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Blutschande

Karl Hörmann: LChM 1976, Sp. 164-166

Blutschande (Inzest) heißt im moraltheol. Sprachgebrauch der (unehel.) Geschlechtsverkehr zw. Blutsverwandten oder Verschwägerten.

1. Solcher Verkehr ist in sittl. Hinsicht aus mehreren Gründen als Fehlbetätigung anzusehen.

a) Die Erfahrung zeigt, daß geschlechtl. Verbindungen von Blutsverwandten bei gleichsinniger erbl. Belastung von Unheil für den Gesundheitszustand der Nachkommenschaft sind. Eine erbl. geschädigte Nachkommenschaft belastet zugleich die Eltern und die Gesellschaft.

Dieser Grund würde für Blutsverwandte, die nicht gleichsinnig belastet sind, nicht gelten. In manchen Kulturen wurde sogar die Geschwisterehe geübt, was (ähnl. wie in der Tierzucht) zur Ausprägung gewisser Rassenmerkmale führte. Allerdingsläßt sich kaum völlige Sicherheit gewinnen, daß Verwandte nicht gleichsinnig belastet sind, weshalb eine solche Verbindung immer ein gewisses Risiko mit sich bringt.

Für Verschwägerte, die nicht blutsverwandt sind, gilt der eugenische Grund überhaupt nicht.

b) Wenn dennoch in den meisten Kulturen die geschlechtl. Verbindung nicht nur von Blutsverwandten, sondern auch von Verschwägerten als unzulässig angesehen wird, müssen andere Einsichten dahinter stehen.

Aus dem engen Zusammenleben von Verwandten und Verschwägerten ergeben sich viele Gelegenheiten zu sexuellen Kontakten. Das Triebverlangen würde den Menschen mitreißen, wenn nicht eine starke Schranke entgegenstünde; die Beziehungen zw. Verwandten und Verschwägerten würden leicht auf die Ebene der Promiskuität absinken, und es wäre um die personale Liebe geschehen, zu der Verwandte, bes. Eltern und Kinder, noch dazu mit einer besonderen Note verpflichtet sind. Zur Sicherung dieser Liebe erscheint der Ausschluß des eigentl. sexuellen Elementes aus den verwandtschaftl. Beziehungen als erforderl.

Verstärkend kommt dazu, daß ein heilloses Durcheinander entstünde, wenn sexuelle Beziehungen zw. Verwandten nicht gemieden werden müßten: Bestehende ehel. Bande würden der Gefahr der Mißachtung ausgesetzt, es käme zu vielerleiRivatiltäten, die Familien würden der Zerklüftung ausgeliefert. Wenn hingegen geschlechtl. Verbindungen über die eigene Familie hinaus gesucht werden müssen, entstehen neue Verflechtungen zw. den Familien und wird damit der einzelnen Familie ein breiterer gesellschaftl. Rückhalt gesichert.

2. Das AT bezeichnet Geschlechtsverkehr zw. Blutsverwandten als schweres Vergehen (Lev 18,6 f.9–13; 20,17.19; Dtn 27,22; Ez 20,11), ebenso Geschlechtsverkehr zw. Verschwägerten (Lev 18,8 f.14–18; 20,11 f.14.20 f; Dtn 23,1; 27,20.23;Ez 20,10 f). Im NT tadelt Johannes der Täufer Herodes: „Es ist dir nicht erlaubt, die Frau deines Bruders zu haben“ (Mk 6,18). Paulus wendet sich gegen das blutschänderische Verhältnis eines korinthischen Christen als bes. arge Art der Unzucht: „Bei all dem hört man von Unzucht unter euch, wie sie nicht einmal unter Heiden herrscht, daß näml. einer die Frau seines Vaters hat“ (1 Kor 5,1). Das Verbot der Unzucht in den Jakobusklauseln und im Dekret des Apostelkonzils (Apg 15,20.29) scheint sich auf geschlechtl. Verbindungen von Blutverwandten zu beziehen.

Die Kirche setzt auf Blutschande in gewissen Fällen Strafe (CICc. 2357.2359). Die staatl. Gesetze bedrohen meistens wenigstens den Geschlechtsverkehr zw. Blutsverwandten in auf- und absteigender Linie mit Strafe.

3. Die Grenzen der Verwandtschaft und der Schwägerschaft, innerhalb derer geschlechtl. Beziehungen ausgeschlossen sein sollen, müssen positiv bestimmt werden. Die meisten Staaten verbieten die Ehe nur in den allernächsten Graden der Verwandtschaft und der Schwägerschaft. Die Kirche erstreckt das Verbot weiter, näml. bei Blutsverwandten in der geraden Linie auf aller Grade und in der Seitenlinie bis zum 3. Grad einschließl. (CICc. 1076 §§ 1.2) und bei Verschwägerten in der geraden Linie auf alle Grade und in der Seitenlinie bis zum 2. Grad einschließl. (c. 1077 § 2). Aus entsprechenden Gründen dispensiert die Kirche vom Hindernis der entfernten Blutsverwandtschaft oder der Schwägerschaft in der Seitenlinie.


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