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Gesundheitsschädigung

Karl Hörmann: LChM 1976, Sp. 701 f

2. Verwundung und Verstümmelung lassen sich rechtfertigen, wenn sie zur Erhaltung von Leben oder Gesundheit der personalen Ganzheit notwendig sind (Ganzheitsprinzip); an einem der freien Entscheidung Fähigen dürfen sie in einem solchen Fall nur mit seiner Zustimmung vollzogen werden. Ferner können sie zulässig werden, wenn schweres Unrecht auf andere Art nicht abgewehrt werden kann (Notwehr, Krieg).

3. Sonstige Maßnahmen, die die Gesundheit des Menschen schädigen oder sein Leben abkürzen, dürfen nur getroffen werden, wenn sich die Schädigung als indirekt rechtfertigen läßt (UG 2285 5366–68 5424; Handlung mit zweierlei Wirkung). So darf etwa zur Linderung großer Schmerzen einem Kranken Gift (Morphium) in geringer Dosis gegeben werden.


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