übergießen ist heute allg. übl., die durch Besprengen jedoch nicht mehr gestattet (CICc. 758). Zur Wahrung der Zeichenhaftigkeit muß das Übergießen so geschehen, daß es unzweifelhaft den Charakter der Abwaschung des Täuflings hat. – Im lat. Ritus schreibt die Kirche zumindest für die feierl. Taufe das dreimalige Eintauchen oder das dreimalige Übergießen des Kopfes in Kreuzesform vor (Rit. Rom. II 1,10, vgl. Lehre der zwölf Apostel 7,3; Thomas von A., S.Th. 3 q.66 a.7 ad 3; D 445 757 [229 398]).

c.2) Die Worte, durch die die Taufhandlung eindeutig als solche bestimmt wird (Form), lehnen sich an Schrift („Taufet sie auf den Namen des Vaters und des Sohnes und des Hl. Geistes“, Mt 28,19) und Überlieferung („Taufet auf den Namen des Vaters und des Sohnes und des Hl. Geistes“, Lehre der zwölf Apostel 7,1) an. Im lat. Ritus heißen sie: „Ich taufe dich im Namen des Vaters und des Sohnes und des Hl. Geistes“ (Rit. Rom. II 1,8; D 111 123 176 f 214 445 580 582 588 589 592 644 646 757 802 903 1314 2327 [47 53 82 97 229 296a 297 297a 334a 335 398 430 482 696 1317]). Die bei den Griechen übl. Form („Dieser Diener Gottes wird bzw. werde auf den Namen des Vaters und des Sohnes und des Hl. Geistes getauft“) wurde vom kirchl. Lehramt ausdrücklich als gültig anerkannt (D 1314 [696]). Die Taufe bloß „im Namen Jesu“ (vgl. Apg. 2,38; 19,5) ist, ob gültig oder nicht, heute nicht zulässig (vgl. D 111 211 445 646 [47 94 229 335]).

c.3) Außerhalb der Todesgefahr ist der Spender verpflichtet, die Taufe feierl., d.h. mit allen vorgesehenen Zermonien, zu spenden. Da diese wegen ihres verschiedenen Ursprungs nicht ein harmonisches Ganzes bilden und den heutigen Verhältnissen nicht entsprechen, wünscht das 2. Vat. Konz. ihre sinnvolle Erneuerung. Der Ritus der Kinder-Taufe soll der tatsächl. Situation der Kinder angepaßt werden; die Rolle der Eltern und der Paten und ihre Pflichten sollen darin deutlicher hervortreten (SC 67). Für die Erwachsenen-Taufe sieht das Konzil zwei Formen vor, eine einfache und eine feierl. (diese unter Berücksichtigung des wiederhergestellten Katechumenats); mit der Erwachsenen-Taufe soll eine hl. Messe mit einem neu zu schaffenden Text verbunden werden (ebd. 66). Auch für die Ergänzung der Zeremonien nach einer Not-Taufe wünscht das Konzil einen neuen Ritus, der deutlicher erkennen läßt, daß der Notgetaufte schon in die Kirche aufgenommen ist (ebd. 69).

Hinsichtl. der Zeit der Spendung macht die Kirche keine Einschränkung. Wenn es leicht geschehen kann, soll die feierl. Taufe, im besonderen die von Erwachsenen, auf die Osternacht angesetzt werden (vgl. CICc. 772); dies wäre freil. nicht zu raten, wenn man auf die Osternacht zu lang warten müßte (vgl. Rit. Rom II 4,5). Im übrigen eignet sich zur Taufe vor allem der Sonntag wegen seiner Beziehung zu Ostern. Bei auftretender Lebensgefahr des Täuflings soll er selbstverständl. unverzügl. getauft werden (CICc. 771).

Die Not.-Taufe darf natürl. auch an jedem Ort gespendet werden (CICc. 771), die feierl. Taufe in einer Kirche oder einem Oratorium (c. 773); ihren vollen Sinn erreichen die Zeremonien in der Pfarrkirche (diese muß einen Taufbrunnen haben, c.774 § 1). Zur Spendung der feierl. Taufe in Privathäusern ist eine besondere kirchl. Erlaubnis erforderl. (c.776 § 1).

d) Zu den Pflichten des Spenders gehört es, darauf zu achten, daß der entscheidungsfähige Täufling auf das Sakrament genügend vorbereitet ist.

Dieser muß, um die Taufe menschenwürdig anstreben zu können, ein gewisses Maß an Glaubenswissen haben. Zu seinem Erwerb muß in der Regel der Taufe ein Unterricht vorangehen (vgl. CICc. 752 § 1). Das 2. Vat. Konz. regt die Wiederherstellung eines mehrstufigen Katechumenats mit entsprechendem Unterricht und in Abständen aufeinanderfolgenden Zeremonien an, überläßt die Einführung aber den Ortsordinarien (SC 64). In Todesgefahr des Täuflings genügt seine irgendwie ausgedrückte Zustimmung zu den Grundwahrheiten und den Geboten der christl. Religion (CICc. 752 § 2; D 2380 f [1349 ab]).

Für den Täufling, der schwer gesündigt hat, kann die Taufe ihre Gnadenfrucht nur hervorbringen, wenn er seine Todsünden entschieden bereut. Der Spender muß sich darum kümmern, ob der Täüfling diese Voraussetzung erfüllt, und ihn dazu anregen (CICc. 752 §1), gegebenenfalls auch den Erweis der echten Reue durch Ablassen von einem sündhaften Verhalten verlangen. Im Notfall darf er sich mit dem ernsten Versprechen des Taufwerbers, die Gebote beobachten zu wollen, und der darin enthaltenen Reue zufrieden geben (c. 752 § 2).


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