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Psychotherapie

Karl Hörmann: LChM 1969, Sp. 999 f

Die Psychotherapie strebt jene krankheitsähnl. seelischen Unordnungen, die dem Bereich des sittl. Lebens (der bewußten Freiheit als dem „Ort“ der Sittlichkeit) vorausliegen, aufzudecken und zu bereinigen. Sie kann verschieden vorgehen:

a) analytisch mit beträchtl. Zeitaufwand nach den unbewußten Ursachen psychischer Störungen forschen und sie beheben (verschiedene Richtungen: Psychoanalyse, Tiefenpsychologie, Komplexpsychologie, Individualpsychologie, Daseinsanalyse, Psychosynthese),

b) denselben Weg (durch Einschaltung verschiedener Hilfsmittel, z.B. der Psychopharmaka) verkürzt gehen,

c) unter Verzicht auf Klärung der Ursachen Symptomen direkt entgegenwirken.

Die von S. Freud begründete Psychoanalyse hat zweifellos zu dauernd gültigen wertvollen Erkenntnissen geführt, war aber durch ihren Urheber auch mit bedenkl. Einseitigkeiten (z.B. einem philosophischen Vulgärmaterialismus, einer Überbetonung der Sexualität) behaftet, die in ihrer Weiterbildung z.T. überwunden wurden.

Wenn es der Psychotherapie gelingt, den seelisch gestörten Menschen von seinen Hemmungen zu befreien, ermöglicht sie ihm damit in vielen Fällen erst wahre Sittlichkeit, d.h. die verantwortl. freie Selbstgestaltung seines Lebens auf seine wesentl. Bestimmung hin. Das ist ihr hoch anzurechnen.

Der Psychotherapeut sieht sich aber in seiner Tätigkeit vor schwierige sittl. Aufgaben gestellt, etwa:

1. Er muß sich vor Fehldeutungen der beobachteten Phänomene hüten, z.B. in Richtung des Materialismus, der psychologistischen Auflösung aller Wahrheit, des Pansexualismus, der Leugnung menschlicher Freiheit und der Sünde (vgl. Pius XII., UG 2266 f 2289 2293 2295 2307 2310 f 4601 [DRM XIV 323 f, XV 67.69.69 f.73 f.74 f; XVI 353]).

2. Er ist durch das sittl. Gesetz gebunden (Pius XII., UG 2289 5412 [DRM XV 67; AAS 1958,275]).

a) Er muß die Personwürde des Behandelten achten, darf nicht ohne seine oder der für ihn Verantwortlichen Zustimmung in sein Innenleben eindringen und muß sich fragen, welche Grenzen selbst im Fall der Zustimmung einzuhalten sind (Pius XII., UG 5411 5413 5415 5419 5421 5423 [AAS 1958,274 f.276.277.279.280]). Der Befolgung eines staatl. Befehls, sich eines Patienten seelisch zu bemächtigen, stehen ernste Bedenken entgegen (Pius XII., UG 5417–19 [AAS 1958,278 f]).

b) Er darf nicht unberechtigt in Geheimnisse eindringen, die zu hüten der Behandelte verpflichtet ist (Pius XII., UG 2305 f 5414 [DRM XV 73; AAS 1958,277]).

c) Er darf vom Behandelten nicht verlangen, dieser solle den im Lauf der Behandlung auftauchenden Regungen zustimmen, wenn sie der sittl. Ordnung widersprechen (Pius XII., UG 2266 2301 f 5421 [DRM XIV 323 f, XV 71 f; AAS 1958,280]).


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