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Wissenserwerb

Karl Hörmann: LChM 1969, Sp. 1366-1368

Die richtige Selbstliebe, zu der der Mensch berechtigt und verpflichtet ist, drängt ihn, daß er das, was typisch menschl. an ihm ist, sein geistiges Leben, entsprechend den ihm eigenen Gaben und Möglichkeiten pflegt.

Zu dieser aufgetragenen Sebstverwirklichung gehört die Pflege der Wahrheitserkenntnis, auf die schon unser Erkenntnistrieb hinweist. Unabhängig von der praktischen Verwendbarkeit und Verwendung hat das Wissen schon dadurch seinen Wert, daß es den Menschen mit dem allwissenden Gott verähnlicht (Pius XII., UG 2257 2351 f [DRM XIV 320, XV 417]). Für den Christen ergibt sich eine besondere übernatürl. Verpflichtung zur Wahrheitserkenntnis aus seiner Zugehörigkeit zu Christus und aus der Aufgabe der Verähnlichung mit ihm (Nachfolge Christi), der in seinem ewigen Leben als göttl. Person den Vater wahrheitsgetreu abbildet und so die Wahrheit ist. „Ich bin die Wahrheit“ (Joh 14,6). Die Wahrheitserkenntnis ist zugleich Voraussetzung für die sittl. Vervollkommnung. Je umfassender der Mensch die Wirklichkeit erkennt, umso richtiger kann er auch beurteilen, welches Verhalten sie von ihm fordert. Sein Gewissen muß an der (natürl. und übernatürl.) Wirklichkeit gebildet werden. Eine besondere Notwendigkeit des Wissenserwerbs ergibt sich für den, der das Wissen zur Ausübung seines Berufes braucht, und verstärkt, wenn er auf irgendeinem Gebiet andere unterweisen soll. Wissenserwerb als Berufspflicht steht vor allem für den wissenschaftl. Forscher im Vordergrund, der ja von der Gemeinschaft und durch sie von Gott den Auftrag hat, Wissen zu gewinnen und zu vermittlen (vgl. Pius XII., UG 1122 [DRM XV 259]).

Freil. geht der Wissentrieb an sich ins Ungemessene. Des Menschen Möglichkeiten aber sind beschränkt. So ist es Aufgabe eines rechten Wissensstrebens, einerseits sich selbst zu bescheiden und die Gegenstände des Wissenserwerbs nach der Wichtigkeit zu ordnen (Klugheit), anderseits sich vom Erwerb notwendigen Wissens nicht abhalten zu lassen. Die Entscheidung in diesem Auswählen und Anspornen kommt dem Willen zu, wenn auch Träger des Wissens selbst der Verstand ist. Die körperl. Unterlage der geistigen Tätigkeit ermüdet. Wer dieser Ermüdung zu sehr nachgibt und es unterläßt, sich im notwendigen Maß auszubilden und weiterzubilden, verfehlt sich durch Trägheit und kann an mancherlei Schäden schuldig werden, die aus überwindl. Unwissenheit für ihn selbst und für andere entspringen. Unrecht ist anderseits jenes Wissensstreben, das sich wahllos betätigt, die Neugier. Durch sie fehlt, wer nach Dingen forscht, die ihn nichts angehen, und darüber wirkliche Pflichten veranachlässigt, oder nach Dingen, deren Erkenntnis uns Gott versagt hat (vgl. Geheimwissen).

Natürl. kann zu einem Wissenserwerb, der an sich nicht zu tadeln wäre, ein verschlechternder Umstand treten, etwa wenn die Kenntnisse auf unerlaubtem Weg (ärztl. Forschung unter Mißachtung der Menschenwürde) oder zu verwerfl. Zwecken (medizinische Kenntnisse zur Tötung unschuldiger Menschen) erworben werden (vgl. Pius XII., UG 2258 f 2351–53 2368 [DRM XIV 321, XV 417 f.422]).


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