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Verantwortung

Karl Hörmann: LChM 1976, Sp. 1641-1643

2. Verantwortl. kann ein Mensch nur für ein Verhalten sein, das sein eigen ist, weil es seiner Entscheidung entspringt (eigentl. Menschl. Akt). Ein solches Verhalten muß ihm angerechnet werden, d.h. ihm als seinem Urheber und Herrn zugeschrieben werden (von ihm selbst; von anderen Menschen, soweit sie Einblick haben; vollkommen zutreffend nur von Gott: „Gott, der die Herzen kennt“, Apg 15,8; vgl. 1,24; Jer 17,10; Offb 2,23; „Doch was mich angeht, so ist es mir völlig gleichgültig, von euch oder von einem anderen menschl. Gerichtstage verurteilt zu werden; ja ich verurteile mich nicht einmal selbst. Ich bin mir zwar keiner Schuld bewußt, aber damit bin ich noch nicht gerechtfertigt. Es ist vielmehr der Herr der über mich das Urteil fällt. Desh. urteilt nicht vorzeitig über etwas, bis der Herr kommt; er wird auch das im Dunkeln Verborgene ans Licht bringen und die Absichten der Herzen offenbar machen“, 1 Kor 4,3–5).

Zur Verantwortung gezogen kann ein Mensch nur werden, soweit er zurechnungsfähig (der Setzung menschlicher Akte fähig) ist (vgl. Thomas von A., S. Th. 1,2 q.21 a.2).


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