www. St Josef.at
Die katholische Informationsseite der Gemeinschaft v. hl. Josef
Navigation

Wehrpflicht

Karl Hörmann: LChM 1976, Sp. 1701-1703

1. Die staatl. Gewalt hat unter der Voraussetzung, daß sie und der von ihr geleitete Staat legitim sind, die Pflicht und das Recht, von den Staatsbürgern das zur Erhaltung des Staates Notwendige zu fordern. Dazu gehört die Schaffung einer militärischen Macht, mit deren Hilfe die Staatsgewalt das Recht durchzusetzen, zu verteidigen und zu sichern hat. Der notwendige Umfang dieser Macht hängt vom Wert der bedrohten Güter, vom Grad der Bedrohung und vom technischen Stand der Angriffs- und der Verteidigungsmittel ab. Daraus ergibt sich, daß die Staatsbürger die Pflicht haben, den Militärgesetzen Folge zu leisten, wenn diese gerecht sind, d.h. den Bürgern nicht mehr als die notwendigen Lasten auferlegen und auf die Leistungsfähigkeit der einzelnen Rücksicht nehmen.

Die Kirche ist lang dafür eingetreten, daß man zumindest im Frieden mit Berufsheeren das Auslangen finde, weil diese die Staatsbürger weniger belasten als die Heere mit allg. Wehrpflicht Die seit Napoleons Zeiten in immer mehr Ländern eingeführte allg. Wehrpflicht brachte ein Wettrüsten, Steuererhöhungen, Berufseinschränkungen und Kriege. Auf solche Schäden wies Leo XIII. eindringl. hin („Praeclara gratulationis“, ASS 26,714), und Benedikt XV. setzte sich für die Aufhebung der allg. Wehrpflicht ein (zitiert von Pius XII., UG 4413). Die besondere Zeitlage kann für ein Land aber so sein, daß ein Berufsheer zu seinem Schutz nicht ausreicht. In diesem Fall sind die Gesetze über die allg. Wehrpflicht gerecht und binden im Gewissen. Ob die Lage derart ist, kann eher die verantwortl. staatl. Autorität als der Durchschnittsbürger feststellen. Nach Pius XII. haben rechtmäßige Volksvertretungen und Regierungen unter entsprechenden Voraussetzungen das Recht zu solchen Maßnahmen (UG 4413). „Wer aber als Soldat im Dienst des Vaterlandes steht, soll sich als Diener der Sicherheit und Freiheit der Völker betrachten. Er trägt durch die rechte Ausübung seines Dienstes wahrhaft zur Festigung des Friedens bei“ (2. Vat. Konz., GS 79); damit heißt das Konzil den Dienst des Soldaten unter entsprechenden Voraussetzungen gut, zu denen vor allem die Ausrichtung dieses Dienstes auf Sicherheit und Freiheit der Völker und auf die Festigung des Friedens gehören. Auch von der berechtigten allg. Wehrpflicht sollen bei berücksichtigungswerten Gründen Ausnahmen gemacht werden. Ferner liegt auf dem Staat die Pflicht, nach Möglichkeit vorzusorgen, daß das Militärleben unter rel. und sittl. Gesichtspunkt erträgl. ist.

2. In vielen Ländern gibt es heute Militärdienstverweigerer aus Gewissensgründen. Entweder halten sie allg. die Anwendung von Gewalt oder wenigstens den heutigen Krieg mit Verwendung moderner Waffen für unerlaubt oder erscheint ihnen ein bestimmtes kriegerisches Unternehmen als ungerecht. Auch lehnen manche den Militärdienst im Frieden ab, weil sie ihn als Vorbereitung zum unerlaubten Krieg oder in der augenblickl. Situation für nachteilig ansehen. Die Gegner jeder Gewaltanwendung erliegen einer Fehlauffassung. Bei den übrigen Gründen handelt es sich um Tatsachenfragen, über die unter Umständen auch Fachleute verschieden urteilen können. Für den Staat empfiehlt es sich, die Verweigerer aus Gewissensgründen nicht zum Wehrdienst zu zwingen, damit sie nicht zu etwas genötigt werden, was ihnen als sittl. verwerfl. erscheint; der Staat darf sie aber von der Werbung für die Verweigerung abhalten, wenn sich diese für die öffentl. Sicherheit nachteilig auswirkt. Pius XII. hat unter Beachtung des objektiven Sachverhalts erklärt, daß bei rechtmäßiger Vorschreibung der allg. Wehrpflicht „ein kath. Bürger sich nicht auf sein Gewissen berufen kann, um den Kriegsdienst zu verweigern und die vom Gesetz festgelegten Pflichten nicht zu erfüllen“ (UG 4413). Das 2. Vat. Konz. nimmt ergänzend auf den subjektiven Gewissensstand des Verweigerers, mag diesem richtige Erkenntnis oder Irrtum zugrunde liegen, Rücksicht und sieht es als gerechtfertigt an, „daß die Gesetze in humaner Weise für den Fall derer Vorsorge treffen, die aus Gewissensgründen den Waffendienst verweigern, jedoch zu einer anderen Form des Dienstes für die menschl. Gemeinschaft bereit sind“ (GS 79). Das österr. Wehrgesetz 1955 (§ 25) und das Wehrpflichtgesetz der BRD 1956 (§ 25) schreiben zwar allg. Wehrpflicht vor, lassen aber einen nichtmilitärischen Ersatzdienst für jene zu, die aus Gewissensgründen jede Anwendung von Waffengewalt ablehnen.


© Gemeinschaft vom hl. Josef · 1996 – 2024