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Mäßigung

Karl Hörmann: LChM 1976, Sp. 1024 f

2. All diese Strebungen vertreten berechtigte Anliegen (vgl. Thomas von Aq., S.Th. 2,2 q.141 a.6), sind aber in Gefahr, um der mit ihrer Erfüllung verbundenen Lust willen überhandzunehmen und damit die Anliegen selbst zu verfehlen (vgl. Begierlichkeit, sinnl. Regungen, Erbsünde). Wie es unrichtig ist, den Strebungen die Erfüllung schlechthin zu versagen, darf man sie auch nicht einfach wuchern lassen. Die Mäßigung steuert unter der Leitung der Klugheit den Übertreibungen des Zuviel und des Zuwenig und fügt so diese Strebungen in die von der Vernunft als richtig erkannte sittl. Ordnung ein. So betätigt sie sich auf dem Gebiet des Essens und Trinkens als Mäßigkeit, auf dem Gebiet des Geltens als Demut, im Wissenserwerb klug auswählend, in zuchtvollem Einsatz für das Recht, im geschlechtl. Bereich als Keuschheit.

3. Der Mensch verhält sich sittl. unrichtig, wenn er das rechte Maß durch ein Zuwenig nicht erreicht oder durch ein Zuviel überschreitet (vgl. die angeführten Teilgebiete der Mäßigung; Thomas von Aq., S.Th. 2,2 q.142).


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