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Organübertragung, (II.)

Karl Hörmann: LChM 1976, Sp. 1241-1243

Sittl. Probleme ergeben sich vor allem hinsichtl. der freien Überlassung eines unersetzbaren Organs einer lebenden Person an eine andere. Die gute Absicht dessen, der sein Organ zum Wohl eines anderen opfert, mag unbestritten bleiben. Dennoch ist zu fragen, ob ein solches Unternehmen sittl. richtig ist (vgl. Pius XII., UG 5368).

1. Für das Ja sind einige Begründungen, die man versucht hat, nicht ausreichend.

a) Man sagt etwa: Wie die Organe des Menschen als Teile seinem individuellen physischen Organismus unterstehen und im Notfall diesem geopfert werden dürfen, so sei der Gesamtmensch mit seinen Organen wieder Glied des Organismus Menschheit und unterstehe ihm, wesh. seine Organe diesem Organismus nötigenfalls zum Einsatz an anderen Stellen zur Verfügung gestellt werden müssen und dürfen. Damit wird übersehen, daß der einzelne menschl. Leib im anderen Sinn Organismus ist als die Menschheit (vgl. Pius XII., UG 2227 f 2275–78 5495; vgl. Ganzheitsprinzip).

b) Untaugl. ist auch der Versuch, die Übertragung mit der Begründung als zulässig zu erklären, daß jeder Mensch die gleiche menschl. Natur besitze und das an einer Stelle Entnommene derselben Natur an einer anderen Stelle zugutekomme. Beim Einzelmenschen handelt es sich nicht um eine beliebig auswechselbare Nummer derselben Art Mensch, sondern um eine einmalige Ausprägung des Menschseins, die ihre eigene Bestimmung in sich trägt.

2. Gewiß ist zu beachten, daß der Mensch seinem Mitmenschen verpflichtet ist; Christus zeigt dies eindeutig im Gebot der Nächstenliebe. Aus natürl. Einsichten und aus der Offenbarung läßt sich aber erkennen, daß jedem Menschen sein eigener Wert zukommt und daß keiner bloß zum Mittel für einen anderen werden darf. Jeder ist verpflichtet, sich, soweit es auf ihn ankommt, in einer solchen Verfassung zu erhalten, daß sein wesentl. Menschsein bestehen bleibt.

Daraus ergibt sich für die Organübertragung eine einzuhaltende Grenze: Niemand darf durch sie seine Unversehrtheit wesentl. schädigen, näml. so, daß eine Organfunktion ganz ausgeschaltet würde (durch Entfernung eines Organs, das im Körper nur einmal vorhanden ist, oder bei Doppelorganen durch Entfernung beider). Die Organübertragung darf den Geber also nur unwesentl. versehren, darf nie eine Organfunktion ganz zum Aufhören bringen, darf sie höchstens einigermaßen beeinträchtigen, jedoch nur so, daß der Geberorganismus weiter bestehen und wirken kann (Blut- und Knochenteile nur in einem Ausmaß, daß sie wieder nachgebildet werden können; von Doppelorganen nur eines und unter der Voraussetzung, daß das andere gut funktionierend im Körper zurückbleibt). Dabei ist immer zu erwägen, ob begründete Aussicht auf einen so beträchtl. Gewinn des Empfängers besteht, daß dadurch der Verlust des Spenders aufgewogen wird.

3. Den Schwierigkeiten, die aus der Organübertragung für den Geber entstehen können, entgeht man, wenn man für diesen Zweck Körperteile eben Gestorbener verwendet. Diese Methode ist daher der Organübertragung von Lebenden hervorzuziehen. Dem eben Gestorbenen dürfen natürl. auch Organe entnommen werden, die im Körper nur einmal vorhanden sind (z.B. das Herz). Probleme ergeben sich a) aus der Frage, wann der Tod eintritt und wie er mit Sicherheit festgestellt werden kann, b) aus der Frage, ob man dem Empfänger mit der Organübertragung etwas Gutes tut (Verträglichkeit!).


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