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Auslosen

Karl Hörmann: LChM 1969, Sp. 55 f

Gegen das Auslosen als vertragl. festgelegte Art zur Verteilung von Vorteilen und Lasten (vgl. öABGB. §§ 835 841) ist nichts einzuwenden, wenn nicht irgendein hinzukommender Grund dagegen spricht. Wenn dadurch Streitigkeiten vermieden oder bereinigt werden, ist es zu begrüßen (vgl. Spr 16,33). Anders steht es mit dem Auslosen, durch das man erfahren will, was man tun soll. Wenn man die Antwort ausdrückl. von Gott erwartet, versucht man Gott, außer man wäre von Gott dazu angeregt (vgl. Apg 1,26) oder es geschähe mit Gebet aus sehr triftigem Grund bei Versagen anderer Mittel (vgl. Aug., De doctr. chr. I 28; Ep 228; PL 34,30; 33,1018; Thomas von Aquin, S. Th. 2,2 q.95 a.8). Ähnl. ist das Auslosen zu beurteilen, durch das man mit Gottes Hilfe Verborgenes ans Licht bringen will (vgl. Jos 7,14).

Wer lost, um von dämonischen Mächten etwas zu erfahren, forscht unerlaubt nach Geheimwissen (divinatio; vgl. Thomas von Aquin, a.a.O.; Alfons von Lig., Theol. mor. IV 11). Dieses Auslosen wird von der Hl. Schrift verworfen (Ez 21,26).


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