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Abtreibung

Karl Hörmann: LChM 1976, Sp. 3-15

1. Der Abgang (abortus) der unreifen Leibesfrucht kann ohne Zutun des Menschen aus irgendwelchen Ursachen (Krankheit, Unfall usw.) von selbst eintreten (abortus naturalis, casualis, spontaneus). Eine Schwangerschaft kann aber auch durch eine Maßnahme des Menschen abgebrochen werden (abortus arteficialis, voluntarius, provocatus; procuratio abortus = Abtreibung), auch so, daß die Leibesfrucht im Mutterleib getötet und dann aus ihm entfernt wird. Als unreif (foetus immaturus) wird die noch nicht selbständig lebensfähige Leibesfrucht bezeichnet (vor der 28. Schwangerschaftswoche), als frühreif (f. praematurus) die schon selbständig lebensfähige, aber noch sehr gefährdete (zwischen der 28. und der 40. Woche), als ausgereifte (f. maturus) die selbständig lebensfähige (nach 40 Wochen).

2. Die Beurteilung der Abtreibung hängt von der Frage ab, was von der Leibesfrucht zu halten ist.

Von den menschl. Keimzellen und ihrer Vereinigung bei der Befruchtung weiß man noch nicht sehr lang. Die Spermazellen wurden 1677 durch Hamm, die Eizelle erst 1827 durch K. E. von Baer entdeckt. Dadurch wurden die antiken Zeugungstheorien, die im Mittelalter und bis in die Neuzeit nachwirkten, unhaltbar, da ihnen ja das Wissen um diese Gegebenheiten fehlte. Aus dem Nichtwissen um die entscheidenden Befruchtungsvorgänge nahm z. B. Thomas von Aq. im Anschluß an Aristoteles an, in der Leibesfrucht sei nicht vom Anfang an menschl. Leben da, sondern folgten aufeinander verschiedene Seelen (Sukzessivtheorie) je nach dem körperl. Substrat, das sich gebildet habe („in generatione hominis prius est vivum, deinde animal, ultimo autem homo“ S.Th. 2,2 q.64 a.1;vgl. 1 q.118 a.2 ad 2; S.c.G. I 2,89), während Albert d. Gr. sich schon zur Auffassung bekannte, in der menschl. Frucht wirke vom Anfang an die eine menschl. Seele, die je nach Heranbildung des körperl. Substrates ihre Funktionen entfalte (Simultantheorie). Die Einsichten der heutigen Biologie begünstigen die zweite Auffassung.

Trotzdem neigen einzelne Theologen (aus pragmatischen Gründen?) dazu, die eigentl. Menschwerdung nicht der Vereinigung von Samen- und Eizelle, sondern einem späteren Zeitpunkt in der Entwicklung zuzuschreiben, etwa der Einnistung des Keimes in der Gebärmutterschleimhaut (Nidation) oder gar erst der Ausbildung der Großhirnrinde im Embryo. Als Folgerung würde sich ergeben, daß eine Maßnahme gegen den Keim vor dem entscheidenden Zeitpunkt (etwa die Anwendung von Nidationshemmern oder der Schwangerschaftsabbruch vor der Ausbildung der Großhirnrinde) nicht als Maßnahme gegen ein echt menschl. Wesen anzusehen wäre.

a) Für die Auffassung, erst ab der Ausbildung der Großhirnrinde sei der menschl. Embryo als eigentl. Mensch anzusprechen, führt man an, für den Menschen sei das Personsein kennzeichnend, dieses aber habe die Geistigkeit und ihr körperl. Substrat, die Großhirnrinde, zur Voraussetzung; von einem geistbeseelten Wesen könne man erst sprechen, wenn die Großhirnrindenfunktion irreversibel begonnen habe, und könne man nicht mehr sprechen, wenn sie irreversibel aufgehört habe; vor Ausbildung der Großhirnrinde im Keim könne seine Entfernung oder die Manipulation mit ihm aus entsprechend wichtigen Gründen gerechtfertigt sein (W. Ruff). – Dazu ist zu bedenken: Wohl erreicht das Menschsein seine volle Aktualität erst in den geistigen Vollzügen; das schließt aber nicht aus, daß es vorher schon in der Potenz (in der Anlage, im Ansatz) da ist und sich im Lauf der Entwicklung immer mehr aktualisiert. Wenn auch die Ausbildung der Großhirnrinde diese Vollzüge nicht verbürgt, bietet sie doch die Möglichkeit dazu; so kommt ihr für das Werden eines menschl.-personalen Wesens entscheidende Bedeutung zu. Das gilt aber auch von der Nidation und sogar schon von der Befruchtung. Von jedem dieser Ereignisse weiß man, daß es bei ungestörter Weiterentwicklung zu einem Menschen mit Bewußtsein und Freiheit führt. Wenn auch jede spätere Phase dieser Entwicklung die frühere überbietet, geht sie doch aus der früheren hervor, und tragen die früheren die späteren im Ansatz in sich. Schon mit der Befruchtung der Eizelle ist die grundlegende aktive Potenz für die spätere Entwicklung gegeben; der Chromosomensatz enthält die Erbinformation für diese Entwicklung. Zur Entfaltung zur voll aktualisierten Person braucht das entstandene Leben die Einwirkung des mütterl. Organismus und einer weiteren Umgebung. All diese Einflüsse fügen aber der Erbinformation nicht etwas hinzu, sondern wecken und entwickeln nur, was in ihr enthalten ist (H. Rotter). Wie jeder Organismus bildet auch der Mensch nicht nur in seiner Baugestalt (in der Gleichzeitigkeit, in welcher sich verschiedene Gebilde zu einer Gesamtstruktur zusammenfügen), sondern auch in seiner Werdegestalt (in den zu durchlaufenden Stadien, die miteinander ebenfalls eine Gesamtstruktur ausmachen) eine Ganzheit. „Der Bogen seiner Werdegestalt beginnt mit der Vereinigung der elterl. Zellen, gipfelt in der morpholog. Vollendung und geht bis zum Tode. Er ist also schon Mensch im Augenblick der Empfängnis ebenso wie er es noch im letzten Augenblick des Sterbens ist“ (R. Guardini). Einer ganzheitl. Schau des Menschen widerspricht es, die Teile losgelöst vom Ganzen zu betrachten und zu behandeln, ob es sich um Strukturelemente des gesamtmenschl. Seins oder um einzelne Phasen seiner Ontogenese handelt.

b) Für die Annahme, in der Nidation geschehe die eigentl. Menschwerdung (Verhinderung der Nidation sei daher nicht Abtreibung, sondern ähnl. wie Empfängnisverhütung zu beurteilen), führt man verschiedene Gründe an:

b 1) Bis zum Beginn der Nidation (bis zum 6. oder 7. Tag nach der Befruchtung), in seltenen Fällen bis zum Ende (bis zum 12. Tag), kann das nach der Befruchtung sich entwickelnde Gebilde in mehrere Individuen auseinanderfallen (eineiige Zwillinge oder Mehrlinge). Umgekehrt konnten im Tierversuch mehrere Gebilde in diesem Stadium zu einem einzigen vereinigt werden, das sich zu einem größeren Tier entwickelte. Daraus scheint sich zu ergeben, daß das menschl. Individuum erst nach Abschluß der Nidation da ist.

b 2) Erst in der Nidation wird der Keim vom mütterl. Organismus angenommen und so als menschl. Individuum konstituiert. Medizinische und juristische Kreise sprechen erst von da an von Schwangerschaft und von Leibesfrucht.

b 3) Von den befruchteten Eizellen gehen vor der Nidation 30 bis 50 Prozent zugrunde. Die Natur selbst achtet sie also anscheinend noch nicht als zu bewahrendes eigentl. menschl. Leben.

Auch dagegen erheben sich Bedenken:

b I) Die Biologie zeigt die Vereinigung der väterl. und der mütterl. Chromosomen als den entscheidenden Anfang der Entwicklung auf die voll aktualisierte Person hin (E. Blechschmidt, F. Büchner).

b II) Der mütterl. Organismus nimmt den Keim nicht erst in der Nidation an, sondern sorgt für ihn in sehr angepaßter Weise schon vorher (H. Koester). Wenn Mediziner oder Juristen aus pragmatischen Gründen erst ab der Nidation von Schwangerschaft und von Leibesfrucht sprechen, ist damit nichts gegen den eigentl. menschl. Charakter des Lebens vorher entschieden.

b III) Die Möglichkeit der (zieml. seltenen) Teilung eines aus dem befruchteten Ei entstandenen Gebildes zu mehreren und der Vereinigung mehrerer zu einem bis zum Ende der Nidation bildet eine Schwierigkeit, aber keine unüberwindliche, wenn man beachtet, daß Gott nicht neben den geschöpfl. Ursachen, sondern durch sie menschl. Leben schafft (die Möglichkeit einer Art von Parthenogenese eines Menschen aus einem anderen ist nicht einfach auszuschließen) und daß Keime vielleicht auch derart zugrundegehen können, daß ihre biologischen Elemente zum Aufbau anderer dienen.

b IV) Zusammen mit dem (in der Zahl fraglichen) Zugrundegehen befruchteter Eier vor der Nidation sollte beachtet werden, daß bis ins vorige Jh. ein Großteil der Säuglinge in den ersten Tagen nach der Geburt starb, ohne daß jemand daraus den Schluß gezogen hätte, man brauche die Neugeborenen nicht als zu bewahrendes menschl. Leben zu achten, weil die Natur selbst sie nicht achte.

b V) In Zukunftsbildern wird (auch von einzelnen Biologen) die Möglichkeit erwogen, menschl. Keimzellen außerhalb des mütterl. Organismus zu vereinigen und bis zur selbständigen Lebensfähigkeit zu entwickeln (Künstliche Insemination). Man kann für den Fall des Gelingens nur fragen, ob derart entwickelte Wesen nie Menschen würden, weil ja die (angebl. entscheidende) Nidation unterbleibt.

3. Aus der anthropolog. Verarbeitung der von den Naturwissenschaften beigebrachten Daten ergibt sich, daß die direkte Abtreibung (eine in der Absicht der Fruchttötung vollzogene Maßnahme; vgl. Pius XII., UG 1118) nie erlaubt ist. Der Hauptgrund dafür liegt nach der praktisch sicheren Simultantheorie darin, daß das Leben des ungeborenen Kindes schuldloses eigentl. Menschenleben ist und daher als unantastbar gelten muß. Seine absichtl. Zerstörung ist als schwere Verfehlung anzusehen. Aus den naturwissenschaftl. Daten ergibt sich als allermindeste Folgerung, daß man mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Existenz eines echten Menschen ab der Empfängnis rechnen muß; gegenüber einem Wesen, das mit hoher Wahrscheinlichkeit als schuldloser Mensch erscheint, muß man den sicheren Weg gehen in dem Sinn, daß man nicht absichtl. eine Tötungshandlung gegen dieses Wesen setzen darf. Die Behauptung, die Leibesfrucht sei nur Organ der Mutter, mit dem sie tun könne, was sie wolle, ist unhaltbar und wäre schon nach dem Ganzheitsprinzip höchst anfechtbar. Wenn die Kindeseltern an der direkten Abtreibung mitwirken, ist ihr Tun dadurch erschwert, daß sie in besonderer Weise zur Hütung des Kindeslebens verpflichtet wären.

Zu diesem Hauptgrund tritt eine Reihe von Nebengründen:

a) Der Gesundheit und dem Leben der Mutter drohen Gefahren (Verletzung, Infektion, Störung der inneren Sekretion, psychische Schäden). b) Zumindest in manchen Zeiten und Gebieten schädigt die Abtreibung die menschl. Gesellschaft im Anliegen ihrer Erhaltung; ferner geht es um die Volksgesundheit. Die meisten Staaten treten daher der Abtreibung mit Strafen entgegen; manche von ihnen (z. B. die Sowjetunion, Rumänien) sind wegen unerfreul. Erfahrungen nach Lockerung zu einer strengeren Praxis zurückgekehrt.

Aus einem guten Gespür hat das Christentum die direkte Abtreibung vom Anfang an verurteilt (Didache 2,2, Barn. 19,5; Athenagoras, Leg. 35; Clemens von Al., Paed. II 10; PG 6,967–970; 8,497–536; Tertullian, Apol. 9; Minucius Felix, Oct. 30,2; Augustinus, De nupt. et concup. 15; PL 1,366–380; 3,333–335; 44,454).

Das kirchl. Lehramt hat die Abtreibung abgelehnt, sobald ihm diese Frage vorgelegt wurde (Synode von Elvira cc. 63 68, Mansi II 16 17; D 2134 f 3289 3337). Ausführlicher tun es Pius XI. (D 3719 f) und Pius XII. (UG 1054 1112). Das 2. Vat. Konz. nimmt mit auffallender Schärfe gegen die Abtreibung Stellung: „Abtreibung und Tötung des Kindes sind verabscheuungswürdige Verbrechen“ (GS 51; vgl. 27), und schärft ein, das menschl. Leben sei „von der Empfängnis an mit höchster Sorgfalt zu schützen“ (GS 51). Paul VI. verwirft den „direkten Abbruch einer begonnenen Zeugung, vor allem die direkte Abtreibung“ (HV 14). Der erste Ausdruck wurde vielfach auf die Copula interrupta (Empfängnisverhütung) gedeutet; dem ganzen Zusammenhang nach geht es aber um eine abortive Maßnahme, näml. die absichtl. Verhinderung der Nidation; abgelehnt werden sowohl die abortiven Maßnahmen in den allerersten Anfängen des schon entstandenen menschl. Lebens wie auch die Abtreibung in einem späteren Stadium seiner Entwicklung. Das Kirchenrecht belegt die an einer erfolgreichen Abtreibung Mitwirkenden mit Strafen (CICcc. 985 n.4; 2350).

Wenn die direkte Abtreibung abzulehnen ist, dann auch die formale und die unmittelbare materiale Mithilfe zu ihr. Die Begründung etwa, der durchführende Arzt wolle die Abtreibung nicht gutheißen, sondern nur die Entscheidung der Schwangeren achten, kann dann zur Rechtfertigung nicht ausreichen.

Es kann auch nicht zulässig sein, menschl. Keimzellen außerhalb des Mutterleibes zu vereinigen (Zeugung im Reagenzglas) und das so gezüchtete Leben absichtl. zu vernichten; man muß ja zumindest damit rechnen, daß das, was auf diese Art entsteht, echtes menschl. Leben ist.

4. Als Handlung, die ihrem Wesen nach einen sittl. Fehler enthält, kann die direkte Abtreibung nicht als richtiges Mittel zur Behebung irgendwelcher Nöte angesehen werden (vgl. Pius XI., D 3721; Pius XII., UG 1054). Alle Indikationen, d. h. Gründe, die die direkte Abtreibung angebl. als angezeigt erscheinen lassen, können doch den in ihr steckenden schweren Fehler nicht beseitigen.

a) Mit sozialer Indikation meint man die Angezeigtheit der Abtreibung zur Vermeidung sozialer Notstände (Armut). Ein Notstandsrecht kann aber nie bis zur Tötung eines Schuldlosen reichen (D 3720). Abzuhelfen ist nicht durch die Kurzschlußhandlung der Abtreibung, sondern durch entsprechendes Vorsorgen, vor allem durch eine wirksame Sozialpolitik.

b) Die eugenische Indikation zielt auf Verhütung gesundheitl. geschädigten (oder rassisch gemischten) Nachwuchses hin. An ihr haben sich verschiedene Staaten interessiert gezeigt, manche haben sie sogar gesetzl. angeordnet. Außer der Tatsache, daß es um die Tötung schuldlosen Menschenlebens geht, bleibt zu bedenken, daß die Voraussagen gesundheitlicher Schäden nur Wahrscheinlichkeitscharakter haben und daß auch ein behindertes Leben nicht wertlos sein muß. Das Ziel, kranken Nachwuchs zu verhüten, ist anerkennenswert, muß aber auf anderen Wegen verfolgt werden (Eugenik). Der Staat, der dazu die Abtreibung erlaubt oder anordnet, überschreitet seine Befugnis, da er über Leben und Tod schuldloser Menschen kein direktes Recht hat (Pius XI., D 3720 f; Pius XII., UG 1054 1142).

c) Unter dem irreführenden Namen ethische Indikation wird eine Gruppe unterschiedlicher Gründe zusammengefaßt: Ehrennotstand durch außereheliche Schwangerschaft, Selbstmordgefahr, Ursprung der Leibesfrucht aus kriminellen Seualakten (Notzucht, Blutschande, Entführung). Es ist klar, daß auch diese Indikation die Abtreibung nicht rechtfertigen kann (Pius XII., UG 1054). Die Umgebung hat die Aufgabe, einer derart bedrängten Frau in Wort und Tat beizustehen, unter Umständen durch Adoption des Kindes nach der Geburt.

d) Auch wenn sich die Abtreibung auf medizinische Indikation stützt (man will Leben oder Gesundheit der Mutter vor sonst nicht abwendbarer Gefahr schützen), kann man nicht sagen, daß sie dadurch aufhört, absichtl. Zerstörung schuldlosen Menschenlebens zu sein; darauf macht das kirchl. Lehramt aufmerksam (Pius XI., D 3720; Pius XII., UG 1054 1115; Paul VI., HV 14). Wenn man sich für die Zulässigkeit der Abtreibung bei med. Indikation auf ein Recht der Notwehr der Mutter gegen das Kind, das sie bedrohe, beruft, übersieht man, daß das Kind kein ungerechter Angreifer ist; ebensowenig läßt sich zur Rechtfertigung ein Notstandsrecht heranziehen, da ein solches niemals bis zur Tötung schuldlosen Menschenlebens reicht (Pius XI., D 3720). Häufig sucht man die Abtreibung für einen solchen Fall mit der Güterabwägungstheorie zu stützen: Das Leben der Mutter stehe höher als das eines noch nicht geborenen Kindes; dagegen ist nicht nur einzuwenden, daß zwei Güter miteinander verglichen werden, von denen man eines (das Leben des Kindes in seiner künftigen Entwicklung) nicht kennt, sondern viel mehr noch, daß verhängnisvolle Folgen drohen, wenn man anfängt, irgendwelches menschl. Leben als wenig wertvoll oder gar wertlos einzustufen; grundsätzlich ist zu betonen, daß das Lebensrecht eines Menschen (auch vor seiner Geburt) nicht von seinem größeren oder geringeren Wert abhängt (vgl. Pius XII., UG 1116). Somit ist weder das Leben der Mutter noch das des Kindes als wertvoller zu bezeichnen; vielmehr ist alles zur Rettung beider aufzubieten und verdienen alle Mühen, die in diese Richtung gehen, hohe Anerkennung (Pius XII., UG 1114 f).

In diesem Zusammenhang ist zu vermerken, daß durch die Abtreibung selbst neue Gefahren für Schwangere heraufbeschworen werden können und daß die Medizin bessere Wege als die Abtreibung zur Vermeidung der Gefahren der Schwangerschaft in jüngerer Zeit entdeckt hat und noch entdeckt, viele frühere „med. Indikationen“ sind heute keine mehr. Fast ausnahmslos kann man heute den Gefahren, die aus der Schwangerschaft drohen, begegnen, wenn rechtzeitig vorgesorgt wird; eine hinreichende ärztl. Scbwangerenbetreuung ist daher zu sichern.

Durch die Herbeiführung einer Frühgeburt (der erst frühreifen, noch nicht ausgereiften Leibesfrucht) läßt sich vielfach dasselbe erreichen, was durch Abtreibung auf med. Indikation hin angestrebt wird. Gegen die Einleitung einer Frühgeburt sind keine sittl. Einwände zu erheben, wenn für sie triftige Gründe bestehen (D 3336); das Kind wird ja dabei nicht getötet, wenn auch aus triftigen Gründen gefährdet (Handlung mit zweierlei Wirkung).

Eine häufig genützte und sittl. zulässige (D 3337) andere Hilfsmöglichkeit ist der Kaiserschnitt, die operative Öffnung des Mutterleibes zur Rettung der Mutter und des Kindes, wenn dieses nicht normal geboren werden kann. Die Operation hat gegenüber früheren Zeiten an Gefährlichkeit weitgehend verloren.

Die Embryotomie (Zerstückelung des Kindes im Mutterleib, wenn es wegen der Enge der Gebärwege oder wegen gebärunmögl. Lage nicht geboren werden kann; Zerstückelung des Kopfes = Kraniotomie) kann als sittl. zulässig angesehen werden, wenn der Tod des Kindes (mit größter Wahrscheinlichkeit) schon eingetreten ist; wenn das Kind in solcher Situation erst getötet werden soll, enthält das Vorgehen den Fehler der direkten Tötung schuldlosen Menschenlebens.

Die Schwierigkeit, die solche (seltenen) Komplikationen dem Arzt und der Schwangeren samt ihren Angehörigen bieten, soll nicht verkannt werden. Es mag sein, daß sie in verwirrendem Konflikt keine bessere Lösung finden zu können meinen als die Tötung des Kindes. Ohne ihr Vorgehen als fehlerfrei zu erklären, kann man ihnen die Schwierigkeit der Entscheidung, die ihnen abverlangt wurde, zugutehalten.

5. In vielen Staaten, die der Abtreibung mit Strafmaßnahmen entgegenwirken, nimmt man doch die Abtreibung bei med. Indikation von Strafe aus. In sittl. Sicht kann man in Anbetracht der Gewissensschwierigkeiten, in die Ärzte und Schwangere geraten können, damit einverstanden sein; auf jeden Fall aber sind gesetzl. Maßnahmen gegen die Vortäuschung medizinischer Indikation zu fordern. In der Strafrechtsreform wird vielfach nicht nur eine weite Fassung der med. Indikation, sondern auch die Anerkennung noch anderer Indikationen als straffreimachend angestrebt oder durchgesetzt. Wenn auch zuzugeben ist, daß der Staat nicht jedes Verhalten seiner Bürger bestrafen kann und soll, das sittl. nicht einwandfrei ist, sondern seine Straftätigkeit auf jene Verfehlungen beschränken muß, die das Zusammenleben der Bürger schwer gefährden, muß man doch von ihm verlangen, daß er gerade im Interesse dieses Zusammenlebens schuldloses Menschenleben in jedem Stadium seiner Entwicklung wirksam schützt und diesen Schutz nicht durch allzu weite Anerkennung straffreimachender Indikationen aufweicht. Noch viel größere Bedenken sprechen gegen gänzl. Straffreisetzung der Abtreibung in den ersten Monaten der Schwangerschaft. In manchen Fällen mag der abtreibungswilligen Schwangeren dadurch der Weg zu einer Beratungsstelle erleichtert werden (wie manche Befürworter dieser „Fristenlösung“ behaupten), da sie sich nicht mehr verdächtig macht, eine vom Staat mit Strafe bedrohte Tat zu beabsichtigen; die Beratungsstelle hat dann die Möglichkeit, sie zur Bejahung des Kindes umzustimmen. Zugleich aber ist zu befürchten, daß mit der befristeten Freigabe der Abtreibung, für die keinerlei Indikation verlangt wird, der Vernichtung menschl. Lebens Tür und Tor geöffnet werden. Man hat guten Grund zur Frage, ob der Staat damit seine Pflicht, schuldloses Menschenleben zu schützen, noch hinreichend erfüllt.

Wenn die Strafandrohung gegen die Abtreibung auch ihren Sinn hat, reicht sie allein doch bei weitem nicht aus. Auf der Umgebung der Schwangeren, im besonderen auch auf Staat, Gesellschaft und Kirche, liegt die Pflicht, ihr in etwaigen Nöten durch „flankierende Maßnahmen“ das Ja zum Kind zu erleichtern. Stellen, die zur Hilfe eingerichtet werden, erfüllen ihre Aufgabe nicht befriedigend, wenn sie nur „wertfrei“ zeigen, wie die Abtreibung am einfachsten durchgeführt werden kann, sondern erst, wenn sie durch umfassende (medizinische, materielle, rechtl., seelische) Betreuung den Mut zum Kind stärken.

6. Von der direkten ist die indirekte Abtreibung zu unterscheiden: eine Maßnahme, durch die der Abgang der Leibesfrucht hervorgerufen wird, ohne daß man ihn beabsichtigt, und anderseits sich eine sonstige Wirkung einstellt, die man erreichen will. Ein solches Tun kann, wenn es auf eine entsprechend wichtige gute Wirkung ausgerichtet ist, sittl. erlaubt sein (Handlung mit zweierlei Wirkung), nämlich dann, wenn eine schwere Gefahr für die Mutter anders nicht behoben werden und man nicht bis nach der Geburt zuwarten kann (vgl. Pius XII., UG 1111).

So wäre es etwa gerechtfertigt, bei lebensgefährl. Blutungen der Gebärmutter ein Medikament zu verabreichen, das ein Zusammenziehen der Gebärmutter und dadurch ein Verschließen der Blutgefäße, zugleich aber, ohne daß es beabsichtigt wird, die Ausstoßung der Leibesfrucht bewirkt. Eine zur Lebensrettung notwendige Krebsoperation an der Gebärmutter einer Schwangeren darf durchgeführt werden, obwohl die Leibesfrucht dabei den Tod findet. Sonstige zur Lebensrettung notwendige Operationen dürfen ebenfalls vorgenommen werden, wenn auch die Leibesfrucht dadurch mehr oder minder gefährdet wird. – Die Leibesfrucht wird ektopisch genannt, wenn sie sich nicht in der Gebärmutter, sondern an einer anderen Stelle im Mutterleib (Eierstock, Eileiter, Bauchhöhle) befindet und dort heranreift (foetus extrauterinus, ectopicus). Die Gefahr, die dadurch für die Mutter entsteht, dürfte man nicht dadurch beseitigen wollen, daß man die ektopische Frucht absichtl. vernichtet, vielmehr sollte man das Mögliche zu ihrer Rettung tun. Gegen einen notwendig werdenden Bauchschnitt (Laparotomie), bei dem man sich durch geeignete Vorkehrungen ernstl. bemüht, das Leben nicht nur der Mutter, sondern auch der Frucht nach Möglichkeit zu retten, ist nichts einzuwenden (vgl. D 3338 3358). Solche Früchte schaffen immer eine schwere Gefahr für die Mutter, da sich die betreffende Körperstelle abnormal entwickelt und es an ihr früher oder später zu lebensbedrohenden Blutungen kommt. Gegen diese krankhafte Entwicklung Maßnahmen (z.B. Unterbindung der Blutzufuhr zur Gefahrenstelle, Entfernung entarteter Teile) zu treffen und innerhalb ihrer den unbeabsichtigten Tod der Leibesfrucht mit in Kauf zu nehmen, ist sittl. zulässig. – Wenn menschl. Keimzellen außerhalb des Mutterleibes (im Reagenzglas) eperimentell vereinigt werden und der Experimentierende das so entstandene menschl. Leben zwar nicht töten will, aber voraussieht, daß es in Kürze zugrundegehen wird, ist zu fragen, ob die Gründe, die ihn bewegen, dazu ausreichen, solche indirekte Tötung menschl. Lebens zu rechtfertigen.


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