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Verjährung

Karl Hörmann: LChM 1976, Sp. 1272-1274

1. Erwerbende Verjährung (pr. acquisitiva oder usucapio, im österr. Gesetz Ersitzung) ist Eigentumserwerb durch redl. Besitz einer fremden Sache während der gesetzl. vorgeschriebenen Frist.

Verj. ist ein rechtmäßiger Erwerbstitel (vgl. Eigentum). Von Natur aus ist sie nicht gegeben, läßt sich aber auf eine naturrechtl. Wurzel zurückführen. Durch Beruhigung der Eigentumsverhältnisse dient sie der öffentl. Ordnung, für die der Staat zu sorgen hat. Der menschl. Gesetzgeber hat durch seine Oberhoheit ein Recht, aus triftigen Gründen das Eigentum an den redl. Besitzer zu übertragen; durch die Verjährungsvorschriften setzt er dafür die näheren Bedingungen fest. Vom kirchl. Gesetz werden derartige staatl. Verfügungen ausdrückl. anerkannt (CICc. 1508). Um des Gemeinwohls willen sind sie als im Gewissen bindend zu erachten. Den nach Ort und Zeit wechselnden Verjährungsgesetzen sind gewisse Züge gemeinsam:

a) Der Gesetzgeber nimmt manche Rechte von der erwerbenden Verjährung aus. Geeignet sind daher für die Verjährung nur jene Rechte, die nicht von einer solchen Ausnahme betroffen werden.

b) Unerläßl. Grundlage der erwerbenden Verjährung ist die Redlichkeit (bona fides) des Besitzers. Nur wer irrigerweise eine fremde Sache, die er besitzt, für die seine hält, wer also ihr zwar unrechtmäßiger, aber redl. Besitzer ist, kann sie durch Verjährung erwerben. Es wäre von Übel, wenn der menschl. Gesetzgeber jemanden unterstützen wollte, der sich wissend fremdes Gut zu Unrecht aneignet. Erwerbende Verjährung ist nur dann mögl., wenn der Besitzer durch die ganze Verjährungsfrist guten Glaubens ist (vgl. D 816 [439]; CICc. 1512).

Wer also von vornherein weiß, daß die Sache nicht ihm gehört, kann sie nicht durch Verjährung erwerben. Auch wer innerhalb der Verjährungsfrist draufkommt, daß die Sache nicht ihm gehört, ist zur Rückgabe an den Eigentümer verpflichtet. Auftauchende Zweifel, die trotz Sorgfalt nicht behoben werden können, behindern die Fortsetzung der Verjährung nicht.

Der Besitzer einer fremden Sache kann die redl. Überzeugung, sie gehöre ihm, nur hegen, wenn er dafür eine genügende Stütze hat. Diese Stütze bietet ihm ein anscheinend vorhandender, tatsächl. aber nicht gegebener rechtmäßiger Erwerbstitel, näml. ein existierender, aber wegen eines geheimen Fehlers ungültiger Titel, oder ein nicht existierender Titel, den der Besitzer für existierend hält.

c) Zur Grundlage der erwerbenden Verjährung gehört weiter der tatsächl. ununterbrochene Besitz der Sache oder des Rechtes. So will es der Gesetzgeber.

d) Endl. kann der Erwerb durch Verjährung erst eintreten, wenn der redl. Besitz durch die ganze Verjährungsfrist hindurch gedauert hat. Sie ist nicht überall und nicht für alle Sachen gleich lang; die Fristen für bewegl. und für unbewegl. Güter unterscheiden sich beträchtl.

2. Durch die befreiende Verjährung (pr. liberativa) wird eine Person oder eine Sache von einer Last frei. Als Eigentumserwerbstitel kann diese Verjährung angesprochen werden, soweit sie von der Pflicht materieller Leistungen an andere befreit oder durch Befreiung von Einschränkungen des Eigentumsrechtes zu einem volleren Eigentum führt.

Diese Art der Verjährung ist gewöhnl. an folgende Voraussetzungen gebunden:

a) Sie kann nur bei verjährbaren Pflichten eintreten, nicht aber bei solchen, die der Gesetzgeber für unverjährbar erklärt hat.

b) Der Verpflichtete wird frei, wenn der Berechtigte sein Recht innerhalb der Verjährungsfrist nicht gebraucht oder nicht vor Gericht geltend macht.

c) Auch die befreiende Verjährung baut auf dem guten Glauben auf, näml. auf der ehrl. Überzeugung des Verpflichteten, er sei entweder zu nichts verpflichtet oder er könne ohne Gewissensschuld die Mahnung oder Klage des Berechtigten, gegen den er sich nicht trügerisch verhält, abwarten.

d) Die befreiende Verjährung tritt ein, wenn innerhalb der gesetzl. festgelegten Verjährungs-frist das Recht vom Berechtigten nicht geltend gemacht wird.

3. Das kirchl. Gesetz anerkennt die staatl. Verjährungsgesetze auch für den kirchl. Bereich (CICc.1508), macht davon aber gewisse Ausnahmen:

a) Es erklärt gewisse Rechte und Pflichten für unverjährbar (cc. 1504.1509),

b) schränkt die Verjährung hl. er Sachen ein (c.1510) und

c) bestimmt für manche Kirchengüter längere Verjährungsfristen. (c.1511).


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