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Eucharistie

Karl Hörmann: LChM 1976, Sp. 384-423

1. „Als Handeln Christi und des hierarchisch gegliederten Volkes Gottes ist die Feier der hl. Messe für die Welt- und Ortskirche wie auch für jeden einzelnen Gläubigen Mitte des ganzen christl. Lebens (vgl. 2. Vat. Konz., SC 41; LG 11; PO 2 5 6; CD 30; UR 15). In ihr findet das Wirken Gottes seinen Höhepunkt, durch das er in Christus die Welt heiligt, aber auch der Kult, den die Menschen dem Vater erweisen, indem sie ihn durch Christus, seinen Sohn, verherrlichen (SC 10). In der Eucharistiefeier werden zudem die Mysterien der Erlösung im Jahreslauf so begangen, daß sie in einer gewissen Weise gegenwärtig sind (SC 102). Alle anderen gottesdienstl. Feiern und alle Werke christl. Lebens stehen mit der Messe in Zusammenhang: sie gehen aus ihr hervor und führen zu ihr hin (SC 10)“ (Miss. Rom., Instr. gen. n 1). Als „Mitte des ganzen christl. Lebens“ trägt sie in höchstem Maß dazu bei, „daß das Leben der Gläubigen Ausdruck und Offenbarung des Mysteriums Christi und des eigentl. Wesens der wahren Kirche wird“ (SC 2).

a) Die Eucharistie ist von Christus gestiftet (D 846 1637 1727 1740–42 1752 3445; SC 47; UR 2). „In der Nacht, in der er verraten wurde“ (1 Kor 11,23), „nahm er Brot, sagte Dank, brach es und gab es ihnen mit den Worten: Das ist mein Leib, der für euch hingegeben wird; tut dies zu meinem Gedächtnis. Und ebenso nahm er nach dem Mahle auch den Kelch mit den Worten: Dieser Kelch ist der Neue Bund in meinem Blute, das für euch vergossen wird“ (Lk 22,19 f). Gemäß dem Auftrag des Herrn (Lk 22,19; 1 Kor 11,25) hat die Kirche zu seinem Gedächtnis das Mahl zu feiern, das mit dem Mahl jener Nacht eins ist, in dem er, der Mensch gewordene Gottessohn, der sich am Kreuz in seiner Leibwirklichkeit hinopfert (Lk 22,19; 1 Kor 11,24) und sein Blut zur Stiftung des Neuen Bundes vergießt (Lk 22,20; 1 Kor 11,25; Mt 26,28; Mk 14,24), gegenwärtig wird (vgl. D 3848), um sich als Nahrung für das Leben des Heiles anzubieten, das Leben des Teilhabens an seiner Opferhingabe an den Vater, die in der Verklärung besiegelt wird. „Wie mich der lebendige Vater gesandt hat und ich durch den Vater lebe, so wird auch der, der mich ißt, durch mich leben. Dies ist das Brot, das vom Himmel herabgekommen ist ... Wer dieses Brot ißt, wird in Ewigkeit leben“ (Joh 6,57 f). Eben durch dieses Anteilnehmen ihrer Glieder am Leben Christi gestaltet sich die Vollwirklichkeit der Kirche, da „die Gläubigen, die schon getauft und gefirmt sind, durch den Empfang der Eucharistie ganz dem Leib Christi eingegliedert werden“ (PO 5; vgl. UR 22; Apost. Konst. „Divinae consortium naturae“ 15.8.1971). „Ist der Segenskelch, den wir segnen, nicht die Gemeinschaft des Blutes Christi? Ist das Brot, das wir brechen, nicht die Gemeinschaft des Leibes Christi? Weil es ein einziges Brot ist, sind wir vielen ein einziger Leib; denn wir alle haben Anteil an dem einen Brot“ (1 Kor 10,16 f). Das 2. Vat. Konz. nennt darum die eucharist. Zusammenkunft „die Mitte der Gemeinschaft der Gläubigen“ (PO 5; vgl. CD 30).

b) In der Eucharistie wird Christus durch die Konsekration (sacramentum in fieri) wahrhaft und real gegenwärtig (D 690 700 782 794 802 846 849 860 1321 1352 1636 1639 f 1642 1651 f 1654 1866 2535 2629 2718; Paul VI., „Myst. fid.“, AAS 1965, 762–769) und bleibt gegenwärtig, solange die sakramentalen Gestalten dauern (sacramentum in facto esse; D 1101–03; Cat. Rom. II 4,8). Die Kirche läßt seit alter Zeit über die hl. Messe hinaus konsekrierte Hostien aufbewahren und schreibt vor, daß es in einer Menge geschieht, die zur Kommunion der Kranken und der übrigen Gläubigen ausreicht (CICc. 1270). Dem göttl. Herrn gebührt auch in der Eucharistie Anbetung (D 1643 f 1656; CICc. 1255 § 1). Wenn auch die Aufbewahrung der Eucharistie in erster Linie auf eine notwendig werdende Spendung der Wegzehrung hingeordnet ist, weiß die Kirche doch, daß sie das Allerheiligste auch zur sonstigen Kommunionspendung und zur Anbetung des Herrn unter den eucharist. Gestalten verwahren darf. Sie regt zu einer Verehrung Christi in der Eucharistie an, die auf den Zusammenhang der eucharist. Gegenwart Christi mit dem Opfer und der Kommunion achtet; zu einer Frömmigkeit, die zur vollen Teilnahme am Pascha-Mysterium und zur Vereinigung mit dem sich opfernden Christus in Glaube, Hoffnung und Liebe führt (Pius XII., „Med. Dei“, AAS 1947, 568–572; Paul VI., „Myst. fid.“, AAS 1965, 769–774; Instr. d. Ritenkongr. 25.5.1967, 49 f; Apost. Konst. „Missale Rom.“, Prooem. n.3). Von der Ehrfurcht der Kirche vor dem in der Eucharistie gegenwärtigen Herrn zeugen die Bestimmungen über die Aufbewahrung des Allerheiligsten: Sie darf nur in einem gottesdienstl. Raum (Kirche, Oratorium) und nur unter der Voraussetzung, daß jemand dafür Verantwortung trägt, geschehen; für manche Kirchen (Oratorien) ist sie vorgeschrieben, für andere kann sie vom Ortsordinarius oder vom Papst erlaubt werden (CICc. 1265; Paul VI., „Pastorale munus“, 30.11.1963, II 5). „Für die Aufbewahrung der Eucharistie ist eine vom Kirchenraum getrennte und für das private Gebet des einzelnen Gläubigen geeignete Kapelle sehr zu empfehlen. Wo das nicht mögl. ist, soll man das Sakrament – entsprechend den Gegebenheiten des Raumes und den rechtmäßigen Bräuchen – auf einem Altar oder an einer anderen ehrenvollen und entsprechend eingerichteten Stelle des Kirchenraumes aufbewahren“ (Miss. Rom., Instr. gen. n.276, mit Verweis auf die Instr. „Euch. Myst.“ n.53 und „Inter Oecum.“ n.95). In einem solchen Raum soll die Eucharistie in einem einzigen würdig ausgestatteten Tabernakel (Miss. Rom., Instr. gen. n.277) aus festem Material, der nicht leicht entfernt werden kann, verwahrt werden; seinen Platz soll er an einer ausgezeichneten Stelle der Kirche oder in einer zur Anbetung der Gläubigen bes. geeigneten Seitenkapelle haben, nach Möglichkeit jedoch nicht auf dem Altar, an dem die Messe für das Volk gefeiert wird, damit unterschieden werde zwischen der Gegenwart Christi in der versammelten Gemeinde (Kirchenschiff), in seinem Wort (Ambo), in seinem Opfer (Altar) und unter den aufbewahrten eucharist. Gestalten (Tabernakel). Auf letztere sollen das Conopeum (Vorhang um den Tabernakel) und das Ewige Licht hinweisen (CICcc. 1269.1271; Instr. vom 25.5.1967, 52–57). Die kleinen konsekrierten Hostien sind in einem reinen Speisekelch aus festem und würdigem Material zu verschließen (c. 1270), eine große Hostie nicht in der Monstranz, sondern in einem schlichteren Metallgefäß (Custodia). Die konsekrierten Hostien sollen in (vom Ortsordinarius zu bestimmenden) nicht allzu großen Abständen erneuert werden, damit sie nicht verderben (c. 1272).

Die Kirche wünscht nicht nur die private Anbetung des Herrn in der Eucharistie (Kirchen und öffentl. Oratorien, in denen das Allerheiligste aufbewahrt wird, sollen dazu den Gläubigen tägl. wenigstens durch mehrere Stunden am Morgen und am Abend offenstehen; die Seelsorger sollen darin den Gläubigen mit gutem Beispiel vorangehen; CICc. 1266; Instr. 50), sondern empfiehlt auch öffentl. eucharist. Andachtsübungen (pia exercitia eucharistica; Instr. 59; 2. Vat. Konz., SC 13). Die Aussetzung des Allerheiligsten im Speisekelch oder in der Monstranz hat den Sinn, den Geist der Gläubigen auf die wunderbare Gegenwart Christi in der Eucharistie hinzulenken und sie zur Herzenvereinigung mit ihm einzuladen. Die Meßfeier vor ausgesetztem Allerheiligsten ist nicht mehr gestattet; wohl aber soll zur längeren Anbetung das Allerheiligste nach Möglichkeit im Anschluß an die hl. Messe ausgesetzt werden, damit der Zusammenhang mit dem eucharist. Opfer verdeutlicht werde. Eine längere Aussetzung (etwa in Form des 40stündigen Gebetes) darf einmal im Jahr in jeder Kirche, in der das Allerheiligste aufbewahrt wird, stattfinden; sinnvoll ist sie nur dort, wo man eine entsprechende Zahl von Betern erwarten kann (CICc. 1274; Instr. 60–66). Die Entscheidung über öffentl. eucharist. Prozessionen, durch die ein Zeugnis des Glaubens und der Verehrung des heiligsten Sakramentes abgelegt werden kann, steht den Ortsordinarien zu (Instr. 59). Eucharist. Kongresse, während derer in einigen Kirchen ständig Anbetung gehalten werden soll, erreichen ihren Höhepunkt in einer festl. gestalteten Opferfeier (Instr. 67).

c) Die Feier der Eucharistie geschieht als Opfer (D 794 802 834 856 1740–42 1751 1764 1866 1945 2535 3847; 2. Vat. Konz., SC 2 7 10 47 f; LG 3 10 f 17 26 28; CD 30; PO 2 5 13 f; AG 15; Apost. Konst. „Miss. Rom.“, Prooem. n.2; CICc. 801; Cat. Rom. II 4,25): Die Kirche setzt dabei gemäß dem Willen Christi dessen einziges Opfer (Hebr 9,14–28; 10,12.14), das Kreuzesopfer, unter den Symbolen seines Leibes und Blutes (sakramental) zwar unblutig, aber real gegenwärtig (D 1636 1640 1651 1740 f 1743 1754 3847 f; SC 47; LG 3 28; PO 2 13; Cat. Rom. II 4,76; Johannes Chrys., In Ep. ad Hebr. 17,3, PG 63,131; Thomas von A., S.Th. 3 q.83 a.1); Christus selbst ist in der Eucharistie wie am Kreuz Opferpriester (offerens pricipalis; D 802 1743 3678 3850) und Opfergabe (802 1741 1743 3678) zugleich. Als Opfer fordert die Eucharistie von denen, die sie feiern, das Eingehen in die Hingabe Christi. „Sie sollen die unbefleckte Opfergabe darbringen nicht nur durch die Hand des Priesters, sondern auch gemeinsam mit ihm und dadurch sich selber darbringen lernen. So sollen sie durch Christus, den Mittler, von Tag zu Tag zu immer vollerer Einheit mit Gott und untereinander gelangen, damit schließl. Gott alles in allem sei“ (SC 48). Der Herr will in der Eucharistie der Kirche gegenwärtig sein als ihr umfassendes geistl. Gut (Thomas vonA., S.Th. 3 q.66 a.3 ad 1; q.79 a.1 c. ad 1; D 3847; 2. Vat. Konz., PO 5; Rit. Rom. V 1,1), als Osterlamm, als sich Opfernder, „der durch sein im Hl. Geist lebendiges und lebendig machendes Fleisch den Menschen Leben spendet“ (PO 5; vgl. SC 7). In der Eucharistie will er als Lebensbrot (vgl. PO 5) gesucht werden (vgl. OT 8), will er sein Kreuzesopfer den Gläubigen zuwenden (D 1739 f; SC 7 47; LG 28) und an ihnen das Werk der Erlösung vollziehen (SC 2; UR 22). In der Eucharistie sollen sie das österl. Geheimnis tiefer erkennen und lieben lernen (CD 15), ja es sich zu eigen machen, sodaß die Eucharistie ihnen zum überreichen Quell des geistl. Lebens, des Lebens der Gnade, wird (PO 7; SC 10 47). Dies geschieht durch das Eingehen des Christen in die Gemeinschaft des Opfers mit Christus (vgl. 1 Kor 10,16). Der Herr wird ja als der sich Opfernde gegenwärtig, damit die Gläubigen in der Eucharistiefeier nicht nur die göttl. Opfergabe dem Vater darbringen, sondern mit ihr die Hingabe ihres eigenen Lebens verbinden (SC 48; PO 5; LG 11); Christus, Opfe rpriester und Opfergabe, fordert sie auf, „auch sich selbst, ihre Arbeiten und alles Geschaffene mit ihm darzubringen“ (PO 5). Wenn sie sich in der Eucharistie mit dem Opfer Christi verbinden, haben sie „Zutritt zu Gott dem Vater durch den Sohn, das fleischgewordene Wort, der gelitten hat und verherrlicht wurde, in der Ausgießung des Hl. Geistes“ (UR 15; vgl. SC 48; AG 15), erlangen sie die Gemeinschaft mit der Allerheiligsten Dreifaltigkeit, werden sie der göttl. Natur teilhaftig (2 Petr 1,3; UR 15). Durch dieses Eingehen in das Opfer Christi wird das geistige Opfer der Gläubigen vollendet (vgl. PO 2), werden die Gläubigen geheiligt, wird Gott verherrlicht (vgl. SC 10). Die Opferhingabe aber wird in der Erfüllung des Willens Gottes vollzogen, in der Ausrichtung auf die Bestimmung, die Gott dem Menschen zudenkt, letztl. auf die Verwirklichung der Liebe. Die richtig gefeierte Eucharistie läßt in der Seele den guten Samen der Liebe wachsen und fruchtbar werden (vgl. LG 42), der Liebe zu Gott und den Menschen (LG 33), die sich im christl. Leben betätigt (SC 10; PO 6) und die Welt zu Gott heimführt (vgl. LG 34). Das eucharist. Opfer ist so Quelle und Höhepunkt des ganzen christl. Lebens (LG 11), Mitte und Höhepunkt des Lebens der christl. Gemeinde (CD 30; vgl. PO 5; Miss. Rom., Instr. gen. n.1). Eben dadurch trägt sie in höchstem Maß dazu bei, daß das Leben der Gläubigen Ausdruck und Offenbarung nicht nur des Mysteriums Christi, sondern auch des eigentl. Wesens der wahren Kirche wird (SC 2 41). Dem ganzen Tun der Kirche ist ja die Heiligung der Menschen und die Verherrlichung Gottes zum Ziel gesetzt (SC 10). Gerade in der Eucharistiefeier aber wird die Kirche sichtbar und betätigt sich als jene, die diesem Ziel zustrebt, da sie die Einheit der Menschen mit Gott und miteinander durch Christus verwirklicht, „damit schließl. Gott alles in allem sei“ (SC 48), und bezeichnet (die Eucharistie „Zeichen der Einheit“; Augustinus, In Io tr. 26,6/13, PL 35,1613; SC 47) und bewirkt sie damit ihre eigene Einheit (UR 2), die Einheit der Gläubigen („Weil es ein einziges Brot ist, sind wird vielen ein einziger Leib; denn wir alle haben Anteil an dem einen Brot“, 1 Kor 10,17; „Wie dieses Brot auf den Bergen zerstreut war und durch Sammlung eins wurde, so werde Deine Kirche von den Enden der Erde in Dein Reich gesammelt“, Didache 9,4; vgl. D 802 1320 1322 1638). In der Eucharistiefeier tritt die Kirche als Gemeinschaft um Christus, die durch das Band der Liebe geeint ist, in Erscheinung (AA 8); die Altargemeinschaft weist auf die Liebe und Einheit des mystischen Leibes hin (Thomas von A., S. Th. 3 q.73 a.3; LG 26), bes. eindrucksvoll in der Konzelebration (vgl. UR 15). Diese Einheit wird durch die Eucharistie aber nicht nur angedeutet, sondern bewirkt (LG 11): Die Gläubigen werden durch die Teilhabe an demselben Leib und Blut Christi miteinander verbunden (LG 26), konkret in den örtl. Opfergemeinschaften (LG 26; UR 15); der (mystische) Leib Christi wird durch die Teilnahme der Gläubigen am (eucharist.) Leib des Herrn aufgebaut und festgefügt (LG 17; CD 15; PO 5). Die Kirche wächst und lebt also immerfort durch die Eucharistie, ihre Lebensquelle (SC 10; LG 26; DV 26; UR 15), die für die Gläubigen das Band der Liebe ist (Augustinus, in Io tr. 26,6/13, PL 35, 1613; SC 47), durch das sie zum Tempel des Herrn erbaut und verbunden werden, die den Außenstehenden aber die Kirche als das Zeichen vor Augen stellt, das unter den Völkern aufgerichtet ist und unter dem die Kinder Gottes zur Einheit gesammelt werden sollen (SC 2). „Eine christl. Gemeinschaft wird aber nur dann aufgebaut, wenn sie ihre Wurzeln und ihren Angelpunkt in der Eucharistiefeier hat“ (PO 6). Die Kirche strebt daher in ihrer gesamten apost. Arbeit, die Menschen durch Glauben und Taufe zu Kindern Gottes zu machen und sie zu häufiger bewußter und tätiger Teilnahme am eucharist. Opfer und Mahl zu führen (D 3364; SC 10; OE 26; CD 30; PO 5; Instr d. Ritenkongr. 25.5.1967, 29). Im eucharist. Opfer geht die Kirche in die Liebeshingabe Christi ein. In seiner Kraft wird sie fähig, in ihren Gläubigen und für sie Gott zu loben, ihm zu danken, ihm Sühne zu leisten, ihn wirksam zu bitten (vgl. Pius XII., „Med. D.“, AAS 1947, 549 f). Die sog. Meßopferfrüchte liegen z.T. in dieser Richtung (vgl. D 1743 1753 1866 2535; SC 6 48 106; PO 5; CICc. 809). Sie kommen der opfernden Gesamtkirche (offerens generalis; „in der Teilnahme am eucharist. Opfer ... bringen sie [die Gläubigen] das göttl. Opferlamm dar und sich selbst mit ihm“, LG 11; auch die Messe ohne Beteiligung der Gläubigen, die sog. Privatmesse, ist nie Privatangelegenheit des Priesters, sondern immer „Akt Christi und der Kirche“, PO 13; vgl. Pius XII., „Med. D.“, AAS 1947,552; Paul VI., „Myst. fid.“, AAS 1965, 761), in deren Namen und für die das Opfer dargebracht wird, zu (fructus generalis), im besonderen aber den an der Eucharistiefeier Mitwirkenden je nach der Stärke ihrer seelischen Beteiligung (vgl. D 3845 f), also dem zelebrierenden Priester (offerens ministerialis inmediatus; vgl. die Mahnung an ihn, sich das Vollzogene innerl. zu eigen zu machen, PO 13 f 18) und den irgendwie (durch Mitfeier, Bereitstellung des notwendigen Bedarfes usw.) anteilnehmenden Gläubigen (fr. specialissimus für die offerentes speciales; „So übernehmen alle bei der liturgischen Handlung ihren je eigenen Teil, sowohl in der Darbringung wie in der hl. Kommunion, nicht unterschiedslos, sondern die einen so, die anderen anders“, LG 11; vgl. Paul VI., „Myst. fid., AAS 1965, 761; Ritenkongr. 25.5.1967, 11), sowie denen, für die das Opfer dargebracht wird, nach dem Maß ihrer Empfänglichkeit (fr. specialis oder ministerialis; D 1753 2630).

d) In größter Fülle macht sich der Christ die Opferhingabe, die in der Eucharistie vergegenwärtigt wird, zu eigen, wenn er bereiten Herzens den Opferleib und das Opferblut Christi im hl. Mahl genießt.

Wohl kann man sich auch bloß geistig (tantum spiritualiter) in das in der Eucharistie gegenwärtige Opfer des Herrn einschließen (geistige Kommunion), voller tut man es aber durch tatsächl. Essen und Trinken in entsprechender Seelenverfassung (sacramentaliter simul et spiritualiter; D 1648 1658; Pius XII., „Med. Dei“, AAS 1947, 563; SC 55). „Wenn ihr nicht das Fleisch des Menschensohnes eßt und sein Blut trinkt, habt ihr das Leben nicht in euch. Wer mein Fleisch ißt und mein Blut trinkt, hat ewiges Leben“ (Joh 6,53 f). „Wer dieses Brot ißt, wird in Ewigkeit leben“ (Joh 6,58). In diesem Essen und Trinken nimmt der Christ den Herrn an, der sich für das Heil der Menschen dem Vater hinopfert („Meine Speise ist es, den Willen dessen zu tun, der mich gesandt hat, und sein Werk zu Ende zu führen“, Joh 4,34), und gewinnt Anteil an seinem Leben der Hingabe. Die Eucharistie nährt in ihm das geistl. Leben (D 847 1311 1322 1638 3360), stärkt und entfaltet das Leben der Gnade („Wer mich ißt, wird durch mich leben“, Joh 6,57; vgl. D 846 1020 1322; SC 10; PC 7; Cat. Rom. II 4,11), eben das Leben der Vereinigung mit Christus („Wer mein Fleisch ißt und mein Blut trinkt, bleibt in mir und ich in ihm“; Joh 6,56; vgl. Leo d. Gr., Serm. 63,7, PL 34,357; D 1322 1638 1658 3360; LG 26; PO 5; OT 8). Dieses Teilhaben der Gläubigen am Leben des einen Christus aber ist der tiefste Grund ihrer Verbundenheit miteinander in der Kirche, wie schon gezeigt wurde.

Dem Gläubigen, der im hl. Mahl in die Opferhingabe Christi eingeht, wird die Eucharistie zum Unterpfand der künftigen Herrlichkeit mit dem Herrn. „Wer mein Fleisch ißt und mein Blut trinkt, hat ewiges Leben, und ich werde ihn auferwecken am Jüngsten Tage“ (Joh 6,54; vgl. D 1638; SC 47; UR 15).

Mit dem Erstarken des Gnadenlebens durch die Eucharistie entfalten sich all die Anlagen dieses Lebens, im besonderen die übernatürl. Tugenden (D 846), deren Sinn und Vollendung die Liebe ist (vgl. LG 33 42). Geistige Hochstimmung kann sich einstellen (D 1322), wenn sie auch nicht zum Wesen des fruchtbaren Eucharistieempfanges gehört.

Je inniger der Christ durch die Eucharistie mit Christus und durch ihn mit dem Vater verbunden wird (SC 48; AG 15), umso gründlicher überwindet er die Sünde, die ihn von Gott trennen würde (vgl. D 846 1322): Er wird gegenüber den Regungen der ungeordneten Begierlichkeit entschiedener (D 3375) und läßt sich durch sie nicht zur Todsünde führen (D 1638 3375), gibt aber auch die Anhänglichkeit an geschehene Sünden vollkommener auf und wird dadurch reifer, Vergebung (läßlicher) Sünden (D 1020 1322 1638 3375) und Nachlaß von Sündenstrafen (D 1020) zu erhalten. Der Todsünder freil. bedarf zur Versöhnung mit der Kirche und durch sie mit Gott des Bußsakramentes; die Eucharistie ist nicht auf die Sündenvergebung als ihren Haupt- oder gar einzigen Sinn hingeordnet (D 1655).

(Die fromme Übung, die Kommunion für andere aufzuopfern, darf nicht in dem Sinn verstanden werden, daß die Wirkungen der Eucharistie einfach vom Empfänger auf andere übertragen werden könnten. Wohl aber mag der Empfänger durch seine in der Kommunion erreichte innigere Verbindung mit Christus fähiger sein, sich bittend und sühnend für andere einzusetzen, und soll es tun.)

Betrachtet man, daß die Eucharistie im Empfänger ihre Wirkungen gemäß der Bestimmung Christi unter Verwendung sinnl. wahrnehmbarer Zeichen (der stoffl. Elemente von Brot und Wein) hervorbringt, so ergibt sich, daß sie mit Recht Sakrament genannt wird (D 718 761 783 846 860 1310 1320 1601 1635–37 1727 1864 2536; SC 47; LG 3 11; PO 5; CICc. 801; Cat. Rom. II 4,25). Sie ist das Sakrament, durch das das Heilsopfer Christi gegenwärtig gesetzt und zugewandt wird; das Sakrament, durch welches das sich hingebende Leben Christi in den Gläubigen genährt wird (vgl. D 1638) und durch das diese ganz dem Leib Christi eingegliedert werden (vgl. PO 5). Die gebräuchlichsten Namen für dieses Sakrament, dessen Fülle sich nicht leicht mit einem einzigen Ausdruck bezeichnen läßt (Cat. Rom. II 4,3), sind Eucharistie (von griech. eucharistein = danksagen; in Anlehnung an 1 Kor 11,24), Kommunion (Vereinigung mit Christus), Abendmahl, Wegzehrung.

Die sakramentale Gegenwart Christi beginnt schon mit der Konsekration von Brot und Wein; ihre sakramentalen Wirkungen aber bringt die Eucharistie erst beim Empfang (in usu) hervor (vgl. Joh 6,53 f.58; Cat. Rom. I 4,9). Wenn auch zur Bezeichnung des Opfers (Trennung des Blutes vom Leib im Tod) die Konsekration beider stoffl. Elemente (Brot und Wein) erforderl. ist und für die Kommunion unter beiden Gestalten wichtige liturgische Gründe sprechen (vgl. SC 55; Instr. d. Ritenkongr. 25.5.1967, 32), empfängt doch der unter nur einer Gestalt Kommunizierende die volle geistige Stärkung (D 1198–1200 1258 1466 1726–34 1760; CICc. 852), da der sich opfernde Herr unter jeder der beiden Gestalten ganz gegenwärtig ist (D 1199 1257 1321 1640 f 1651 1653 1729 1760 1733 1866 2535; Leib = die ganze konkret-leibhaftige Person, Blut = die Lebenssubstanz und ihr Träger, das blutgebundene Lebewesen [J. Betz]). Aus guten Gründen bleibt im allg. weiterhin die Kommunion unter einer Gestalt übl., für gewöhnl. unter der des Brotes; Kranken, denen sie so nicht mögl. ist, darf sie unter der Gestalt des Weines gereicht werden (Ritenkongr. 25.5.1967, 40; Ordo Unctionis n.95).

2. Zur Teilnahme an der Eucharistie, in der Christus den Gläubigen sein Kreuzesopfer zuwenden und an ihnen das Werk der Erlösung vollziehen will (1 c), sind eben die Gläubigen aufgerufen.

a) Zweifellos ist dem Menschen das Eingehen in die Hingabe Christi an den Vater heilsnotwendig. Soweit die Teilnahme am eucharist. Opfer dazu eine (unersetzl.) Hilfe ist, kann man sie als der Natur der Sache nach heilsnotwendig (necessitate medii) bezeichnen (wohl im Sinn einer moralischen Notwendigkeit: der Christ kann ohne die Teilnahme an der Eucharistie die Lebensverbindung mit Christus nur schwer bewahren). Darauf scheinen die Worte des Herrn hinzudeuten: „Wenn ihr nicht das Fleisch des Menschensohnes esset und sein Blut nicht trinket, habt ihr das Leben nicht in euch. Wer mein Fleisch ißt und mein Blut trinkt, hat ewiges Leben, und ich werde ihn auferwecken am Jüngsten Tage“ (Joh 6,53 f). Dazu tritt der ausdrückl. Auftrag: „Tut dies zu meinem Gedächtnis“ (Lk 22,19; 1 Kor 11,24; necessitas praecepti divini). Aus den Worten Christi ergibt sich mindestens, daß der Christ wenigstens einige Male im Leben die Eucharistie mitfeiern und die hl. Kommunion empfangen soll. Eine besondere Notwendigkeit der Teilnahme an der Eucharistie scheint für Situationen, in denen der Christ ohne sie kaum im Gnadenleben beharren kann, und für die Todesstunde mit ihren Gefahren zu bestehen.

Aus der ihr von Christus aufgetragenen Sorge für das Heil der Menschen heraus leitet die Kirche ihre Kinder durch ihre Gebote zur Teilnahme an der Eucharistie näher an (necessitas praecepti ecclesiastici) und verpflichtet sie zur Mitfeier des eucharist. Opfers an Sonntagen und gebotenen Feiertagen und zum Kommunionempfang wenigstens in der Osterzeit jeden Jahres und in Todesgefahr (Ordo Unctionis nn. 26 f.29). Dem kirchl. Kommuniongebot wird nur eine würdige, nicht aber eine (sinnwidrige) sakrilegische Kommunion gerecht (D 2155; CICc. 861).

Nach anscheinend eifriger Teilnahme der Christen an der Eucharistie in den ersten Jahrhunderten sah sich die Kirche auf dem 4. Lat. Konz. (1215) zum Gebot der Osterkommunion genötigt (D 812; vgl. 1659 3533). Heute sagt sie, daß jeder Gläubige, der zum Vernunftgebrauch gekommen ist (vgl. CICc. 860), wenigstens einmal im Jahr, und zwar in der (dem Heilsgeheimnis des Todes und der Verklärung des Herrn geweihten) Osterzeit (nach allg. kirchl. Gesetz vom Palmsonntag bin zum 2. Ostersonntag, in vielen kirchl. Gebieten aber länger; aus triftigen Gründen darf der einzelne Gläubige mit seinem Seelsorger einen Aufschub vereinbaren) die Eucharistie empfangen und den in der Osterzeit (ohne oder mit Schuld) versäumten Empfang möglichst bald nachholen soll; erwünscht ist der Empfang in der eigenen Pfarre oder zumindest die Verständigung des eigenen Pfarrers vom Empfang in einer fremden Pfarre (c. 859). Durch Nichterfüllung dieser für sein rel. Leben bedeutsamen Pflicht kann der Katholik schwer schuldig werden.

Ferner legt die Kirche den Gläubigen die Pflicht auf, bei auftauchender Todesgefahr (nicht erst in der Todesstunde) die Eucharistie als Wegzehrung (viaticum; Ordo Unctionis nn. 26 f) zu empfangen, und empfiehlt ihnen dies sogar, wenn sie am selben Tag schon gewöhnl. kommuniziert haben, und bei länger dauernder Gefahr auch an mehreren Tagen hintereinander (c. 864).

Mit diesen Geboten spricht die Kirche nur von jener Mindestzahl des Kommunionempfanges, die sie als unerläßl. für das christl. Leben ansieht. Darüber hinaus will sie den Christen zu kraftvoller Christusverbundenheit durch häufige Kommunion führen. Selbst in den Jahrhunderten, da man vom ursprüngl. Ideal des Kommunionempfanges bei jeder Teilnahme an der Eucharistiefeier abgekommen war, fehlte es nicht an Stimmen, die die häufige, ja tägl. Kommunion (natürl. in entsprechender Seelenverfassung) empfahlen (vgl. Thomas von A., S.Th. 3 q.80 a.10; D 1649 1747; Cat. Rom. II 4,47). Die Jansenisten dagegen forderten so strenge Bedingungen für die Kommunion, daß sie die Leute abschreckten (vgl. D 2322 f). Sie faßten die Kommunion mehr als Lohn für die Tugend denn als Hilfe zum christl. Leben auf. Ihre Gegner nahmen vielleicht eine manchmal zu laxe Haltung ein. Innozenz XI. wollte deshalb über die häufige Kommunion keine allg. Regel aufstellen, sondern das Urteil im Einzelfall dem seelenkundigen Beichtvater überlassen; niemand solle vom häufigen Empfang abgeschreckt werden und niemand unvorbereitet hinzutreten (D 2090–94). Derselbe Papst lehnte freil. die Meinungen ab, die tägl. Kommunion sei von Gott geboten (D 2095; vgl. D 3377), und schon die Tatsache der häufigen Kommunion sei auch bei heidnischer Lebensführung ein Zeichen der Vorherbestimmung (D 2156). In der Folgezeit hielt man sich in der Praxis im allg. mehr an die seltene Kommunion. Erst Pius X. beseitigte alle Hindernisse und öffnete den Gläubigen den Zugang zur häufigen, auch tägl. Kommunion (D 3375–83; CICc. 863; SC 55; OE 15; CD 30; Instr. d. Ritenkongr. 25.5.1967, Art. 37). Ältere Theologen waren der Ansicht, zur häufigen Kommunion müsse eine vollkommenere Seelenverfassung (Disposition) verlangt werden als zur selteren. Diese Frage wurde durch Pius X. entschieden: Wer den Gnadenstand und die rechte und fromme Absicht hat, darf von der häufigen und tägl. Kommunion nicht zurückgehalten werden (D 3379), auch nicht durch den Beichtvater, der ihn in dieser Sache zu beraten hat (D 3383).

Da gewohnheitsmäßiger öfterer Kommunionempfang am selben Tag über die seelische Aufnahmefähigkeit der meisten Christen hinausginge, schränkt die Kirche die Erlaubtheit auf einmal am Tag ein (CICc. 857). Ausnahmen läßt sie z. B. für Weihnachten und Ostern zu, an denen man in der Mitternachtsmesse und in einer Tagesmesse kommunizieren darf (Instr. d. Ritenkongr. 26.9.1964, 60); für die (mit Erlaubnis des Apost. Stuhles) am Samstagabend vorausgenommene Sonntagsmesse, in der auch jene schon für den Sonntag (Ritenkongr. 25.5.1967,28) kommunizieren dürfen, die am Samstagmorgen das Sakrament empfangen haben; für die plötzl. auftretende Todesgefahr, in der die Wegzehrung empfangen darf, wer am selben Tag schon gewöhnl. kommuniziert hat; für die Notwendigkeit, das Heilige Sakrament durch den Genuß vor der drohenden Verunehrung zu bewahren (CICc. 858 § 1).

b) Der vollen Teilnahme an der Eucharistie (mit Kommunionempfang) fähig ist nur der Getaufte und jeder Getaufte (CICc. 853). Durch die Eucharistie soll ja jene Eingestaltung in Christus und seinen mystischen Leib vervollkommnet und vollendet werden, die durch die Taufe begonnen (und durch die Firmung entfaltet) wurde (SC 10; CD 5). Bes. in der Mitfeier der Eucharistie üben die Getauften ihr gemeinsames Priestertum aus (LG 10; PO 2). Soweit Ungetaufte durch ihre Seelenverfassung irgendwie mit der Kirche verbunden sind, mag ihre etwaige Teilnahme an der Eucharistiefeier für sie auch nicht ohne Gnadenfrucht bleiben.

Da durch die Eucharistiefeier die Kirche als die in Christus begründete Gemeinschaft der Liebe bezeichnet und verwirklicht wird, haben ein Recht zur Teilnahme an ihr nur jene Getauften, die voll zu ihrer Gemeinschaft gehören (diese dürfen in jedem kath. Ritus kommunizieren, c. 866), nicht aber jene, für deren getrübtes Verhältnis zur Kirche die Kommuniongemeinschaft nicht der wahre Ausdruck wäre (c. 853). Die Kirche schließt daher manche Getauften von der Kommunion aus, näml. Todsünder, solang sie sich nicht durch das Bußsakrament mit der Kirche und dadurch mit Gott versöhnt haben (c. 856); mit Kirchenstrafen Belegte (Exkommunizierte, persönl. Interdizierte, öffentl. Ehrlose; c.855 § 1; c.2260 § 1; c.2275 n.2), solange sie sich nicht bekehrt und das öffentl. Ärgernis gutgemacht haben; Häretiker und Schismatiker (c. 732 § 2). Bezügl. der Teilnahme der letzteren an der kath. Eucharistiefeier mit Kommunion (communicatio in sacris) beachtet die Kirche zweierlei, näml. daß durch die eucharist. Gemeinschaft die Einheit der Kirche kundgetan und verwirklicht wird (vgl. 1 c) und daß die Eucharistie dem Christen heilsnotwendig ist (vgl. 2 a). Der Grund der mangelnden Einheit fordert meistens die Unterlassung der Com. in sacr.; in manchen Fällen aber spricht die Notwendigkeit der Eucharistie für das Heil des einzelnen (nicht-kath.) Christen als stärkerer Grund für seine Zulassung zur Kommunion (2. Vat. Konz., UR 8; OE 26; Sekr. f. d. Einheit d. Chr., Directorium oecumenicum 14.5.1967, 38 55). Bei den getrennten Ostchristen ist zu beachten, daß sie im Glaubensgut eng mit der kath. Kirche verbunden sind und wahre Sakramente, vor allem kraft der apost. Sukzession das besondere Priestertum und die Eucharistie, besitzen; ferner, daß in ihren Einzelkirchen eben durch die Eucharistiefeier die Kirche Gottes wächst (vgl. UR 15); mit Rücksicht auf die Eucharistie als Sakrament der kirchl. Einheit besteht also eine sehr tragfähige ekklesiologische und sakramentale Grundlage für eine gewisse Com. in sacr. mit ihnen (UR 14 f; Dir. oec. 39 f). Unter der Voraussetzung, daß in der gegebenen Situation die Einheit der Kirche nicht verletzt oder eine Häresie formal bejaht wird und keine Gefahr des Glaubensabfalls von Katholiken, des Ärgernisses und der rel. Gleichgültigkeit (Indifferentismus) droht, gestattet die Kirche, daß Ostchristen, die guten Glaubens von der Kirche getrennt sind, zum Empfang der Eucharistie zugelassen werden, wenn sie von sich aus darum bitten und richtig vorbereitet sind (OE 27; Dir. oec. 41). Die nähere Regelung steht den Oberhirten eines Gebietes zu, die darüber miteinander beraten und das Einvernehmen mit den Oberhirten der getrennten Kirchen pflegen sollen (UR 8; OE 29; Dir. oec. 27 f), da die Kirche in diesen Dingen auf legitime Gegenseitigkeit höchsten Wert legt (Dir. oec. 27 41). Als gültiger Grund für die Zulassung getrennter Ostchristen zum Empfang der Eucharistie wird außer der Todesgefahr die lange (physische oder moralische) Unmöglichkeit, das Sakrament in der eigenen Kirche zu empfangen, angesehen (OE 27; Dir. oec. 44). Hinsichtl. der Com. in sacr. mit den übrigen von der kath. Kirche getrennten Christen bestehen größere Schwierigkeiten, da es an der durch die Eucharistie aufzuzeigenden und zu verwirklichenden Einheit in Glauben (bes. auch im Punkt der Eucharistie), Gottesdienst und Leben weitgehend fehlt (vgl. UR 19 22); solche Christen dürfen daher zu den Sakramenten (der Buße und des Altars) nur in Todesgefahr oder in schwerer Not (Verfolgung, Gefängnis) zugelassen werden, wenn sie Amtsträger ihrer eigenen rel. Gemeinschaft nicht aufsuchen können und aus eigenem Antrieb vom kath. Priester die Sakramente verlangen, an die sie im kath. Sinn glauben und zu deren Empfang sie in der rechten inneren Verfassung sind (Dir. oec. 55).

c) Wie jedes andere Sakrament kann auch die Eucharistie nur ein Mensch mit seinem eigenen Willen (mit wenigstens habitueller Intention) empfangen. Das eigene Wollen aber setzt den Vernunftgebrauch voraus.

Wenn in der lat. Kirche bis zum 12. Jh. Kindern schon im frühesten Alter die Kommunion gereicht wurde und wenn es in andern Teilen der Kirche heute noch geschieht, läßt sich das damit rechtfertigen, daß (wie auch sonst in wichtigen Dingen) an Stelle der Kinder die für sie Verantwortlichen entscheiden. Die bessere Praxis scheint aber doch die zu sein, die sich in der lat. Kirche schließl. eingebürgert hat, näml. daß getauften Kindern vor dem Vernunftgebrauch (ungefähr vor Vollendung des 7. Lebensjahres) die Eucharistie nicht zu reichen sei, zumal sie in ihrem Gnadenleben nicht gefährdet sind (D 812 1730 1734 3530; CICc. 854 § 1; Thomas von A., S.Th. 3 q.80 a.9 ad 3). Die Kirche wünscht aber, daß sie bald nach Erlangung des Vernunftgebrauches zur Kommunion geführt werden (Pius X., D 3530–36). Bes. in Todesgefahr soll ihnen schon vor Vollendung des 7. Lebensjahres die Eucharistie als Wegzehrung gereicht werden, wenn sie nur den Leib Christi von gewöhnl. Speise unterscheiden und ehrfürchtig anbeten können (D 3536; CICc. 854 § 2). Außer der Todesgefahr wird mit Recht eine vollere Kenntnis der christl. Lehre (entsprechend der Fassungskraft der Kinder) und sorgfältigere Vorbereitung verlangt (D 3531; CICc. 854 § 3). Verantwortung dafür tragen Seelsorger und Eltern bzw. ihre Stellvertreter (c. 854 § 4), im besonderen die Pfarrer, die noch nicht zum Vernunftgebrauch gekommene und unvorbereitete Kinder von der Kommunion fernhalten, solche aber, die schon so weit sind, möglichst bald zu ihr führen sollen (D 3535; CICc. 854 § 5). Die Verantwortlichen sollen ferner Kinder nach der Erstkommunion (bes. solche, die vor vollendetem 7. Lebensjahr die „Frühkommunion“ empfangen haben) weiter betreuen, bes. sie zu einem volleren Verständnis und zur häufigen Kommunion anleiten (D 3534). – Menschen, die nie den Vernunftgebrauch erlangen, sind gleich den kleinen Kindern nicht zur Eucharistie zuzulassen.

d) Da die Eucharistie das in der Taufe begonnene Leben der Christusverbundenheit nähren soll, setzt sie ihrem Wesen nach im Empfänger eben dieses Leben (den Gnadenstand) voraus (Sakrament der Lebenden); negativ ausgedrückt: Der Empfänger soll von Todsünden frei sein und den Vorsatz haben, sie auch später nicht zu begehen (D 3381; vgl. 2156 3379). Von dieser wesentl. Voraussetzung gelten die Worte des Apostels: „Wer also unwürdig das Brot ißt oder den Kelch des Herrn trinkt, macht sich schuldig am Leib und Blut des Herrn. Jeder prüfe sich aber selbst und esse dann von dem Brot und trinke aus dem Kelch. Denn wer ißt und trinkt, der ißt und trinkt sich das Gericht, wenn er den Leib (des Herrn) nicht unterscheidet“ (1 Kor 11,27–29). Das Konz. von Trient weist die Ansicht zurück, der Glaube allein sei genügende Vorbereitung auf den Eucharistieempfang (D 1661). Wer sich schwerer Sünde bewußt ist, muß sich also vor der Kommunion durch entschiedene Reue von ihr ab- und zu Gott hinwenden; überdies schreibt ihm die Kirche vor, daß er es mit noch so großer Reue nicht genug sein lasse, sondern vor der Kommunion auch das Bußsakrament empfange (D 1647 1661; CICc. 856; Intr. d. Ritenkongr. 25.5.1967, 35). Dies gilt auch für den Priester, der zelebrieren soll (D 1647 2058 f; CICc. 807). Für diese Betätigung ihrer Bindegewalt hat die Kirche mehrere Gründe: Sie will den Sünder auf die Bedenklichkeit seiner Sünde nachdrückl. aufmerksam machen, zur Reue anregen und dadurch zum fruchtbaren Empfang der Eucharistie bereit machen; ferner weist sie ihn darauf hin, daß er durch seine schwere Sünde nicht nur gegen Gott verstoßen, sondern auch die Kirche verletzt hat und daher gemäß der Bestimmung Christi die Versöhnung mit der Kirche im Bußsakrament finden kann; schließl. gibt sie zu erkennen, daß vor dieser Versöhnung der Todsünder nicht in jener Gemeinschaft der Gnade und der Liebe steht, die durch das eucharist. Opfermahl kundgetan und verwirklicht wird. Auf bloße entschiedene Reue hin mit Aufschub der Beichte bis zur nächsten Gelegenheit oder nach einer Generalabsolution (Ordo Poenit. n.34) läßt sie den Todsünder zu Kommunion oder Zelebration zu, wenn ihn eine Notwendigkeit zur Kommunion (Zelebration) drängt, obwohl er keinen Beichtvater findet (cc. 807.856).

Die Kommunion bringt um so reichere Früchte, je mehr der Empfänger trachtet, auch von leichter Sünde frei zu werden (D 3381). Übertriebene Ansprüche an ihn stellt aber, wer nur den zulassen will, der für alle seine Sünden vollkommene Sühne geleistet hat oder von lauterster Gottesliebe beseelt ist (D 2322 f 3376); er übersieht, daß die Kommunion nicht für die Tugend belohnen, sondern zum christl. Leben helfen soll. Nicht nur zur Tilgung der schweren, sondern auch zur Überwindung der leichten Sünde empfiehlt sich das Bußsakrament, das auch der häufig Kommunizierende in regelmäßigen Abständen empfangen soll. Damit der Christ ruhig und mit Nutzen beichten und unbehindert an der Eucharistiefeier teilnehmen kann, wird die Beichte am besten außerhalb der Messe abgelegt (Intr. d. Ritenkongr. 25.5.1967, 35; Ordo Poenit. n.13). Fruchtbar kann die Kommunion nur werden, wenn sie in rechter Gesinnung empfangen wird, näml. im Verlangen nach der Eucharistie nicht um irdischen Nutzens willen oder aus Eitelkeit oder aus menschl. Rücksichten, sondern zur Erfüllung des Willens Gottes, zur engeren Verbindung mit Gott in der Liebe, zur Überwindung von Schwächen und Sünden mit Hilfe des göttl. Heilmittels (D 3380). Die rechte und fromme Absicht kann durch sorgfältige Vorbereitung der Kommunion (vor allem durch innere Anteilnahme an der Meßfeier selbst) und durch entsprechende Danksagung sehr gefördert werden (D 3380; Pius XII., „Med. Dei“, AAS 1947,567; Instr. 38).

Wer im Gnadenstand und in der rechten Gesinnung ist, erfüllt die wesentl. Voraussetzungen auch für die häufige Kommunion.

e) Die Erhabenheit der Eucharistie fordert vom Christen Ehrfurcht vor ihr in Gesinnung und äußerem Verhalten. Aus Ehrfurcht erscheint der Christ in körperl. Reinheit und ehrbarer Kleidung bei der Eucharistiefeier und bes. zum Kommunionempfang.

Aus Ehrfurcht vor dem Heiligsten Sakrament und zur Förderung der Frömmigkeit und der Geistesfreiheit (vgl. Ap. Konst. „Christus Dominus“, AAS 1953,16) wurde zuerst durch Partikulargesetze und Gewohnheit (vgl. Augustinus Ep. 54,6, PL 33,203) und schließl. durch allg. Kirchengesetz (vgl. Benedikt XIV., De Syn. Dioec. VI 8,10) den Gläubigen vorgeschrieben, vor dem Kommunionempfang (vor der Zelebration) ab Mitternacht nüchtern zu sein, d.h. sich vollständig von Speise und Trank zu enthalten (CICc. 858 § 1; c. 808). Ausnahmen wurden nur den bettlägrigen Kranken in gewissem Ausmaß (c. 858 § 2) und denen, die in Todesgefahr die Wegzehrung empfangen wollten oder nur durch den Genuß der Eucharistie ihre Verunehrung verhindern konnten (c. 864 § 3), gesetzl. zugestanden; aus triftigen Gründen wurden überdies Dispensen vom Nüchternheitsgebot gewährt (vgl. c. 247 § 5). Während des Zweiten Weltkrieges erhielten Militärgeistliche und Ortsordinarien vielfach weitergehende Dispensvollmachten. die z.T. auch nach dem Krieg bestehen blieben. Eine einheitl. Neuregelung für die gesamte Kirche wurde durch die Apost. Konstitution „Christus Dominus“ vom 6.1.1953 (AAS 1953, 15–24; dazugehörige Instr. des Hl. Off. ebd. 47–51) und nochmals durch Motu proprio „Sacram communionem“ vom 19.3.1957 (AAS 1957,177) getroffen. In letzterem wurde der Wunsch ausgesprochen, daß Priester und Gläubige, die es leisten können, weiterhin die altehrwürdige Form der eucharist. Nüchternheit vor der Messe oder der hl. Kommunion halten mögen (Rat); die eigentl. Verpflichtung (Gebot) aber wurde eingeschränkt; wer die Erleichterung benützt, soll dafür ein um so leuchtenderes Beispiel christl. Lebens (vor allem durch Werke der Buße und der Nächstenliebe) geben. Paul VI. hat schließl. bestimmt, daß zelebrierende Priester und kommunizierende Gläubige verpflichtet sind, sich durch eine Stunde vor der Kommunion von Speise und Trank zu enthalten (verkündet am 21.11.1964, AAS 1965,186). Wasser bricht die Nüchternheit nicht (Sacr. com. 2). Kranke dürfen nichtalkoholische Getränke und eigentl. (feste oder flüssige) Medizinen vor der Kommunion ohne zeitl. Einschränkung zu sich nehmen (Sacr. com. 4; für die binierenden oder trinierenden Priester hat Paul VI. den Ortsordinarien weitere Vollmachten gegeben, „Pastorale munus“, 30.11.1963, I 3). Selbst die jetzt auferlegte kurze Nüchternheitsfrist müßte nicht eingehalten werden, wenn ein nichtnüchterner Priester das Meßopfer vollenden soll (er erinnert sich erst nach der Konsekration daran, daß er nicht nüchtern ist; er tritt an die Stelle eines Priesters, der die Messe nach der Konsekration nicht fortsetzen kann); wenn der nichtnüchterne Priester (Gläubige) durch Unterlassung der Zelebration (Kommunion) schweres Ärgernis erregen würde; wenn die sofortige Zelebration eines nichtnüchternen Priesters zur Bereitung der Wegzehrung für den Gläubigen in Todesgefahr notwendig ist.

3. Wenn auch alle Gläubigen kraft ihres gemeinsamen Priestertums dazu berufen sind, an der Eucharistiefeier tätig mitzuwirken (2. Vat. Konz., SC 10 41; LG 10 f; CD 30; PO 2 5; Intr. „Miss. Rom.“ n.5), fällt doch dem Amtspriester dabei eine besondere Rolle zu: „Er vollzieht in der Person Christi das eucharist. Opfer und bringt es im Namen des ganzen Volkes Gottes dar“ (LG 10; vgl. 11; Instr. „Miss. Rom.“ n.4).

a) Nur der vom Bischof geweihte Priester kann der eucharist. Zusammenkunft vorstehen (vgl. PO 5), d. h., nur er besitzt die „hl. Weihevollmacht, das Opfer darzubringen“ (PO 2; vgl. 5; D 794 802; CICc. 802). Diese Vollmacht zählt nach dem Verständnis der Kirche zu den heiligen Gewalten, die ihr in den Aposteln übergeben wurden: „Tut dies zu meinem Gedächtnis“ (Lk 22,19; 1 Kor 11,24; D 802 1740 1752). Der Bischof übt das auf ihn überkommene apost. Amt, die Fülle des Weihesakraments (LG 21 26; CD 15), vorzügl. dann aus, wenn er als Hoherpriester der Eucharistiefeier vorsteht (SC 41; LG 20 26; CD 15). Im Weihesakrament geben die Bischöfe den Priestern einen Anteil an ihrer Gewalt, der nicht die volle Höhe des Amtes ausmacht und in Abhängigkeit von den Bischöfen auszuüben ist, die Geweihten aber doch zu wirkl. Priestern des Neuen Bundes macht und „zur Feier des Gottesdienstes“ befähigt (LG 28; vgl. CD 15; PO 5). „Am meisten üben sie ihr hl. Amt in der eucharist. Feier oder Versammlung aus, wobei sie in der Person Christi handeln und sein Mysterium verkünden, die Gebete der Gläubigen mit dem Opfer ihres Hauptes vereinigen und das einzige Opfer des Neuen Bundes, das Opfer Christi näml., der sich ein für allemal dem Vater als unbefleckte Gabe dargebracht hat (vgl. Hebr 9,11–28), im Meßopfer bis zur Wiederkunft des Herrn (vgl. 1 Kor 11,26) vergegenwärtigen und zuwenden“ (LG 28; vgl. PO 2 5). In solchem Tun sind die Priester mit dem Bischof hierarchisch verbunden und „machen ihn so in den einzelnen Gemeinschaften der Gläubigen gewissermaßen gegenwärtig“ (PO 5).

Die Verbundenheit der Priester mit dem Bischof und untereinander tritt eindrucksvoll in der Konzelebration in Erscheinung, die in der Kirche des Ostens häufiger geübt wurde, aber auch in der des Westens bei der Bischofs- und der Priesterweihe erhalten blieb und seit dem 2. Vat. Konz. gefördert wird (SC 57 f; UR 15; PO 7; Instr. d. R.kongr. 25.5.1967, 47; Miss. Rom., Instr. gen. nn. 76.153–156). Der Priester ist mit der Weihevollmacht ausgerüstet, das eucharist. Opfer darzubringen (PO 2) und eben dadurch den eigentl. priesterl. Dienst zu leisten (LG 26 28; PO 13). Er hat die priesterl. Gewalten nicht als persönl. Auszeichnung zu beliebiger Verwertung, sondern als verpflichtenden Dienstauftrag empfangen. „Empfanget nicht vergebl. die Gnade Gottes“ (2 Kor 6,1). „Jeder Hohepriester wird näml. aus Menschen genommen und für Menschen bestellt in ihren Anliegen bei Gott, damit er Gaben und Opfer darbringe der Sünden wegen“ (Hebr 5,1). „Sacerdotem oportet offerre“ (Ritus der Priesterweihe). Aus dieser Erwägung heraus verpflichtet die Kirche alle Priester (auch die nicht in der Seelsorge tätigen), wenigstens mehrere Male im Jahr zu zelebrieren, und mahnt Bischöfe und Ordensobere, dafür zu sorgen, daß ihre Priester es wenigstens an allen Sonntagen und gebotenen Feiertagen tun (CICc. 805). Priester, die mit einem Seelsorgeamt betraut sind, haben natürl. die Pflicht, für ihre Gläubigen zu opfern und ihnen die Teilnahme an der hl. Messe zu ermöglichen (Konz. von Trient, Sess. 23 De ref. 1.13), in erster Linie, aber nicht nur, an den Tagen, an denen Meßpflicht besteht. Fast allg. übl. und sehr erwünscht ist die tägl. Zelebration. „Im Mysterium des eucharist. Opfers, durch dessen Feier die Priester ihre vornehml. Aufgabe erfüllen, wirkt sich beständig das Werk unserer Erlösung aus; darum wird seine tägl. Feier dringend empfohlen, die auch dann, wenn andere Gläubige nicht dabei sein können , immer ein Akt Christi und der Kirche ist. Während sich so die Priester dem Handeln des Hohenpriesters Christus anschließen, bringen sie sich tägl. Gott ganz dar, und, indem sie mit dem Leib Christi genährt werden, bekommen sie in ihrem Herzen Anteil an der Liebe dessen, der sich seinen Gläubigen zur Speise gibt“ (2. Vat. Konz., PO 13; vgl. Paul VI., „Myst. fid.“, AAS 1965, 761 f; Rit.-Kongr. 25.5.1967, 44; Miss. Rom., Instr. gen. nn. 209–231).

Eine obere Grenze setzt die Kirche damit, daß sie dem Priester allg. nur eine Zelebration (oder Konzelebration) am Tag erlaubt. Am Gründonnerstag ist die (Kon-)Zelebration der Chrisam- und der Abendmahlmesse gestattet, am Ostersonntag die der Mitternachts- und einer Tagesmesse, zu Allerseelen und zu Weihnachten die dreier Messen; für Synoden, bischöfl. Visitationen und Priesterzusammenkünfte kann der Bischof denen, die mit ihm oder seinem Vertreter konzelebrieren, die Zelebration einer zweiten Messe zugunsten der Gläubigen erlauben (CICc. 806 § 1; Ritus servandus in concelebratione Missae 9). Aus triftigen Gründen (vor allem, wenn ein beträchtl. Teil der Gläubigen sonst nicht der Messe beiwohnen könnte) kann der Ortsordinarius einem Priester gestatten, an Wochentagen zwei und an Sonntagen und gebotenen Feiertagen sogar drei Messen zu feiern (Bination, Trination; CICc. 806 § 2; Paul VI., „Pastorale munus“, I 2). Da die Binations-(Trinations-)vollmacht zugunsten der Gläubigen, nicht als persönl. Vorrecht des Priesters gewährt wird, darf dieser sie nicht benützen, wenn ein anderer Priester zum Zelebrieren zur Verfügung steht, und darf er sie auch durch einen Stellvertreter benützen. Für eine zweite (dritte) Messe darf der Priester (außer zu Weihnachten) kein Stipendium annehmen (CICc. 824 § 2).

Aufgabe des Priesters ist es, den Gläubigen nicht nur die Teilnahme an der Eucharistiefeier zu ermöglichen, sondern auch für sie zu opfern, ist er doch „für Menschen bestellt in ihren Anliegen bei Gott, damit er Gaben und Opfer darbringe der Sünden wegen“ (Hebr 5,1; vgl. 5,3). Der Natur der Sache nach kann dies nicht nur für alle Gläubigen im allg., sondern auch für einzelne in bestimmten Anliegen geschehen. Die entschiedene Absicht (Intention) des Priesters, die hl. Messe bestimmten Sinnzielen für bestimmte Empfänger zuzuwenden (vgl. 1 c), wird Applikation genannt. Unter Beobachtung der kirchl. Vorschriften darf der Priester solche Zuwendungen allen machen, die fähig sind, irgendwelche Früchte des Meßopfers zu empfangen (CICc. 809). Sinnlos wäre es, die Messe für die Verdammten aufzuopfern, da diesen ihre Wirkungen nicht zugute kommen können. Die Seligen des Himmels besitzen die wesentl. Seligkeit und können nichts hinzuempfangen; die Aufopferung der hl. Messe im Hinblick auf sie kann den Sinn haben, daß man Gott in ihnen ehren will, ihm für die ihnen gewährten Gnaden danken, durch ihre Verdienste und ihre Fürsprache Gnaden erbitten, die Erhöhung ihrer äußeren Verehrung (Selig- und Heiligsprechung) erflehen will (vgl. D 1744 1755). Den verstorbenen Gläubigen, die noch der Reinigung bedürfen, kann das Meßopfer in seiner Sühnewirkung zugewandt werden (vgl. D 1743 1753 1866 2535). Lebenden Personen können die Heilswirkungen des eucharist. Opfers je nach ihrer Empfänglichkeit zuteilwerden. Die Kirche will, daß Priester für lebende Exkommunizierte (CICc. 2262 § 1) und für Verstorbene, denen die Einsegnung verweigert wird (c. 1241), das Meßopfer nicht öffentl. (so, daß ein größerer Personenkreis darum weiß) darbringen. Der privaten Applikation (um die nur der Priester oder einige wenige wissen) setzt sie als einzige Grenze, daß sie für „zu meidende Exkommunizierte“ (die eigens als solche bezeichnet wurden) nur auf ihre Bekehrung hingeordnet werden soll (c. 2262 § 2 n.2). – Das Anliegen, für das der Priester die Messe aufopfert, kann ihm (intentio explicita) oder nur dem darum Bittenden (int. implicita) bekannt sein. Am besten ist es, wenn dem Priester die Zuwendung während der Messe selbst wach bewußt bleibt (int. actualis); die Zuwendung ist aber auch da, wenn er ohne solche Wachheit aus der vorher erweckten Absicht heraus die Messe feiert (int. virtualis), ja auch noch, wenn er die irgendwann erweckte Absicht nicht widerrufen hat (da die Zuwendung einer Schenkung gleicht, die gilt, wenn sie gemacht und nicht widerrufen wurde; int. habitualis).

Diözesanbischöfen (c. 339 § 1) und Pfarrern (c. 466 § 1) und allen, die dieselbe Aufgabe haben (Äbte und Prälaten nulluis, c. 323 § 1; Apost. Administratoren, c. 315 § 1; Kapitelvikare, c. 440; Apost. Vikare und Präfekten, c. 306; Verweser von Ordens- oder unbesetzten Pfarren, c. 471 § 4; c. 473 §1; Vertreter von Pfarrern, c. 465 § 4; Quasipfarrer in Missionsgebieten, c. 466 § 1), kommt es als Hirten zu, für die anvertrauten Gläubigen (pro populo sibi commisso) die Messe aufzuopfern (vgl. Hebr 5,1.3; Konz. von Trient, Sess. 23 De ref. 1). Das kirchl. Gesetz beschränkt diese ihre Pflicht auf alle Sonntage und Feiertage (c. 339 § 1; Kleruskongr. 25.7.1970; Apost. Vikare und Präfekten und Quasipfarrer sind an weniger Tagen verpflichtet, c. 306). Die genannten Hirten haben diese wichtige Pflicht nach Möglichkeit selbst in Anwesenheit ihrer Gläubigen an den vorgeschriebenen Tagen und nur im Notfall durch Vertreter oder an anderen Orten oder zu anderen Zeiten zu erfüllen (c. 339 § 6; c. 446 §§ 3–5).

Noch aus anderen Gründen kann der Priester verpflichtet sein, die Messe für ein bestimmtes Anliegen aufzuopfern: weil er es versprochen hat; weil er für die Erfüllung einer Stiftung verantwortl. ist; weil er ein Stipendium angenommen hat.

Durch Stiftung kann ein Benefizium errichtet werden, d. h. ein kirchl. Amt mit einer Vermögensmasse, deren Ertrag zu beziehen der Inhaber (Benefiziat) berechtigt ist (vgl. CICc. 1409; in der heutigen Zeit erscheint das Benefizialsystem freil. als überholt oder zumindest reformbedürftig; vgl. 2. Vat. Konz., PO 20). Wenn der Stiftsbrief es so will, ist der Benefiziat verpflichtet, an gewissen Tagen zu zelebrieren und sogar auf bestimmte Meinungen zu applizieren. Falls die Stiftung es nicht verwehrt, darf er diese Pflicht auch durch einen Stellvertreter erfüllen. – Häufig wurde mit einer schon bestehenden Einrichtung (Pfarrbenefizium) eine reine Messenstiftung verbunden, d. h. eine Vermögensmasse, deren Ertrag als Stipendienbetrag für Messen auf Meinungen, wie sie vom Stifter bestimmt sind, dienen soll (vgl. c. 826 § 3). Die Verantwortlichen haben für die Zelebration dieser Messen zu sorgen, nötigenfalls durch Weitergabe von Stipendien an andere Priester (c. 826 § 2), und sind darüber ihrem Ordinarius Rechenschaft schuldig (cc. 1549 f). Für gestiftete Messen, die nicht zelebriert werden konnten, sind am Ende des Jahres entsprechend viele Diözesanstipendien dem Ordinarius abzuliefern, der durch deren Weitergabe an andere Priester ihre Zelebration sichert (cc. 840 f). – Wenn Messenstiftungen nicht mehr den Ertrag liefern, der den Stipendien für die gewünschten Messen entspricht, kann die Verpflichtung vom Apost. Stuhl oder vom Ortsordinarius eingeschränkt werden (c. 1517; c. 1551 § 1; Paul VI., „Pastorale munus“ I 11). Man nimmt an, daß dies dem vernünftigen Willen des Stifters entspricht; außerdem will die Kirche durch ihr Beten und Opfern dafür Ersatz leisten.

Das Meßstipendium ist nicht der Preis für die Messe (Simonie), sondern ein Ersatz für jene Naturalgaben (Brot, Wein und a.), die (seit dem 3. Jh.) die Gläubigen für Kirche und Klerus zur Messe mitbrachten, um sich in betonter Weise zu Mitopfernden zu machen. Die Höhe des Stipendiums wird zur Verhütung von Mißbräuchen nicht durch den einzelnen Priester, sondern einheitl. für die ganze Diözese durch den Ortsordinarius oder durch Diözesangewohnheit festgesetzt; der Priester darf in seiner Forderung nicht darüber hinausgehen, darf sich aber, abgesehen von einem Verbot des Ortsordinarius, mit einem geringeren Stipendium zufriedengeben (cc. 831 f). Der Priester, der Stipendien annimmt, ist verpflichtet, die gewünschten Messen zu den Bedingungen, auf die er eingegangen ist, zu zelebrieren (cc. 828 f.833); wenn er eine Bedingung nicht erfüllen kann, sollte er das gleich bei der Annahme klarstellen (vgl. c. 836). Wenn eine Zeit der Zelebration vereinbart wurde, ist dies einzuhalten; auch durch das Anliegen selbst könnte ein Zeitpunkt gefordert werden; wenn eine Vereinbarung fehlt, ist die Bestimmung des Zeitpunktes dem Priester überlassen (c. 834). Kein Priester sollte aber so viele Stipendien übernehmen, daß er die entsprechenden Messen nicht innerh. eines Jahres zelebrieren kann (c. 835). Wenn bei ihm aus irgendwelchen Gründen Stipendien, deren Geber sich nicht mit einer längeren Wartezeit einverstanden erklärten, über ein Jahr liegengeblieben sind, muß er sie am Ende des Kalenderjahres seinem Ordinarius abliefern, der durch ihre Weitergabe an andere Priester für die Zelebration der Messen sorgt (c. 841). Der Geber kann sich die Zelebration durch den Empfänger selbst ausbedingen; abgesehen davon, ist es diesem nicht verwehrt, erhaltene Stipendien (ganz) anderen Priestern weiterzugeben, die ihm Gewähr für die Zelebration bieten (cc. 833.837 f.840.2324). Jeder Schein von Geschäften soll dabei vermieden werden (cc. 827.2324). Alle Priester und kirchl. Stellen, die Meßstipendien annehmen, müssen sie genau verzeichnen und ihre etwaige Weitergabe oder die Zelebration der ihnen entsprechenden Messen vermerken; die Ordinarien haben die Pflicht der Überwachung (cc. 842–844).

b) Kann die Eucharistie vollziehen (konsekrieren) nur der geweihte Priester, so ist zur Überreichung der konsekrierten Gaben an die Gläubigen jeder Mensch fähig. In Notlagen kann die kirchl. Obrigkeit auch zustimmen, daß Lektoren oder Akolythen oder sonstige christl. Laien (Kommunionhelfer) die Kommunion austeilen. Für gewöhnl. aber behält sie die feierl. Spendung der Kommunion dem Priester und dem Diakon vor (CICc. 845). Daß der Priester Spender ist, ergibt sich daraus, daß er der Eucharistiefeier vorsteht (vgl. PO 5): Er voll zieht das Opfer und genießt nicht nur selbst das hl. Mahl, sondern läßt auch die Gläubigen daran teilnehmen (D 1648 1660). Dem zum Dienst geweihten Diakon (vgl. CD 15) aber als dem Helfer des Bischofs und des Priesters steht es zu, „je nach Weisung der zuständigen Autorität ... die Eucharistie zu verwahren und auszuteilen“ (LG 29); ähnl. auch einem Priester, der den Zelebranten bei der Kommunionspendung unterstützt.

Jeder Priester darf in der von ihm zelebrierten Messe (und nötigenfalls auch unmittelbar vor und nach ihr) die Kommunion austeilen. Getrennt von der Messe darf er es in einer fremden Kirche nur mit (wenigstens vorausgesetzter) Erlaubnis des Kirchenrektors tun (CICc. 846). Jedem Priester ist es ferner erlaubt, die Kommunion privat zu Kranken zu tragen; er bedarf dazu nur der (wenigstens vorausgesetzten) Erlaubnis des Priesters, der das Allerheiligste verwahrt (c. 849 § 1).

Dem Pfarrer als dem verantwortl. Seelsorger ist es rechtl. vorbehalten, außerhalb der Kirche öffentl. die Kommunion zu den Kranken der Pfarrei zu tragen; andere Priester dürfen es nur im Notfall oder mit (wenigstens vorausgesetzter) Erlaubnis des Pfarrers oder des Ortsordinarius tun (c. 848; Ordo unctionis n.29). Ferner steht es dem Pfarrer zu, die Wegzehrung den Kranken zu bringen (c. 850); er kann damit freil. nicht nur einen anderen Priester, sondern auch einen Diakon betrauen (LG 29), und im Notfall darf jeder Priester (Diakon) mit vernünftigerweise vorausgesetzter Erlaubnis des Bischofs oder Pfarrers oder Kirchenrektors die Wegzehrung zu Kranken tragen (c. 848 § 2). Mit der Spendung der Wegzehrung in Ordensgemeinschaften sind deren Obere oder Seelsorger beauftragt (c. 514); ihre Spendung an den Bischof weist das Kirchenrecht den Mitgliedern des Domkapitels nach ihrem Rang zu (c. 397 n.3), doch entscheidet wohl meistens der Wunsch des Bischofs selbst.

c) Erlaubt ist die Eucharistiefeier nur einem Priester, der in der Gnade und im Frieden mit der Kirche lebt, mit Zustimmung der verantwortl. kirchl. Stellen. Obwohl der wesentl. Gehalt der Eucharistie nicht von der Würdigkeit des Zelebranten abhängt (D 794; vgl. 3844), ergibt sich das Erfordernis des Gnadenstandes daraus, daß der Priester in der Darbringung des Opfers die Stelle Christi vertritt (D 1321 1743 3847 f 3852; LG 10 28; PO 2 5), mit dem er daher auch persönl. verbunden sein soll, und daß er dabei notwendigerweise die Kommunion empfängt; der schwer sündiggewordene Priester muß sich vor der Zelebration im Bußsakrament mit der Kirche und dadurch mit Gott versöhnen (vgl. 2 d).

Da sich in der Eucharistiefeier die Kirche als Gemeinschaft der Liebe und Gnade offenbart und verwirklicht, ist es verständl., daß sie die Zelebration jedem Priester verwehrt, der durch sein Verhalten diese Gemeinschaft geschädigt hat und deshalb mit einer behindernden Kirchenstrafe belegt wurde und daß sie die Erlaubtheit der Zelebration von der Zustimmung des Ordinarius und des Kirchenrektors (dem fremde Priester ihr Freisein von Kirchenstrafen durch Empfehlungsschreiben ihres Ordinarius nachzuweisen haben, CICc. 804) abhängig macht.

d) Zum gültigen Vollzug der Eucharistiefeier ist notwendig, daß der geweihte Priester konsekrieren will (wenigstens virtuelle Intention, D 794 1352; CICc. 802).

Seinen ernsten Willen erweist er dadurch, daß er alles einhält, was zum Zustandekommen der Eucharistie wesentl. notwendig ist. Er verwendet dieselben stoffl. Elemente (entfernte Materie) wie Christus beim Abendmahl, näml. Brot und Wein (Mt 26,26.29), Nahrungsmittel des Mittelmeerraumes, die auf die übernatürl. Wirkungen des Sakraments hinweisen (vgl. D 1322; Cat. Rom. II 4,17). Nach dem Verständnis der Kirche müssen es Weizenbrot und naturbelassener und unverdorbener Traubenwein sein (D 783 860 1320 1352; CICcc. 814 f; Miss. Rom., Intr. gen. nn. 281–286).

Die meisten orientalischen Kirchen verwenden gesäuertes Brot, die lat. ungesäuertes (da der Herr das Abendmahl in den Tagen der Ungesäuerten Brote feierte, Mt 26,17, und der Sauerteig in der Schrift als Sinnbild der Sünde dient; Cat. Rom. II 4,12); wenn auch beide Arten als gültige Materie anerkannt sind, soll sich jeder Priester an die Gewohnheit seines Ritus halten (D 860 1303; c.816); wenn im Notfall der Priester die Eucharistie austeilt, die im anderes Ritus konsekriert wurde, soll er dabei die Vorschriften des eigenen Ritus einhalten (c. 851). – Das in der Eucharistie zu verwendende Brot darf nur aus Weizenmehl und Wasser bereitet werden (Miss. Rom., Intr. gen. nn. 282 f); die Ehrfurcht vor dem Heiligsten Sakrament fordert, daß es rein und unverdorben (nicht zu alt) sei (vgl. c. 815 § 1).

Der Wein, der zur Meßfeier genommen wird, soll gegoren, unverdorben, rein und flüssig sein (vgl. c. 815 § 2; Miss. Rom., Intr. gen. nn. 281.284 f; zulässig ist Wein, dem zur Erhöhung der Haltbarkeit aus Wein genommener Alkohol beigefügt wurde, D 3264 3312 f). Der Ritus verlangt die Beimischung einer geringen Menge Wassers (modicissima aqua) bei der Gabenbereitung der Opfermesse selbst (Cyprian, Ep. 63,13, PL 4,383; D 784 798 822 834 1320 1748 1759; c. 814; Cat. Rom. II 4,16; Miss. Rom., Intr. gen. n.281), da Christus beim Abendmahl wohl der Landessitte gemäß Wein verwendete, der mit Wasser gemischt war, und durch die Verwendung von Wein und Wasser das Fließen von Blut und Wasser aus der Seite Christi, die beiden Naturen Christi und die Einheit der Gläubigen mit Christus versinnbildlicht werden sollen (vgl. D 1748; Gebet bei der Segnung des Wassers).

Brot und Wein werden zu stoffl. Elementen der Eucharistie, soweit der Priester sie in das Sakrament einbezieht (das Einbeziehen kann als nähere Materie bezeichnet werden), d. h. soweit er Brot und Wein die ihm physisch gegenwärtig sind, konsekrieren will. Nach der Vorschrift der Kirche sollen sich Brot und Wein bei der Konsekration auf dem Altar auf dem Korporale oder darüber in offenen hl. Gefäßen oder in der Hand des Priesters befinden (Miss. Rom., Intr. gen. n.260) .

Zum Sakrament, in dem Christus sein Opfer vergegenwärtigt, werden Brot und Wein durch die Konsekrationsworte (Form), die Worte, mit denen Christus das Sakrament vollzog und die der Priester als Stellvertreter Christi spricht (D 1017 1321 1352 2718 3556; vgl. Thomas von A., S.Th. 3 q.82 a.10). Sie lauten in der lat. Liturgie: „Das ist mein Leib, der für euch hingegeben wird“ (Mt 26,26; Lk 22,19); „Das ist der Kelch meines Blutes, des neuen und ewigen Bundes, das für euch und die Vielen vergossen wird zur Vergebung der Sünden“ (aus verschiedenen Stellen der Hl. Schrift). Diese Worte hat der Priester ohne Änderung in dreifachem Sinn auszusprechen: historisch berichtend (material), was Christus getan und gesagt hat; bezeichnend (formal), d. h. behauptend, das unter den Gestalten von Brot und Wein vor ihm Gegenwärtige sei Leib und Blut Christi; praktisch (nicht bloß spekulativ), d.h. in der Absicht, durch die Worte Leib und Blut Christi wirkl. gegenwärtig zu setzen.

Die zwei getrennten Gestalten, unter denen Christus in der Eucharistie gegenwärtig wird, weisen auf die blutige Trennung von Leib und Blut in seinem Opfertod hin; so wird Christus als im Zustand des Opfers befindl. dargestellt (D 3848 3854). Um des Opfercharakters der Eucharistie willen müssen in der von Christus gewünschten Gedächtnisfeier immer Brot und Wein zus. konsekriert werden. Die Kirche verbietet entschieden die Konsekration von Brot und Wein allein und die Konsekration beider außerh. der Messe (CICc. 817); auch die versehentl. Konsekration von Brot oder Wein allein wird der Eucharistie als Opfer nicht gerecht. Der Opfermahlcharakter der Eucharistie fordert ferner, daß zumindest der zelebrierende Priester von den Gaben, die er in der Messe konsekriert hat, auch kommuniziert, was natürl. auch den mitfeiernden Gläubigen sehr zu empfehlen ist (D 1747 1758 3854; Paul VI., „Myst. fid.“, AAS 1965, 771). „Mit Nachdruck wird jene vollkommenere Teilnahme an der Messe empfohlen, bei der die Gläubigen nach der Kommunion des Priesters aus der selben Opferfeier den Herrenleib entgegennehmen“ (SC 55; Ritenkongr. 25.5.1967, 31).

e) Der Priester, der seinem Wesen nach an der Gewalt des Bischofs Anteil hat und ihm untersteht (vgl. LG 28; PO 2), handelt in der Eucharistiefeier nur dann einwandfrei, wenn er sich auch in weniger wesentl. Dingen an die Weisungen der Kirche hält (Intr. gen. des Miss. Rom. von 3.4.1969; Dekret der Gottesdienst-Kongr. von 6.4.1969; vgl. D 1745 f 1756 f 1759). Im Anschluß an die bisherige Übung weist das 2. Vat. Konz. das Recht, die Liturgie zu ordnen, dem Apost. Stuhl und den Bischöfen zu und verbietet eigenmächtige Änderungen durch andere, auch durch Priester (SC 22). Wenn es auch in den lat. Riten weiterhin Latein als liturgische Sprache beibehält (vgl. D 1749 1759; CICc. 819), will es doch der Volkssprache breiteren Raum geben; das Ausmaß sollen die Bischöfe eines Gebietes nach dessen seelsorgl. Gegebenheiten näher abgrenzen (SC 36 54). Damit Priester und Gläubige ihre Aufgaben im Gottesdienst sinnvoll erfüllen können, verlangt das Konzil eine gründl. liturgische Ausbildung der Kleriker in theol. Lehranstalten und Seminarien und ebenso eine gediegene liturgische Schulung der Gläubigen durch die Seelsorger (SC 14–20; OT 16; vgl. Pius XII., „Med. D.“, AAS 1947, 591).

Zu den einzuhaltenden Vorschriften gehören die über die liturgische Kleidung (CICc. 811 § 1; Miss. Rom., Instr. gen. nn. 297–310, mit Varianten gemäß Beschlüssen der Bischofskonferenzen nach n.304). Wegen des Gemeinschaftscharakters der Eucharistiefeier darf der Priester nicht ohne wenigstens einen Meßdiener, der die Stelle der Gläubigen vertritt, zelebrieren (c. 813; Intr. gen. n.211). Die Kirche gestattet dem Priester die Meßfeier an allen Tagen, die nicht durch seinen Ritus ausgeschlossen sind (c. 820). Im lat. Ritus darf am Karfreitag nicht zelebriert werden; im Gottesdienst dieses Tages (actio liturgica) wird nur die Kommunion mit dem am Tag vorher konsekrierten Sakrament ausgeteilt (Miss. Rom., Karfreitag, Rubr. n.3). Am Gründonnerstag darf am Vormittag nur in den Kathedralkirchen die Messe mit Ölweihe gefeiert werden, die auf einen geeigneten Tag vorverlegt werden kann; im übrigen ist in jeder Kirche nur eine abendl. Eucharistiefeier gestattet, in der die anwesenden Priester konzelebrieren (Miss. Rom., Gründonnerstag, einleitd. Rubrik; CICc. 862; bei seelsorgl. Notwenigkeit kann der Ordinarius eine weitere Abendmesse und eine Messe am Morgen erlauben). Der Karsamstag ist ein liturgieloser Tag; die Meßfeier ist nur dort zulässig, wo mit Bewilligung des Ortsordinarius die Ostervigilmesse von Mitternacht auf die Abendstunden vorverlegt wird. Hinsichtlich der Tageszeiten gilt die Weisung, daß die Messe nicht früher als eine Stunde vor der Morgendämmerung und nicht später als eine Stunde nach Mittag begonnen werden soll (CICc. 821 § 1). Während des Zweiten Weltkrieges hat Pius XII. erstmals Abendmessen gestattet; die Erlaubnis wurde nach dem Krieg vereinheitlicht („Christus Dominus“ 1953; „Sacram Communionem“ 1957; vgl. 2 e). Heute sind die Ortsordinarien durch Paul VI. ermächtigt, aus triftigen Gründen den Priestern die Meßfeier zu jeder Tagesstunde zu erlauben („Pastorale munus“ I 4; alle Bischöfe dürfen selbst zu jeder Tagesstunde zelebrieren, II 6). – Die Kommunion soll in jeder Messe ausgeteilt werden; bei Notwendigkeit ist die Spendung auch außerh. der Messe zulässig, nicht nur unmittelbar vor und nach der Messe, sondern auch ohne zeitl. Zusammenhang mit der Messe (CICc. 846 § 1; Ritenkongr. 25.5.1967, 33). Für die Kommunionspendung sind dieselben Stunden vorgesehen wie für die Meßfeier (c. 867 § 4). Bischöfe dürfen aus entsprechenden Gründen auch abends die Kommunion austeilen („Pastorale munus“ II 6), und Ortsordinarien können Priester ermächtigen, es etwa in Verbindung mit einem kurzen Wortgottesdienst zu tun (ebd. I 4; Instr. d. Ritenkongr. 33). Aus vernünftigen Gründen darf die Kommunion zu jeder Tagesstunde gespendet werden (c. 867 § 4). Die gewöhnl. Krankenkommunion, die dort, wo es sich machen läßt, öffentl. (d. h. mit wenigstens einem Begleiter mit Licht und Glocke; Ordo Unctionis nn. 46–48), wenn jedoch triftige Gründe dagegen sprechen, privat (c. 847), und möglichst häufig (Instr. d. Ritenkongr. 25.5.1967, 39) überbracht werden soll, darf zu jeder Tageszeit gespendet werden (Ritenkongr. 25.5.1967, 39). Für die Wegzehrung ergibt sich aus der Natur der Sache, daß sie uneingeschränkt zu jeder Tages- und Nachtstunde zu spenden ist (c. 867 § 5; Ordo Unctionis nn. 93–96.100–114). Am Gründonnerstag darf die Kommunion nur in Abendmessen oder unmittelbar nachher ausgeteilt, den Kranken aber, bes. als Wegzehrung, zu jeder Stunde gebracht werden (Ritenkongr. 16.11.1955, 18; 1.2.1957, 12; CICc. 864 § 1; c. 867 § 5). Am Karfreitag ist Kommunionspendung während des Nachmittagsgottesdienstes, sonst nur an Kranke zulässig (Miss. Rom., Karfr., Rubr. n.4), am Karsamstag während der etwa vorausgenommenen Ostervigilmesse und gleich danach, sonst nur als Wegzehrung (Miss. Rom., Kars., einleitd. Rubr.; CICc. 867 § 3).

Die Messe soll im allg. nur auf konsekrierten Altären in konsekrierten oder benedizierten Kirchen oder Oratorien gefeiert werden (c. 822 § 1); für einen bewegl. Altar oder einen Tisch, der außerh. eines Kirchenraumes verwendet wird, ist kein Altarstein nötig (Miss. Rom., Intr. gen. n.265). Im Notfall und unter Ausschluß geistlicher Gefahren ist mit Zustimmung der kath. und der nichtkath. kirchl. Autoritäten die kath. Eucharistiefeier in Gotteshäusern nichtkath. christlicher Gemeinschaften gestattet (c. 823 § 1; 2. Vat. Konz., OE 28; Dir. oec. 27 52 61). In Ermangelung eines konsekrierten Altares des eigenen Ritus darf der kath. Priester den eines anderen kath. Ritus benützen; lat. Priestern kann der Ortsordinarius erlauben, dabei die Antimensien der Griechen zu verwenden (c. 823 § 2; „Past. m.“ I 9). Auf den Papstaltären der röm. Basiliken darf ohne päpstl. Erlaubnis niemand zelebrieren (c. 823 § 3). Wenn eine Kirche oder ein Oratorium kanonisch verletzt wurde, darf dort bis zur Entsühnung (reconciliatio) kein Gottesdienst gehalten werden (cc. 1173 f). Wenn die Kirche (das Oratorium) zum größeren Teil zerstört oder vom Ortsordinarius zu profanem Gebrauch bestimmt wurde, wird sie (es) nicht mehr als konsekriert (benediziert) angesehen (exsecratio, c. 1170). Ähnliches gilt von einem Altar, der durch bedeutende Verletzungen die Weihe verloren hat (c. 1200). Privatoratorien werden in Privathäusern für einzelne Personen oder Familien errichtet (c. 1188 § 2 n.3) und nicht wie Kirchen konsekriert oder benediziert (c. 1196); private Grabkapellen stehen ihnen gleich (c. 1190). In letzteren kann der Ordinarius die Zelebration auf Dauer erlauben, in sonstigen Privatoratorien nur außerordentlicherweise für Einzelfälle (c. 1194), während die Dauererlaubnis vom Apost. Stuhl zu erbitten ist, der jeweils die Feier einer einfachen Messe tägl. bewilligt und die höheren Feste ausnimmt, für die aus hinzutretenden triftigen Gründen der Ortsordinarius in Einzelfällen die Vollmacht gewähren kann (c. 1195). Die Zelebration an einem beliebigen ehrbaren und geziemenden Ort (auch unter freiem Himmel, c. 1249) wird manchen Personen als Privileg durch allg. kirchl. Recht (Kardinälen, c. 239 § 1 n.7; Bischöfen, c. 349 § 1 n.1) oder durch Indult des Apost. Stuhles zugestanden (c. 822 § 2); für außerordentl. Einzelfälle (nicht in Schlafzimmern) kann sie vom Ortsordinarius (im Haus eines exemten Ordens vom höheren Oberen) bewilligt werden (c. 822 § 4). Kranken und alten Priestern kann der Ortsordinarius die Meßfeier zu Hause erlauben; nötigenfalls dürfen sie dabei sitzen („Past. m.“ I 10). Bei Spendung der Wegzehrung wäre eine Hausmesse mögl. (Intr. gen. nn. 26 94). Zur Zelebration auf einem Schiff bedarf es einer besonderen Erlaubnis (c. 822 § 3), die aus triftigen Gründen vom Ortsordinarius gewährt werden kann („Past. m.“ I 8). – Die Kommunionspendung ist überall zulässig, wo zelebriert werden darf und der Ortsordinarius nicht in besonderen Fällen aus triftigen Gründen Verbote ausgesprochen hat (c. 869); innerh. der Messe darf sich der zelebrierende Priester dabei nicht so weit vom Altar entfernen, daß er ihn nicht mehr sehen kann (c. 868); es sei denn, der Tabernakel befände sich in einer vom Kirchenraum getrennten Kapelle (Instr. gen. n.276). In Verbindung mit einer Krankenkommunion darf das Sakrament im Krankenzimmer auch gesunden gespendet werden (Ordo Unctionis n.46). Daß die Spendung der Wegzehrung jeweils dort erlaubt ist, wo sich der Gefährdete aufhält, ergibt sich aus der Natur der Sache.


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