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Gegen-Kirche auf dem Vormarsch?
Eine kritische Analyse des Kirchenvolks-Begehrens (1995)

Josef Spindelböck

Als bejahenswerte Ziele eines vom 3. bis 25. Juni 1995 in Österreich durchgeführten und – gemessen an den Erwartungen der Veranstalter – mit ca. 500.000 Unterschriften zahlenmäßig sehr erfolgreichen „Kirchenvolks-Begehrens“ nennt ein Text der Initiatoren über Beweggründe und Anliegen die „Erneuerung der Kirche im Geiste Jesu“ und das Engagement für die Kirche. Weiters sei es „in dogmatisch nicht fixierten Fragen ... durchaus legitim, sich um der Zukunft der Kirche willen in kritischer Loyalität zu äußern.“ Es würden – wie die Initiatoren der Plattform „Wir sind Kirche“ versichern – auch nicht Kirchenspaltung und Polarisierung beabsichtigt.

Dies alles klingt harmlos, teilweise sogar berechtigt. Aber hält dieses Programm, was es verspricht? Eine gründliche Analyse des Textes der „Ziele und Forderungen“ des „Kirchenvolks-Begehrens“ erscheint notwendig, zumal die Aktion nun in Österreich massiven Druck auf die Bischöfe auszuüben sucht und sie auch in anderen Ländern Nachahmer gefunden hat.

Punkt 1 nennt den „Aufbau einer geschwisterlichen Kirche“ als Ziel. Was heißt das nun konkret? Ist damit dasselbe gemeint wie „Brüderlichkeit“ im Sinne der christlichen Nächstenliebe, oder geht es um das „Modell einer basisdemokratischen Kirchenpolitik“, also um eine neue, „geschwisterliche“ Kirche von unten, die einem „Totalitarismus der Konformität“[1] verfallen ist? Ist das Ziel dieser „geschwisterlichen Kirche“ vielleicht nur ein unverbindliches „Nettsein“ ohne Anerkennung des gemeinsamen katholischen Glaubens in seiner Fülle?

Die Forderungen nach der Gleichwertigkeit aller Gläubigen und einer Überwindung der Kluft zwischen Klerus und Laien erscheinen zumindest ambivalent. Anzustreben ist ein harmonisches Miteinander von Klerus und Laien zum Wohl und Aufbau der Kirche, des Leibes Christi.[2] Nicht zutreffend für die von Christus gestiftete Kirche ist aber eine völlige Gleichheit aller ohne Unterschiede, da sie eine Leugnung des wesentlich vom gemeinsamen Priestertum aller Getauften verschiedenen Weihepriestertums implizieren würde.[3]

Bezüglich Mitsprache und Mitentscheidung bei Bischofsernennungen ist festzustellen: Die gegenwärtige kirchenrechtliche Vorgangsweise ist historisch gewachsen, und weitere Verbesserungen sind nie auszuschließen. Aber der Papst in seiner Sorge als verantwortlicher Hirte der Gesamtkirche muß die Letztentscheidung haben. Er muß frei sein in der Ernennung von Bischöfen, ohne dem Druck von seiten bestimmter Gruppen und Lobbies, von Medien oder Regierungen ausgesetzt zu sein. Ansonsten könnte unheilvollen Entwicklungen im Bereich von Glaube, Sitte und kirchlicher Disziplin nicht wirksam entgegengesteuert werden. Das Papstamt besitzt nach dem Willen Christi durch den besonderen Beistand des Heiligen Geistes eine spezifische Leitungskompetenz für die ganze Kirche.[4]

Wenn weiters im „Kirchenvolks-Begehren“ auf das nötige Vertrauen des Volkes hingewiesen wird, so ist zu fragen: Wer repräsentiert dieses Volk? Und wenn es in die Irre geht, darf dann der Hirte nicht mehr korrigieren? Gemäß der Heiligen Schrift[5] und der kirchlichen Überlieferung muß er dies vielmehr, selbst auf die Gefahr hin, sich bei manchen unbeliebt zu machen. Das politische Prinzip der Demokratie ist auf die Kirche in ihrer hierarchischen Grundverfassung nicht übertragbar.

Die 2. Hauptforderung richtet sich auf „volle Gleichberechtigung der Frauen“. Dazu gehörten zuerst „Mitsprache und Mitentscheidung in allen kirchlichen Gremien“. Kritisch ist zu fragen: Ist damit der „Hirte“ (Pfarrer) nicht mehr der hauptverantwortliche Leiter der Gemeinde beziehungsweise der Bischof für die Diözese? Sind es nunmehr kollegiale Gremien wie Pfarrgemeinderat oder Pastoralrat? Hier geht es zunächst nicht nur um die Wahl zwischen Frauen oder Männern, sondern um Amt und Verantwortung des Hirten überhaupt, zu dessen Aufgaben wesentlich die rechte geistliche Führung der ihm Anvertrauten gehört.

Weiters erwartet sich das „Volksbegehren“ die Einführung des ständigen Diakonates für Frauen. Doch wenn und da das Diakonat eine erste Stufe im dreiteiligen Ordo (Weihesakrament) ist[6], kann für das Diakonat in dieser Frage schwerlich anderes gelten als für Priestertum und Bischofsamt. Sonst wäre die Einheit des Ordo nicht mehr gewährleistet. Also ist das Ansinnen verbunden mit der nächsten Forderung nach dem „Zugang der Frauen zum Priesteramt“. Diese Frage ist aber bereits lehramtlich „endgültig“ entschieden.[7] Für einen Katholiken, der die lehramtliche Autorität des Papstes im Gewissen ernst nimmt, ist also demütige Anahme im Glauben[8] nötig!

Der Ausschluß der Frau vom Priestertum bedeutet keine Diskriminierung der Frau: Mann und Frau sind gleichwertig, jedoch verschiedenartig. In der Frage des Zugangs zum Priesteramt bleiben das Beispiel Jesu und das Verhalten der apostolischen Tradition für Lehre und Praxis der Kirche normativ. Die Forderung des Frauenpriestertums steht also im Widerspruch zu Heiliger Schrift, Tradition und Lehramt! Sie richtet sich gegen den katholischen Glauben. Hier handelt es sich – entgegen der erklärten Absicht der Durchführenden – sehr wohl um ein polarisierendes, der Tendenz nach sogar schismatisches Vorgehen. Mit der Forderung des Unmöglichen werden bei vielen Menschen Erwartungen geweckt, die nicht erfüllt werden können. Enttäuschung und Frustration und damit weitere Distanzierung von der Kirche sind somit vorprogrammiert.

Punkt 3 verlangt für den Dienst des Priesters die „freie Wahl zwischen zölibatärer und nicht-zölibatärer Lebensform“. Der Zölibat ist dem Wesen nach freiwillige Ehelosigkeit um des Himmelreiches willen. Doch die Freiheit der Wahl besteht bereits: Denn niemand wird von der Kirche zum Zölibat gezwungen oder gedrängt und darf dies auch nicht werden. Die Kirche hat zugleich das Recht, die Priester des Lateinischen Ritus unter den von Gott zum Zölibat Berufenen auszuwählen. Berufung kommt immer von Gott[9] und wird durch die Kirche bestätigt. Es gibt auf sie keinen Rechtsanspruch. Der Zölibat ist richtig zu sehen: Er ist für jene, die es „fassen können“[10], keineswegs ein bloßes „Opfer“. Die freiwillige Ehelosigkeit ist dort ein Ideal in sich, wo sie um der größeren Liebe zu Gott und den Menschen willen erwählt und gelebt wird. Auf diese Weise ermöglicht der Zölibat die Freiheit universaler Liebe nach dem Vorbild Christi. Das 2. Vatikanische Konzil hat am Zölibat bewußt festgehalten.[11]

Die 4. Forderung nennt eine „positive Bewertung der Sexualität als wichtiger Teil des von Gott geschaffenen und bejahten Menschen“. In dieser Form ist der Satz richtig und katholisch. Eben darauf zielt ja die Kirche in ihrer Lehrverkündigung, so gerade der jetzige Papst in seiner Sorge um Ehe und Familie, Kinder, Jugend und Ältere und um das menschliche Leben überhaupt – nur wird die Kirche in diesem Anliegen oft nicht verstanden und angenommen. Problematisch sind aber die Unterpunkte dieser Forderung:

Was heißt „Anerkennung der verantworteten Gewissensentscheidung in Fragen der Sexualmoral (z.B. Empfängnisregelung)“? Wird hier im Gegensatz zum Konzil[12] ein autonomes Gewissen postuliert, das sich nicht mehr an unverletzliche objektive Normen zu binden hat?

Es wäre auch wichtig, „Gewissensurteil“ von „Gewissensentscheidung“ abzugrenzen. Vorrang gebührt dem rechten Gewissensurteil gemäß der erkannten objektiven Wahrheit. Wenn die darauf folgende Entscheidung diesem Gewissensurteil bejahend entspricht, so darf sie mit vollem Recht eine verantwortliche Gewissensentscheidung genannt werden.

Wären in die genannte Forderung nach verantworteter Gewissensentscheidung wirklich alle Fragen der Sexualmoral einzubeziehen – etwa auch Vergewaltigung und ähnlich Schlimmes? Das kann doch wohl nicht der Fall sein! Hier ist die begriffliche Unschärfe sehr deutlich.

Konkret noch zum angesprochenen Detailproblem: Zwischen Empfängnisverhütung und Empfängnisregelung besteht ein objektiver moralischer Unterschied. Verhütung manipuliert den ehelichen Akt und steht daher im Widerspruch zur Ganzhingabe der Liebe. Empfängnisregelung respektiert den natürlichen Rhythmus der Frau und fördert die gegenseitige liebevolle Achtung der Partner.[13] In der Forderung nach Zulassung künstlicher Verhütung besteht somit ein Gegensatz zum sicheren und beständigen Lehramt der Kirche! Dem Anliegen, Empfängnisverhütung und Abtreibung nicht gleichzusetzen, ist zuzustimmen.[14] Doch nur unter der Voraussetzung, daß es sich wirklich um Empfängnisverhütung handelt und nicht um eine als Empfängnisverhütung getarnte oder damit verbundene (Früh-) Abtreibung.[15]

Die „Begehrenden“ wünschen sich in der Sexualmoral „mehr Menschlichkeit statt pauschaler Verurteilungen“, wobei sie auf voreheliche Beziehungen und Homosexualität verweisen. Wenn hier eine Änderung der von der Kirche authentisch vorgelegten und interpretierten Gebote Gottes gewünscht wird, so steht diese Forderung gegen das Evangelium.[16] Eine Unterscheidung könnte hilfreich sein, nämlich zwischen der objektiven und der subjektiven Seite: Die Sünde muß stets abgelehnt und verurteilt, der Sünder aber soll immer geliebt werden!

Daß es „keine lähmende Fixierung auf die Sexualmoral“ geben soll, könnte auch der Papst unterschreiben, der in seinen Predigten und Ansprachen keineswegs auf diese Themen fixiert ist, wie ihm dies manche Kritiker unterstellen. Die angesprochenen Themen von „Friede, sozialer Gerechtigkeit, Bewahrung der Schöpfung“ sind übrigens vom „Katechismus der Katholischen Kirche“ bereits aufgegriffen worden[17] und sollen im Sinn der Kirche durchaus noch weiter vertieft werden.

Plakativ klingt die 5. und letzte große Forderung: „Frohbotschaft statt Drohbotschaft“. Verlangt wird helfende, ermutigende Begleitung statt angstmachender und einengender Normen. Aber machen die von der Kirche gelehrten Normen Angst? Befreien sie uns nicht vielmehr zum wahren Leben und Glück? Das Evangelium ist immer Frohbotschaft: für jene, die sich bemühen danach zu leben und die so auf Erden den Frieden des Herzens und einst das ewige Leben erlangen. Dies gilt selbst dann, wenn es auf dem Pilgerweg des Glaubens auch den bitteren Kelch des Teilnehmens am Kreuz Christi gibt.

Barmherzigkeit und Verständnis für Menschen in schwierigen Situationen wie wiederverheiratete Geschiedene[18] und verheiratete Priester entsprechen grundsätzlich dem Willen Christi und seiner Kirche, vorausgesetzt daß sie nicht verbunden sind mit einem Aufgeben der Gebote! Indes besteht der begründete Verdacht, daß im Hintergrund des „Volksbegehrens“ an eine Änderung von als zu hart empfundenen, von der Kirche gelehrten Geboten und Normen gedacht wird.

Zusammengefaßt erscheinen die soeben analysierten Forderungen also tatsächlich wie „ein Sammelsurium an Selbstverständlichkeiten und Absurditäten.“[19]

Soweit zum Inhalt. Noch einige Bemerkungen zur Form der Durchführung:

Ein „Volksbegehren“ ist keine Vorgangsweise der Kirche, sondern ist der politischen Ordnung entnommen.[20] Dieses konkret angesprochene wurde ohne die Billigung der Hirten, ja sogar gegen ihren Willen durchgeführt. Auch Bischof Stecher war trotz eines „grundsätzlichen Verständnisses ... mit einigen Forderungen in dieser Form“ nicht einverstanden.[21] Da geistiger Widerstand gegen das Kirchenvolks-Begehren nötig ist (wie die Textanalyse zeigen konnte), ist mit dem Innsbrucker Bischof zu fürchten, daß es „mehr zur Polarisierung als zur echten Erneuerung in der Kirche beitragen könnte.“ Manche fragen besorgt: Ist eine Spaltung noch vermeidbar?

Zwar berufen sich die Initiatoren des „Volksbegehrens“ für die Rechtmäßigkeit einer derartigen, im Kirchenrecht nicht vorgesehenen kollektiven Meinungsäußerung gerne auf Canon 212 §3 CIC, wo es im Zusammenhang mit den „Pflichten und Rechten aller Gläubigen“ heißt: „Entsprechend ihrem Wissen, ihrer Zuständigkeit und ihrer hervorragenden Stellung haben sie das Recht und bisweilen sogar die Pflicht, ihre Meinung in dem, was das Wohl der Kirche angeht, den geistlichen Hirten mitzuteilen und sie unter Wahrung der Unversehrtheit des Glaubens und der Sitten und der Ehrfurcht gegenüber den Hirten und unter Beachtung des allgemeinen Nutzens und der Würde der Personen den übrigen Gläubigen kundzutun.“ Aber eine Prüfung der einzelnen Bedingungen einer solchen Meinungsäußerung zum Wohl der Kirche, die vor allem den gemeinsamen Glauben der Kirche nicht in Frage stellen darf, führt zum Ergebnis, daß diese beim „Kirchenvolks-Begehren“ nicht erfüllt sind. Eine Änderung der Glaubensinhalte steht außerhalb der Kompetenz der Mitglieder der Kirche, egal ob sie Priester oder Laien sind. Auch wird §1 desselben Canons verschwiegen: „Was die geistlichen Hirten in Stellvertretung Christi als Lehrer des Glaubens erklären oder als Leiter der Kirche bestimmen, haben die Gläubigen im Bewußtsein ihrer eigenen Verantwortung in christlichem Gehorsam zu befolgen.“

Nicht ausgeschlossen scheint, daß auf die Hauptverantwortlichen der massiv beworbenen, in vielen Punkten gegen das Lehramt des Papstes und der Bischöfe gerichteten Aktion des „Kirchenvolks-Begehrens“ unter bestimmten Voraussetzungen Can. 1373 CIC angewandt werden könnte: „Wer öffentlich wegen irgendeiner Maßnahme der kirchlichen Gewalt oder eines kirchlichen Amtes Streit der Untergebenen oder Haß gegen den Apostolischen Stuhl oder den Ordinarius hervorruft oder die Untergebenen zum Ungehorsam gegen diese auffordert, soll mit dem Interdikt oder anderen gerechten Strafen belegt werden.“

Der Salzburger Erzbischof Dr. Georg Eder hat die entscheidende Frage zum „Volksbegehren“ gestellt: Ob nämlich dieses tatsächlich „vom Heiligen Geist getragen“ ist, wie behauptet wird. „Reizt denn der Heilige Geist wirklich das Volk Gottes auf, gegen den Apostolischen Oberhirten und die Bischöfe aufzubegehren? Nein – das ist nicht der Pfingstgeist, der die Kirche in der Liebe eint, es ist vielmehr der Geist der Spaltung! Hüten wir uns, daß wir nicht dem Geist des Irrtums zum Opfer fallen.“[22]

Weitere Literatur:

  • Andreas Laun, Kirche Jesu oder Kirche der Basis. Zum Kirchenvolksbegehren, Köln 1996, Adamas Verlag (ISBN 3–925746–73–0)

  • Andreas Laun, Reform oder neue Spaltung? Das Kirchenvolks-Begehren im Lichte des Katholischen Glaubens – Eine Analyse von Dr. Andreas Laun


[1] Vgl. Heinrich Basilius Streithofen, Eine neue Kirche? Wie man die katholische Kirche im Schlaf vernichtet, in: Apostolisches, April 1992, 5.

[2] Vgl. 1 Kor 12,12–30; Eph 4,11–13.

[3] Vgl. Katechismus der Katholischen Kirche (= KKK ), Nr. 1547.

[4] Vgl. Mt 16,18 f; Joh 21,15–19; siehe dazu auch: 2. Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution über die Kirche „Lumen gentium“, Nr. 22.

[5] Vgl. z.B. 2 Tim 4,2 ff.

[6] Vgl. KKK 1554.

[7] Vgl. Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben „Ordinatio Sacerdotalis“ vom 22.5.1994. Siehe dazu meine Analyse: Endgültig Nein zum Priestertum der Frau. Zum dogmatischen Gewißheits- und Verbindlichkeitsgrad des Apostolischen Schreibens „Ordinatio Sacerdotalis“, in: Kirche heute, Juli/August 1994, 31.

[8] Vgl. Lumen gentium, Nr. 25.

[9] Vgl. Joh 15,16; Hebr 5,4; Jud 11 (mit Num 16).

[10] Vgl. Mt 19,11 f.

[11] Vgl. das Dekret über die Priesterausbildung „Optatam totius“, Nr. 10, sowie das Dekret über Dienst und Leben der Priester „Presbyterorum ordinis“, Nr. 16.

[12] Vgl. die Pastoralkonstitution über die Kirche in der Welt von heute „Gaudium et spes“, Nr. 16 (zum Gewissen) und Nr. 51 (zur Geburtenregelung gemäß den Weisungen des kirchlichen Lehramtes).

[13] Vgl. KKK 2370 mit Berufung auf Paul VI., Enzyklika „Humanae vitae“, Nr. 14, und Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben „Familiaris consortio“, Nr. 32.

[14] Vgl. Johannes Paul II., Enzyklika „Evangelium vitae“ vom 25.3.1995, Nr. 13, wo zugleich auf einen mentalitätsmäßigen Zusammenhang hingewiesen wird.

[15] Zur lehramtlichen Verurteilung der Abtreibung vgl. ebd., Nr. 58 ff.

[16] Vgl. Röm 1,26 f. Siehe auch meinen Beitrag: Zur sittlichen Beurteilung der Homosexualität im Licht der kirchlichen Lehre, in: Kirche heute, März 1994, 37 f, sowie: Die Heilige Schrift zur Homosexualität, in: Kirche heute, Juli/August 1994, 16.

[17] Vgl. KKK 2304 ff (Friede), 1928 ff.2426 ff (soziale Gerechtigkeit) und 2415 ff (Achtung der Unversehrtheit der Schöpfung).

[18] Vgl. dazu meine theologisch-pastorale Analyse zum Schreiben der Glaubenskongregation: Das Kreuz Christi nicht um seine Kraft bringen!, in: Kirche heute, November 1994, 7 f.

[19] Isabelle Löwenstein, Ein sehr sorgfältig organisierter Frust, in: Deutsche Tagespost, 8.7.1995, 2.

[20] Das in Österreich durchgeführte „Kirchenvolks-Begehren“ entspricht freilich nicht einmal den im staatlichen Bereich geforderten Voraussetzungen: So mußten sich die Unterschriftsleistenden nicht ausweisen. Mehrfachunterschriften konnten aufgrund unzureichender Kontrolle leicht erfolgen. Überdies bleiben die Unterschriften geheim, angeblich aus Furcht vor bischöflichen Sanktionen.

[21] Stellungnahme vom 24.4.1995, verbreitet von der Bischöflichen Kanzlei Innsbruck.

[22] Rupertusblatt“, 18.6.1995, 3.