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Zum Wohl des erkrankten Menschen
Entscheidungshilfen gemäß der christlichen Ethik (29. Oktober 2016)
in Zusammenarbeit mit Sr. Paula U. Helm OSB

Josef Spindelböck

Gute Betreuung

Es ist wichtig, dass Menschen, die erkrankt sind, so gut wie möglich betreut werden; dies schließt nicht nur die ärztliche und pflegerische, sondern auch die menschliche und die geistliche Dimension mit ein.

Palliativmedizinische Betreuung

Dort, wo ein therapeutisches Ziel nicht mehr erreichbar ist, sollte man dennoch nicht einfach einen Behandlungsabbruch vornehmen, sondern eine Umstellung auf palliativmedizinische Versorgung anstreben und einleiten. Dies ist in vielen Fällen mit der Möglichkeit verbunden, eine relativ hohe Lebensqualität auch dort zu gewährleisten, wo sich ein Mensch in einem längeren oder kürzeren Zeitraum auf das Sterben vorbereitet. Viele sind dankbar dafür, und erwiesenermaßen sinkt meistens der Wunsch unheilbar Kranker, durch Euthanasie oder assistierten Suizid aus dem Leben zu scheiden.

Maßnahmen, die in keinem Verhältnis zu den erhofften Ergebnissen stehen

Es gibt auch Fälle, wo es zwar eine schwierige und unverhältnismäßige Therapie gibt, doch der betreffende Mensch sagt: „Ich will mir das nicht mehr antun.“ Dies ist jedenfalls zu respektieren. Gemäß der kirchlichen Morallehre müssen ja unverhältnismäßige Mittel nicht zwingend zum Einsatz gelangen; man darf hierauf auch verzichten. Freilich mag es im Einzelfall schwierig sein, hier Grenzziehungen vorzunehmen. Diese richten sich nach der Befindlichkeit des Patienten, aber auch nach den ärztlichen und ökonomischen Möglichkeiten und Gegebenheiten.  Hier wird es hilfreich sein, einen kundigen Arzt zu fragen: „Welches Ziel ist erreichbar? Welche Belastungen sind zu erwarten? Wird – kurzfristig und langfristig – der zu erwartende Nutzen einer Maßnahme größer sein als die notwendige Belastung?“

Therapeutischer Übereifer – ein leidvermehrender Weg

Medizinische Maßnahmen, die nur noch das Sterben verlängern, sind weder menschlich noch christlich vertretbar und können sogar indirekt (als Gegenbewegung) in Richtung Euthanasie ausschlagen. Um Übereifer zu vermeiden, ist es in lebensbedrohlichen Situationen hilfreich, den Arzt zu fragen: „Kann diese Maßnahme noch Leiden lindern oder nur noch das Sterben verlängern?“

Suizid und andere Formen der absichtlichen Beendigung des Lebens

Nie erlaubt ist die absichtliche Beendigung des Lebens, sei es durch Handeln, aber auch durch Unterlassen[1]. Wenn ein Patient das Ansinnen stellt, hier sollte eine Pflegeperson, ein Arzt oder ein Angehöriger bzw. Freund mitwirken, so ist dies eine unzulässige Forderung. Aus Gewissensgründen ist die Mitwirkung am assistierten Suizid oder gar an einer Tötung auf Verlangen jedenfalls abzulehnen! Die Möglichkeit, ein Menschenleben als lebensunwert einzustufen und deshalb zu beenden, gibt es deshalb nicht, weil die Liebe Gottes uns immer wertvoll macht und uns eine ganz große und unverlierbare Würde gibt.

Selbstbestimmung des entscheidungsfähigen Patienten achten

Es gibt auch Situationen, wo ein Patient eine relativ leicht mögliche lebenserhaltende Maßnahme dezidiert nicht in Anspruch nehmen will. Im Gespräch sollte versucht werden, ihn hier zu überzeugen bzw. positiv zu motivieren. Sofern jedoch der Patient volljährig und bei klarem Bewusstsein und im Besitz seiner Entscheidungsfähigkeit ist, muss man es auch respektieren, wenn er eine solche Behandlung ablehnt. Dies liegt dann in der Verantwortung des Betreffenden und kann vom sittlichen Standpunkt auch falsch sein. Ähnliches gilt, wenn ein entscheidungsunfähiger Patient von einem gesetzlich Bevollmächtigten vertreten wird. Eine Mitwirkung bei einem Tötungshandeln oder einer absichtlichen Herbeiführung des Todes durch Behandlungsabbruch darf es auch hier in keiner Weise geben. Vielmehr müssen gesetzliche Vertreter in ihrer Intention und in ihrem Handeln stets auf das Wohl der ihnen anvertrauten Menschen bezogen sein.

Christliches Formular

Ein christliches Formular, das hilft, diese Grundsätze in die Tat umzusetzen, und das, wenn nötig, auch angepasst werden kann, ist die „Patientenverfügung mit medizinischen und christlichen Entscheidungshilfen“.

Wenn plötzlich ganz schnell entschieden werden muss

Wenn plötzlich ganz schnell entschieden werden muss, genügt es, nach bestem Wissen und Gewissen zu handeln. Hilfreiche Fragen können sein:
„Welches Ziel ist erreichbar? Welche Belastungen sind zu erwarten? Wird – kurzfristig und langfristig – der zu erwartende Nutzen einer Maßnahme größer sein als die notwendige Belastung?“
 „Kann diese Maßnahme noch Leiden lindern oder nur noch das Sterben verlängern?“
„ Wie können Gebet und Seelsorge jetzt beitragen zum Wohl dieses Menschen?“

 

[1] Hier ist nicht  das Zulassen des natürlichen Todes bei einem Sterbenden gemeint; es geht um die Unterlassung lebenswichtiger Maßnahmen bei einem Menschen, der keine lebensbedrohliche, sondern eine angeborene oder erworbene chronische Erkrankung hat und dessen Tod nicht absehbar ist, um mit Absicht den Tod dieses Menschen herbeizuführen. Beispiel: Frau L. ist 30 Jahre alt und wird wegen angeborener Spastik seit ihrer Geburt durch eine PEG-Sonde ernährt. Ihr Allgemeinzustand ist stabil.  Die Ernährung von Fr. L. ohne medizinischen Grund abbrechen, um ihr Leben absichtlich zu beenden, das ist hier gemeint.