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Frauenemanzipation

Karl Hörmann: LChM 1969, Sp. 389-392

Unter dem Einfluß des ethischen Individualismus und des politischen und wirtschaftl. Liberalismus im Gefolge der Französischen Revolution entstand das Bestreben, die Frau aus aller Bindung an den Mann und aller Abhängigkeit von ihm heraus zu vollkommener Selbständigkeit, zu Gleichtun und Gleichgelten mit dem Mann zu führen, oft unter Verkennung der naturgegebenen Kräfte und Grenzen. Dieses Bestreben wurde dadurch gefördert, daß die häusl. Frauenleistung durch billigere industrielle Herstellung des Hausbedarfs entwertet und verdrängt, die Heiratsmöglichkeit gemindert und die Frau durch die wirtschaftl. Not zur Erwerbstätigkeit gleich dem Mann gedrängt wurde.

Die Forderungen nach Gleichstellung der Frau mit dem Mann, die unter dem Titel der Frauenemanzipation erhoben werden, gehen nicht alle gleich weit: von der Gleichberechtigung der unverheirateten Frau im Wirtschaftsleben bis zur Berechtigung der verheirateten Frau sogar zur Abtreibung.

Unrichtig ist die vollständige Gleichstellung von Mann und Frau in allem. Sie widerspricht den natürl. Gegebenheiten, bringt daher der Frau nicht die ihrer Eigenart entsprechende Freiheit, sondern vielfach noch größere Abhängigkeit vom Mann. Der von manchen totalitären Systemen gemachte Versuch, die Unterschiede zw. Mann und Frau gänzl. Zu verwischen, hat der Frau unter dem Vorwand der Befreiung größere Lasten beschert (vgl. Pius XII., UG 1300 1356 4802 [DRM III 388 f, VII 232, XVIII 578; 2. Vat. Konz., Gaudium et spes 67).

Man muß daher sorgfältig prüfen, worin Mann und Frau wirklich gleich sind. Es sind dies die Rechte und Pflichten, die sich aus dem einmaligen Wert der menschl. Person und aus dem wesentl. Aufeinanderbezogensein von Mann und Frau in der Ehe ergeben. Beide, Mann und Frau, sind mit der gleichen Personwürde ausgestattet, derselben Erlösung teilhaftig und zum selben Ziel bestimmt, dem sie jedes in Eigenverantwortlichkeit zustreben sollen. Beide haben hinsichtl. der ehel. Liebe und Treue bis hin zur Verleiblichung im ehel. Verkehr grundsätzl. dieselben Rechte und Pflichten (vgl. Pius XII., UG 1168 4788–95 4819 [DRM III 197, XVIII 572–575, XIX 531]; Johannes XXIII., PT 15, AAS 1963,261; 2. Vat. Konz., Gaudium et spes 9 29 49). Diese Ebenbürtigkeit läßt der Ausruf Adams erkennen: „Das ist endl. Bein von meinem Bein und Fleisch von meinem Fleisch!“ (Gen 2,23). Im AT, mehr noch in vielen heidnischen Kulturen entsprach die gesellschaftl. Stellung der Frau nicht diesem Gleichrang. Christus hat dies nicht mit einem Schlag geändert, hat aber in seiner Lehrtätigkeit die Frau gleich ernst genommen wie den Mann und hat in einem wichtigen Punkt das Ausgeliefertsein der Frau an die Willkür des Mannes aufgehoben, nämlich in der Frage der Ehescheidung, die durch einen Scheidebrief des Mannes geschehen konnte (vgl. Mt 19,1–9). In der christl. Gemeinde hat die Frau vom Anfang an eine Rolle gespielt, wie sie für die jüdische Frau in der Synagoge undenkbar war. Die wesentl. Ebenbürtigkeit von Mann und Frau bedeutet jedoch nicht, daß ihnen nicht entsprechend ihrer Eigenart verschiedene Aufgaben zufielen (vgl. Pius XII., UG 1347 1478 4792 [DRM VII 228 f, V 41 f, XVIII 574]; 2. Vat. Konz., Gaudium et spes 60). Eine Frauenemanzipation, die davon nichts wissen will, tut der Familie und der Frau selbst kaum etwas Gutes.

Im politischen Bereich ist die Frau für manche Aufgaben gleich geeignet wie der Mann, für manche besser als er, für andere weniger gut. Die öffentl. Betätigung ist eher Sache der unverheirateten Frau, die darin einen erfüllenden Lebenssinn finden kann, während der verheirateten Frau ihre erste Aufgabe in der Familie gestellt ist. Die Frauenemanzipation bewegt sich auf falscher Bahn, wenn sie die verheiratete Frau zum Schaden der Familie in die Politik führen will (vgl. Pius XII., UG 1324–26 1363–74 1400 4801 4830–39 4851–57 [DRM IX 231 f, VII 234–240, XIV 94, XVIII 577 f, XIX 437–441; AAS 1958,523–530]).

Ähnliches gilt auf wirtschaftl. Gebiet. Der unverheirateten Frau kann niemand eine Erwerbsarbeit verdenken, bes. wenn sie in einem fraul. Beruf ausgeübt wird, ist sie ihr doch zur Erfüllung ihres Lebens und zum Lebensunterhalt notwendig; nur bei wenigen Frauen ist die Ursache ihrer Erwerbstätigkeit in einer Unzufriedenheit mit den Aufgaben der Gattin und Mutter zu suchen. Gebilligt werden können auch die Arbeit der verheirateten Frau im Familienbetrieb (vgl. Pius XII., UG 5644 5759 f [AAS 49,834 f; DRM XIX 762 f]) und die außerhäusl. Erwerbstätigkeit verheirateter Frauen, die keine oder schon erwachsene Kinder haben. Mütter mit Kleinkindern aber müßten sehr gründl. überlegen, ob sie eine solche Betätigung verantworten können und wie sie den daraus ihrer Familie drohenden Gefahren am besten entgegenwirken (vgl. Pius XII., UG 1158 1286–88 1358 4774 4780 4813 [DRM III 192 f 378 f, VII 233, XVII 195 f 500, XIX 428 f]). Wo sie bes. durch wirtschaftl. Not zur Erwerbstätigkeit gedrängt werden, ist mit allen Kräften auf eine Änderung der Zustände hinzuarbeiten. Die sog. physiologische Frauenemanzipation, die der Frau das Recht auf Empfängnisverhütung nach Belieben und Abtreibung geben will, muß selbstverständl. abgelehnt werden. Sie würde die Frau nicht befreien, sondern noch mehr zur Sklavin der Leidenschaften des Mannes machen.


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