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Sam 6. Nov 2021 10:57

Stellungnahme zur Vorlage eines Sterbeverfügungsgesetzes

(stjosef.at) Ein ähnlicher Dammbruch in Fragen des Lebensschutzes wie bei der Einführung der sog. „Fristenregelung“ in Bezug auf die straffreie Abtreibung des ungeborenen Kindes in den ersten drei Monaten nach der Empfängnis ereignete sich mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2020, wonach die bisher in jedem Fall ausgeschlossene Beihilfe zum Suizid künftig unter bestimmten Bedingungen straffrei zu stellen sei. Vor wenigen Tagen wurde eine Gesetzesvorlage präsentiert, wodurch das ab 1. Jänner 2022 in restriktiver Form ermöglicht werden soll. Auch wenn beteuert wird, dass dies nur wenige Menschen betreffen wird, die in freier Entscheidung davon Gebrauch machen wollen, so ist damit doch eine weitere Abkehr vom unbedingten Schutz des Lebens der menschlichen Person vollzogen.

Das Sterben ist der Übergang vom Leben zum physischen Tod. Es handelt sich um einen Prozess innerhalb des Lebens; das Sterben gehört zum Leben. Ebenso wenig wie der Mensch über sein Leben und das Leben anderer verfügen kann, sondern es in seiner Würde unbedingt anerkennen soll, kann er über das Sterben einfachhin verfügen. Insofern ist der Titel des neuen „Sterbeverfügungsgesetzes“ (analog zur bereits möglichen „Patientenverfügung“) irreführend.

Wird durch ein staatliches Gesetz die Mitwirkung beim Suizid unter bestimmten Umständen straffrei gestellt oder gar für rechtens erklärt, ändert dies nichts an der grundlegenden moralischen Bewertung. Es muss jedoch im Rahmen des Möglichen Sorge getragen werden für eine Schadensbegrenzung der negativen Folgen eines in sich ungerechten Gesetzes.

Lesen Sie die vollständigen Ausführungen von Josef Spindelböck zu diesem Gesetzesentwurf!

Derselbe Beitrag wurde am 03.11.2021 bereits auf kath.net veröffentlicht.

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