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Duell

Karl Hörmann: LChM 1976, Sp. 248-250

1. Unter Duell (Zweikampf) versteht man einen vereinbarten Kampf einzelner Personen mit tödl. Waffen. Ein Zweikampf, der nicht vereinbart war, sondern aus ungezügelter Leidenschaft plötzl. ausbricht, fällt nicht unter den Begriff des Duells. Zum Duell gehört wesentl. die Verwendung von Waffen, die zum Töten geeignet sind, wenn auch der Kampf tatsächl. nicht so weit getrieben wird.

2. Ein privates Duell, das von den Kämpfern eigenmächtig veranstaltet wird, ist sittl. unerlaubt. Der Hauptgrund dafür liegt darin, daß der Duellant den Tod, die Verstümmelung oder wenigstens die Verwundung des anderen beabsichtigt und sich selbst ungerechtfertigt derselben Gefahr aussetzt; beides ist ebensowenig wie Tötung, Verstümmelung oder Verwundung seiner selbst oder eines anderen erlaubt (D 3272).

Zu diesem Hauptgrund tritt eine Reihe von Nebengründen:

a) Das Duell entspringt einer falschen Auffassung von der Ehre des Menschen (D 3273).

b) Der Duellant läßt sich oft von verwerfl. Beweggründen leiten (Haß, Rachsucht usw.; Leo XIII. spricht von blinder Verwegenheit, D 3272).

c) Auch wenn der Gegner schweres Unrecht begangen hat, darf ihn der Gekränkte nicht eigenmächtig bestrafen, da dadurch die ordentl. Rechtspflege des Staates und das Gemeinwohl geschädigt würde (D 3272). Staatl. Gesetze wenden sich daher gegen das Duell

d) Das Duell ist nicht geeignet, die verletzte Ehre wiederherzustellen, da der Sieger nur seine größere Geschicklichkeit (und Kraft), nicht aber die Gerechtigkeit seiner Sache beweist und es vorkommen kann, daß der Schuldlose und Beleidigte auch noch schwer verletzt oder getötet wird.

e) Aus dem Duell ergeben sich sogar neue Übel: Leid für Familien, Haß und Feindschaft, schlechtes Beispiel (Ärgernis).

Die Kirche lehnt daher das Duell eindeutig ab (D 1830 3272) und bedroht die Duellanten und ihre Helfer mit den Strafen der Exkommunikation und der Ehrlosigkeit (CICc.2351), mit der Ungeeignetheit (Irregularität) zur Weihe (c.984 n.5; c.985 nn.4.5), bei Tod im Duell oder aus einer im Duell erhaltenen Verwundung ohne Zeichen der Sinnesänderung (Bekehrung) mit Verweigerung der Einsegnung der Leiche und jegl. öffentl. Trauergottesdienst (c.1240 § 1 n.4; c.1241). Die vereinbarte Bereitschaft eines Arztes während des Duells fällt als Mithilfe unter die Exkommunikation (D 3162). Auch angebl. gute Zwecke machen das Duell nicht einwandfrei (vgl. D 799 1111 1113 f 2022 2571–75 3273).

3. Das Duell, das um des Gemeinwohles willen (zur Vermeidung größeren Blutvergießens) mit öffentl. Ermächtigung geübt wird (vgl. den Zweikampf zw. David und Goliath, 1 Sam 17). gehört wohl der Vergangenheit an. Es ließe sich ähnl. wie bewaffnete Abwehr ungerechten Angriffes (vgl. Krieg) rechtfertigen (kleineres Übel); Leo XIII. nimmt diesen Fall von der Verurteilung aus (D 3272).

4. Studenten-(Bestimmungs-) Mensuren, die nicht auf Tötung zielen, wurden von der Kirche mit den für das Duell geltenden Strafen bedroht (D 3672), weil sie körperl. und geistig auf richtige Duelle vorbereiten und selbst gewisse Gefahren enthalten.


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