Vaticanum II - Christus Dominus
Dekret über die Hirtenaufgabe der Bischöfe „Christus Dominus“
PAULUS BISCHOF
DIENER DER DIENER GOTTES ZUSAMMEN MIT DEN VÄTERN DES HEILIGEN KONZILS ZUR FORTWÄHRENDEN ERINNERUNG
Vorwort
Aber auch die Bischöfe sind vom Heiligen Geist eingesetzt und treten an die Stelle der Apostel als Hirten der Seelen[3]. Gemeinsam mit dem Papst und unter seiner Autorität sind sie gesandt, das Werk Christi, des ewigen Hirten, durch alle Zeiten fortzusetzen[4]. Christus hat nämlich den Aposteln und ihren Nachfolgern den Auftrag und die Vollmacht gegeben, alle Völker zu lehren, die Menschen in der Wahrheit zu heiligen und sie zu weiden. Daher sind die Bischöfe durch den Heiligen Geist, der ihnen mitgeteilt worden ist, wahre und authentische Lehrer des Glaubens, Priester und Hirten geworden[5].
Sie üben es einzeln für die ihnen zugewiesenen Teile der Herde des Herrn aus, indem jeder für die ihm anvertraute Teilkirche sorgt oder wenn mehrere zusammen bestimmte gemeinsame Anliegen verschiedener Kirchen besorgen.
Daher beabsichtigt die Heilige Synode, auch im Hinblick auf die Lage der menschlichen Gesellschaft, die sich in dieser unserer Zeit auf dem Weg zu einer neuen Ordnung befindet[7], die Hirtenaufgabe der Bischöfe näher zu bestimmen. Sie hat darum folgende Anordnungen getroffen.
Erstes Kapitel
Die Bischöfe und die Gesamtkirche
I. Die Rolle der Bischöfe in der Gesamtkirche
„Die gleiche kollegiale Gewalt kann gemeinsam mit dem Papst von den in aller Welt lebenden Bischöfen ausgeübt werden, wofern nur das Haupt des Kollegiums sie zu einer kollegialen Handlung ruft oder wenigstens die gemeinsame Handlung der räumlich getrennten Bischöfe billigt oder frei annimmt, so daß ein eigentlich kollegialer Akt zustande kommt.“[4]
Mit allen Kräften seien sie deshalb bemüht, daß die Gläubigen die Werke der Verkündigung und des Apostolats freudig unterstützen und fördern. Weiter sollen sie mit Eifer dafür sorgen, daß geeignete Diener des Heiligtums sowie Helfer aus dem Ordens- und Laienstand für die Missionen und die priesterarmen Gegenden ausgebildet werden. Auch sollen sie, soweit möglich, dafür sorgen, daß einige ihrer Priester in die erwähnten Missionsgebiete oder Diözesen gehen, um dort den heiligen Dienst für immer oder wenigstens für eine bestimmte Zeit auszuüben.
Ferner sollen sich die Bischöfe vor Augen halten, daß sie beim Gebrauch des kirchlichen Vermögens nicht nur die eigene Diözese berücksichtigen dürfen, sondern auch der anderen Teilkirchen zu gedenken haben, die ja Teile der einen Kirche Christi sind. Schließlich mögen sie ihre Aufmerksamkeit darauf richten, die Notlage, unter der andere Diözesen oder Gegenden leiden, nach Kräften zu lindern.
II. Die Bischöfe und der Apostolische Stuhl
b) Den einzelnen Diözesanbischöfen wird die Vollmacht erteilt, die Gläubigen, über die sie nach Maßgabe des Rechtes ihre Gewalt ausüben, in einem besonderen Fall von einem allgemeinen Kirchengesetz zu dispensieren, sooft sie es für deren geistliches Wohl für nützlich erachten, wenn nicht von der höchsten Autorität der Kirche ein besonderer Vorbehalt gemacht wurde.
Die Väter des Heiligen Konzils wünschen jedoch, daß diese Behörden, die zwar dem Papst und den Hirten der Kirche eine vorzügliche Hilfe geleistet haben, eine neue Ordnung erhalten, die den Erfordernissen der Zeit, der Gegenden und der Riten stärker angepaßt ist, besonders was ihre Zahl, Bezeichnung, Zuständigkeit, Verfahrensweise und die Koordinierung ihrer Arbeit angeht[8]. Desgleichen wünschen sie, daß unter Berücksichtigung des den Bischöfen eigenen Hirtenamtes das Amt der päpstlichen Legaten genauer abgegrenzt werde.
Ferner ist zu wünschen, daß auch einige Bischöfe, vor allem Diözesanbischöfe, unter die Mitglieder der Behörden aufgenommen werden, damit sie die Ansichten, Wünsche und Anliegen aller Kirchen dem Papst ausführlicher unterbreiten können.
Schließlich halten es die Konzilsväter für sehr nützlich, wenn diese Behörden Laien, die sich durch Tugend, Wissen und Erfahrung auszeichnen, mehr zu Rate ziehen. So erhalten auch diese in den Angelegenheiten der Kirche den ihnen gebührenden Anteil.
Zweites Kapitel
Die Bischöfe und die Teilkirchen oder Diözesen
I. Die Diözesanbischöfe
Die einzelnen Bischöfe, denen die Sorge für eine Teilkirche anvertraut ist, weiden unter der Autorität des Papstes als deren eigentliche, ordentliche und unmittelbare Hirten ihre Schafe im Namen des Herrn, indem sie ihre Aufgabe zu lehren, zu heiligen und zu leiten an ihnen ausüben. Sie selbst sollen jedoch die Rechte anerkennen, die den Patriarchen oder anderen hierarchischen Autoritäten rechtmäßig zustehen[1].
Ihrer apostolischen Aufgabe sollen sich die Bischöfe zuwenden als Zeugen Christi vor allen Menschen. Sie sollen sich nicht bloß um die kümmern, die schon dem obersten Hirten nachfolgen, sondern sich mit ganzem Herzen auch jenen widmen, die irgendwie vom Weg der Wahrheit abgewichen sind oder die Frohbotschaft Christi und sein heilbringendes Erbarmen nicht kennen, bis schließlich alle „in lauter Güte und Gerechtigkeit und Wahrheit“ (Eph 5,9) wandeln.
Ferner sollen sie aufzeigen, daß selbst die irdischen Dinge und die menschlichen Einrichtungen nach dem Plan des Schöpfergottes auf das Heil der Menschen hingeordnet sind und somit zum Aufbau des Leibes Christi nicht wenig beitragen können.
Sie mögen also aufzeigen, wie sehr nach der Lehre der Kirche die menschliche Person zu achten ist, mit ihrer Freiheit und auch mit ihrem leiblichen Leben; ebenso die Familie, ihre Einheit und Festigkeit sowie die Zeugung und Erziehung der Nachkommenschaft; die weltliche Gesellschaft mit ihren Gesetzen und Berufsständen; die Arbeit und die Freizeit; die Künste und die technischen Erfindungen; die Armut und der Reichtum. Schließlich sollen sie die Grundsätze darlegen, nach denen die überaus schwierigen Fragen über Besitz, Vermehrung und rechte Verteilung der materiellen Güter, über Krieg und Frieden sowie über das brüderliche Zusammenleben aller Völker zu lösen sind[4].
Da es der Kirche aufgegeben ist, mit der menschlichen Gesellschaft, in der sie lebt, in ein Gespräch zu kommen[5], ist es in erster Linie Pflicht der Bischöfe, zu den Menschen zu gehen und das Gespräch mit ihnen zu suchen und zu fördern. Damit immer Wahrheit mit Liebe, Einsicht mit Güte gepaart sind, muß sich dieser Heilsdialog sowohl durch Klarheit der Rede als auch zugleich durch Demut und Sanftmut auszeichnen, ferner durch gebührende Klugheit, die jedoch mit Vertrauen verbunden sein muß, das ja die Freundschaft fördert und somit darauf hinwirkt, die Geister zu einen[6].
Bei der Verkündigung der christlichen Lehre seien sie bemüht, die verschiedenen Mittel anzuwenden, die in der heutigen Zeit zur Verfügung stehen, und zwar zunächst die Predigt und die katechetische Unterweisung, die ja immer den ersten Platz einnehmen, aber auch die Darlegung der Lehre in Schulen, Akademien, Konferenzen und Versammlungen jedweder Art sowie deren Verbreitung durch öffentliche Erklärungen bei bestimmten Anlässen, durch die Presse und die verschiedenen sozialen Kommunikationsmittel, die man zur Verkündigung des Evangeliums Christi unbedingt benützen muß[7].
Ferner mögen sie dafür sorgen, daß die Katecheten für ihre Aufgabe gebührend vorbereitet werden, indem sie die Lehre der Kirche gründlich kennenlernen und auch die psychologischen Gesetze und pädagogischen Fächer theoretisch und praktisch erlernen.
Sie seien auch bemüht, daß der Unterricht für erwachsene Katechumenen wieder eingeführt oder besser angepaßt wird.
Unablässig sollen sie sich daher bemühen, daß die Gläubigen durch die Eucharistie das österliche Geheimnis tiefer erkennen und leben, so daß sie einen festgefügten Leib in der Einheit der Liebe Christi bilden[9]. „Dem Gebet und dem Dienst am Wort sollen sie obliegen“ (Apg 6,4) und sich darum bemühen, daß alle, die ihrer Sorge anvertraut sind, in einmütigem Gebet verharren[10], durch den Empfang der Sakramente in der Gnade wachsen und dem Herrn treue Zeugen sind.
Als Führer zur Vollkommenheit seien die Bischöfe darauf bedacht, die Heiligkeit der Kleriker, Ordensleute und Laien nach der Berufung eines jeden zu fördern[11]. Dabei seien sie sich freilich bewußt, daß sie gehalten sind, das Beispiel der Heiligkeit in Liebe, Demut und Einfachheit des Lebens zu geben. Die ihnen anvertrauten Kirchen sollen sie so heiligen, daß in ihnen der Sinn für die ganze Kirche Christi voll aufleuchtet. Deswegen sollen sie die Priester- und Ordensberufe soviel wie möglich fördern und dabei den Missionsberufen besondere Sorgfalt widmen.
Um dies wirksam tun zu können, müssen die Bischöfe „zu jedem guten Werk bereit“ (2 Tim 2,21) sein, „alles um der Auserwählten willen ertragen“ (2 Tim 2,10) und ihr Leben so ordnen, daß es den Anforderungen der Zeit entspricht.
Mit besonderer Liebe seien sie jederzeit den Priestern zugetan, die ja für ihren Teil die Aufgaben und Sorgen der Bischöfe übernehmen und in täglicher Mühewaltung so eifrig verwirklichen. Sie sollen sie als Söhne und Freunde betrachten[13]. Deshalb sollen sie sie bereitwillig anhören und sich durch ein vertrauensvolles Verhältnis zu ihnen um den Fortschritt der gesamten Seelsorgsarbeit in der ganzen Diözese bemühen.
Sie sollen sich um deren geistliche, intellektuelle und wirtschaftliche Lage kümmern, damit sie heilig und fromm leben und ihren Dienst treu und fruchtbar verrichten können. Sie sollen daher Einrichtungen fördern und besondere Kurse veranstalten, in denen die Priester gelegentlich zusammenkommen, sowohl um an längeren geistlichen Übungen zur Erneuerung des Lebens teilzunehmen, als auch um tiefere Kenntnisse der kirchlichen Wissenschaften, besonders der Heiligen Schrift und der Theologie, der wichtigeren sozialen Fragen und der neuen Methoden der Seelsorgsarbeit zu erwerben. Mit tatkräftigem Erbarmen sollen sie jenen Priestern nachgehen, die irgendwie in Gefahr schweben oder sich in bestimmten Punkten verfehlt haben.
Damit sie für das Wohl der Gläubigen, deren jeweiliger Lage entsprechend, besser sorgen können, seien sie bemüht, deren Bedürfnisse in Anbetracht der sozialen Verhältnisse, in denen sie leben, gebührend kennenzulernen. Dazu mögen sie geeignete Mittel, besonders das der soziologischen Untersuchung, anwenden. Um alle sollen sie sich besorgt zeigen, gleich welchen Alters, welchen Standes, welcher Nationalität sie sind, um die Einheimischen sowohl als auch um die Zugezogenen und die Fremden. Bei der Wahrnehmung dieser Hirtensorge mögen sie ihren Gläubigen in den Angelegenheiten der Kirche den ihnen gebührenden Anteil belassen und deren Pflicht und Recht anerkennen, aktiv am Aufbau des mystischen Leibes Christi mitzuwirken.
Die getrennten Brüder sollen sie lieben und auch ihren Gläubigen empfehlen, jenen mit großer Freundlichkeit und Liebe zu begegnen, und auch den Ökumenismus, wie er von der Kirche verstanden wird, fördern[14]. Auch die Nichtgetauften sollen ihnen am Herzen liegen, damit auch ihnen die Liebe Jesu Christi aufleuchte, dessen Zeugen die Bischöfe vor allen Menschen sind.
Mit Nachdruck werde die Pflicht der Gläubigen hervorgehoben, je nach ihrem Stand und ihrer Fähigkeit das Apostolat auszuüben. Es werde ihnen empfohlen, an den verschiedenen Werken des Laienapostolates, besonders an der Katholischen Aktion, teilzunehmen und sie zu unterstützen. Es sollen auch Vereinigungen gefördert und gepflegt werden, die das übernatürliche Ziel unmittelbar oder mittelbar anstreben, indem sie sich zum Ziele gesetzt haben, ein vollkommeneres Leben zu führen, die Frohbotschaft Christi allen Menschen zu verkünden, die christliche Lehre oder die Ausbreitung des öffentlichen Kultes zu fördern, soziale Zielsetzungen zu verwirklichen oder Werke der Frömmigkeit und der Caritas zu üben.
Die Formen des Apostolates sollen den heutigen Erfordernissen gebührend angepaßt werden. Man muß dabei nicht nur die geistlichen und moralischen, sondern auch die sozialen, demographischen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Menschen berücksichtigen. Soziologische und religiöse Untersuchungen durch pastoralsoziologische Institute tragen sehr viel dazu bei, dieses Ziel wirksam und fruchtbar zu erreichen. Sie werden eindringlich empfohlen.
Die Bischofskonferenzen, besonders innerhalb eines Landes, sollen die dringlicheren Fragen, die jene Gruppen betreffen, gründlich untersuchen und mit geeigneten Mitteln und Einrichtungen einmütig alle Kraft aufbieten, um deren geistliche Betreuung zu fördern. Sie sollen dabei besonders die vom Apostolischen Stuhl erlassenen[15] oder noch zu erlassenden Normen beachten und sie an die Gegebenheiten der Zeit, des Ortes und der Personen entsprechend anpassen.
Indem sich die geweihten Hirten die geistliche Betreuung ihrer Herde angelegen sein lassen, sorgen sie in der Tat auch für das staatsbürgerliche Wohl und den sozialen Fortschritt. Zu diesem Zweck leihen sie im Rahmen ihres Amtes und wie es Bischöfen geziemt den staatlichen Obrigkeiten ihre tatkräftige Unterstützung und leiten zum Gehorsam gegenüber den gerechten Gesetzen und zur Ehrfurcht gegenüber den rechtmäßig bestellten Gewalten an.
Um daher die Freiheit der Kirche in rechter Weise zu schützen und das Wohl der Gläubigen besser und ungehinderter zu fördern, äußert das Heilige Konzil den Wunsch, daß in Zukunft staatlichen Obrigkeiten keine Rechte oder Privilegien mehr eingeräumt werden, Bischöfe zu wählen, zu ernennen, vorzuschlagen oder zu benennen. Die staatlichen Obrigkeiten aber, deren Wohlwollen gegenüber der Kirche die Heilige Synode dankbar anerkennt und hochschätzt, werden freundlichst gebeten, sie mögen auf die genannten Rechte oder Privilegien, die sie gegenwärtig durch Vertrag oder Gewohnheit genießen, nach Rücksprache mit dem Apostolischen Stuhl freiwillig verzichten.
II. Die Abgrenzung der Diözesen
Das erfordert aber sowohl eine entsprechende Abgrenzung der Diözesangebiete als auch eine vernünftige und auf die Bedürfnisse der Seelsorge abgestimmte Verteilung des Klerus und der finanziellen Mittel. Das alles gereicht nicht nur den Klerikern und den Gläubigen, die unmittelbar davon betroffen sind, sondern auch der ganzen katholischen Kirche zum Nutzen.
Was nun die Abgrenzung der Diözesen angeht, so bestimmt die Heilige Synode, soweit das Heil der Seelen es verlangt, möglichst bald mit Umsicht eine entsprechende Überprüfung vorzunehmen. Dabei sollen Diözesen geteilt, abgetrennt oder zusammengelegt, ihre Grenzen geändert oder ein günstigerer Ort für die Bischofssitze bestimmt werden; schließlich sollen sie, besonders wenn es sich um Diözesen handelt, die aus größeren Städten bestehen, eine neue innere Organisation erhalten.
1) Bei der Abgrenzung des Diözesangebietes nehme man, soweit möglich, auf die verschiedenartige Zusammensetzung des Gottesvolkes Rücksicht, die viel dazu beitragen kann, die Seelsorge besser auszuüben. Gleichzeitig trage man dafür Sorge, daß demographische Zusammenfassungen der Bevölkerung mit den staatlichen Behörden und sozialen Einrichtungen, die ihre organische Struktur ausmachen, möglichst in ihrer Einheit gewahrt bleiben. Daher soll jede Diözese aus einem zusammenhängenden Gebiet bestehen.
Gegebenenfalls achte man auch auf die Grenzen der staatlichen Bezirke und auf die besonderen Eigenheiten der Menschen und der Gegenden, z. B. psychologischer, wirtschaftlicher, geographischer oder geschichtlicher Art.
2) Die Größe des Diözesangebietes und die Zahl seiner Bewohner seien im allgemeinen derart, daß einerseits der Bischof selbst, wenn auch von anderen unterstützt, imstande ist, die bischöflichen Amtshandlungen und die Pastoralvisitationen gebührend vorzunehmen, die gesamte Seelsorgstätigkeit der Diözese in gehöriger Weise zu leiten und zu koordinieren, vor allem aber seine Priester kennenzulernen und auch die Ordensleute und Laien, die in der Diözesanarbeit tätig sind. Andererseits aber soll ein hinreichendes und geeignetes Arbeitsfeld zur Verfügung stehen, in dem sowohl der Bischof wie auch die Kleriker alle ihre Kräfte nutzbringend für den kirchlichen Dienst einsetzen können; dabei darf man die Erfordernisse der Gesamtkirche nicht übersehen.
3) Damit schließlich der Dienst am Heil in der Diözese besser ausgeübt werden kann, gelte als Regel, daß jeder Diözese nach Zahl und Eignung wenigstens genügend Kleriker zur Verfügung stehen, um das Gottesvolk recht zu betreuen. Die Ämter, Einrichtungen und Werke, die für die Teilkirche wesentlich und erfahrungsgemäß für ihre gehörige Leitung und die Seelsorgsarbeit notwendig sind, sollen nicht fehlen. Schließlich sollen die Mittel zum Unterhalt des Personals und der Einrichtungen entweder schon vorhanden sein oder wenigstens nach kluger Voraussicht doch späterhin nicht fehlen.
Zum gleichen Zweck sorge der Diözesanbischof da, wo Gläubige eines anderen Ritus wohnen, für deren geistliche Betreuung. Das kann er tun durch Priester oder Pfarreien dieses Ritus oder durch einen bischöflichen Vikar, der mit geeigneten Vollmachten ausgestattet ist und gegebenenfalls auch die Bischofsweihe empfangen hat. Er kann aber auch selbst das Amt des Oberhirten für die verschiedenen Riten ausüben. Wenn dies alles aus besonderen Gründen nach dem Urteil des Apostolischen Stuhles nicht möglich ist, werde für die verschiedenen Riten eine eigene Hierarchie errichtet.[16]
Unter ähnlichen Voraussetzungen werde ebenso für die Gläubigen einer anderen Muttersprache gesorgt, sei es durch Priester oder Pfarreien dieser Sprache, sei es durch einen bischöflichen Vikar, der diese Sprache beherrscht und gegebenenfalls auch mit der Bischofsweihe ausgestattet ist, sei es schließlich auf eine andere sachdienliche Weise.
III. Die Mitarbeit des Diözesanbischofs im Hirtendienst
1) Die Koadjutoren und Weihbischöfe
Weil also die Koadjutoren und Weihbischöfe zur Teilnahme an der Seelsorge des Diözesanbischofs berufen sind, sollen sie ihren Dienst so verrichten, daß sie in allen Angelegenheiten in voller Übereinstimmung mit diesem vorgehen. Außerdem sollen sie dem Diözesanbischof immer Gehorsam und Ehrfurcht erweisen, der seinerseits die Koadjutoren und Weihbischöfe brüderlich lieben und ihnen mit Hochachtung begegnen soll.
Wenn im Ernennungsschreiben nichts vorgesehen ist, bestelle der Diözesanbischof einen Weihbischof oder seine Weihbischöfe zu Generalvikaren oder wenigstens zu bischöflichen Vikaren, die nur von seiner Autorität abhängen. Bei der Beratung wichtiger Fragen, besonders pastoraler Art, möge er sie hinzuziehen.
Wurde von der zuständigen Autorität nichts anderes bestimmt, erlöschen die Gewalten und Vollmachten, die die Weihbischöfe von Rechts wegen besitzen, nicht mit dem Amt des Diözesanbischofs. Es ist auch zu wünschen, daß bei der Sedisvakanz das Amt, die Diözese zu leiten, dem Weihbischof, oder, wo mehrere Weihbischöfe sind, einem von ihnen übertragen wird, sofern nicht schwerwiegende Gründe etwas anderes nahelegen.
Der Koadjutor wird mit dem Recht der Nachfolge ernannt; er werde vom Diözesanbischof immer zum Generalvikar bestellt. In besonderen Fällen können ihm von der zuständigen Obrigkeit aber auch größere Vollmachten eingeräumt werden.
Um das gegenwärtige und das zukünftige Wohl der Diözese möglichst stark zu fördern, sollen es der Diözesanbischof und sein Koadjutor nicht unterlassen, die wichtigeren Angelegenheiten miteinander zu beraten.
2) Diözesankurie und Diözesanräte
Zu den Mitarbeitern des Bischofs in der Leitung der Diözese zählen auch jene Priester, die seinen Senat oder Rat bilden, wie z. B. das Domkapitel, der Kreis der Diözesankonsultoren und andere Beiräte, je nach den Verhältnissen und Gegebenheiten der verschiedenen Gegenden. Diese Einrichtungen, besonders die Domkapitel, sollen, soweit es nötig ist, eine den heutigen Erfordernissen angepaßte neue Ordnung erhalten.
Die Priester und Laien, die zur Diözesankurie gehören, sollen wissen, daß sie dem Hirtenamt des Bischofs Hilfe und Unterstützung leisten.
Die Diözesankurie soll so geordnet werden, daß sie für den Bischof ein geeignetes Mittel wird nicht nur für die Verwaltung der Diözese, sondern auch für die Ausübung des Apostolats.
Es ist sehr zu wünschen, daß in jeder Diözese ein besonderer Seelsorgsrat eingesetzt wird, dem der Diözesanbischof selbst vorsteht und dem besonders ausgewählte Kleriker, Ordensleute und Laien angehören. Aufgabe dieses Rates wird es sein, alles, was die Seelsorgsarbeit betrifft, zu untersuchen, zu beraten und daraus praktische Folgerungen abzuleiten.
3) Der Diözesanklerus
Die Beziehungen zwischen dem Bischof und den Diözesanpriestern müssen vor allem auf den Banden der übernatürlichen Liebe aufbauen, und zwar so, daß die Einheit des Willens der Priester mit dem Willen des Bischofs ihre Seelsorgsarbeit fruchtbarer werden läßt. Um den Dienst an den Seelen mehr und mehr zu fördern, möge daher der Bischof die Priester, auch gemeinsam, zu Gesprächen, besonders über Seelsorgsfragen, einladen, nicht nur gelegentlich, sondern wenn möglich auch zu fest bestimmten Zeiten.
Außerdem sollen alle Diözesanpriester untereinander verbunden sein und so von der Sorge um das geistliche Wohl der ganzen Diözese gedrängt werden. Ferner sollen sie bedenken, daß das Vermögen, das sie sich anläßlich des kirchlichen Dienstes erwerben, mit ihrer heiligen Aufgabe zusammenhängt; sie sollen deshalb nach der Anordnung des Bischofs auch die materiellen Werke der Diözese nach Kräften freigiebig unterstützen.
Vortreffliche Hilfe und Unterstützung leisten auch jene Priester, denen der Bischof bestimmte Apostolatsaufgaben entweder in Schulen oder in anderen Einrichtungen oder Vereinen überträgt. Auch die Priester, die überdiözesanen Arbeiten obliegen, üben hervorragende Apostolatswerke aus und werden der besonderen Obhut vor allem desjenigen Bischofs empfohlen, in dessen Diözese sie sich aufhalten.
1) In dieser Seelsorgsarbeit aber sollen die Pfarrer mit ihren Gehilfen den Dienst des Lehrens, der Heiligung und der Leitung so ausüben, daß die Gläubigen und die Pfarrgemeinden sich wirklich als Glieder sowohl der Diözese wie auch der ganzen Kirche fühlen. Deshalb sollen sie mit den anderen Pfarrern und mit den Priestern, die eine Hirtenaufgabe in ihrem Gebiet erfüllen (wie z. B. die Dekane) oder denen Arbeiten überpfarrlicher Art zugeteilt sind, zusammenarbeiten, damit die Seelsorgsarbeit in der Diözese nicht der Einheit entbehrt und wirksamer wird.
Zudem sei die Seelsorge immer von missionarischem Geist beseelt, so daß sie sich in gehöriger Weise auf alle, die in der Pfarrei wohnen, erstreckt. Wenn aber die Pfarrer gewisse Personenkreise nicht erreichen können, sollen sie andere, auch Laien, zu Hilfe rufen, damit sie ihnen im Bereich des Apostolats Beistand leisten.
Um aber diese Seelsorge wirksamer werden zu lassen, wird das gemeinschaftliche Leben der Priester, besonders wenn sie der gleichen Pfarrei zugeteilt sind, sehr empfohlen. Es kommt der apostolischen Tätigkeit zugute und bietet den Gläubigen ein Beispiel der Liebe und der Einheit.
2) Ihr Auftrag zur Lehre fordert von den Pfarrern, daß sie allen Gläubigen das Wort Gottes verkündigen, damit diese, in Glaube, Hoffnung und Liebe verwurzelt, in Christus wachsen und die christliche Gemeinde jenes Zeugnis der Liebe gebe, das der Herr anempfohlen hat[17]. Auch obliegt es den Pfarrern, durch die katechetische Unterweisung die Gläubigen zur vollen, dem jeweiligen Alter angepaßten Kenntnis des Heilsgeheimnisses zu führen. Für diesen Unterricht aber sollen sie nicht nur die Hilfe der Ordensleute erbitten, sondern ebenso die Mitarbeit der Laien, indem sie auch die Bruderschaft von der christlichen Lehre errichten.
Beim Vollzug des Werkes der Heiligung sollen die Pfarrer dafür sorgen, daß die Feier des eucharistischen Opfers Mitte und Höhepunkt des ganzen Lebens der christlichen Gemeinde ist. Ferner sollen sie darauf hinwirken, daß die Gläubigen durch den andächtigen und häufigen Empfang der Sakramente und durch die bewußte und tätige Teilnahme an der Liturgie mit geistlicher Speise genährt werden. Die Pfarrer sollen auch bedenken, daß das Bußsakrament sehr viel dazu beiträgt, das christliche Leben zu fördern. Deshalb seien sie gerne bereit, die Beichten der Gläubigen zu hören; wenn es nötig ist, sollen sie dazu auch andere Priester beiziehen, die der verschiedenen Sprachen mächtig sind.
Bei der Erfüllung der Hirtenpflicht seien die Pfarrer vor allem bemüht, die eigene Herde kennenzulernen. Da sie aber Diener aller Schafe sind, sollen sie das Wachstum des christlichen Lebens sowohl in den einzelnen Gläubigen fördern als auch in den Familien und den Vereinigungen, besonders in jenen, die sich dem Apostolat widmen, und schließlich in der ganzen Pfarrgemeinde. Sie sollen also die Häuser und die Schulen besuchen, wie es die Hirtenaufgabe verlangt, sich eifrig um die Heranwachsenden und die Jugendlichen kümmern, den Armen und Kranken ihre väterliche Liebe schenken und schließlich ihre besondere Sorge den Werktätigen widmen. Auch mögen sie darauf hinwirken, daß die Gläubigen die Werke des Apostolats unterstützen.
3) Die Pfarrvikare vollbringen als Mitarbeiter des Pfarrers täglich eine ausgezeichnete und tatkräftige Leistung für den Seelsorgsdienst, den sie unter der Autorität des Pfarrers verrichten. Deshalb soll zwischen dem Pfarrer und seinen Vikaren ein brüderliches Verhältnis bestehen und immer gegenseitige Liebe und Ehrfurcht herrschen; durch Rat, Hilfe und Beispiel sollen sie einander unterstützen und einmütig und mit gemeinsamem Eifer der Pfarrseelsorge obliegen.
Der einzige Sinn des pfarrlichen Dienstes besteht im Heil der Seelen. Damit nun der Bischof bei der Verleihung von Pfarreien leichter und angemessener vorgehen kann, sollen unter Wahrung des Rechtes der Ordensleute alle Vorschlags-, Ernennungs- und Vorbehaltsrechte sowie das Gesetz des allgemeinen oder des besonderen Pfarrkonkurses, wo es in Geltung ist, abgeschafft werden.
Die Pfarrer aber sollen sich in ihrer jeweiligen Pfarrei jener Festigkeit im Amt erfreuen, die das Seelenheil erfordert. Die Unterscheidung zwischen absetzbaren und unabsetzbaren Pfarrern wird daher abgeschafft, und die Verfahrensweise bei der Versetzung von Pfarrern soll überprüft und vereinfacht werden. So kann der Bischof besser den Erfordernissen des Seelenheiles Rechnung tragen, wobei er freilich die natürliche und die kanonische Billigkeit wahren muß.
Pfarrer jedoch, die wegen zunehmenden Alters oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund gehindert sind, ihr Amt vorschriftsmäßig und wirksam auszuüben, werden dringend gebeten, aus eigenem Antrieb oder dem Wunsch des Bischofs entsprechend auf ihr Amt zu verzichten. Der Bischof soll für einen angemessenen Unterhalt der aus dem Amte Scheidenden sorgen.
4) Die Ordensleute
Diese Ziele aber müssen sie vor allem durch Gebet, Bußwerke und das Beispiel des eigenen Lebens anstreben, und diese Heilige Synode ermahnt sie inständig, in der Hochschätzung und im Eifer dafür immer mehr Fortschritte zu machen. Sie sollen sich jedoch auch stärker den äußeren Werken des Apostolats widmen, wobei die Eigenart eines jeden Verbandes zu berücksichtigen ist.
Auch die anderen Ordensleute, Männer wie Frauen, gehören in einer besonderen Weise zur Familie der Diözese. Auch sie leisten der heiligen Hierarchie große Hilfe, und sie können und müssen diese Hilfe, weil die Anforderungen des Apostolats gewachsen sind, von Tag zu Tag mehr leisten.
1) Den Bischöfen als den Nachfolgern der Apostel sollen die Ordensleute immer ergebenen Gehorsam und Ehrfurcht erweisen. Zudem sind sie, sooft sie berechtigterweise zu Werken des Apostolats herangezogen werden, gehalten, ihre Aufgaben so zu erfüllen, daß sie den Bischöfen als Gehilfen beistehen und unterstehen[18]. Mehr noch: die Ordensleute sollen den Gesuchen und Wünschen der Bischöfe, größeren Anteil am Dienst zum Heile der Menschen zu übernehmen, bereitwillig und treu nachkommen, unter Wahrung der Eigenart des Verbandes und nach Maßgabe der Konstitutionen, die nötigenfalls nach den Richtlinien dieses Konzilsdekretes zweckentsprechend angepaßt werden sollen.
Vor allem können die Ordensverbände, die sich nicht einem rein beschaulichen Leben widmen, angesichts der drängenden Notlage der Seelen und des Mangels an Diözesanklerus von den Bischöfen herangezogen werden, um in den verschiedenen Seelsorgediensten Hilfe zu leisten; dabei ist jedoch auf die Eigenart eines jeden Verbandes zu achten. Diese Hilfeleistung, die auch durch die zeitweilige Übernahme von Pfarreien erfolgen kann, mögen die Oberen nach Kräften fördern.
2) Diejenigen Ordensleute aber, die in das äußere Apostolat gesandt sind, müssen vom Geist des eigenen Ordens beseelt sein und der klösterlichen Observanz und der Unterwerfung unter ihre eigenen Oberen treu bleiben. Die Bischöfe sollen es nicht unterlassen, diese Pflicht einzuschärfen.
3) Die Exemtion, durch die der Papst oder eine andere kirchliche Obrigkeit die Ordensleute an sich zieht und von der Jurisdiktion der Bischöfe ausnimmt, betrifft vor allem die innere Ordnung der Verbände. Dadurch soll erreicht werden, daß in ihnen alles besser aufeinander abgestimmt und verbunden ist und so für das Wachstum und den Fortschritt im klösterlichen Lebenswandel gesorgt ist[19]; ferner, daß der Papst über sie zum Besten der gesamten Kirche verfügen kann[20], eine andere zuständige Obrigkeit jedoch zum Wohle der Kirchen des eigenen Jurisdiktionsbereiches.
Diese Exemtion schließt jedoch nicht aus, daß die Ordensleute in den einzelnen Diözesen der Jurisdiktion der Bischöfe nach Maßgabe des Rechtes unterstehen, soweit die Verrichtung ihres Hirtendienstes und die geregelte Seelsorge dies verlangen[21].
4) Alle Ordensleute, die exemten und die nichtexemten, unterstehen der Gewalt der Ortsoberhirten in den Dingen, die den öffentlichen Vollzug des Gottesdienstes betreffen, jedoch unter Wahrung der Verschiedenheit der Riten; ferner in bezug auf die Seelsorge, die heilige Predigt für das Volk, die religiöse und sittliche Unterweisung der Gläubigen, besonders der Kinder, den katechetischen Unterricht und die liturgische Bildung sowie die Würde des Klerikerstandes und endlich die verschiedenen Werke, insoweit sie die Ausübung des Apostolats betreffen. Auch die katholischen Schulen der Ordensleute unterstehen den Ortsoberhirten in bezug auf ihre allgemeine Ordnung und Aufsicht, wobei jedoch das Recht der Ordensleute hinsichtlich der Schulleitung erhalten bleibt. Die Ordensleute sind ebenfalls gehalten, alles zu beobachten, was die Bischofskonzilien oder -konferenzen rechtmäßig als für alle verbindlich anordnen.
5) Unter den verschiedenen klösterlichen Verbänden sowie zwischen diesen und dem Diözesanklerus werde eine geordnete Zusammenarbeit gepflegt. Außerdem herrsche eine straffe Koordinierung aller apostolischen Werke und Initiativen, die entscheidend von einer übernatürlichen, in der Liebe verwurzelten und gegründeten Haltung der Seele und des Geistes abhängt. Diese Koordinierung herbeizuführen steht dem Apostolischen Stuhl für die Gesamtkirche zu, den geweihten Hirten aber für ihre jeweilige Diözese, den Patriarchalsynoden und den Bischofskonferenzen endlich für ihr eigenes Gebiet.
Die Bischöfe oder Bischofskonferenzen und die Ordensoberen oder Vereinigungen der höheren Ordensoberen mögen im Interesse der Apostolatswerke, die von den Ordensleuten verrichtet werden, nach vorausgegangener gegenseitiger Beratung vorgehen.
6) Um einmütig und fruchtbar die gegenseitigen Beziehungen zwischen den Bischöfen und den Ordensleuten zu pflegen, mögen die Bischöfe und die Ordensoberen zu bestimmten Zeiten und sooft es nützlich erscheint zur Behandlung von Fragen zusammenkommen, die allgemein das Apostolat im Gebiet betreffen.
Drittes Kapitel
Die Zusammenarbeit der Bischöfe zum gemeinsamen Wohl mehrerer Kirchen
I. Die Synoden, Konzilien und besonders die Bischofskonferenzen
Diese Heilige Ökumenische Synode wünscht, daß die ehrwürdigen Einrichtungen der Synoden und Konzilien mit neuer Kraft aufblühen; dadurch soll besser und wirksamer für das Wachstum des Glaubens und die Erhaltung der Disziplin in den verschiedenen Kirchen, entsprechend den Gegebenheiten der Zeit, gesorgt werden.
Deshalb trifft das Konzil bezüglich der Bischofskonferenzen folgende Anordnungen:
2) Der Bischofskonferenz gehören alle Ortsoberhirten eines jeden Ritus mit Ausnahme der Generalvikare, die Koadjutoren, die Weihbischöfe und diejenigen anderen Titularbischöfe an, die ein besonderes vom Apostolischen Stuhl oder von den Bischofskonferenzen übertragenes Amt ausüben. Die übrigen Titularbischöfe sowie die päpstlichen Legaten aufgrund des besonderen Amtes, das sie im Gebiet bekleiden, sind nicht von Rechts wegen Mitglieder der Konferenz.
Den Ortsoberhirten und den Koadjutoren kommt eine entscheidende Stimme zu. Für die Weihbischöfe und die anderen Bischöfe, die das Recht haben, an der Konferenz teilzunehmen, bestimmen die Statuten der Konferenz, ob sie entscheidende oder beratende Stimme besitzen.
3) Jede Bischofskonferenz gebe sich Statuten, die vom Apostolischen Stuhl überprüft werden müssen. Darin sollen unter anderem Organe vorgesehen werden, die dem erstrebten Ziel wirksamer dienen, z. B. ein ständiger Bischofsrat, bischöfliche Kommissionen, ein Generalsekretariat.
4) Beschlüsse der Bischofskonferenz, sofern sie rechtmäßig und wenigstens mit zwei Dritteln der Stimmen jener Prälaten, die Mitglieder mit entscheidendem Stimmrecht der Konferenz sind, gefaßt und vom Apostolischen Stuhl gutgeheißen wurden, besitzen verpflichtende Rechtskraft nur in den Fällen, in denen entweder das allgemeine Recht es vorschreibt oder eine besondere Anordnung, die der Apostolische Stuhl motu proprio oder auf Bitten der Konferenz erlassen hat, es bestimmt.
5) Wo besondere Verhältnisse es erfordern, können die Bischöfe mehrerer Länder mit Zustimmung des Apostolischen Stuhles eine einzige Konferenz bilden.
Darüber hinaus sollen die Beziehungen zwischen den Bischofskonferenzen verschiedener Länder gepflegt werden, um die höheren Ziele zu fördern und zu sichern.
6) Eindringlich wird empfohlen, daß die Prälaten der Ostkirchen, wenn sie die Disziplin ihrer eigenen Kirche in den Synoden fördern, um die Bemühungen zum Besten der Religion wirksamer zu gestalten, auch Rücksicht nehmen auf das Gemeinwohl des gesamten Gebietes, wo mehrere Kirchen verschiedener Riten bestehen. Entsprechend den Normen, die die zuständige Obrigkeit erläßt, möge man sich in interrituellen Zusammenkünften beraten.
II. Die Abgrenzung der Kirchenprovinzen und die Errichtung von kirchlichen Regionen
1) Die Abgrenzungen der Kirchenprovinzen sollen zweckmäßig überprüft und die Rechte und Privilegien der Metropoliten durch neue geeignete Normen festgelegt werden.
2) Es gelte als Regel, daß alle Diözesen und andere Gebietsumschreibungen, die rechtlich den Diözesen gleichgestellt sind, einer Kirchenprovinz zugeteilt werden. Deshalb sollen Diözesen, die gegenwärtig dem Apostolischen Stuhl unmittelbar unterstellt und mit keiner anderen vereinigt sind, entweder, wenn möglich, zusammen zu einer neuen Kirchenprovinz vereinigt oder jener Kirchenprovinz angegliedert werden, die am nächsten oder am günstigsten gelegen ist. Sie sollen nach Maßgabe des allgemeinen Rechts dem Metropolitanrecht des Erzbischofs unterstellt werden.
3) Wo es nützlich erscheint, sollen die Kirchenprovinzen zu kirchlichen Regionen zusammengeschlossen werden, deren Ordnung vom Recht festzulegen ist.
III. Bischöfe, die ein überdiözesanes Amt ausüben
Die Heilige Synode empfiehlt aber, daß zwischen den Prälaten oder Bischöfen, die diese Ämter bekleiden, und den Diözesanbischöfen und Bischofskonferenzen immer eine brüderliche Gemeinschaft und einmütiges Zusammenwirken in den Seelsorgsaufgaben bestehe, deren Richtlinien auch durch das allgemeine Recht festzulegen sind.
Deshalb sollen die Diözesanbischöfe dem Militärbischof genügend Priester zur Verfügung stellen, die für diese schwere Aufgabe geeignet sind. Gleichzeitig seien sie allen Bemühungen, das geistliche Wohl der Soldaten zu fördern, gewogen[2].
Allgemeiner Auftrag
Ferner bestimmt die Heilige Synode, allgemeine Seelsorgsdirektorien zum Gebrauch der Bischöfe wie auch der Pfarrer auszuarbeiten, damit ihnen zuverlässige Richtlinien zur leichteren und besseren Ausübung ihres Hirtendienstes geboten werden.
Es werde auch ein besonderes Direktorium für die seelsorgliche Betreuung besonderer Gruppen von Gläubigen entsprechend den unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Ländern oder Gebieten herausgegeben, ebenso ein Direktorium für die katechetische Unterweisung des christlichen Volkes, in dem die grundlegenden Prinzipien und die Ordnung dieses Unterrichts sowie die Ausarbeitung einschlägiger Bücher behandelt werden sollen. Bei der Abfassung dieser Direktorien sollen ebenfalls die Anregungen, die von den Kommissionen oder von den Konzilsvätern vorgebracht wurden, berücksichtigt werden.
Was in diesem Dekret im gesamten und im einzelnen ausgesprochen ist, hat die Zustimmung der Väter gefunden. Und Wir, kraft der von Christus Uns übertragenen Apostolischen Vollmacht, billigen, beschießen und verordnen es zusammen mit den Ehrwürdigen Vätern im Heiligen Geiste und gebieten zur Ehre Gottes die Veröffentlichung dessen, was so durch das Konzil verordnet ist.
Rom, bei St. Peter, am 28. Oktober 1965.
Ich PAULUS Bischof der katholischen Kirche
Es folgen die Unterschriften der Väter.