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Glaubensbekenntnis

Karl Hörmann: LChM 1976, Sp. 760-762

1. Die Bereitschaft für Gott und seine Absichten muß das ganze Leben des Menschen durchdringen, manchmal bis zum ausdrückl. Bekenntnis zu Gott und seinem heilsgeschichtl. Wirken. Ein solches Glaubensbekenntnis hat nicht nur für den Bekennenden selbst Bedeutung (da er sein Ja zu Gott bis ins äußere Wort verwirklicht), sondern auch für seine Mitmenschen, die durch sein Beispiel in ihrem eigenen Verhalten zu Gott beeinflußt werden.

a) Jesus läßt keinen Zweifel an der Heilsnotwendigkeit des Glaubensbekenntnisses: „Jeder nun, der sich vor den Menschen zu mir bekennt, zu dem werde auch ich mich vor meinem Vater bekennen; wer mich aber vor den Menschen verleugnet, den werde auch ich vor meinem Vater im Himmel verleugnen“ (Mt 10,32 f). Paulus sagt daher: „Mit dem Herzen glaubt man zur Gerechtigkeit und mit dem Mund bekennt man zum Heil“ (Röm 10,10).

b) Das Bekenntnis ist eine Leistung, zu der den Menschen der Glaube drängt. Leistungen können und müssen nicht immer erbracht werden; die Pflicht dazu wird nur dann drängend, wenn eine Situation eintritt, in der ein besonderer Grund über das immer pflichtgemäße Leben aus dem Glauben hinaus das ausdrückl. Bekenntnis fordert. Eine solche Situation ist immer dann da, wenn das Schweigen, Zögern oder sonstige Zurückhalten (z.B. bei Befragung durch eine Behörde) den Eindruck erweckt, man sei ein Nichtglaubender. Damit würde man das Ja des Glaubens nicht völlig ausformen und würde man möglicherweise auch den Glaubensmut anderer in Gefahr bringen (vgl. CICc. 1325 § 1).

Außer dem Glaubensbekenntnis in solcher Situation verlangt die Kirche von gewissen Personen unter bestimmten Umständen (z.B. vor Weihen oder vor Antritt mancher kirchl. Ämter) die Ablegung des Glaubensbekenntnisses (CICc. 1406).

c) Außerh. solcher Situationen spricht nichts dagegen, daß man über seinen Glauben schweigt. Manchmal wäre das Reden darüber sogar unklug.

d) Uralt ist die Frage, ob man sich einer Glaubensverfolgung durch Flucht entziehen darf. Die Flucht darf man dem nicht verwehren, der nicht (wie etwa der Bischof oder der Pfarrer) durch besondere Pflicht an den Ort gebunden ist; sie ist ihm sogar zu raten, wenn er fürchtet, in der Bedrängnis nicht standhalten zu können, oder wenn seine Erhaltung für das Gemeinwohl wichtig ist.

2. Dem pflichtgemäßen Glaubensbekenntnis widerspricht die Glaubensverleugnung, sei es durch Wort oder charakteristisches Verhalten, durch das man sich als Nichtglaubenden hinstellt, sei es durch bloßes Schweigen in Situationen, die zum ausdrückl. Glaubensbekenntnis drängen (vgl. D 2118).

Wer zwar innerl. am Glauben festhalten, ihn aber trotz drängender Situation nicht nach außen bekennen will, läßt es an sittl. Mut (Tapferkeit) fehlen. Jesus redet darüber sehr ernst (Mt 10,33; Lk 9,26).


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