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Unehelicher Geschlechtsverkehr

Karl Hörmann: LChM 1976, Sp. 1622-1632

I. Zu den bisherigen Auffassungen christlicher Geschlechtsmoral, die in der Gegenwart häufig in Frage gestellt werden, gehört die durchgehende Ablehnung des undn G.s, also des freiwilligen Verkehrs eines Ledigen mit einer Ledigen (fornicatio). Die bisherige Ablehnung ist aber nicht der Willkür entsprungen, sondern hat ihre guten Gründe.

1. Wenn das ganze Leben des Menschen dem sittl. Grundauftrag einer in der Liebe Gottes verwurzelten Liebe zu unterstellen ist, darf der Bereich der Sexualität davon nicht ausgenommen werden. In dieser Sicht weist der und G. mehr oder minder schwere Mängel auf.

a) Am deutlichsten zeigen sie sich hinsichtl. des Kindes, das in einem solchen Verkehr etwa gezeugt wird. Unverantwortl. ist die Zeugung, wenn dem Kind nicht die für sein Gedeihen wichtige Geborgenheit der Familie geboten wird. Selbst wenn die Geschlechtspartner den Willen haben, für die etwaige Nachkommenschaft zu sorgen, fehlt es doch an der Sicherung ihres Zusammenwirkens durch die Ehe. Außerdem geben sie anderen, die nicht die Möglichkeit haben, für Nachkommenschaft zu sorgen, ein schlechtes Beispiel (Ärgernis). So haftet dem undn G. auch ein antisoziales Element an. Wenn die Partner gegen diese Unzukömmlichkeiten durch Empfängnisverhütung vorsorgen wollen, schlagen sie einen Weg ein, der selbst problematisch ist; und für den Fall, daß es trotzdem zu einer unerwünschten Schwangerschaft kommt, ist die Gefahr der Abtreibung bes. groß.

b) Mit der Empfängnisverhütung sind nicht alle Mängel des undn G.s behoben. Zuerst geht es doch darum, ob und G. der gebotenen personalen Liebe zum Partner entspricht. Die Tiefenpsychologie weiß um die innere Ausrichtung der menschl. Geschlechtlichkeit auf solche Liebe. Wenn man dem Menschen ein Recht auf „Sex“ auch ohne diese Liebe zugestehen will, folgt man einem anderen als dem christl. Menschenbild.

In der Sicht des Auftrages solcher Liebe leidet der und G. an dem Zwiespalt: Die Partner lassen sich auf etwas ein, was seiner Beschaffenheit nach ganzheitl. Verbundenheit anzeigt und auf sie hindrängt, ohne einander diese Verbundenheit gewähren zu wollen oder zu können; so behandeln sie einander unwürdig und beschwören sie füreinander nicht selten mehr oder minder schweres Leid herauf. Daß der vorehel. Verkehr eine gute Vorbereitung auf die Ehe sei, kann man nur sagen, wenn man einseitig die körperl.-sexuelle Seite der ehel. Geschlechtsbetätigung berücksichtigt, nicht aber die menschl. Gesamtpersönlichkeit.

2. Das NT vertieft diese Sicht theol. Paulus mahnt die Christen von Thessalonike, ihren Leib (skeuos = Gefäß, möglicherweise Frau, wahrscheinlicher aber Leib) nicht in zügelloser Begierlichkeit zu besitzen wie die Heiden, die Gott nicht kennen (1 Thess 4,5), sondern in Heiligkeit und Ehrbarkeit, wozu der Mensch von Gott berufen ist (1 Thess 4,3.7); wer diesen Ruf ablehnt, lehnt Gott ab (1 Thess 4,8). An anderer Stelle geht der Apostel auf diese Berufung näher ein: Sie besteht darin, daß sich der Mensch vom heiligenden Christus in Besitz nehmen läßt, auch in seiner Leiblichkeit, seiner Sexualität (1 Kor 6,12.15.17.19; Röm 12,1). Mann und Frau stehen einander ebenbürtig gegenüber (1 Kor 7,2 f) und sollen einander auch in ihrer geschlechtl. Beziehung das Heil (die Liebe Christi) bringen (Eph 5,23.25–29.33) und einander als Heilbringer annehmen (Eph 5,28 f.31.33). Dieser Berufung steht die Unzucht entgegen: Der Mensch will seinen Leib (seine Sexualität) aus dieser Berufung ausnehmen (1 Kor 6,17–19), will wie die Heiden seinem Begehren keine Zügel anlegen lassen (1 Thess 4,5). Ein solches Verhalten widerspricht dem Brudernamen (der christl. Berufung) (1 Kor 5,11; vgl. 5,9–13), dem christl. Leben (Eph 5,3; Kol 3,2 f.5.9 f), dem Einswerden mit Christus (1 Kor 6,15–17), dem Reich Christi und Gottes (Eph 5,5; 1 Kor 6,9; Gal 5,19), dem Heil (Offb 21,8; 22,15), der gesunden Lehre (1 Tim 1,10).

Der Ausdruck Unzucht (porneia), wie er in der Hl. Schrift gebraucht wird, läßt nicht immer erkennen, welches konkrete Tun damit gemeint ist (Mt 15,19; 1 Kor 6,9; Gal 5,19; Eph 5,3.5; Kol 3,5; 1 Tim 1,10). Daß nicht nur Ehebruch damit bezeichnet wird, wie manche behaupten, ergibt sich aus der mehrmaligen Nennung beider nebeneinander (Mt 15,19; 1 Kor 6,9; Hebr 13,4). Paulus spricht viel öfter von Unzucht (porneia) als von Ehebruch (moicheia). Als besondere Formen von Porneia werden im NT homosexuelle Betätigung und Blutschande (1 Kor 5,1; vielleicht auch Apg 15,20.29; 21,25) erwähnt; letztere wird als nicht gewöhnliche, sondern als bes. arge Form von Porneia kenntl. gemacht (1 Kor 5,1). Gewöhnl. Unzucht erscheint also als von Ehebruch, homosexueller Betätigung und Blutschande unterschieden; wenn Paulus im Zusammenhang mit ihr die Dirne nennt (1 Kor 6,15 f), scheint er damit nur ein Beispiel unzüchtiger Sexualbetätigung anzuführen, der es nach dem ganzen Zusammenhang eigen ist, daß sie der christl. Berufung (der Berufung zur Liebe Christi) widerspricht. Der Apostel bekämpft die geschlechtl. Zügellosigkeit, wie sie bei den Heiden zu finden ist (1 Thess 4,3.5), und verlangt: „Jeder lerne, seinen Leib in Heiligkeit und Ehrbarkeit zu besitzen“ (1 Thess 4,4). Wer von sexuellem Verlangen gedrängt wird, soll es nicht außerh. der Ehe befriedigen, sondern heiraten: „Haben sie jedoch nicht die Kraft zur Enthaltsamkeit, so sollen sie heiraten. Es ist näml. besser zu heiraten als (vor Begierde) zu brennen“ (1 Kor 7,9; vielleicht auch 7,36). „Um aber Unzuchtsünden zu vermeiden, soll jeder seine eigene Ehefrau und jede Frau ihren Mann haben“ (1 Kor 7,2).

Das kirchl. Lehramt hat dementsprechend auf den schweren sittl. Mangel des undn G.s hingewiesen (D 835), den dieser seiner Natur nach, nicht erst durch positives Verbot habe (D 1367 2148). Pius XI. lehrt, Geschlechtsverkehr sei ausschließl. Recht der Ehe; außerh. der Ehe sei dieses Recht nicht gegeben („Casti connubii“, D 3703 3706; vgl. Pius XII., UG 156 1093 2240 4730; Johannes XXIII., MM, AAS 1961,447; 2. Vat. Konz., GS 50; Kongr. f. d. Glaubenslehre, 29.12.1975, 7).

II. Wenn die sittl. Mängel aufgezeigt werden, die der und G. seiner Natur nach hat, soll nicht übersehen werden, daß es dabei viele Varianten gibt vom flüchtigen Abenteuer bis zum ernstgemeinten Dauerverhältnis.

1. Der Mangel an verantwortungsbewußter Liebe tritt am deutlichsten in der sexuellen Begegnung zutage, die von vornherein nur als vorübergehend und unverbindl. beabsichtigt ist. In ihr spielt man mit dem Partner und seinem Lebensschicksal.

2. Den Charakter des Flüchtigen und Unpersönlichen trägt der und G. deutl., wenn er wahllos mit jedem sich anbietenden Partner betrieben wird (Promiskuität, meretricium). Eine Frau, die sich mehr oder minder wahllos verschiedenen Partnern anbietet, bezeichnet man als Dirne (meretrix); am männl. Gegenstück fehlt es nicht. Der gegen Entlohnung geübte und G. wird Prostitution (P.) genannt; es gibt männl. und weibl. Prostituierte.

a) Promiskuität und P. erweisen sich durch den Mangel an personaler Liebe als Fehlform sexueller Betätigung. Wie das NT zeigt, stehen sie in Widerspruch zur christl. Lebensgestaltung (1 Kor 6,15 f).

Als entfernte Ursache für sie kann all das genannt werden, was als Ursache der Sünde im allg. in Betracht kommt. Näherhin sind Menschen, die sich derart betätigen, häufig durch psychopathische Haltlosigkeit, Wertunempfindlichkeit und falsche Werteinstellungen, Arbeitsscheu, übertriebenes Luxusstreben gekennzeichnet; seelische oder materielle Not kann einen Menschen auf den Weg der P. drängen, wenn er schon irgendwie dafür anfällig ist.

Zur (Re-) Sozialisierung von Prostituierten kann eine pychotherapeutische Betreuung nützen, die Hemmungen abbaut und gefühlsmäßige Bindungen an die Gemeinschaft vorbereitet; ferner eine Berufsausbildung, die das Selbstvertrauen stärkt und die Möglichkeit zum Erwerb des Lebensunterhaltes bietet. Wichtiger noch als nachträgl. Maßnahmen ist die Verhütung der P. durch Sorge für eine gute Entwicklung des Kindes im Rahmen eines ungestörten Familienlebens, viele Prostituierte stammen ja aus gestörten häusl. Verhältnissen.

b) Für den Staat ergeben sich aus der P. (bes. von Frauen) schwierige Probleme. Außer der Gefahr der Verbreitung von Geschlechtskrankheiten verbinden sich mit ihr nicht selten die sozial unerfreul. Erscheinungen der Kuppelei (Förderung der Unzucht durch Vermittlung von Partnern oder Gelegenheiten) und der Zuhälterei („Schutzherrschaft“ über Prostituierte), die erfahrungsgemäß auf Ausbeutung der Prostituierten hinzielen und häufig Quellen des Verbrechens sind. Der Staat geht gegen solche Nebenerscheinungen mit Strafe vor (auch die Kirche tut es; CICcc. 2357.2359). Die Gefahren der P. suchen viele Staaten dadurch einzudämmen, daß sie die unkontrollierte (geheime) P. verbieten und unter Strafe stellen, die von ihnen kontrollierte (öffentliche) jedoch straffrei lassen (vor allem werden die zugelassenen Prostituierten von Zeit zu Zeit ärztl. Untersuchungen auf Geschlechtskrankheiten unterzogen); freil. hält sich neben der öffentl. immer auch die geheime P. in einem gewissen Ausmaß.

Ob in einem Land die P. vollkommen verboten sein (Abolitionismus) oder ob eine kontrollierte zugelassen werden (Reglementarismus) soll, muß vom Gesetzgeber überlegt werden. Dem verantwortungsbewußten Politiker kann es dabei nicht um die Billigung der P. gehen, sondern nur um ihre Duldung zur Verhütung von Ärgerem (kleineres Übel; vgl. Thomas von A., S. Th. 2,2 q.10 a.11). Was unter den gegebenen Umständen weniger schlecht ist, muß sorgfältig überlegt werden: Dem Vorteil der Gesundheitskontrolle steht die Gefahr von seelischen Schäden und von Fehlurteilen in der öffentl. Meinung gegenüber. Augustinus meinte (allerdings in seinem vorchristl. Werk De ordine II 4,12; PL 32,1000), durch Abschaffung der P. werde noch größerer Schaden angerichtet. Auf keinen Fall darf die Zulassung der öffentl. P. mit der Behauptung begründet werden, der Geschlechtstrieb könne nicht sittl. bewältigt werden. Anzustreben ist eine solche Besserung der gesellschaftl. Zustände und des sittl. Bewußtseins, daß die Abschaffung auch der öffentl. P. begründete Erfolgsaussicht hat.

3. Eine besondere Note erhält der und G. in der Blutschande, in der Notzucht, im Ehebruch.

a) Als Notzucht wird der erzwungene und G. (Vergewaltigung, stuprum) bezeichnet.

Um derartigen Zwang handelt es sich immer, wenn jemand den undn G. oder andere unzüchtige Handlungen an einer Person durchführt, die nicht zustimmt, also an einer Person, die der Täter durch Gewalt (auch durch Entführung) oder gefährl. Drohung widerstandsunfähig oder wenigstens gefügig gemacht hat, oder die sich ohne sein Zutun in einem Zustand befindet, der sie widerstandsunfähig macht, oder die wegen Geisteskrankheit, Schwachsinn, vorübergehender Bewußtseinsstörung oder einer den genannten gleichwertigen Störung oder wegen kindl. Unwissenheit unfähig ist, die Bedeutung des Vorganges zu erkennen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

b) In sittl. Hinsicht kann ein solches Tun nur als Fehlform sexueller Betätigung verurteilt werden. Über die sittl. Unrichtigkeit des undn G.s hinaus fügt der Täter der genötigten Person ein Unrecht zu: Unter Ausnützung ihrer Hilflosigkeit benützt er sie gegen ihren Willen oder zumindest ohne ihre Zustimmung als Sexualwerkzeug und würdigt sie damit herab; das, wodurch er personale Liebe ausdrücken und pflegen sollte, verkehrt er ins Gegenteil; kein Wunder, daß die so mißbrauchte Person dadurch meistens seelisch tief verletzt wird.

Im AT wird die Vergewaltigung von Jungfrauen, bes. von verlobten, bestraft (Dtn 22,25.29). Das Kirchenrecht sieht für Notzucht Strafen vor (CICcc. 2353.2359). Auch die staatl. Gesetze stellen Notzucht und ähnl. Taten unter Strafe.

c) Die mißbrauchte Person ist von Sünde frei, wenn sie zur Zeit der Tat unzurechnungsfähig ist oder sich der Nötigung nicht erwehren kann, obwohl sie allen ihr mögl. Widerstand leistet, d.h. dem Geschehen nicht nur innerl. nicht zustimmt, sondern es auch im Äußeren nach Möglichkeit abzuwehren sucht (vgl. Dtn 22,23 f).

Die vergewaltigte Frau darf versuchen, durch nachträgl. Waschungen oder andere Mittel die Empfängnis zu verhüten; sie wehrt sich damit gegen eine Belastung, die ihr ungerecht aufgebürdet würde. In Gebieten, in denen größere Gefahr der Notzucht besteht, dürfen sich Frauen von vornherein gegen die aufgezwungene Empfängnis durch zeitweilig sterilisierende Medikamente schützen. Ein schon empfangenes Kind aber darf als schuldloses Menschenleben nicht direkt getötet werden (Abtreibung).

III. Nicht selten wird heute die Frage aufgeworfen, ob ein und G. abzulehnen sei, durch den die Partner einander nicht mißbrauchen wollen, zu dem sie vielmehr durch ihre gegenseitige Liebe geführt werden. Die Partner seien zwar nicht miteinander verheiratet, ihre Verbindung komme aber der Ehe mehr oder minder nahe, da sie als Geschlechtsgemeinschaft von einiger Dauer gedacht sei. Eine solche Verbindung wird herkömml. als Konkubinat bezeichnet.

1. Wenn man fragt, warum solche Liebende einander nicht heiraten, kann die Antwort verschieden lauten.

a) Der Grund kann darin liegen, daß sie sich nicht für immer aneinander binden, sondern sich die Möglichkeit offenhalten wollen, wieder auseinander zu gehen und neue Partner zu suchen. Sie wollen nicht mehr als eine „freie Liebe“, wenn sie dafür auch Bezeichnungen wie „Zeitehe“ oder „Kameradschaftsehe“ gebrauchen.

b) Andere wollen erst erproben, ob sie zueinander passen, bevor sie sich endgültig binden („Versuchsehe“). Letztl. steckt auch hinter dem Argument vom „Einüben“ und vom „Vorraum der Ehe“, der der Einübung dienen soll (St. H. Pfürtner), das Vorhaben des Erprobens: Wenn die Versuche nicht befriedigend ausfallen, wird der Partner wieder aufgegeben. Das Zueinander-Passen wird weniger im Sinn einer umfassenden leib-seelischen Harmonie verstanden als im Sinn der Fähigkeit, einander sexuell zu befriedigen. Manchmal meint man mit dem Erproben auch das Erproben der Fruchtbarkeit: Der Mann will die Frau erst dann endgültig annehmen, wenn sie aus undm G. ein Kind von ihm empfangen hat und er so festgestellt hat, daß die Ehe fruchtbar werden kann.

c) Wieder andere haben die ernste Absicht, einander zu heiraten, sehen aber die Voraussetzungen dafür noch nicht gegeben (bes. den Abschluß der Berufsausbildung und die Sicherung materieller Grundlagen). Mit den sexuellen Beziehungen wollen sie aber nicht bis nach der Heirat warten.

d) Manche endl. würden gern heiraten, sind aber daran kirchenrechtl. behindert: Wenigstens einer der Partner ist in einer früheren Ehe gescheitert. Die Kirche betrachtet ihn als durch diese Ehe gebunden und läßt ihn nicht zu einer neuen Eheschließung zu, selbst wenn er vom staatl. Gericht geschieden wurde und vor dem Standesamt wieder heiraten konnte. Die neue Verbindung unterscheidet sich zwar von einem bloßen Konkubinat dadurch, daß die Partner den Ehewillen haben; dieser Wille kann aber wegen des bestehenden Hindernisses nicht tatsächl. die Ehe bewirken. Dennoch verhalten sich die Partner wie Gatten zueinander und üben den ehel. Verkehr.

2. Wenn man auch zugeben muß, daß der und G. von Leuten, die zueinander Liebe hegen oder einander heiraten wollen, anders zu beurteilen ist als die völlig unverbindl. sexuelle Begegnung oder die Prostitution, stehen doch gegen all die Formen einer mehr oder minder „freien Liebe“ die Bedenken, die schon gegen den undn G. im allg. geltend gemacht wurden.

a) Wer ohne ehel. Bindung den G. übt, sorgt nicht nur für ein etwa daraus entspringendes Kind nicht genügend vor, sondern verwirklicht auch die Hingabe an den Partner nicht als Ganzhingabe, da er ihr nicht die gesellschaftl.-rechtl. Dimension gibt und sich zumindest rechtl. einen Rückzugweg offen hält. „Totale geschlechtl. Liebeshingabe in voller Sinnerfüllung verlangt den Raum einer gesicherten ehel. Bindung“ (F. Böckle).

b) Dem Argument, man wolle durch undn G. die (vor allem sexuelle) Harmonie erproben, bevor man sich endgültig binde, ist entgegenzuhalten, daß zur Harmonie die vertrauensvolle Hingabe gehört, die kaum mögl. ist, wenn der Partner weiß, daß er nur erprobt und bei Versagen beiseite geschoben wird. Bei solchem Vorgehen wird der Partner nicht in seinem einmaligen Personwert geachtet.

c) Ähnliches ist zum Erproben der Fruchtbarkeit durch undn G. zu sagen: Der Mann, der so handelt, zeigt, daß er die Partnerin in in ihrem eigenen Wert, sondern nur als Mittel zum Zweck (als Zuchttier) schätzt. Ferner ist zu beachten, daß es auf diese Art leicht zu „Mußehen“ kommen kann, die nur wegen der schon eingetretenen Schwangerschaft geschlossen werden, und die sind oft auch sehr problematisch.

d) Wenn Partner mit der Eheschließung wegen nicht ausreichender wirtschaftl. Voraussetzungen noch warten wollen, aber doch meinen, im Hinblick auf die geplante Eheschließung den undn G. schon wagen zu dürfen, sollten sie bedenken, daß in einem solchen Stadium das Wagnis der Eheschließung selbst die saubere Lösung wäre.

3. Das kirchl. Lehramt hat eheähnl. Geschlechtsgemeinschaften, die doch nicht Ehe sind, abgelehnt. Das Konz. von Trient sagt, es sei schwere Sünde, wenn ledige Männer Konkubinen halten (sess. 24 decr. de ref. matr. c.8). Pius XI. verurteilt alle als nicht dauernd gedachten Verbindungen, die angebl. ein Recht auf das ehel. Geschlechtsleben geben („Casti connubii“, D 3715). Die Kongr. f. d. Glaubenslehre verweist auf den sittl. Mangel des undn G.s auch derer, die sich auf die Eheschließung vorbereiten (29.12.1975, 7).

4. Wenn Katholiken in einer Verbindung leben, die nicht gültige Ehe ist, erfordern sie besondere seelsorgl. Betreuung. Immer häufiger wird die Frage gestellt, ob sie auf ihr Verlangen zu den Sakramenten (vor allem zum Bußsakrament und zur Eucharistie) zugelassen werden können.

a) Falls für sie kein Ehehindernis besteht, muß der seelsorgl. Bemühen dahin gehen, sie dazu zu bringen, daß sie aus ihrer Verbindung eine ganzheitliche machen, d.h. daß sie eine echte Ehe schließen. Wenn sie dazu nicht bereit sind, muß man von ihnen die Auflösung ihrer Verbindung verlangen (vgl. D 2061). Wenn sie keines von beiden tun wollen, hat es keinen Sinn, ihnen die Sakramente zu spenden, da sie in einem wichtigen Bereich zur christl. Durchformung ihres Lebens nicht bereit sind.

b) Komplizierter ist das Problem derer, die gern eine kirchl. Ehe schließen würden, aber es wegen eines trennenden Ehehindernisses (meistens wegen des bestehenden Bandes einer früheren Ehe) nicht können. Eine gewisse Anzahl von ihnen hat den Wunsch, am vollen Leben der Kirche teilzunehmen. Ob ihre Zulassung zu den Sakramenten mögl. ist, wird in anderem Zusammenhang erörtert (vgl. Ehescheidung).


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