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Sanktion

Karl Hörmann: LChM 1976, Sp. 1405

Sanktion nennt man die Folge, die die Beobachtung oder die Übertretung des Gesetzes nach sich zieht: die günstige Folge (Lohn) für den Beobachter, die ungünstige (Strafe) für den Übertreter. Die Folge kann bloß durch den Willen des Gesetzgebers mit der Beobachtung oder der Übertretung des Gesetzes verbunden sein (äußere Sanktion). Menschl. Gesetzgeber fügen ihren Gesetzen solche Sanktionen (z.B. Strafandrohungen in den Strafgesetzbüchern) bei, a) um die Verpflichteten wirksamer zur Beobachtung der Gesetze zu bewegen, b) um die Geltung der gesetzl. Ordnung zu betonen, der die Verpflichteten auf jeden Fall unterstellt werden, entweder durch eigene Bereitwilligkeit oder durch den Zwang der Strafe, c) um den Befolgern und den Übertretern der Gesetze Gerechtigkeit widerfahren zu lassen.

Günstige Folgen können sich auf die Beobachtung des Gesetzes und ungünstige auf seine Verletzung hin auch der Natur der Sache nach einstellen (innere Sanktion). Die Sanktionen des (natürl. und positiven) göttl. Gesetzes sind innere Sanktionen. Dieses Gesetz leitet den Menschen ja zu dem an, was zur Erfüllung der gottgewollten Bestimmung des Menschen notwendig ist. Die naturgemäße Folge der Beobachtung des sittl. Gesetzes ist daher die ganzheitl. Erfüllung des menschl. Lebens, die naturgemäße Folge der Übertretung das Unerfülltbleiben.


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