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Natürliches sittliches Gesetz

Karl Hörmann: LChM 1976, Sp. 1125-1150

1. Es gibt natürl. sittl. Einsichten. Unschwer läßt sich feststellen, daß eine Menge sittl. Forderungen, die das Christentum erhebt, auch außerh. des Bereiches der (atl und ntl) Offenbarung bekannt ist (z.B. die sog. „goldene Regel“ über das Verhalten zum Mitmenschen: „Was du verabscheust, tu keinem anderen an“, Tob 4,15; „Alles nun, was ihr wollt, das euch die Leute tun, das sollt auch ihr ihnen tun“, Mt 7,12).

2. Das NT traut daher auch den Heiden ein richtiges sittl. Urteilsvermögen zu. Es mahnt die Christen, ihren Glauben bei den Heiden nicht in Mißkredit zu bringen, sondern durch eine untadelige Lebensführung die Verleumdungen ihrer heidnischen Gegner zu widerlegen oder diese sogar für den christl. Glauben zu gewinnen (vgl. 1 Kor 10,32; Kol 4,5; 1 Thess 4,12; 1 Tim 5,14; 6,1; Tit 2,5.8.10; 1 Petr 2,12.15; 3,1.16). Damit setzt es voraus, daß die Heiden zw. Gut und Böse zu unterscheiden wissen.

Paulus erwähnte die Tatsache, daß sittl. Forderungen des AT nicht nur den Juden, sondern auch den Heiden bekannt sind, in seiner Darlegung der Heilsnotwendigkeit Christi. Er führt aus: Das Gesetz Gottes verpflichtet alle Menschen, Juden und Heiden. Beide, Juden und Heiden, erfüllen aber das Gesetz Gottes nicht; so stehen sie unter der verderbl. Herrschaft der Sünde, sind sie dem Unheil verfallen, droht ihnen das Gericht, bedürfen sie der Erlösung durch Christus. Wenn beide durch das Gesetz Gottes verpflichtet sind, müssen sie auch beide das Gesetz kennen. Die Juden haben es durch die Vermittlung des Mose. Von den Heiden ist Paulus überzeugt, daß sie zwar nicht den Text des mosaischen Gesetzes kennen, aber doch die vom Gesetz gemeinte Sache; das zeigen sie in manchen Punkten durch ihr Verhalten. Er sagt dazu: „Wenn die Heiden, die kein Gesetz haben, von Natur aus (physei) die Vorschriften des Gesetzes erfüllen, so sind sie, die kein Gesetz haben, sich selbst Gesetz. Sie zeigen ja, daß die Forderungen des Gesetzes in ihr Herz geschrieben sind, wovon auch ihr Gewissen Zeugnis ablegt und die Gedanken, die einander anklagen und verteidigen ... am Tage, da Gott die verborgenen Absichten des Menschen durch Jesus Christus nach meinem Evangelium richten wird“ (Röm 2,14–16). Paulus hat hier allem Anschein nach jene Forderungen des Gesetzes im Auge, die für die Lebensformung von grundlegender Bedeutung sind; sie sind mit dem Menschsein, der Natur des Menschen, zuinnerst verbunden und treten in das sittl. Bewußtsein auch der Heiden (vgl. III 2).

3. Angeregt vom Wissen um die sittl. Erkenntnisse der Heiden, von der theol. Reflexion des hl. Paulus darüber und von Äußerungen heidnischer Philosophen sprechen die Kirchenväter und die Theologen davon, daß es einen Grundbestand sittl. Weisungen gibt, der für den Menschen als solchen gilt, von dem daher auch Menschen betroffen werden, die von der Offenbarung nichts erfahren haben. Am ausführlichsten behandelt Augustinus „das Gesetz, das von der Hand des Schöpfers in die Herzen der Menschen geschrieben ist“ (De serm. Dni in monte II 9,32; vgl. De ord. II 25; De divon qq. 83 q.53,2; In Ps 57 en. 1; In Ps 118 en. serm. 26,5; Conf. II 4,9; Ep. 157,3/15; PL 34,1238 f; 32,1006; 40,36; 36,673 f; 37,1578; 32,678; 33,681). Die Lehre vom n.n s.n G. wird von Thomas von Aq. und anderen Scholastikern (F. de Suàrez, De legibus) systematisch ausgebaut.

a) Dieses n. s. G. wäre begriffl. zu bestimmen als die Gesamtheit der sittl. Weisungen oder die sittl. Ordnung, an die der Mensch schon durch sein Menschsein, unabhängig von jeder positiven Gesetzgebung, gebunden ist.

b) Neben dem Ausdruck n. s. G. (lex naturalis) hat sich der Ausdruck Naturrecht (ius naturale) eingebürgert. Der Sprachgebrauch ist allerdings unterschiedl. Thomas von Aq. setzt das eine für das andere (Sent. 3 d.37 q.1 a.3; 4 d.33 q.1 a.1; . Th. 2,2 q.85 a.1; Suppl. q.65 a.1); soweit er sie unterscheidet, sieht er sie doch in engstem Zusammenhang: Das n. s. G. sei die Regel, das Naturrecht der objektive Inhalt der Regel. In kirchl. Lehräußerungen werden n. s. G. und Naturrecht meistens auch nicht scharf voneinander geschieden. Heute macht man vielfach einen Unterschied, jedoch tun es nicht alle im selben Sinn: Die einen wollen als n. s. G. die allg. sittl. Regeln bezeichnen und als Naturrecht ihre Konkretisierungen; andere verstehen unter n.m s.m G. alle für den Menschen von Natur aus geltenden sittl. Forderungen und unter Naturrecht einen Teil davon, näml. jene Forderungen, die sich im gesellschaftl. Leben aus strengen Rechten von Natur aus ergeben. Auf jeden Fall weisen n. s. G. und Naturrecht wesentl. gemeinsame Züge auf.

4. Sittl. Forderungen, die außerh. des Offenbarungsbereiches bekannt sind, werden dort auch als zum Menschen als solchem gehörig theoretisch analysiert. Bes. dort, wo sich Menschen durch die positive Gesetzgebung in ihrem Menschsein bedroht fühlen, suchen sie ihre Zuflucht bei einem Gesetz, das von Natur aus gilt, über allen menschl. Gesetzen steht und von menschl. Gesetzgebern zu achten ist. Mit dieser Argumentation wehren sich in der Antike die Sophisten gegen die Vergottung von Staat und Macht. Aristoteles unterscheidet zwei Arten des „Gerechten“: das, was von Natur aus recht ist, und das, was es nur in dem Sinn ist, daß es formal-rechtl. einem von Menschen gegebenen Gesetz entspricht (Nik. Eth. V 10,1134 b 18–21). Cicero spricht vom angeborenen Recht der Selbstverteidigung („Est non scripta, sed nata lex“, Pro Milone 10).

Um die Begründung und die Erhebung dieses Gesetzes bemühen sich nach Augustinus und Thomas von Aq. und anderen Scholastikern die Naturrechtslehrer der Neuzeit (H. Grotius, S. Pufendorf, Chr. Thomasius, Chr. Wolff unda.).

Als Folge der Mißachtung grundlegender Menschenrechte in Diktaturen hat der Naturrechtsgedanke nach dem 2. Weltkrieg beträchtl. an Ansehen gewonnen. Ausdruck dessen ist auch die Allg. Erklärung der Menschenrechte, die die Vereinten Nationen am 10.12.1948 in Paris beschlossen haben. Die Kritik, die die Naturrechtslehre heute auch bei manchen Theologen findet, mag sich z.T. daraus erklären, daß etliche Naturrechtslehrer in der Konkretisierung des Naturrechtes nicht vorsichtig genug vorgegangen sind. Die gänzl. Aufgabe des Naturrechtsgedankens würde jedoch zu verhängnisvollen Folgen führen.

5. Bittere Erfahrungen haben das kirchl. Lehramt dazu gebracht, nach früheren gelegentl. Äußerungen (D 341 1367 2148 2149 2302) sich in den letzten hundert Jahren immer deutlicher zum Gedanken des n.n s.n G.es oder des Naturrechtes zu bekennen (Pius IX., D 2866 2956 2967; Leo XIII., D 3247 3265–71; Pius XI., D 3690 3722 3726; Enz. „Mit brennender Sorge“ AAS 1937,145–167). Pius XII. hat sich nach der Verwirrung durch totalitäre Systeme und Kriege um die Grundlage einer besseren Ordnung gesorgt und sie im n.n s.n G. und im Naturrecht gefunden (D 3780; UG 18 f 727 3790). Johannes XXIII. bezeichnet als Grundlage seiner Enz. „Pacem in terris“ (11.4.1963) die Natur der Dinge und das Naturrecht (PT 157). „Das gleiche natürl. Sittengesetz, das die Lebensordnung unter den einzelnen Bürgern regelt, soll auch die gegenseitigen Beziehungen zw. den Staaten leiten“ (PT 80). Auch das 2. Vat. Konz. weist auf das Gesetz hin, das der Mensch durch sein Gewissen entdeckt: „Denn der Mensch hat ein Gesetz, das von Gott seinem Herzen eingeschrieben ist, dem zu gehorchen eben seine Würde ist und gemäß dem er gerichtet werden wird (Röm 2,15–16)“ (GS 16).

Johannes XXIII. war der erste Papst, der eine Enz. (PT) „an alle Menschen guten Willens“ richtete. Man könnte fragen, ob Nichtkatholiken der Inhalt dieses Schreibens etwas angeht und ob sie ihn verstehen können. Der Papst meint, daß sie der Inhalt etwas angeht: Es handelt sich um den Frieden, „nach dem alle Menschen zu allen Zeiten sehnlichst verlangen“ (PT 1); und er meint, daß alle Menschen den Inhalt der Enz. auch verstehen können. Die Unordnung in der Welt, in der die Gewalt den Ton angibt, stehe in Widerspruch zur gottgewollten Ordnung (PT 2 4), die der Mensch erfassen könne („Jedoch hat der Schöpfer der Welt die Ordnung ins Innere des Menschen eingeprägt; sein Gewissen tut sie ihm kund und befiehlt ihm unbedingt, sie einzuhalten“, PT 5). Diese Ordnung werde nicht durch spontan wirkende Naturgesetzlichkeiten geschaffen, sondern durch Sollensgesetze, die durch Reflexion über das menschl. Sein gefunden werden können („Diese Gesetze ... können selbstverständl. nur dort entnommen werden, wo sie der Schöpfer aller Dinge eingeschrieben hat, näml. aus der Natur des Menschen“, PT 6). Als grundlegende Erkenntnis, auf der die rechte Ordnung unter den Menschen aufbauen muß, sieht Johannes XXIII. die Erkenntnis von der Personwürde des Menschen an („Jedem menschl. Zusammenleben, das gut geordnet und fruchtbar sein soll, muß das Prinzip zugrundeliegen, daß jeder Mensch seinem Wesen nach Person ist. Er hat eine Natur, die mit Vernunft und freiem Willen ausgestattet ist; er hat daher aus sich Rechte und Pflichten, die unmittelbar und gleichzeitig aus seiner Natur hervorgehen. Wie sie allg. gültig und unverletzl. sind, können sie auch in keiner Weise veräußert werden“ (PT 9). Der Papst meint, daß dies auch die Nichtchristen einsehen können; das Christentum freil. vertiefe die Erkenntnis von der Würde der menschl. Person, da es den Menschen als von Christus erlöst, zum Kind und Freund Gottes und zur ewigen Herrlichkeit berufen zeige (PT 10). Ein Hauptanliegen der Enz. ist die organisierte Völkergemeinschaft, die vom Allgemeinwohl heute dringend gefordert werde (PT 7); die Verbundenheit der Menschheit und die Notwendigkeit ihres Zusammenwirkens sei eine natürl. Einsicht, die die Erfahrung den Menschen aufnötige (PT 130–132). Schon Pius XII. rechnete die organisierte Völkergemeinschaft zu den notwendigen Gemeinschaften; sie gehe auf die Natur und deren Schöpfer zurück und müsse auf der Grundlage natürl. Rechte geschaffen werden (UG 3963 3966 4198). In dieser Richtung drängt Johannes XXIII. weiter (PT 137–139).

Auch Paul VI. setzt diese Erwägungen in „Populorum progressio“ (26.3.1967) fort: Er redet von der Pflicht jedes Menschen, jedes Volkes und seiner Führung, für das Wohl der ganzen Menschheit zu wirken; den Inhalt dieser Pflicht faßt er zus. in die Begriffe (PP 44) Solidarität (PP 45–55), Gerechtigkeit (PP 56–65) und Liebe (PP 66–79); er rechnet mit dem Zusammenwirken der Christen und aller Menschen guten Willens (PP 81–86). – In der Enz. „Humanae vitae“ (25.7.1968) will sich Paul VI. ebenfalls an alle Menschen guten Willens wenden und zu ihnen über die Prinzipien der Ehemoral sprechen, „die ihre Grundlage im natürl. Sittengesetz haben, das durch die göttl. Offenbarung erhellt und bereichert wird“ (HV 4). Er meint, die Menschen unserer Zeit seien imstande, die Vernunftgemäßheit dieser Lehre zu erfassen (HV 12). Scharfen kath. Kritiken daran stand manche überraschende Zustimmung aus dem nichtkath. Raum gegenüber.

Nicht übersehen werden darf, daß das 2. Vat. Konz. „im Licht des Evangeliums und der menschl. Erfahrung die Aufmerksamkeit aller auf bestimmte bes. schwere Nöte dieser Zeit“ hinlenken will (GS 46).

II. Die Annahme, daß der Mensch auf natürl. Weg (auch ohne Offenbarung) zu richtigen sittl. Einsichten kommen kann, ist wohlbegründet.

1. Die Bezeichnungen „natürl. s. G.“ und „Naturrecht“ weisen darauf hin, daß solche Einsichten durch natürl. Erkenntnis, durch Betätigung der Vernunft des Menschen, die seine Natur auszeichnet, gewonnen werden.

Augustinus nennt das n.s.G. „lex rationis“ (Ep. 157,3/18; vgl. ebd. 15; De divon qq. 83 q.53,2; PL 33,683.681; 40,36). Thomas von Aq. sieht im n.n s.n G. ein Gesetz, das der Mensch durch Vernunfterkenntnis hat (S.Th. 1,2 q.90 a.1 ad 2; q.94 a.1; q.100 a.3; Suppl. q.65 a.1; Sent. 4 d.33 q.1 a.1; Opusc. 3 in duo praec. car.; Ep. ad Rom. c.2 lect.3). F. de Suàrez betont, das n.s.G. sei die Vernunft, die den Menschen zu einem richtigen sittl. Handeln anleite (De legib. II 5,1–9). Leo XIII. setzt das n.s.G. mit der menschl. Vernunft gleich und leitet daraus sein Bestehen für alle Menschen ab (D 3247).

2. Zu sittl. Einsichten kommt die Vernunft des Menschen, wenn sie bedenkt, was der Mensch ist.

a) Nach Augustinus strahlt das n.s.G. aus dem Licht Gottes in die Seele des Menschen über (In Ps 145 en. 5; De serm. Dni in monte II 32; PL 37,1837; 34,1283 f); er scheint von der neuplatonischen Auffassung beeinflußt zu sein, daß das sittl. Wissen unmittelbar aus der göttl. Vernunft in die menschl. Vernunft gelange (für Platon ist der sittl. Wert, die Tugend, ein Eindruck der ewigen Idee der Tugend in der Seele). Wie Thomas von Aq. meint, besteht das n.s.G. zweifach: im ewigen Gesetz und im natürl. Urteilsorgan der menschl. Vernunft (S.Th. 1,2 q.71 a.6 ad 4); die zweite Gestalt sei Teilhabe an der ersten („lumen rationis naturalis ... impressio divini luminis in nobis; „participatio legis aeternae in rationali creatura“, S.Th. 1,2 q.91 a.2). Beide, Augustinus und Thomas, wollen dabei wohl das Werden der natürl. Einsichten nicht phänomenologisch beschreiben, sondern metaphysisch deuten (J. Messner). Die menschl. Vernunft empfängt diese Einsichten nicht unmittelbar aus der göttl. Vernunft.

b) Ciceros „lex non scripta, sed nata“ könnte an angeborene Erkenntnisse (ein Erkenntnis-Apriori) denken lassen. Diese Annahme widerspricht jedoch dem Charakter menschl. Erkenntnis im allg. und der Analyse des Werdens sittl. Erkenntnisse im besonderen. Angeboren sind nicht Erkenntnisinhalte, sondern (zu entwickelnde) Erkenntnisfähigkeit.

Diese Fähigkeit kommt nicht mit sich allein aus: Die menschl. Vernunft schöpft die sittl. Erkenntnisse nicht aus sich, wie manche rationalistische Naturrechtslehrer und Kants formale Ethik es nahezulegen scheinen. Sie braucht dafür einen anderen Ausgangspunkt.

c) Die menschl. Erkenntnis geht allg. von der Erfahrung aus. Die Vernunft verarbeitet Erfahrungsgegebenheiten und gelangt dadurch zu einem Wissen auch vom Menschen und von dem Verhalten, das ihm angemessen ist (induktiv). Aus dem einmal gewonnenen Wissen schließt sie wieder auf sittl. Richtigkeit oder Unrichtigkeit bestimmter konkreter Verhaltensweisen (deduktiv).

Thomas von Aq., der als n.s.G. ansieht, was der Mensch von Natur aus, d.h. durch seine Vernunft, an sittl. Einsichten gewinnt, läßt die Vernunft ihre Erkenntnisse nicht aus sich schöpfen; er geht vielmehr den induktiven Weg, da er die naturwesentl. Neigungen des Mnschen analysiert und von ihnen aus nach sittl. Erkenntnissen strebt (S.Th. 1,2 q.94 a.2); er verfährt auch deduktiv, wenn er aus der Natur des Menschen und ihren wesentl. Beziehungen die naturgegebenen Pflichten aufzuzeigen trachtet (S.c.G. 3,129).

Geschichte und Ethnologie legen ein reiches Material darüber vor, zu welchen sittl. Anschauungen Menschen in verschiedenen Kulturen je von ihren Gegebenheiten aus gelangt sind.

In den Erfahrungsanalysen und in den an sie anschließenden Folgerungen können Fehler unterlaufen. Weiters kann die Deduktion von falschen Voraussetzungen ausgehen oder falsche Schlüsse ziehen und dadurch zu unrichtigen Ergebnissen kommen. Auch wissenschaftl. Versuche, ganze Naturrechtsgebäude zu errichten, sind gegen Irrtum nicht gefeit; im besonderen leiden die Naturrechtssysteme der Aufklärungszeit daran, daß ihre Urheber zu viel rationalistisch konstruiert und sich zu wenig um Tatsachen gekümmert haben. Die Kritik an solchen Mängeln ist verständl. und berechtigt; sie geht aber zu weit, wenn sie nicht nur die Fehler, sondern die Idee des n.n s.n G.es oder des Naturrechtes selbst verwirft.

d) Wenn die menschl. Vernunft urteilen will, welches Verhalten für den Menschen sittl. richtig ist, muß sie eine Ahnung von dem haben, was der Mensch ist. Die Frage nach dem Sein, der Natur des Menschen spielt für die natürl. Erkenntnis des richtigen sittl. Verhaltens eine wesentl. Rolle. Das „natürl.“ s.G. hat seinen Namen nicht nur desh., weil es auf natürl. Weise erkannt wird, sondern auch desh., weil es in der Natur des Menschen verankert ist. Sittl. richtig ist, was der Mensch durch seine natürl. Erkenntnisfähigkeit, die Vernunft, als sittl. richtig erfaßt; und sittl. richtig ist ein Verhalten, von dem die Vernunft feststellt, daß es dem Sein des Menschen entspricht. Das Sollen des Menschen gründet in seinem Sein.

Für Thomas von Aq. spielen die „inclinationes naturales“ des Menschen eine wichtige Rolle in seinem Bemühen um die inhaltl. Bestimmung des sittl. Sollens (S.Th. 1,2 q.94 aa.3.4); er sieht also als Grundlage des Sollens das natürl. Sein des Menschen an, das er als gottgewolltes Sinngefüge betrachtet. Von Natur aus ist gut, was diesem Sinngefüge entspricht, und von Natur aus schlecht, was ihm widerspricht. J. Dunst Scotus dagegen betont den göttl. Willen als Norm für Gut und Böse: „Wie Gott anders handeln kann, so kann er auch ein anderes Gesetz als richtig aufstellen. Wenn es von Gott aufgestellt würde, wäre es ja richtig, denn kein Gesetz ist richtig, außer insofern es vom göttl. Willen angenommen wird“ (Sent. 3 d.37 n.5). Wilhelm von Ockham und der Nominalismus überspitzen diese Sicht: Gott könnte Beliebiges für Gut oder böse erklären, auf eine Sachrichtigkeit kommt es nicht an; Verhaltensweisen sind also nicht geboten, weil sie gut sind, sondern gut, weil geboten; und andere sind nicht verboten, weil sie schlecht sind, sondern schlecht, weil verboten. In der späteren Säkularisierung wurde an die Stelle Gottes der irdische Machthaber gesetzt: Jedes Gesetz, welchen Inhaltes immer, ist verbindl., wenn ein gebietender Wille dahinter steht, und nur desh. verbindl. (Rechtspositivismus in Reinkultur). Es läßt sich verstehen, daß Vertreter der gegenteiligen Auffassung ebenfalls überspitzt geantwortet haben, das n.s.G. sei so sehr in der Natur des Menschen verankert, daß es gelten würde, auch wenn es keinen Gott gäbe („etsi non daretur Deus“, H. Grotius, De iure belli et pacis prol. 11; I 1,10; vgl. Gabriel Vasquez, S.Th. disp. 150 c.3 n.22; R. de Arriaga, Tract. de leg. disp. 13 sect.2; die Formulierung ist als Protest gegen den Nominalismus zu verstehen, denn Gott ist auch diesen Scholastikern oberste Instanz des n.n s.n G.es). F. de Suàrez lehnt es um einer sauberen Begriffsbildung willen ab, die Natur selbst als n.s.G. zu bezeichnen (De legib. II 5,1–8); erkennt aber doch in der Menschennatur die Grundlage der objektiven Sittlichkeit der menschl. Akte (ebd. II 5,6.9).

In der Gegenwart hat J. Messner die Erkenntnis ausgebaut, der Seinsgrund der Sittlichkeit bestehe in der Vernunftnatur des Menschen mit den Zwecken, die in ihren Trieben seiner Selbstbestimmung vorgezeichnet sind; das n.s.g. sei Gesetz nicht nur im Sinn einer dem Menschen auferlegten Regel, sondern auch im Sinn einer dem Menschen eigenen, durch seine Natur bedingten und geordneten Wirkweise (in gewisser Ähnlichkeit mit dem Gesetzbegriff der Naturwissenschaften); das sittl. Richtige sei das Naturrichtige, d.h. das von der vollen Wirklichkeit der Natur des Menschen Geforderte (Kulturethik 1954, 35 f.75 f.153 f). Die so verstandene Gesetzlichkeit trifft sich mit dem phil. Begriff des Naturstrebens (appetitus naturae), des Hingespanntseins eines Wesens auf die Vollverwirklichung seiner Seins- und Wirkmöglichkeiten).

Das heute vorgeschlagene Kriterium der sittl. Richtigkeit „Gelingen des menschl. Lebens“ (Gerbert Meyer) erscheint als annehmbar, wenn das Gelingen im Sinn der dem Menschen aufgegebenen Vollverwirklichung verstanden wird.

aa) Für die Idee des n.n s.n G.es ergeben sich daraus Schwierigkeiten, daß der Begriff der Natur des Menschen nicht unproblematisch ist.

bb) Theol. Schwierigkeiten gegen die Menschennatur als Grundlage eines n.n s.n G.es werden von prot. Seite (etwa von K. Barth) erhoben (vgl. Protestantische Ethik). Man fragt, wie und wo das n.s.G. oder das Naturrecht abgelesen werden könne, im Urstand, in dem die Natur des Menschen ungebrochen sei, oder im Stand nach der Sünde, in dem sie gestört sei. Die Ordnung schlechthin sei die Urstandsordnung; aus der jetzigen gefallenen Menschennatur könnte nur dann eine gültige Ordnung abgelesen werden, wenn in ihr etwas vom Urstand erhalten wäre. Das sei aber nicht der Fall, denn die Erbsünde habe die Menschennatur derart verderbt, daß sie völlig anders geworden sei.

Die kath. Lehre teilt diesen Pessimismus nicht. Sie hält dafür, daß es eine Grundbestand menschl. Seins gibt, der dem Sünder mit dem Menschen im Urstand gemeinsam ist und bewirkt, daß beide Menschen genannt werden können. Diesen Grundbestand, der aus heilsgeschichtl. Ständen des Menschen (Urstand, Sünde, Erlösung, Verklärung) abstrahiert ist und nur je in einem dieser Stände, nie aber für sich allein existiert, kann die kath. Theologie mit F. de Suàrez (De legib. I 3,10) als „bloße Natur“ (natura pura) bezeichnen. Das n.s.G. schlechthin ist nicht das des Urstandes, sondern das des bleibenden Menschseins; in der konkreten Analyse ist freil. zu beachten, daß dieses Bleibende nur in einem der heilsgeschichtl. Stände vorkommt und von diesem jeweils beeinflußt ist.

Das 2. Vat. Konz. war der optimistischen Auffassung, daß rein menschl. Erfahrungen und Erkenntnisse die Menschennatur immer klarer aufzeigen und damit auch der Kirche für ihre Heilsaufgabe helfen können (GS 44).

III. Geschichte und Ethnologie zeigen, daß sich die sittl. Anschauungen verschiedener Kulturen manchmal beträchtl. voneinander unterscheiden. Darauf gründen die ethischen Relativisten ihre Behauptung, es gebe überhaupt kein sittl. Gesetz, das alle Menschen von Natur aus verpflichte, da eine solche Verpflichtung die allen gemeinsame Kenntnis des Gesetzes voraussetzen würde. Diese Folgerung enthält jedoch ein unberechtigtes Pauschalurteil, wie sich aus der näheren Prüfung der zunächst so verschieden anmutenden sittl. Anschauungen ergibt.

Allerdings ist kritisch zu fragen, was zum Inhalt des n.n s.n G.es gehört.

1. In erster Linie zählen dazu oberste sittl. Grundsätze.

a) Wie jede menschl. Erkenntnis geht auch die sittl. Erkenntnis von der Erfahrung aus. Die Vernunft analysiert Erfahrungsgegebenheiten und wertet sie aus. So kommt sie zu einem Wissen über das Sein vor allem des Menschen und das ihm entsprechende Verhalten.

aa) Dieser Erkenntnisvorgang reicht über die bloße Feststellung weit hinaus. Die Empirie allein führt noch nicht zur sittl. Wahrheit. Der statistische Nachweis des Verhaltens der Mehrheit zeigt nicht schon das sittl. Normale (= Gesollte), auf (vgl. Moralstatistik). Ebenso darf das sittl. Gute nicht mit dem gleichgesetzt werden, was Sitte ist; für die Sittlichkeit kommt es nicht darauf an, daß die Vorfahren so getan haben und die Allgemeinheit so tut, sondern auf die eigene Einsicht in die sittl. Richtigkeit oder Unrichtigkeit eines Verhaltens und die entsprechende Entscheidung.

bb) Zur Einsicht kommt der Mensch, wenn er Erfahrungsgegebenheiten geistig durchdringt und Zusammenhänge erfaßt.

Thomas von Aq. geht von den „inclinationes naturales“ (etwa zu essen und zu trinken) aus. Mit ihnen kann der Mensch z.B. zwei grundlegende Erfahrungen machen: 1. Nicht jedes Verhalten gemäß einer solchen Neigung wirkt sich vorteilhaft aus (trägt zum „Gelingen des Lebens“ bei, auch wenn der Begriff des Gelingens noch nicht sehr tief verstanden wird). Die Erfahrung legt dem Menschen nahe, sich so zu verhalten, wie es auf weitere Sicht vorteilhaft ist. Ein solches Urteil gewinnt die Vernunft; will der Mensch, daß sein Leben gelingt, muß er sich nach der Vernunft richten. 2. Die Gesellschaft (Familie, umfassendere Gemeinschaft) ist nicht mit jedem Verhalten des einzelnen, durch das er einer Neigung nachgibt, einverstanden; sie verwehrt ihm gewisse Verhaltensweisen. Hat sie dazu ein Recht? In welchem Verhältnis steht überhaupt der einzelne zur Gesellschaft? Von solchen Fragen aus kann der Mensch zur Erkenntnis der Gleichberechtigung der anderen mit ihm und seiner Verbundenheit mit ihnen gelangen. In letzter Tiefe führt die Reflexion zur Frage: Warum ist der Mensch so, mit diesen Bindungen beladen? Damit kann die Bahn für die Erkenntnis geöffnet werden, daß die Bindung in einem Schöpfer ihren Ursprung hat.

Manche dieser Einsichten mögen sich unvermittelt einstellen, manche erst nach längerer Reflexion. Gewonnene Einsichten werden an die nachfolgenden Generationen weitergegeben; so ungenügend bloße Sitte ohne inneres Verhältnis des Menschen zu ihr ist, wäre die Menschheit doch arm, wenn gewonnene Erkenntnisse (auch sittl.) nicht weitergegeben würden, wenn also jeder alle Erfahrungen von Grund auf neu machen müßte. Es gäbe dann wohl kaum einen sittl. Fortschritt der Menschheit.

Unter den sitt. Einsichten nehmen manche Schlüsselstellungen ein, etwa: Der Mensch muß sein Leben ordnen; die Vernunft spielt dabei eine wichtige Rolle; ein Zielbild (das Gelingen des Lebens) ist anzustreben; von diesem Zielbild her bestimmt sich, was gut (= zu tun) und böse (= zu meiden) ist.

Die konkreten Erfahrungen geben den Anstoß dazu, daß man schließl. nach allg. Leitlinien des Verhaltens fragt; gewonnene Leitlinien helfen wieder dazu, daß man sich im Konkreten zurechtfinden kann.

Man fragt, ob denn alle Menschen die erforderl. geistige Verfassung haben, daß sie zur Erkenntnis allgemeiner sittl. Prinzipien vorstoßen können. Setzt solche Einsicht nicht eine hohe Abstraktionsfähigkeit voraus? Sie mag vielen Menschen unserer Hochkultur eigen sein; darf man sie aber bei Menschen anderer Kulturen voraussetzen? Wie die Ethnologie berichtet, fehlt es den Menschen mancher Primitivkulturen an dieser Fähigkeit. Wenn sie nicht imstande sind, sittl. Prinzipien von einer gewissen Allgemeinheit und daher Abstraktheit zu formulieren, bedeutet dies jedoch nicht, daß sie überhaupt nichts davon wissen: In der konkreten Regel wird die allgemeine miterfaßt, ohne ausdrückl. herausgestellt zu werden.

b) Der Mensch vermag also durch Reflexion über seine Erfahrungen allgemeinste sittl. Leitlinien zu erfassen.

aa) Als oberster Richtsatz kann die Weisung angesehen werden: Handle nach deiner Vernunfterkenntnis (das n.s.G. als Vernunftgesetz).

Die Vernunft entdeckt, was der Mensch tun soll, damit sein Leben „gelinge“ (Vollverwirklichung des menschl. Seins). Unter diesem Gesichtspunkt kann als oberster sittl. Richtsatz gelten: Strebe dein volles Selbst an (das n.s.G. als sittl. Gesetz der Menschennatur).

Auf beide, das Gesetz der Vernunft und das Gesetz der Natur, kann der Satz hinweisen: tue das Gute und meide das Böse.

bb) Diese allgemeinsten Richtsätze sind aus konkreteren erwachsen: Entfalte dein geistiges Leben. – Erhalte und fördere dein Leibesleben unter der Leitung des Geistes. – Verwende die vernunftlose Schöpfung zu deinem wahren Nutzen. – Leiste deinen Beitrag zur Gemeinschaft. – Behandle die Mitmenschen als deinesgleichen. – Suche die letzte Vollendung in Unterordnung unter Gott und in Gemeinschaft mit ihm.

In diesen konkreteren Sätzen zeigen sich wesentl. Beziehungen, in denen der Mensch steht: Er ist eine Eigenwelt mit verschiedenen Seinsschichten, die sich aufeinander beziehen. Er lebt in einer Umwelt aus vernunftlosen Wesen, die der Natur nach unter ihm stehen, und einer Mitwelt von vernünftigen Wesen, die ihm ebenbürtig sind. Er steht schließl. samt seiner Umwelt und seiner Mitwelt in Beziehung zur Überwelt, zu Gott als dem Ursprung und dem letzten Ziel.

cc) Das Material der Völkerkunde zeigt, daß diese allgemeinsten Leitlinien (sittl. Elementarwahrheiten; „prima principia communia“, Thomas von Aq., S. Th. 1,2 q.94 a.4; „praecepta communissima“, ebd. a.6; „prima principia generalia morum“, F. de Suàrez, De legib. II 7,5) zwar nicht überall als solche erfaßt und ausformuliert, aber doch überall in den konkreten Regeln miterfaßt werden. Schon Augustinus hat dafür einen guten Blick, wenn er von der „goldenen Regel“ über das Verhalten zum Mitmenschen sagt: „Es gibt niemanden, der einem anderen Unrecht täte und nicht wollte, daß ihm nicht so geschehe. Eben dadurch übertritt er das Gesetz der Natur, über das er nicht in Unkenntnis gelassen wird, da er das, was er tut, selbst nicht leiden will“ (In Ps 118 en. serm. 25,4; vgl. In Ps 57 en.1; De doctr. chr. III 22; PL 37,1574; 36,674; 34,74; Thomas von Aq., S.Th. 1 q.79 a.12 ad 3; 1,2 q.94 a.4).

Bedeutende Naturrechtslehrer wie Thomas von Aq. und F. de Suàrez haben die Frage nach der Verlautbarung des n.n s.n G.es gestellt. Eine Weisung kann ja nur den binden, dem sie bekanntgeworden ist. Der Begriff der Verlautbarung (Promulgation) kann auf das n.s.G. nicht im selben Sinn angewandt werden wie auf das menschl. Gesetz, aus dessen Bereich er stammt. Der menschl. Gesetzgeber verlautbart sein Gesetz dadurch, daß er dessen Wortlaut auf eine bestimmte Art bekanntmacht. Das n.s.G. wird dem Menschen nicht in einem fertigen Wortlaut kundgetan, sondern dadurch, daß der Mensch mit der Fähigkeit ausgerüstet wird, zu sittl. Einsichten zu gelangen (Thomas von Aq., S.Th. 1,2 q.90 a.4 ad 1). So sind auch die obersten sittl. Leitlinien dem Menschen nicht als satzhaft formulierte Erkenntnisse angeboren. Vielmehr erfaßt der Mensch in konkreten sittl. Einsichten auch die sittl. Elementarwahrheiten mit. Wie weit er imstande ist, sie herauszuheben und zu formulieren, das hängt von seiner geistigen Entwicklung (seiner Abstraktionsfähigkeit) ab; diese ist in verschiedenen Kulturen, aber auch in derselben Kultur bei verschiedenen Menschen verschieden. Wenn Thomas von Aq. (S.Th. 1,2 q.94 a.4) sagt, die allgemeinsten sittl. Leitsätze seien für alle Menschen in gleicher Weise nicht nur sachl. richtig (dieselbe „rectitudo“), sondern auch einsichtig (dieselbe „notitia“), ist dies so zu verstehen, daß zur Menschennatur die Fähigkeit gehört, zu sittl. Erkenntnissen bis hin zu den sittl. Elementarwahrheiten zu gelangen.

Je nach der geistigen Entwicklung und der weltanschaul. Einstellung unterscheiden sich Menschen auch darin, wie sie die Verpflichtung durch die natürl. erkannten sittl. Forderungen begründen. Der nächste Grund liegt in der Natur des Menschen. Sie verlangt zu ihrem „Gelingen“, zu ihrer Ausfaltung auf das vollwirkl. wesenhafte Selbst des Menschen hin von diesem ein bestimmtes Verhalten („Naturstreben“). Dessen können auch Atheisten innewerden. Die letzte Begründung ist freil. in Gott zu suchen, von dem die Menschennatur in ihrer Beschaffenheit und Ausrichtung abhängt. Erst diese Begründung gibt der sittl. Bindung volle Tiefe und Sicherheit. Der Atheist, der seine sittl. Pflicht ernst nimmt, mag damit den ihn anfordernden Gott anerkennen, ohne sich selber darüber Rechenschaft zu geben.

dd) Noch ein anderer Begriff aus dem Bereich des menschl. Gesetzes kann auf das n.s.G. nur analog angewandt werden, der Begriff der Sanktion. Wenn es zum Wesen des n.n s.n G.es gehört, daß es zum „Gelingen“ (zur Vollentfaltung) des menschl. Lebens führen will, ergibt sich als naturgemäße Folge (innere Sanktion) der Befolgung eben ein Fortschritt hin auf das Gelingen und der Nichtbefolgung eine Beeinträchtigung des Gelingens.

2. Nach einer Auffassung, die von den Hochscholastikern (Bonaventura, Albertz d. Gr., J. Duns Scotus) bis in die Gegenwart reicht, zählen zum n.n s.n G. nur die allgemeinsten sittl. Leitlinien. Gegenüber den ethischen Relativisten ist festzuhalten, daß zumindest diese sittl. Elementarwahrheiten zur gemeinsamen sittl. Überzeugung der Menschheit zählen.

Freil., befolgt werden müssen die allgemeinsten Richtsätze in konkretem Verhalten. Als natürl. sittl. Einsichten sind nicht nur die allgemeinsten Richtsätze anzusehen, die im Erkenntnisprozeß als ausdrückl. formulierte vielfach erst am Schluß stehen, sondern auch jene weniger allg. Erkenntnisse, aus denen sie stammen. Grundsätzl. muß es auch mögl. sein, unter Beachtung der Gegebenheiten der Wirklichkeit wieder vom Allgemeinen zum Besonderen zu kommen. Thomas von Aq. rechnet zum n.n s.n G. auch die Folgerungen, die aus den allgemeinsten Richtlinien für das konkrete Verhalten gezogen werden („conclusiones“, S.Th. 1,2 q.94 a.4; q.95 a.2; 5 Eth. lect.12).

Die erste Konkretisierungsstufe der allgemeinsten Richtsätze nennt er „praecepta secundaria“ (S.Th. 1,2 q.96 a.6; „conclusiones proximae“ 1,2 q.100 a.3; vgl. F. de Suàrez, De legib. II 7,2: „conclusiones“; ebd. 5: „principia magis determinata“). Es handelt sich um Weisungen, die die Lebenswirklichkeit des Menschen zwar schon näher ins Auge fassen, aber doch noch zieml. allg. bleiben. Man kann etwa an die Gebote des Dekalogs denken (ausgenommen deren Einbindung in den Bund Israels mit Jahwe, die weitläufigen Formulierungen des Bilderverbotes und die positive Regelung des Sabbatgebotes; vgl. Thomas von Aq., S.Th. 1,2 q.100 a.3). Paulus scheint beim sittl. Wissen, das er den Heiden zuschreibt, einen solchen Bestand im Auge zu haben. Die Kirchenväter zählen verschiedene Verbote des Dekalogs als Forderungen des n.n s.n G.es auf: Diebstahl (Ambrosius, De fuga saeculi 3,15; Augustinus, In Ps 57 en. 1; PL 14,605; 36,674), Ehebruch (Augustinus, In Ps 57 en.1; De lib. arb. I 6; PL 36,674; 32,1224 f), Mord, Begehren des Gutes des Nächsten (Augustinus, De lib. arb. I 6, PL 32,1224 f), Lüge (Augustinus, Qq. in Hept. III 68, PL 34,707 f).

Das Wissen um diese Weisungen läßt sich weitgehend in der Menschheit feststellen. Wenn nicht ausdrückl. herausgehoben, werden sie doch vielfach in konkreten Verhaltensregeln unreflektiert miterfaßt.

3. Um handeln zu können, muß der Mensch sich schlüssig werden, was ganz konkret sittl. richtig oder falsch ist. Die allg. und die allgemeinsten sittl. Richtlinien sind ja auf dem Weg der Abstraktion gewonnen; sie sagen wohl etwas für den Menschen Typisches aus, berücksichtigen aber nur jene Züge des Humanum, die für alle gleich sind. Die Einzelmenschen unterscheiden sich jedoch in ihrer individuellen Verfaßtheit und in den Situationen, in die sie geraten (in diesem Sinn sagt Thomas von Aq., S.Th. 2,2 q.57 a.2 ad 1: „Die Natur des Menschen ist veränderl.“). So erklärt es sich, daß dieselben allg. Grundsätze für verschiedene Menschen je nach ihren konkreten Gegebenheiten in verschiedener Weise drängend werden. Welches Verhalten in konkreter Situation sittl. richtig ist, ergibt sich vielfach mit Notwendigkeit; die entsprechenden Konkretisierungen der allg. sittl. Grundsätze sind dann dem n.n s.n G. zuzurechnen (vgl. Thomas von Aq., S.Th. q.100 a.3). Häufig werden sie Principia remota genannt.

a) Wirklichkeit gibt es nur konkret. Zur Verwirklichung des sittl. Lebens genügt es dem Menschen nicht, die allg. Forderungen des n.n s.n G.es (und der Offenbarung) zu wissen und zu bejahen; um sie anwenden zu können (darauf kommt es ja an), muß er sie auf die jeweilige Situation hin konkretisieren.

b) Die Konkretisierung fällt nicht immer leicht.

Die Gebote des Dekalogs sind zum Großteil als Verbote formuliert, und nicht ohne Grund. Am ehesten läßt sich ja feststellen, was der Mensch nicht tun soll, welche Grenzen er nicht überschreiten soll.

Schwieriger wird die Aufgabe, wenn es darum geht, was getan werden soll.

Wohl, in manchen Situationen ergibt sich ohne viel Nachdenken, daß sie eindeutig ein bestimmtes Verhalten fordern. In anderen Fällen erkennt der Mensch, daß ihm zur Erfüllung einer verpflichtenden allg. Forderung mehrere Möglichkeiten offenstehen, aus denen er frei wählen kann. Wieder in anderen Fällen muß er die wesentl. Elemente des Menschseins (und des Christseins) und die besonderen Elemente der Situation sorgfältig erwägen, um zur Erkenntnis des sittl. richtigen konkreten Verhaltens zu kommen. Das nötige Wissen steht nicht immer jedem zur Verfügung, muß manchmal sogar von Fachleuten schwer errungen werden (häufig nach Art einer „tastenden Suchbewegung im Ganzen der Gesellschaft“; Gerbert Meyer); das 2. Vat. Konz. hat daher mehrfach die Zuständigkeit der Fachleute anerkannt, zur Lösung konkreter sittl. Fragen beizutragen (GS 43 44 52 87). Die Lösungen ergeben sich nicht immer eindeutig; eine „graue Zone“ (B. Schüller) bleibt, ein Raum für persönl. Abschätzung und Auswahl. Häufig gelingt es nicht, jegl. Unsicherheit zu beseitigen; der Mensch muß auf eine mehr oder minder große Wahrscheinlichkeit hin handeln (nach J. Pieper, Traktat über die Klugheit, 4. Aufl. 1949, 39 f, haftet an allen unseren Urteilen ein Ungewißheitsmoment, wesh. jede unserer verantwortl. Entscheidungen den Charakter des Wagnisses hat). Nicht selten steht der Mensch sogar unter dem Eindruck, gleichzeitig von mehreren Seiten angefordert zu sein und doch diese Forderungen nicht gleichzeitig erfüllen zu können. Für solche Fälle wurden Regeln ausgebildet, die seinen Blick für das Wesentliche seiner sittl. Aufgabe schärfen und ihm dadurch zu einer verantwortbaren Entscheidung helfen sollen (Pflichtenkollision).

c) Die konkrete Wirklichkeit des Menschen ist immer im Werden. Zum Unterschied von der übrigen sichtbaren Welt ist der Mensch dem Werden nicht bloß unterworfen, sondern kann und soll er auch dazu Stellung nehmen. Geschichtlichkeit ist ein Zug des Menschen und seiner Moralk, der Einzelmenschen und ihrer Kulturen.

IV. Das n.s.G. ist für das sittl. Leben des Christen von hoher Bedeutung.

1. Die sittl. Forderungen des NT decken sich weitgehend mit denen des n.en s.n G.es.

a) Die Christen der apost. Zeit hielten sich in sittl. Fragen selbstverständl. an die Worte Jesu („Den Verheirateten befehle nicht ich, sondern der Herr: Die Frau trenne sich nicht von ihrem Manne, 1 Kor 7,10). Für Fälle aber, in denen ein ausdrückl. Gebot des Herrn fehlte, hielt sich Paulus des öfteren an Verhaltensregeln, die sich im Diasporajudentum herausgebildet und bewährt hatten (z.B.: Rechtsstreitigkeiten sollen nicht vor heidnische Richter getragen werden, 1 Kor 6,1–7; auch der heidnischen Obrigkeit soll man gehorchen, Röm 13,1–7). Von den hellenistischen Juden übernahmen Paulus und andere ntl Autoren ganze Tugend- und Lasterkataloge (vgl. Röm 1,29–31; 1 Kor 6,9 f; Gal 5,19–23; Phil 4,8), die den Einfluß der stoischen Populärphilosophie verraten; indirekt hielten sich sich damit an sittl. Regeln, die außerh. des jüdisch-christl. Offenbarungsbereiches gebildet worden waren. Ebenso lassen die ntl Haustafeln den Einfluß hellenistischer Moral erkennen (z.B. Eph 5,22–33; Kol 3,18 f; 1 Petr 2,13–3,17).

Freil., wenn die ntl Autoren den übernommenen Regeln keine neuen Pflichten hinzufügten, stellten sie sie doch in neue Zusammenhänge.

b) Mit dieser Praxis haben die Christen nur fortgesetzt, was schon im AT übl. war. Für das Bundesvolk Israel galt als Grundforderung, daß es dem Bundesgott Jahwe ausschließl. und ganzheitl. anhangen solle und daß es, da Jahwe gerecht ist, nach Gerechtigkeit streben solle. Was aber konkret gerecht ist, darum mußte Israel ringen; es machte sich dabei nicht nur seine eigenen Erfahrungen, sondern auch die seiner Umwelt kritisch zunutze (vgl. Alttestamentl. Ethik).

Manchen Kirchenvätern und auch späteren Theologen (Thomas von Aq., F. de Suàrez unda.) machten verschiedene Vorkommnisse und Regelungen im AT viel Kopfzerbrechen, da sie den Anschein erweckten, Israel sei von Verpflichtungen entbunden worden, die nach Ansicht dieser Väter und Theologen vom n.n s.n G. auferlegt werden (vgl. Bann, Vielehe, Ehescheidung; Krieg, Kompromiß). Solche Gegebenheiten sind aber in der Richtung zu verstehen, daß Israel im Erfassen und in der Verwirklichung des konkreten „Gerechten“ Schwierigkeiten hatte, und nicht als Entbindung von der natürl. sittl. Richtigkeit.

c) Jesus steht zum AT. Er will das atl Gesetz, das sich weitgehend mit natürl. sittl. Forderungen deckt, nicht aufheben, sondern erfüllen (Mt 5,17) und zeigt das Wie an verschiedenen Geboten. Ausdrückl. fordert er für das Eingehen zum Leben, also für die Erreichung der (übernatürl.) letzten Bestimmung des Menschen, das Einhalten von Geboten des Dekaloges, die schon Gebote der natürl. Sittlichkeit sind (Mt 19,17–19). Das n.s.G. wird durch die Offenbarung nicht nur bestätigt, sondern auch in seinem Sinn klargestellt (vgl. Mt 5,21–48; „Ursprüngl. war es nicht so“, Mt 19,8; vgl. 19,3–9): Seine Gebote sollen zur Verwirklichung der Liebe anleiten (vgl. Mt 22,40); auf diese Funktion der Offenbarung weisen Thomas von Aq. (S.Th. 1 q.1 a.1) und das 1. Vat. Konz. (D 3005) hin. Besondere Beachtung verdient es, daß Jesus die „goldene Regel“ über das Verhalten zum Nächsten, die sich im AT (Tob 4,15), aber auch außerh. des jüdisch-christl. Offenbarungsbereiches findet, in positiver Formulierung ausdrückl. lehrt (Mt 7,12).

Eine Bestandsaufnahme ergibt, daß die ntl sittl. Forderungen zum Großteil auch in hochstehenden Ethosformen des Altertums zu finden sind. Gegenüber der Auffassung (Alfons Auer, J. Fuchs, B. Schüller), das NT stelle keine dem Inhalt nach spezifisch christl. Weisungen (die nicht auch anderswo zu finden wären) auf, halten andere (z.B. B. Häring) das NT für eine zusätzliche sittl. Erkenntnisquelle.

2. Das Wort vom „neuen Gebot“ (Joh 13,34) scheint allerdings zu meinen, daß durch Jesus ein altes Gebot neu in Erinnerung gebracht wird und eine neue Bedeutung gewinnt.

a) Schon im AT hat Israel nicht alle Verhaltensregeln, die es vorfand, übernommen, sondern nur jene, die in sein Bundesverhältnis zu Jahwe paßten. Sein Gesetz war nicht eine wahllose Sammlung irgendwelcher Regeln, sondern die Einbindung geeigneter Regeln in das Gottesverhältnis Israels. Eben durch diese Einbindung erlangte eine natürl. sittl. Regelung neue Bedeutung, neue Dimension, neue Tiefe.

b) Im NT werden alle als gültig anerkannten natürl. sittl. Regeln in das durch Christus eröffnete Gottesverhältnis des Menschen eingebunden; in Glauben, Hoffnung und Liebe (Gott lieben und mit ihm lieben), in das christl. Zielbild vom Menschen. Durch diese Einbindung erfährt der Inhalt der natürl. Sittlichkeit eine qualitative Veränderung.

c) Weniger leicht als die theoretische Unterscheidung zw. der natürl. einsehbaren Sittlichkeit und ihrer qualitativen Veränderung durch das NT fällt die praktische Feststellung, ob ein sittl. richtiges konkretes Verhalten eines Menschen bloß natürl. oder christl. Charakter hat. Wenn der Mensch nie in der bloßen Natur vorkommt, sondern immer vom „übernatürl. Existential“ gezeichnet ist (vgl. Bestimmung des Menschen), darf man vermuten, daß auch für seine Sittlichkeit dieses Existential immer eine gewisse Rolle spielt, auch wenn er selbst es nicht erfaßt. Man muß damit rechnen, daß an einem anscheinend natürl. konkreten richtigen Tun nicht nur Elemente des natürl. Erkennens und Könnens, sondern verborgen auch Elemente der übernatürl. Erleuchtung und der Gnadenführ ung beteiligt sind.

d) Die kath. Theologie lehnt aus guten Gründen die Auffassung ab, das n.s.G. hätte dem Christen nichts zu sagen. Sie weiß aber um die Heilsgeschichte, um das Heilsangebot, das Gott in Christus dem Menschen macht; sie weiß, daß nach dem NT die Ablehnung dieses Angebotes, der Unglaube, Grundsünde ist. Sie kann es daher nicht gutheißen, daß ein Mensch Christus ablehnt und sich auf eine bloß natürl. Sittlichkeit beschränken will; daß er also nur als natürl. anständiger Mensch, nicht als Christ leben will.

e) Wenn es natürl. sittl. Einsichten gibt, ist auch der Versuch der Moralphilosophie (Ethik), mit rein natürl. Erkenntnismitteln sittl. Fragen zu klären, nicht unberechtigt. Die Moraltheologie anerkennt dieses Bemühen und gibt zu, daß die Moralphilosophie mit ihren Mitteln (Verarbeitung der Erfahrung durch die Vernunft) zu gültigen Erkenntnissen über das Sollen des Menschen gelangen kann (D 2812 2853 3004 3026 3890 3892), die freil. erst in der Offenbarungssittlichkeit ihren gehörigen Platz finden.

Dabei taucht die Frage auf, ob es ein rein natürl., mit bloßer Vernunft erkennbares Menschsein, das nicht irgendwie von dem über die reine Natürlichkeit hinausgehenden Heilswirken Gottes berührt ist, jemals gibt, ob also Moralphilosophie, die sich auch in ihrem Gegenstand streng auf das Natürliche beschränkt, überhaupt mögl. ist.

3. Die Kirche hat seit mehr als hundert Jahren mit wachsendem Nachdruck die Bedeutung des n.n s.en G.es betont.

a) Ihre Zuständigkeit dafür leitet sie daraus her, daß sie das christl. Menschenbild aufzuzeigen und zu seiner Verwirklichung anzuleiten hat. Für dieses Menschenbild spielt die natürl. Sittlichkeit eine wesentl. Rolle (wenn der Mensch Christ wird, hört er nicht auf, Mensch zu sein; was für ihn als Menschen sittl. richtig ist, gilt für ihn auch als Christen). Diese Aufgabe betrifft die ganze Kirche, im besonderen aber ihre verantwortl. Vorsteher (vgl. Pius XI., „Casti connubii“, AAS 1930,579 f; Pius XII., UG 151 498 1750; Paul VI., HV 4 18).

b) Leichter kann die Kirche die allg. natürl.-sittl. Leitlinien aufzeigen, wie sie auch für den Christen gelten.

Je konkreter die Aussage werden soll, umso mehr Kenntnisse konkreter Gegebenheiten setzt sie voraus. Die verantwortl. Lehrer der Kirche müssen sich diese Gegebenheiten vielfach von jenen sagen lassen, die sie erforscht haben und kennen. Selbstverständl. haben auch andere als die kirchl. Lehrer ein Recht, sich über bestimmte Gegebenheiten und das ihnen entsprechende sittl. Verhalten Gedanken zu machen, und ist es wünschenswert, daß sie es tun. Aus ihrer Aufgabe heraus können die kirchl. Vorsteher das Recht in Anspruch nehmen, andere zum Suchen sittl. Lösungen anzuregen; ihre Ergebnisse im Hinblick auf das christl. Menschenbild zu prüfen; solche, die sich mit diesem Menschenbild vereinbaren lassen anzunehmen und unvereinbare abzulehnen.

c) Es ist klar, daß die Kirche am n.n s.n G. (der natürl. sittl. Richtigkeit) nicht etwas ändern oder auch nur ausnahmsweise davon entbinden (dispensieren) kann. Freil. ist darauf zu achten, ob die menschl. Formulierung das n.s.G. immer adäquat ausdrückt.


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