Das englische Original
findet sich unter http://www.usccb.org/bishops/directives.htm.
Die inoffizielle, nicht
autorisierte deutsche Übersetzung wurde erstellt von Dr. Josef Spindelböck und im Internet unter
www.stjosef.at bereitgestellt. Irrtum
vorbehalten. Aktualisiert am 24.04.2003.
Diese vierte
Ausgabe der “Ethischen und Religiösen Leitlinien für katholische Einrichtungen
im Dienst der Gesundheitsfürsorge“ wurde von der Glaubenskommission der
Nationalkonferenz der katholischen Bischöfe erstellt und als nationaler Codex
von der Vollversammlung der Bischöfe bei ihrer Generalversammlung im Juni 2001
approbiert. Diese Ausgabe der Leitlinien, die alle bisherigen Ausgaben ersetzt,
wird dem Diözesanbischof zur Umsetzung empfohlen und wird vom Unterzeichneten
zur Veröffentlichung autorisiert.
Monsignor William P. Fay, Generalsekretär der USCCB
· Präambel
· Teil 1: Die soziale Verantwortung katholischer Dienste der Gesundheitsfürsorge
· Teil 2: Die seelsorgliche und geistliche Verantwortung der katholischen Gesundheitsfürsorge
· Teil 4: Problembereiche in der Sorge für den Anfang des Lebens
· Teil 5: Problemfelder der Fürsorge für die Sterbenden
· Schluß
Die Gesundheitsfürsorge in den Vereinigten Staaten ist von einem außerordentlichen Wandel gekennzeichnet. Es gibt nicht nur die fortwährende Änderung der klinischen Praxis aufgrund technologischer Fortschritte, sondern es erfährt das System der Gesundheitsfürsorge in den Vereinigten Staaten eine Herausforderung sowohl durch institutionelle und soziale Faktoren. Zur selben Zeit gibt es eine Anzahl von Entwicklungen innerhalb der Katholischen Kirche, welche die kirchliche Sendung der Gesundheitsfürsorge betreffen. Darunter finden sich maßgebliche Veränderungen in religiösen Ordnen und Kongregationen, die verstärkte Einbeziehung von weiblichen und männlichen Laien, ein erhöhtes Bewußtsein der sozialen Rolle der Kirche in der Welt sowie Entwicklungen der Moraltheologie seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil. Ein zeitgemäßes Verständnis des katholischen Dienstes an der Gesundheitsfürsorge muß die neuen Herausforderungen berücksichtigen, die durch die Veränderungen in der Kirche und in der amerikanischen Gesellschaft gegeben sind.
In den Jahrhunderten hat sich, mit Hilfe anderer Wissenschaften, ein Gesamt von sittlichen Prinzipien ergeben, das die Lehre der Kirche zu medizinischen und sittlichen Angelegenheiten zum Ausdruck bringt und sich als sachdienlich und anwendbar auf die ständig verändernden Umstände der Gesundheitsfürsorge und ihren Vollzug erwiesen hat. In Antwort auf die Herausforderungen von heute stellen eben diese sittlichen Prinzipien der katholischen Lehre die Triebfeder und Richtungsvorgabe für diese Überarbeitung der „Ethischen und religiösen Leitlinien für katholische Einrichtungen im Dienst der Gesundheitsfürsorge“ dar.
Diese Leitlinien setzen unsere Erklärung über “Gesundheit und Gesundheitsfürsorge” voraus, die 1981 veröffentlicht wurde.[1] Dort stellten wir die theologischen Grundsätze vor, die leitend sind für die Sicht der Kirche zur Gesundheitsfürsorge, riefen alle Katholiken dazu auf, an der heilenden Sendung der Kirche teilzunehmen, drückten unsere volle Unterstützung für den Dienst der Gesundheitsfürsorge aus und ermutigten all jene, die damit befaßt sind. Wenn nun die amerikanische Gesundheitsfürsorge sich noch größeren dramatischen Veränderungen gegenübersieht, bringen wir die Verpflichtung der Kirche für den Dienst der Gesundheitsfürsorge sowie für die unterscheidende katholische Identität der institutionellen Dienste der Kirche in der Gesundheitsfürsorge erneut zum Ausdruck.[2] Das Ziel dieser „Ethischen und Religiösen Leitlinien“ ist somit ein zweifaches: zum ersten die ethischen Verhaltensstandards in der Gesundheitsfürsorge zu bestätigen, die aus der Lehre der Kirche über die Würde der menschlichen Person entspringen; zum zweiten einen mit Autorität vorgelegten Leitfaden über bestimmte moralische Themen vorzulegen, die der katholischen Krankheitsfürsorge heute aufgegeben sind.
Die „Ethischen und Religiösen Leitlinien“ befassen sich vor allem mit institutionellen katholischen Einrichtungen im Gesundheitswesen. Sie richten sich an die Geldgeber, Körperschaften, Verwalter, Seelsorger, Ärzte, an die im Gesundheitsdienst Tätigen sowie auch an die Patienten oder Insassen dieser Institutionen und Dienste. Da sie die Morallehre der Kirche zum Ausdruck bringen, werden diese Leitlinien auch hilfreich sein für katholische Fachpersonen, die in den Gesundheitsdiensten anderer Einrichtungen tätig sind. Die sittlichen Lehren, die wir hier bekennen, entspringen hauptsächlich dem natürlichen Sittengesetz, das im Licht der Offenbarung verstanden wird, die Christus seiner Kirche anvertraut hat. Aus dieser Quelle leitet die Kirche ihr Verständnis von der Natur der menschlichen Person sowie der menschlichen Akte und der Ziele ab, welche die menschliche Aktivität prägen.
Die Leitlinien wurden durch einen ausgedehnten Beratungsprozeß mit Bischöfen, Theologen, Sponsoren, Verwaltern, Ärzten und anderen Anbietern von Gesundheitsdiensten verbessert. Indem die Leitlinien Normierungen und Richtungsweisung bereitstellen, können sie nicht im Detail alle komplexen Fragen abdecken, denen sich der katholische Dienst der Gesundheitsfürsorge heute ausgesetzt sieht. Überdies werden die Leitlinien im Licht der mit Autorität vorgetragenen kirchlichen Lehre regelmäßig von der Bischofskonferenz der Vereinigten Staaten (früher: der Nationalkonferenz der katholischen Bischöfe) überprüft werden, um neuen Erkenntnissen der theologischen und medizinischen Forschung zu entsprechen oder auf neue Anforderungen der öffentlichen Verwaltung einzugehen.
Die Leitlinien stellen eine allgemeine Einführung an ihren Anfang, die eine theologische Grundlage für die katholische Gesundheitsfürsorge darstellt. Jeder der sechs folgenden Teile wird in zwei Abschnitte untergliedert. Der erste Abschnitt ist darstellender Natur; er dient als Einführung und stellt den Zusammenhang vor, in dem konkrete Anliegen aus der Sicht des katholischen Glaubens diskutiert werden können. Der zweite Abschnitt hat normativen Charakter; die Leitlinien fördern und schützen die Wahrheiten des katholischen Glaubens als jene Wahrheiten, die in konkreten Fragen der Gesundheitsfürsorge zum Tragen kommen sollen.
Die Kirche hat stets danach gestrebt, die Sorge unseres Erlösers für die Kranken zu verwirklichen. Die Berichte der Evangelien vom Wirken Jesu legen besonderes Augenmerk auf seine Heilungshandlungen: Er befreite einen Mann vom Aussatz (Mt 8,1-4; Mk 1,40-42); er gab zwei Blinden das Augenlicht zurück (Mt 20,29-34; Mk 10,46-52); einen Tauben machte er wieder fähig zu sprechen (Lk 11,14); er heilte eine blutflüssige Frau (Mt 9,20-22; Mk 5,25-34), und er holte ein junges Mädchen zurück ins Leben (Mt 9,18.23-25; Mk 5,35-42). Tatsächlich sind die Evangelien voll von Beispielen, wie der Herr jede Art von Krankheit und Leiden heilte (Mt 9,35). Nach der Darstellung des Matthäus erfüllte Jesus die Weissagung des Propheten Jesaja: „Er hat unsere Leiden auf sich genommen und unsere Krankheiten getragen“ (Mt 8,17; vgl. Jes 53,4).
Die Sendung Jesu zu heilen ging weiter, als daß er sich nur um das physische Elend annahm. Er traf die Menschen in der tiefsten Mitte ihrer Existenz; er suchte ihre körperliche, seelische und geistliche Heilung (Joh 6,35; 11,25-27). Er ist „gekommen, damit sie das Leben haben und es in Fülle haben“ (Joh 10,10).
Das Geheimnis Christi wirft Licht auf jeden Aspekt der katholischen Gesundheitsfürsorge. Es geht darum,
- Christi Liebe als den beseelenden Urgrund der Gesundheitsfürsorge zu sehen,
- Heilung und Mitleid als eine Fortsetzung der Sendung Christi wahrzunehmen,
- das Leiden als eine Teilnahme an der erlösenden Macht des Leidens, des Todes und der Auferstehung Christi zu erkennen
- und schließlich den Tod, der durch die Auferstehung umgewandelt ist, als eine Gelegenheit zur endgültigen Verwirklichung der Gemeinschaft mit Christus zu begreifen.
Für uns Christen kann die Begegnung mit Leiden und Tod durch die erlösende
Macht des Leidens und Todes Jesu eine positive und unterscheidende Bedeutung
erhalten. Wie der heilige Paulus sagt, „wohin wir auch kommen, immer tragen wir
das Todesleiden Jesu an unserem Leib, damit auch das Leben Jesu an unserem Leib
sichtbar wird“ (2 Kor 4,10). Diese Wahrheit vermindert nicht Schmerz und
Angst, aber verleiht Zuversicht und Gnade, um das Leiden eher zu ertragen als
davon überwältigt zu werden. Katholischer Dienst der Gesundheitsfürsorge legt
Zeugnis ab für die Wahrheit, daß für jene, die in Christus sind, Leiden und Tod
die Geburtswehen der neuen Schöpfung sind. „Er, Gott, wird bei ihnen sein. Er
wird alle Tränen von ihren Augen abwischen: Der Tod wird nicht mehr sein, keine
Trauer, keine Klage, keine Mühsal. Denn was früher war, ist vergangen“ (Offb
21,3-4).
In der treuen Nachfolge Jesu Christi hat sich die Kirche um die Kranken,
Leidenden und Sterbenden auf ihrem Weg durch die Geschichte in verschiedener
Weise angenommen. Der eifrige Dienst von einzelnen und Gemeinschaften hat Reisenden
Schutz geboten, Hospitäler für die Kranken bereitgestellt und Heimstätten für
Kinder, Erwachsene und die alten Menschen geschaffen.[3]
In den Vereinigten Staaten haben die vielen religiösen Gemeinschaften sowie
Diözesen, welche die katholischen Institutionen und Dienste der
Gesundheitsfürsorge unterstützen und tragen, eine wirkungsvolle katholische
Präsenz in der Gesundheitsfürsorge etabliert. Indem sie sich bei ihren
Bemühungen ein Vorbild im Gleichnis des Evangeliums vom Barmherzigen Samariter
genommen haben, haben diese Gemeinschaften von Männern und Frauen den
authentischen Dienst am Nächsten für Menschen in Not zur beispielhaften
Verwirklichung gebracht (Lk 10,25-37). Die Kirche sucht sicherzustellen,
daß der in der Vergangenheit angebotene Dienst auch in Zukunft fortgesetzt
wird.
Während viele religiöse Gemeinschaften in ihrem Einsatz für den Dienst an der Gesundheitsfürsorge fortfahren, sind katholische Laien in verstärktem Maß dazu gelangt, bei dieser Aufgabe mitzuarbeiten. Inspiriert vom Beispiel Christi und gemäß dem Auftrag des Zweiten Vatikanischen Konzils werden gläubige Laien zu einem weiteren und intensiveren Bereich von Diensten als in der Vergangenheit eingeladen.[4] Kraft ihrer Taufe sind die gläubigen Laien aufgerufen, aktiv am Leben und an der Sendung der Kirche teilzunehmen.[5] Ihre Teilnahme und Leitung im Dienst der Gesundheitsfürsorge – auch durch neue Formen der Sponsorenschaft und der Leitung der institutionellen katholischen Gesundheitsfürsorge – sind für die Kirche wesentlich, um ihren Dienst des Heilens und der Anteilnahme fortzusetzen. In der Sendung der Kirche bei der Gesundheitsfürsorge arbeiten sie mit vielen nichtkatholischen Männern und Frauen zusammen.
Katholischer Dienst der Gesundheitsfürsorge bringt den Heilungsdienst Christ innerhalb der Ortskirche in einer spezifischen Weise zum Ausdruck. Hier übt der Diözesanbischof Verantwortungsbereiche aus, die in seinem Amt als Hirte, Lehrer und Priester ihren Ursprung haben. Als Mittelpunkt der Einheit in der Diözese und Koordinator der Dienste in der Ortskirche betreut der Diözesanbischof die Sendung der katholischen Gesundheitsfürsorge in einer Weise, welche die Zusammenarbeit zwischen Führungskräften, Dienstleistern, medizinischem Fachpersonal, Theologen und anderen Spezialisten fördert. Als Hirte ist der Diözesanbischof in der einzigartigen Position, daß er die Gläubigen zu einer größeren Verantwortung im Heilungsdienst der Kirche ermutigen soll. Als Lehrer sichert der Diözesanbischof die sittliche und religiöse Identität des Dienstes der Gesundheitsfürsorge, in welcher Weise auch immer sie in der Diözese durchgeführt wird. Als Priester hat er die Oberleitung über die sakramentale Sorge für die Kranken. Diese Verantwortungsbereiche machen es nötig, daß die Anbieter katholischer Gesundheitsfürsorge und der Diözesanbischof sich für eine fortdauernde Kommunikation über ethische und pastorale Angelegenheiten einsetzen, die seine Aufmerksamkeit erfordern.
In einer Zeit neuer medizinischer Entdeckungen, schneller technologischer Entwicklungen und sozialen Wandels kann das Neue entweder eine Gelegenheit für einen echten Fortschritt in menschlicher Kultur sein oder es kann zu öffentlichen Verfahrensweisen und Handlungen führen, die im Gegensatz stehen zur wahren Würde und Berufung der menschlichen Person. Nach Beratung mit medizinischen Fachkräften werden die Leitungsorgane der Kirche diese Entwicklungen bewerten und sie gemäß den Prinzipien der rechten Vernunft und dem letzten Maßstab der geoffenbarten Wahrheit beurteilen sowie eine mit Vollmacht vorgelegte Lehre und Leitung zu den sittlichen und pastoralen Verantwortungsbereichen anbieten, die vom christlichen Glauben gefordert sind.[6] Während die Kirche nicht zu jedem moralischen Dilemma eine fertige Antwort anbieten kann, so gibt es doch viele Fragen, für die sie normative Wegweisung und Leitung bereitstellt. Wo es keine eindeutige Festlegung durch das Lehramt gibt, kann – niemals im Gegensatz zur Lehre der Kirche – die Wegweisung anerkannter Autoren eine geeignete Orientierung bei der ethischen Entscheidungsfindung darstellen.
Geschaffen nach Gottes Bild und Gleichnis hat die Menschheitsfamilie Anteil an der Herrschaft, die Christus in seinem Heilungsdienst offenbarte. Diese Teilhabe schließt ein Verwalteramt über die ganze materielle Schöpfung mit ein (Gen 1,26), welches die Ressourcen der Natur weder mißbrauchen noch verschwenden darf. Durch die Wissenschaft lernt die Menschheit Gottes wunderbares Werk verstehen, und durch die Technik muß sie die Natur in Harmonie mit Gottes Plänen bewahren, schützen und vervollkommnen. Den Mitarbeitern in der Gesundheitsfürsorge kommt eine besondere Berufung zu, indem sie daran teilhaben, Gottes lebensspendendes und heilendes Werk fortzuführen.
Der Dialog zwischen der medizinischen Wissenschaft und dem christlichen Glauben hat zum ersten Ziel das Gemeinwohl aller menschlichen Personen. Er setzt voraus, daß Wissenschaft und Glaube einander nicht widersprechen. Beide gründen sich auf den Respekt für die Wahrheit und die Freiheit. In dem Maß, wie sich neues Wissen und neue Technologien ausbreiten, muß jede Person ein rechtes Gewissen ausbilden, das auf den sittlichen Normen für eine entsprechende Gesundheitsfürsorge gründet.
Indem sich die institutionell verankerten katholischen Dienste der Gesundheitsfürsorge mit der Sendung Christi zu heilen umfassend identifizieren, sind sie ein integraler Bestandteil des nationalen Systems der Gesundheitsfürsorge geworden. Heute steht dieses komplexe System der Gesundheitsfürsorge einem Bereich von ökonomischen, technischen, sozialen und moralischen Herausforderungen gegenüber. Die Antwort katholischer Institutionen und Dienste der Gesundheitsfürsorge wird von normativen Grundsätzen geleitet, die dem Heilungsdienst der Kirche das inhaltliche Profil geben.
Zuallererst ist der Dienst katholischer Gesundheitsfürsorge verwurzelt in der Verpflichtung, die menschliche Würde zu fördern und zu verteidigen; das ist die Grundlage für sein Bemühen, die Heiligkeit jedes menschlichen Lebens vom Augenblick der Empfängnis bis zum Tod zu achten. Das erste Recht der menschlichen Person – das Recht zu leben – schließt ein Recht auf die Mittel ein für eine entsprechende Entfaltung des Lebens, wie eben die angemessene Gesundheitsfürsorge.[7]
Zweitens verlangt das biblische Gebot, sich um die Armen zu kümmern, von uns, daß wir dies in einem konkreten Handeln auf allen Ebenen der katholischen Gesundheitsfürsorge zum Ausdruck bringen. Dieses Gebot trägt uns auf, in unserer Arbeit sicherzustellen, daß das System und die Verwaltung der Gesundheitsfürsorge in unserem Land eine angemessene Gesundheitsfürsorge für die Armen bereitstellt. Gerade in katholischen Einrichtungen sollte besondere Aufmerksamkeit gegeben sein für die Nöte der Armen, der nicht Versicherten und der Unterversicherten im Hinblick auf die Gesundheitsfürsorge.[8]
Drittens sucht der katholische Dienst der Gesundheitsfürsorge einen Beitrag zu leisten für das Gemeinwohl. Das Gemeinwohl verwirklicht sich dann, wenn die ökonomischen, politischen und sozialen Verhältnisse den Schutz der grundlegenden Rechte aller einzelnen sicherstellen und all diese dazu befähigen, ihren eigenen Plan zu verwirklichen und die gemeinsamen Ziele zu erreichen.[9]
Viertens übt der katholische Dienst der Gesundheitsfürsorge ein verantwortliches Verwalteramt im Hinblick auf zugängliche Ressourcen der Gesundheitsfürsorge aus. Ein gerechtes System der Gesundheitsfürsorge wird sich sowohl um die Förderung der Gleichheit der Fürsorge zu kümmern haben – um sicherzustellen, daß das Recht jeder Person auf grundlegende Gesundheitsfürsorge respektiert wird – und auch darum, die gute Gesundheit aller in der Gesellschaft zu fördern. Die verantwortliche Verwaltung der Ressourcen der Gesundheitsfürsorge kann am besten wahrgenommen werden im Dialog mit Menschen aus allen Schichten der Gesellschaft, in Übereinstimmung mit dem Prinzip der Subsidiarität und in Respekt vor den sittlichen Grundsätzen, welche die Institutionen und Personen leiten.
Fünftens werden innerhalb einer pluralistischen Gesellschaft katholische Dienste der Gesundheitsfürsorge auch auf Forderungen nach medizinischen Verfahren treffen, die im Gegensatz zu den sittlichen Lehren der Kirche stehen. Indem die katholische Gesundheitsfürsorge es ablehnt, medizinische Verfahrenweisen anzubieten oder zu erlauben, die von der Lehrautorität der Kirche als sittlich schlecht beurteilt werden, verletzt sie nicht die Rechte des individuellen Gewissens.
1. Eine katholische Einrichtung zum Dienst an der Gesundheitsfürsorge ist eine Gemeinschaft, die jenen, die dessen bedürfen, Gesundheitsfürsorge anbietet. Dieser Dienst muß beseelt sein vom Evangelium Jesu Christi und geleitet von der sittlichen Überlieferung der Kirche.
2. Katholische Gesundheitsfürsorge sollte von einem Geist gegenseitigen Respekts unter den Fürsorgeleistenden gekennzeichnet sein, der sie dazu befähigt, mit den Betreuten und ihren Familien gemäß dem Erbarmen Christi umzugehen, sensibel für ihre Verletzlichkeit zu einer Zeit besonderer Not.
3. In Übereinstimmung mit ihrer Sendung sollte sich die katholische Gesundheitsfürsorge auszeichnen durch den Dienst und das Eintreten für jene Menschen, deren soziale Lage sie an den Rand der Gesellschaft stellt und sie besonders verletzbar macht für Diskriminierung: für die Armen, die Nichtversicherten und Unterversicherten, für die Kinder und Ungeborenen, für alleinerziehende Eltern, die älteren Menschen, für jene mit unheilbaren Krankheiten und chemischen Abhängigkeiten, für die ethnischen Minderheiten, die Immigranten und Flüchtlinge. Insbesondere muß eine Person mit geistigen oder körperlichen Behinderungen unabhängig von der Ursache oder der Schwere als eine einzigartige Person von unvergleichlichem Wert und mit dem selben Recht auf Leben und angemessene Gesundheitsfürsorge wie alle anderen Personen behandelt werden.
4. Eine katholische Einrichtung der Gesundheitsfürsorge, insbesondere ein mit der Lehre verbundenes Spital wird die medizinische Forschung fördern, in Übereinstimmung mit ihrer Sendung, Gesundheitsfürsorge anzubieten und mit der Sorge für die verantwortliche Verwaltung der Ressourcen der Gesundheitsfürsorge. Eine derartige medizinische Forschung muß den katholischen sittlichen Prinzipien verpflichtet sein.
5. Katholische Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge müssen diese Leitlinien als Verhaltenskodex annehmen und die Zustimmung dazu als Bedingung für medizinischen Schutz und Anstellung innerhalb der Einrichtung fordern. Ebenso müssen sie im Hinblick auf die Leitlinien eine geeignete Unterweisung für das Verwaltungspersonal, die medizinischen und pflegerischen Betreuer sowie für das andere Personal anbieten.
6. Eine katholische Organisation der Gesundheitsfürsorge soll eine verantwortliche Verwalterin jener Ressourcen der Gesundheitsfürsorge sein, die ihr zugänglich sind. Die Zusammenarbeit mit anderen Anbietern der Gesundheitsfürsorge kann in einer Weise, welche die katholische Sozial- und Morallehre nicht in Frage stellt, ein wirksames Mittel für eine solche Verwaltung sein.[10]
7. Eine katholische Einrichtung der Gesundheitsfürsorge muß ihre Angestellten respektvoll und gerecht behandeln. Diese Verantwortung schließt ein: gleiche Beschäftigungsmöglichkeiten für jeden, der für eine Aufgabe qualifiziert ist, ohne Rücksicht auf die Rasse, das Geschlecht, das Alter, die nationale Herkunft oder die Behinderung einer Person; eine Arbeitsstätte, welche die Partizipation der Angestellten fördert; eine Arbeitsumgebung, welche die Sicherheit und das Wohlbefinden der Angestellten sicherstellt; gerechte Entlohnung und Unterstützungen; die Anerkennung der Rechte der Angestellten sich zu organisieren und kollektive Vereinbarungen ohne Nachteil für das Gemeinwohl zu treffen.
8. Katholische Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge haben eine einzigartige Beziehung sowohl zur Kirche wie auch zur umfassenderen Gemeinschaft, der sie dienen. Wegen der kirchlichen Natur dieser Beziehung sollen die diesbezüglichen Erfordernisse des kanonischen Rechts beachtet werden im Hinblick auf die Gründung einer neuen katholischen Einrichtung der Gesundheitsfürsorge, im Hinblick auf die wesentliche Änderung der Sendung einer Einrichtung und in bezug auf den Verkauf, die Übertragung einer Sponsorenschaft oder die Schließung einer bereits existierenden Einrichtung.
9. Angestellte einer katholischen Einrichtung der Gesundheitsfürsorge müssen die religiöse Sendung der Einrichtung respektieren und unterstützen und diesen Leitlinien zustimmen. Sie sollen professionelle Standards aufrechterhalten und die Verpflichtung der Einrichtung für die menschliche Würde und das Gemeinwohl fördern.
Die Würde des menschlichen Lebens
gründet in der Erschaffung nach dem Bild Gottes (Gen 1,26), in der Erlösung
durch Jesus Christus (Eph 1,10; 1 Tim 2,4-6) und in unserer
gemeinsamen Bestimmung, ein Leben mit Gott jenseits aller Verderbnis zu teilen
(1 Kor 15,42-57). Der katholischen Gesundheitsfürsorge obliegt die
Verantwortung, Menschen in Not in einer Weise zu behandeln, die die menschliche
Würde und die ewige Bestimmung aller berücksichtigt. Die Worte Christi haben
der katholischen Gesundheitsfürsorge Anregung gegeben: „Ich war krank, und ihr
habt mich besucht“ (Mt 25,36). Die angebotene Fürsorge steht den
Notleidenden bei, damit sie ihre eigene Würde und ihren Wert erfahren,
besonders wenn diese verdunkelt sind durch die Last der Krankheit oder die
Angst vor dem drohenden Tod.
Da eine katholische Einrichtung
der Gesundheitsfürsorge eine Gemeinschaft der Heilung und des Erbarmens ist,
ist die angebotene Fürsorge nicht eingeschränkt auf die Behandlung einer
Krankheit oder eines körperlichen Leidens, sondern umfaßt die physischen,
psychologischen, sozialen und spirituellen Dimensionen der menschlichen Person.
Die medizinische Fachkenntnis, die von katholischer Gesundheitsfürsorge
angeboten wird, verbindet sich mit anderen Formen der Fürsorge zur Förderung
der Gesundheit und zur Erleichterung menschlichen Leidens. Aus diesem Grund
erstreckt sich katholische Gesundheitsfürsorge auf die geistige Natur der
Person. „Ohne die Gesundheit des Geistes bietet eine hochgezüchtete
Technologie, die streng auf den Körper konzentriert ist, nur begrenzte
Hoffnung, um die ganze Person zu heilen.“[11]
Pastorale Fürsorge ist ausgerichtet auf die geistlichen Nöte, die in Zeiten der
Krankheit oft tiefer wahrgenommen werden, und ist ein integraler Teil der
katholischen Gesundheitsfürsorge. Pastorale Fürsorge umfaßt das ganze Spektrum
geistlicher Dienste, einschließlich einer gegenwärtigen Bereitschaft des
Zuhörens, der Hilfe beim Umgang mit Ohnmacht, Schmerz und Entfremdung sowie des
Beistandes bei der Anerkenntnis und Antwort auf Gottes Willen mit größerer
Freude und in Frieden. Natürlich soll anerkannt werden, daß technische Fortschritte
in der Medizin die Dauer von Krankenhausaufenthalten beträchtlich verkürzt
haben. Daraus leitet sich ab, daß die pastorale Fürsorge für Patienten,
insbesondere die Spendung der Sakramente, immer öfter auf der pfarrlichen Ebene
angeboten wird, sowohl vor wie auch nach einem Krankenhausaufenthalt. Aus
diesem Grund ist es nötig, daß es sehr intensive und kooperative Beziehungen
zwischen den Personen in den Abteilungen für pastorale Fürsorge und dem Klerus
und seinen Mitarbeitern in dieser geistlichen Fürsorge vor Ort gibt.
Priester, Diakone, Ordensleute und Laien verwirklichen verschiedene, jedoch komplementäre Aufgaben bei dieser pastoralen Fürsorge. Da viele Bereiche der pastoralen Fürsorge auf die kreative Antwort dieser pastoralen Mitarbeiter auf die besonderen Nöte der Patienten oder Insassen angewiesen sind, sprechen die folgenden Leitlinien nur eine begrenzte Anzahl besonderer pastoraler Aktivitäten an.
10.
Eine
katholische Einrichtung der Gesundheitsfürsorge soll pastorale Fürsorge anbieten,
um den religiösen und geistlichen Nöten all derer, denen sie dient, zu
begegnen. Personen in der pastoralen Fürsorge – Klerus, Ordensleute und ebenso
Laien – sollen eine geeignete fachliche Vorbereitung besitzen, einschließlich
des Verständnisses dieser Leitlinien.
11.
Die für die
pastorale Fürsorge verantwortlichen Personen sollen in enger Zusammenarbeit mit
den örtlichen Pfarren und dem Gemeindeklerus stehen. Zweckmäßige pastorale
Dienste und/oder Kontakte sollen allen in Einklang mit ihren religiösen
Überzeugungen oder Zugehörigkeiten zugänglich sein.
12.
Für
katholische Patienten oder Insassen ist der Zugang zu den Sakramenten ein
besonders wichtiger Teil der katholischen Gesundheitsfürsorge. Jede mögliche
Anstrengung soll unternommen werden, daß Priester den Spitälern und
Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge zugeteilt werden, um die Eucharistie zu
feiern und die Sakramente für Patienten und Mitarbeiter zu spenden.
13.
Die
pastorale Fürsorge soll bedacht sein, Gelegenheiten für Patienten und Insassen
anzubieten und bekannt zu machen, um das Sakrament der Buße zu empfangen.
14.
Entsprechend
vorbereitete katholische Laien können in Übereinstimmung mit dem kanonischen
Recht und den Vorschriften der örtlichen Diözese dazu beauftragt werden, als
außerordentliche Spender der Heiligen Kommunion ihren Dienst auszuüben. Sie
sollten den Personen in der pastoralen Gesundheitsfürsorge zur Seite stehen –
dem Klerus, den Ordensleute und den Laien –, indem sie unterstützende Besuche
anbieten und die Patienten hinsichtlich der Verfügbarkeit von Priestern für das
Sakrament der Buße beraten und jenen Gläubigen die heilige Kommunion spenden,
die danach verlangen.
15.
Indem sie
auf die Wünsche und die Verfassung des Patienten eingehen, sollen alle in der
pastoralen Fürsorge Beteiligten für die Ansprechbarkeit von Priestern sorgen,
um das Sakrament der Krankensalbung zu spenden, indem sie anerkennen, daß
Christus durch dieses Sakrament Gnade und Hilfe anbietet für jene Menschen, die
schwer krank sind oder durch fortgeschrittenes Alter geschwächt sind.
Normalerweise wird dieses Sakrament bei vollem Bewußtsein der kranken Person
gefeiert. Den Kranken, die das Bewußtsein oder den Gebrauch des Verstandes
verloren haben, kann es gespendet werden, wenn Grund zur Annahme gegeben ist,
daß sie um das Sakrament gebeten hätten, während sie noch in Kontrolle ihrer
Fähigkeiten waren.
16.
Alle
Katholiken, die dazu befähigt sind, die Kommunion zu empfangen, sollten die
Wegzehrung erhalten, wenn sie sich in Todesgefahr befinden, solange sie noch in
vollem Besitz ihrer Fähigkeiten sind.[12]
17.
Außer in
Notfällen (z.B. in Todesgefahr) soll jeder Wunsch nach der Taufe, der von
Erwachsenen oder für Kinder vorgebracht wird, an den Geistlichen der
Einrichtung weitergeleitet werden. Neugeborene Kinder in Todesgefahr, auch nach
Fehlgeburten, sollen getauft werden, sofern dies möglich ist.[13]
Im Notfall kann – wenn weder ein Priester noch ein Diakon verfügbar ist – jeder
Mensch gültig taufen.[14]
Im Fall der Nottaufe ist danach der Geistliche oder der Leiter der pastoralen
Fürsorge zu verständigen.
18.
Wenn ein
Katholik zwar getauft, aber noch nicht gefirmt ist und sich in Todesgefahr
befindet, darf jeder Priester ihm die Firmung spenden.[15]
19.
Eine
Bestätigung der Spendung der Taufe oder Firmung soll an die Pfarre übermittelt
werden, in der sich die Einrichtung befindet, und soll dort in die Tauf- und
Firmregister eingetragen werden.
20.
Die
katholische Rechtsordnung behält den Empfang der Sakramente im allgemeinen den
Katholiken vor. In Übereinstimmung mit can. 844, § 3, können katholische Geistliche
die Sakramente der Eucharistie, der Buße und der Krankensalbung an Angehörige
orientalischer Kirchen spenden, die nicht in voller Gemeinschaft mit der
Katholischen Kirche stehen, oder an Angehörige anderer Kirchen, die nach dem
Urteil des Heiligen Stuhls in derselben Lage sind wie die orientalischen
Kirchen, wenn solche Personen von sich aus um diese Sakramente bitten und in
rechter Weise darauf vorbereitet sind.
Im Hinblick auf andere Christen, die nicht in voller Gemeinschaft mit der
katholischen Kirche stehen, müssen bei gegenwärtiger Gefahr des Todes oder
einer anderen schweren Notlage die vier Bedingungen von can. 844, § 4, ebenso
gegeben sein, daß sie nämlich keinen Spender ihrer eigenen Gemeinschaft
erreichen können, von sich aus um die Sakramente bitten, den katholischen
Glauben bezüglich dieser Sakramente zum Ausdruck bringen und in rechter Weise
vorbereitet sind. Dem Diözesanbischof obliegt die Verantwortung, diese
pastorale Praxis zu beaufsichtigen.
21.
Die
Bestellung von Priestern und Diakonen zum pastoralen Fürsorgeteam einer
katholischen Einrichtung muß die ausdrückliche Gutheißung oder Bestätigung des
Ortsbischofs in Zusammenarbeit mit der Verwaltung dieser Einrichtung haben. Die
Bestellung des Leiters des pastoralen Fürsorgepersonals soll in Konsultation
mit dem Diözesanbischof erfolgen.
22.
Der
angemessenen ökumenischen und interreligiösen Beziehungen wegen soll eine
diözesane Richtlinie mit Bezug auf die Bestellung von nichtkatholischen
Mitgliedern des pastoralen Fürsorgeteams einer katholischen Einrichtung für die
Gesundheitsfürsorge ausgearbeitet werden. Der Leiter der pastoralen Fürsorge in
einer katholischen Einrichtung soll ein Katholik sein; jede Ausnahme von dieser
Norm soll vom Diözesanbischof genehmigt werden.
Einführung
Eine Person,
die der Gesundheitsfürsorge bedarf, und der Anbieter professioneller
Gesundheitsfürsorge, der diese Person als Patient annimmt, gehen eine Beziehung
ein, die unter anderem gegenseitigen Respekt, Vertrauen, Ehrlichkeit und
angebrachte Vertraulichkeit verlangt. Der daraus sich ergebende freie Austausch
von Information muß Manipulation, Einschüchterung und Selbstherrlichkeit
vermeiden. Eine derartige Beziehung befähigt den Patienten dazu, persönliche
Informationen zu offenbaren, die nötig sind für eine wirkungsvolle Betreuung,
und läßt den Anbieter der Gesundheitsfürsorge seine oder ihre Fachkompetenz in
höchst wirksamer Weise dazu nützen, die Gesundheit des Patienten zu erhalten
oder wiederherzustellen. Weder der professionelle Mitarbeiter der
Gesundheitsfürsorge noch der Patient handelt unabhängig vom anderen; beide
haben teil am Prozeß des Heilens.
Heute erhält ein Patient die Gesundheitsfürsorge oft von einem Team von Anbietern, besonders im Umfeld des modernen Spitals mit Akutversorgung. Aber die sich daraus ergebende Vervielfachung der Beziehungen verändert nicht den personalen Charakter der Interaktion zwischen den Anbietern der Gesundheitsfürsorge und dem Patienten. Die Beziehung zwischen der Person, die nach Gesundheitsfürsorge sucht, und den professionellen Mitarbeitern, die diese Versorgung anbieten, ist ein wichtiger Teil jener Grundlage, auf der die Diagnose und Versorgung zur Verfügung gestellt werden. Diagnose und Versorgung schließen darum eine Reihe von Entscheidungen mit sowohl ethischen wie auch medizinischen Dimensionen ein. Der professionelle Mitarbeiter der Gesundheitsfürsorge besitzt das Wissen und die Erfahrung, um die Ziele des Heilens, der Erhaltung der Gesundheit und der teilnahmsvollen Sorge für die Sterbenden zu verfolgen, wobei er die Überzeugungen und geistlichen Nöte des Patienten sowie die sittlichen Verantwortlichkeiten aller Beteiligten berücksichtigt. Die der Gesundheitsfürsorge bedürftige Person ist abhängig von der fachlichen Kompetenz des Anbieters der Gesundheitsfürsorge, um Beistand zu leisten bei der Erhaltung des Lebens und der Förderung der Gesundheit des Leibes, der Seele und des Geistes. Der Patient wiederum hat eine Verantwortung, diese physischen und mentalen Ressourcen im Dienst sittlicher und geistiger Güter bestmöglich zu nutzen.
Wenn der professionelle Mitarbeiter der Gesundheitsfürsorge und der Patient eine institutionelle katholische Gesundheitsfürsorge nutzen, akzeptieren sie auch deren öffentliche Verpflichtung auf das Verständnis und Zeugnis der Kirche für die Würde der menschlichen Person. Die sittliche Lehre der Kirche über die Gesundheitsfürsorge fördert eine wahrhaft interpersonale Beziehung zwischen professionellem Mitarbeiter und Patienten. Folglich ist diese Beziehung zwischen professionellem Mitarbeiter und Patienten niemals getrennt von der katholischen Identität der Institution der Gesundheitsfürsorge. Der Glaube, der die katholische Gesundheitsfürsorge inspiriert, leitet medizinische Entscheidungen in einer Weise, welche die Würde der Person vollständig respektiert und ebenso die Beziehung mit dem professionellen Mitarbeiter der Gesundheitsfürsorge.
Einführung
Die
entschiedene Verpflichtung der Kirche für die menschliche Würde inspiriert ein
nachhaltiges Bemühen um die Heiligkeit des menschlichen Lebens von seinem
ersten Anfang an und mit der Würde der Ehe und des ehelichen Aktes, durch
welchen das menschliche Leben weitergegeben wird. Die Kirche kann medizinische
Praktiken nicht gutheißen, welche die biologischen, psychologischen und
sittlichen Bindungen untergraben, von denen die Festigkeit von Ehe und Familie
abhängt.
Katholischer
Dienst an der Gesundheitsfürsorge legt Zeugnis ab für die Heiligkeit des Lebens
„vom Augenblick der Empfängnis bis zum Tod.”[20]
Die Verteidigung des Lebens durch die Kirche schließt die Ungeborenen ein,
ebenso die Sorge für Frauen und ihre Kinder während und nach der
Schwangerschaft. Man erkennt die Verpflichtung der Kirche für das Leben an
ihrer Bereitschaft, mit anderen zusammenzuarbeiten, um die Ursachen der hohen
Kindersterblichkeitsrate zu verringern und eine angemessene Gesundheitsfürsorge
für Mütter und ihre Kinder vor und nach der Geburt anzubieten.
Die Kirche hat den größten Respekt für die Familie, für den Ehebund und für die Liebe, die ein verheiratetes Paar aneinander bindet. Das schließt den Respekt für den ehelichen Akt ein, durch welchen Mann und Frau ihre Liebe zum Ausdruck bringen und mit Gott bei der Erschaffung eines neuen menschlichen Wesens mitarbeiten. Das 2. Vatikanische Konzil bekräftigt:
„Diese eigentümlich menschliche Liebe ... umgreift das Wohl der ganzen Person .... Jene Akte also, durch die die Eheleute innigst und lauter eins werden, sind von sittlicher Würde; sie bringen, wenn sie human vollzogen werden, jenes gegenseitige Übereignetsein zum Ausdruck und vertiefen es, durch das sich die Gatten gegenseitig in Freude und Dankbarkeit reich machen.“[21]
„Ehe und eheliche Liebe sind ihrem Wesen nach auf die Zeugung und Erziehung von Nachkommenschaft ausgerichtet. Kinder sind gewiß die vorzüglichste Gabe für die Ehe und tragen zum Wohl der Eltern selbst sehr viel bei. ... In ihrer Aufgabe, menschliches Leben weiterzugeben und zu erziehen, die als die nur ihnen zukommende Sendung zu betrachten ist, wissen sich die Eheleute als mitwirkend mit der Liebe Gottes des Schöpfers und gleichsam als Interpreten dieser Liebe.“[22]
Aus legitimen Gründen der verantwortlichen Elternschaft dürfen verheiratete Paare die Zahl ihrer Kinder mittels natürlicher Methoden beschränken. Die Kirche kann empfängnisverhütende Eingriffe nicht gutheißen, die „entweder in Voraussicht oder während des Vollzugs des ehelichen Aktes oder im Anschluß an ihn beim Ablauf seiner natürlichen Auswirkungen darauf abstellen, die Fortpflanzung zu verhindern, sei es als Ziel, sei es als Mittel zum Ziel.“[23] Derartige Eingriffe verletzen die „von Gott bestimmte unlösbare Verknüpfung der beiden Sinngehalte – liebende Vereinigung und Fortpflanzung –, die beide dem ehelichen Akt innewohnen.“[24]
Mit dem Fortschritt der biologischen und medizinischen Wissenschaften verfügt die Gesellschaft über neue Technologien, um Antwort zu geben auf das Problem der Unfruchtbarkeit. Indem wir uns über das Potential des Guten freuen, das in vielen dieser Technologien steckt, können wir nicht annehmen, daß das technisch Mögliche sittlich immer richtig ist. Fortpflanzungstechnologien, die den ehelichen Akt ersetzen, sind nicht mit der menschlichen Würde vereinbar. Ebenso wie der eheliche Akt von Natur aus mit der Fortpflanzung verbunden ist, so ist auch die Fortpflanzung von Natur aus mit dem ehelichen Akt verbunden. Papst Johannes XXIII. hat bemerkt:
„In dieser Sache erklären Wir
feierlich: Die Weitergabe des menschlichen Lebens ist das Vorrecht der Familie;
diese ist auf die eine unauflösliche Ehe gegründet, die für den Christen den
Rang eines Sakramentes hat. Diese Weitergabe des menschlichen Lebens ist ein
personaler Akt; damit ist sie gebunden an Gottes heilige, unerschütterliche und
unantastbare Gesetze. Niemand darf sie mißachten oder übertreten. Darum sind
hier Mittel und Wege schlechterdings unerlaubt, die in der pflanzlichen und
tierischen Fortpflanzung unbedenklich sind.“[25]
Da das
Sittengesetz im Ganzen der menschlichen Natur verwurzelt ist, können
menschliche Personen durch verständnisvolle Überlegung über ihre eigene
geistige Bestimmung den Plan des Schöpfers erkennen und daran mitwirken.[26]
Der Erlösung durch Christus und
seine rettende Gnade umfassen die ganze Person, besonders in deren Krankheit,
Leiden und Tod.[35] Der
katholische Dienst an der Gesundheitsfürsorge stellt sich der Wirklichkeit des
Todes mit der Zuversicht des Glaubens. Im Angesicht des Todes – für viele eine
Zeit, in der die Hoffnung verloren scheint – legt die Kirche Zeugnis ab für
ihren Glauben, daß Gott jede Person zum ewigen Leben erschaffen hat.[36]
Als Zeugin ihres Glaubens wird
eine katholische Einrichtung der Gesundheitsfürsorge vor allem eine
Gemeinschaft des Respekts, der Liebe und der Unterstützung sein für Patienten
oder Insassen und ihre Familien, die sich der Wirklichkeit des Todes
gegenübersehen. Womit man sich am schwersten konfrontiert, ist der Sterbeprozeß
als solcher, insbesondere die Abhängigkeit, die Hilflosigkeit und der Schmerz,
die so oft eine tödliche Krankheit begleiten. Eines der Hauptanliegen einer
Medizin, die sich um die Sterbenden annimmt, ist die Linderung von Schmerz und
Leiden, wie sie durch diese Krankheit verursacht sind. Wirkungsvoller Umgang
mit Schmerz in allen seinen Formen ist entscheidend für eine geeignete
Betreuung der Kranken.
Die Wahrheit, daß das Leben eine
kostbare Gabe von Gott ist, hat tiefgreifende Auswirkungen für die Frage der
Verwalterschaft über das menschliche Leben. Wir sind nicht Eigentümer über
unser Leben und haben daher keine absolute Macht über das Leben. Wir haben eine
Pflicht, unser Leben zu erhalten und es einzusetzen für die Verherrlichung
Gottes, doch die Pflicht, das Leben zu erhalten, ist nicht absolut, denn wir
dürfen lebensverlängernde Maßnahmen ablehnen, die nur unzureichenden Nutzen
bringen oder mit außergewöhnlichen Belastungen verbunden sind. Selbstmord und
Euthanasie sind niemals moralisch annehmbare Optionen.
Die Aufgabe der Medizin besteht darin zu betreuen, auch wenn sie nicht heilen
kann. Ärzte und ihre Patienten müssen den Einsatz der ihnen zur Verfügung
stehenden technischen Mittel bewerten. Die Besinnung auf die angeborene Würde
des menschlichen Lebens in allen seinen Dimensionen und auf den Zweck der
medizinischen Fürsorge ist unerläßlich bei der Formulierung eines wirklich
sittlichen Urteils über den Einsatz von Technik, um das Leben zu erhalten. Der
Einsatz lebenserhaltender Technik wird beurteilt im Licht der christlichen
Bedeutung des Lebens, des Leidens und des Todes. Nur auf diese Weise lassen
sich zwei Extreme vermeiden: einerseits das Bestehen auf nutzloser oder
belastender Technik sogar dann, wenn ein Patient berechtigterweise wünscht,
davon abzugehen, und andererseits die Absetzung technischer Mittel mit der
Absicht, den Tod zu verursachen.[37]
Die
Bischofskonferenzen einiger Bundesstaaten, einzelne Bischöfe und das
USCCB-Komitee für Pro-Life-Aktivitäten (früher ein NCCB-Komitee) haben die
moralischen Problemfelder angesprochen, was die medizinisch unterstützte
Flüssigkeitszufuhr und Ernährung betrifft. Die Bischöfe werden von der Lehre
der Kirche geleitet, die Euthanasie verbietet, die eine „Handlung oder Unterlassung“ darstellt, „die
ihrer Natur nach oder aus bewußter Absicht den Tod herbeiführt, um so jeden
Schmerz zu beenden.“[38] Diese Erklärungen stimmen darin überein,
daß Flüssigkeitszufuhr und Ernährung sittlich nicht verpflichtend sind, wenn
sie entweder einer Person, die unmittelbar im Sterben ist, keine Erleichterung
bringen oder wenn sie vom Leib einer Person nicht aufgenommen werden können.
Zusätzlich nimmt das USCCB-Komitee für Pro-Life-Aktivitäten die notwendigen
Unterscheidungen vor zwischen bereits lehramtlich beantworteten Fragen und
solchen, die eine weitere Reflexion benötigen, wie beispielsweise in bezug auf
die Sittlichkeit der Absetzung medizinisch unterstützter Flüssigkeits- und
Nahrungszufuhr bei einer Person, die sich in einem Zustand befindet, der von
Ärzten als „dauerhafter vegetativer Zustand“ (PVS) aufgefaßt wird.[39]
55. Katholische
Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge, welche für Personen in Todesgefahr
aufgrund von Krankheit, Unfall, fortgeschrittenem Alter oder einer ähnlichen
Lage Betreuung anbieten, sollen geeignete Möglichkeiten der Vorbereitung auf
den Tod anbieten. Personen in Todesgefahr sollen mit jeder Information versorgt
werden, die nötig ist, um ihnen zu helfen, ihre Lage zu verstehen, und sie
sollen die Möglichkeit haben, ihre Lage mit ihren Familienmitgliedern und den
Anbietern der Betreuung zu diskutieren. Man soll ihnen auch die geeignete
medizinische Information anbieten, die es ermöglicht, die ihnen zugänglichen
sittlich legitimen Entscheidungen anzusprechen. Man soll ihnen geistliche
Unterstützung anbieten und ebenso die Gelegenheit, die Sakramente zu empfangen,
um sich gut auf den Tod vorzubereiten.
56. Eine Person besitzt die
sittliche Verpflichtung, gewöhnliche oder im richtigen Verhältnis stehende
Mittel der Lebensverlängerung einzusetzen. Im richtigen Verhältnis stehende
Mittel sind diejenigen, die nach dem Urteil des Patienten eine vernünftige
Hoffnung auf Nutzen anbieten und keine außergewöhnliche Last mit sich bringen
oder außergewöhnliche Kosten für die Familie oder die Gesellschaft auferlegen.[40]
57. Eine Person darf
absehen von außergewöhnlichen oder nicht im richtigen Verhältnis stehenden
Mitteln der Lebenserhaltung. Nicht im richtigen Verhältnis stehende Mittel sind
diejenigen, die nach dem Urteil des Patienten keine vernünftige Hoffnung auf
Nutzen anbieten oder eine außergewöhnliche Belastung mit sich bringen oder
außergewöhnliche Kosten für die Familie oder die Gesellschaft auferlegen.[41]
58. Es soll eine starke
Annahme zugunsten der Bereitstellung von Nahrung und Flüssigkeit für alle
Patienten geben, einschließlich jener Patienten, die eine medizinisch
unterstützte Ernährung und Flüssigkeitszufuhr benötigen, so lange wie dies von
ausreichendem Nutzen ist, um die Belastungen auszugleichen, denen der Patient
ausgesetzt ist.
59. Das freie und
informierte Urteil, das von einem kompetenten erwachsenen Patienten betreffend
den Einsatz oder die Absetzung lebenserhaltender Maßnahmen gemacht wurde, soll
immer respektiert und normalerweise auch befolgt werden, wenn es nicht im
Gegensatz steht zur katholischen Morallehre.
60. Euthanasie ist eine
Handlung oder Unterlassung, die aus sich selbst oder aufgrund ihrer Absicht den
Tod herbeiführt, um das Leiden zu erleichtern. Katholische Einrichtungen der
Gesundheitsfürsorge dürfen niemals in irgendeiner Weise die Euthanasie oder die
Beihilfe zum Selbstmord billigen oder daran teilnehmen. Sterbende Patienten,
die nach der Euthanasie verlangen, sollen liebevolle Betreuung, psychologische
und geistliche Unterstützung und geeignete Mittel für Schmerz und andere
Symptome erhalten, sodaß sie bis zum Zeitpunkt des natürlichen Todes in Würde
leben können.[42]
61. Patienten sollen so
schmerzfrei wie möglich gehalten werden, sodaß sie in Trost und Würde und auch
an einem von ihnen gewünschten Ort sterben können. Da eine Person das Recht
hat, sich auf ihren Tod vorzubereiten, solange sie noch voll bewußt ist, soll
sie nicht ohne zwingenden Grund des Bewußtseins beraubt werden. Solange die
Absicht nicht ist, den Tod zu beschleunigen, dürfen Medikamente, die in der Lage
sind, den Schmerz zu lindern oder zu unterdrücken, einer sterbenden Person
verabreicht werden, auch wenn diese Therapie in indirekter Weise das Leben der
Person verkürzt. Jenen Patienten, die Leid erfahren, das nicht gelindert werden
kann, soll man helfen, das christliche Verständnis des erlösenden Leidens zu
erfassen.
62. Die Bestimmung des
Todes soll durch einen Arzt oder eine kompetente medizinische Autorität in
Einklang mit verantwortlichen und allgemein akzeptierten wissenschaftlichen
Kriterien erfolgen.
63. Katholische
Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge sollen jene ermutigen, die ihre Organe
und körperlichen Gewebe aus ethisch legitimen Absichten spenden wollen, und die
nötigen Mittel bereitstellen, um dafür Anstalten zu treffen, daß diese Organe
und Gewebe zur Spende und Forschung nach dem Tod verwendet werden können.
64. Derartige Organe dürfen
nicht entfernt werden, bis medizinisch festgestellt wurde, daß der Patient
gestorben ist. Um irgendeinen Interessenskonflikt zu vermeiden, darf der Arzt,
der den Tod bestimmt, nicht Mitglied des Transplantationsteams sein.
65. Die Verwendung von
Gewebe oder Organen von einem Kind darf erlaubt werden, nachdem der Tod
festgestellt wurde, und mit der informierten Zustimmung der Eltern oder des
Vormunds.
66. Katholische
Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge dürfen sich menschliches Gewebe nicht
zunutze machen, das man durch direkte Abtreibungen erhalten hat – auch nicht
zur Forschung und für therapeutische Zwecke.[43]
Bis vor kurzem erfreuten sich die
meisten Anbieter der Gesundheitsfürsorge eines Grades von Unabhängigkeit
voneinander. In stets zunehmendem Maße kamen katholische Anbieter der
Gesundheitsfürsorge in Verbindung mit anderen Organisationen und Anbietern der
Gesundheitsfürsorge. Beispielsweise nehmen viele katholische Systeme und
Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge teil am gemeinsamen Erwerb von Technik
und Diensten bei anderen lokalen Einrichtungen oder Gruppen von Ärzten. Ein
anderes Phänomen stellt die wachsende Anzahl katholischer Systeme und
Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge dar, die sich zu integrierten Netzen der
Dienstleistung oder auch zu geleiteten Organisationen der Fürsorge verbinden
oder die diese gemeinsam sponsern, um mit Versicherungsunternehmen und anderen
Geldgebern der Gesundheitsfürsorge vertragliche Bindungen einzugehen. In
einigen Fällen unterstützen katholische Systeme der Gesundheitsfürsorge einen
Gesundheitsfürsorgeplan oder eine Organisation zur Erhaltung der
Gesundheitsfürsorge. In vielen Diözesen werden neue Partnerschaften zu einer
Abnahme der Zahl der Anbieter der Gesundheitsfürsorge führen, wobei manchmal
die katholische Einrichtung als der einzige Anbieter von
Gesundheitsfürsorgediensten übrig bleibt. Auf jeder Ebene schmieden neue
Partnerschaften eine Vielzahl von miteinander verflochtenen Beziehungen:
zwischen den verschiedenen institutionellen Partnern, zwischen Anbietern der
Gesundheitsfürsorge und der Gesellschaft, zwischen Ärzten und
Gesundheitsfürsorgediensten sowie zwischen Gesundheitsfürsorgediensten und
Geldgebern.
Auf der einen Seite können neue
Partnerschaften als Gelegenheiten für katholische Einrichtungen und Dienste der
Gesundheitsfürsorge angesehen werden, Zeugnis abzulegen für ihre religiösen und
ethischen Bindungen, und so einen Einfluß ausüben auf den Beruf des Heilens.
Beispielsweise können neue Partnerschaften dabei helfen, die Soziallehre der
Kirche umzusetzen. Neue Partnerschaften können Gelegenheiten sein, das örtliche
Versorgungssystem neu zu ordnen, um eine ununterbrochene Gesundheitsfürsorge
für die Gesellschaft anzubieten; sie können Zeugnis ablegen für eine
verantwortliche Verwaltung begrenzter Ressourcen der Gesundheitsfürsorge; sie
können Gelegenheiten darstellen, armen und verletzlichen Personen einen
gerechteren Zugang zu grundlegender Betreuung anzubieten.
Auf der anderen Seite können neue
Partnerschaften ernsthafte Herausforderungen darstellen für die Lebendigkeit
der Identität katholischer Einrichtungen und Dienste der Gesundheitsfürsorge
und für ihre Fähigkeit, diese Leitlinien in einer inhaltlich stimmigen Weise
umzusetzen, besonders wenn neue Partnerschaften mit jenen geschlossen werden, welche
die katholischen sittlichen Grundsätze nicht teilen. Man kann die Gefahr des
Ärgernisses nicht unterschätzen, wenn Partnerschaften nicht auf gemeinsame
Werte und sittliche Grundsätze aufgebaut werden. Die Gelegenheiten zu
Partnerschaften für einige katholische Anbieter der Gesundheitsfürsorge können
sogar die weitergeführte Existenz anderer katholischer Einrichtungen und
Dienste bedrohen, besonders wenn Partnerschaften nur von finanziellen
Erwägungen motiviert sind. Gerade wegen der möglichen Gefahren im Hinblick auf
neu entstehende Partnerschaften ist eine verstärkte Zusammenarbeit unter
katholisch betriebenen Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge wesentlich und
soll noch vor anderen Formen von Partnerschaften gesucht werden.
Die bedeutenden Herausforderungen, die neue Partnerschaften stellen, schließen
jedoch nicht notwendigerweise ihre Möglichkeit auf sittlicher Grundlage aus.
Die potentiellen Gefährdungen machen es nötig, daß sich neue Partnerschaften
einer systematischen und objektiven moralischen Analyse unterziehen, welche die
verschiedenen Faktoren berücksichtigt, welche oft Einrichtungen und Dienste in
neue Partnerschaften hineindrängen, welche die Unabhängigkeit und das Dienstamt
des katholischen Partners verringern können. Die folgenden Leitlinien bieten
sich an, um institutionell verankerten katholischen Diensten der
Gesundheitsfürsorge Hilfe anzubieten bei diesem Prozeß der Analyse. Zu diesem
Zweck hat die Katholische Bischofskonferenz der Vereinigten Staaten (USCCB) ein
Ad-hoc-Komitee zu „Gesundheitsthemen und die Kirche“ als Hilfe für Bischöfe und
Leiter der Gesundheitsfürsorge eingesetzt.
Diese Neuausgabe der „Ethischen
und Religiösen Leitlinien“ läßt den Anhang weg, der die Zusammenarbeit
behandelte und in der Ausgabe von 1995 beinhaltet war. Die Erfahrung hat
gezeigt, daß die kurze Formulierung der Prinzipien der Kooperation, wie sie
dort vorgestellt wurde, nicht in ausreichendem Maß gewissen möglichen
Fehlinterpretationen vorbeugen konnte und in der Praxis Probleme bei den
konkreten Anwendungen der Prinzipien entstehen ließ. Verläßliche theologische
Fachleute sollen bei der Interpretation und Anwendung der Prinzipien, welche
die Kooperation regeln, konsultiert werden, unter der Bedingung, daß es
katholische Partner normalerweise vermeiden sollen, in Partnerschaften
einzutreten, die sie in Kooperation mit schlechten Taten anderer Anbieter
bringen würden.
67. Entscheidungen, die zu
ernsten Konsequenzen für die Identität oder den Ruf katholischer Einrichtungen
der Gesundheitsfürsorge führen können oder das hohe Risiko des Ärgernisses mit
sich bringen, sollen in Konsultation mit dem Diözesanbischof oder seiner Stelle
für Gesundheitsfürsorge getroffen werden.
68. Jede Partnerschaft,
welche die Sendung oder die religiöse und sittliche Identität institutioneller
katholischer Dienste der Gesundheitsfürsorge betreffen wird, muß die Lehre und
Ordnung der Kirche respektieren. Diözesanbischöfe und andere kirchliche
Autoritäten sollen einbezogen werden, wenn sich solche Partnerschaften bilden,
und der Diözesanbischof soll die geeignete Autorisierung erteilen, bevor sie
endgültig abgeschlossen werden. Die Zustimmung des Diözesanbischofs ist nötig
für Partnerschaften, die von Einrichtungen getragen werden, welche seiner
Leitungsvollmacht unterstehen; für Partnerschaften, die von religiösen
Instituten päpstlichen Rechts getragen werden, soll sein „Nihil obstat“
eingeholt werden.
69. Wenn eine katholische
Organisation der Gesundheitsfürsorge es in Erwägung zieht, in ein Abkommen mit
einer anderen Organisation einzutreten, die mit Aktivitäten befaßt sein kann,
welche von der Kirche als sittlich schlecht beurteilt werden, muß sich die
Beteiligung an derartigen Aktivitäten auf das beschränken, was mit den
sittlichen Prinzipien übereinstimmt, welche die Zusammenarbeit regeln.
70. Katholischen
Organisationen der Gesundheitsfürsorge ist es nicht erlaubt, sich in
unmittelbarer materieller Kooperation an Handlungen zu beteiligen, die in sich
sittlich schlecht sind, wie Abtreibung, Euthanasie, Beihilfe zum Selbstmord und
direkte Sterilisation.[44]
71. Die Möglichkeit des
Ärgernisses muß bedacht werden, wenn man die Grundsätze anwendet, welche die
Mitwirkung regeln.[45]
Eine Mitwirkung, die in allen anderen Hinsichten sittlich erlaubt ist, kann zu
verweigern sein aufgrund des Ärgernisses, das verursacht werden mag. Bisweilen
kann Ärgernis vermieden werden durch eine geeignete Erklärung dessen, was
tatsächlich in der Anstalt der Gesundheitsfürsorge unter katholischen
Vorzeichen getan wird. Der Diözesanbischof besitzt die Letztverantwortung zur
Bewertung und zum Hinweis auf Fälle von Ärgernis, indem er nicht nur die
Umstände in seiner lokalen Diözese, sondern auch die regionalen und nationalen
Folgen aus seiner Entscheidung bedenkt.[46]
72. Der katholische Partner
in einer vertraglichen Abmachung hat die Verantwortung, regelmäßig eine
Bewertung vorzunehmen, ob die bindende Abmachung in einer Weise eingehalten und
umgesetzt wird, die übereinstimmt mit der katholischen Lehre.
Krankheit bringt unsere Grenzen
und unsere menschliche Schwachheit zur Sprache. Sie kann die Form der Schwäche
annehmen, die sich aus der einfachen Vergänglichkeit der Jahre ergibt, oder die
einer Verletzung in der Fülle jugendlicher Kraft. Sie kann zeitweise oder
chronisch sein, schwächend oder sogar tödlich. Doch der Jünger Jesu begegnet
der Krankheit und den Konsequenzen der menschlichen Verfaßtheit im Bewußtsein,
daß unser Herr allzeit Mitleid gegenüber den Schwachen zeigt.
Jesus lehrte seine Jünger nicht
nur, voll Mitleid zu sein, sondern er lehrte sie auch, wer der besondere
Gegenstand ihres Mitleidens sein sollte. Dem Gleichnis des Festmahls mit seinen
einfachen Gästen ging die Anweisung voraus: „Wenn du ein Festmahl abhältst,
dann lade die Armen, die Verkrüppelten, die Lahmen und die Blinden ein“ (Lk
14,13). Das waren die Menschen, die Jesus heilte und liebte.
Katholische Gesundheitsfürsorge
ist eine Antwort auf die Aufforderung Jesu hinzugehen und in gleicher Weise zu
handeln. Katholische Dienste der Gesundheitsfürsorge freuen sich über den
Aufruf, Christi heilendes Erbarmen in der Welt darzustellen. Sie sehen ihre
Aufgabe nicht nur als ein Bemühen, die Gesundheit wiederherzustellen und zu
erhalten, sondern auch als einen geistlichen Dienst und ein Zeichen jenes
endgültigen Heils, das eines Tages die neue Schöpfung herbeiführen wird, welche
die letzte Frucht des Dienstes Jesu und der Liebe Gottes für uns ist.
Excerpts from The Documents of Vatican II, ed. Walter
M. Abbott, SJ, copyright © 1966 by America Press are used with permission. All
rights reserved. Scripture texts used in this work are taken from the New
American Bible, copyright © 1991, 1986, and 1970 by the Confraternity of
Christian Doctrine, Washington, D.C. 20017 and are used by permission of the
copyright owner. All rights reserved. Copyright © 2001, United States
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available.
[1] National
Conference of Catholic Bishops, Health and Health Care: A Pastoral Letter of
the American Catholic Bishops (Washington, D.C.: United States Catholic
Conference, 1981).
[2] Dienste der Gesundheitsfürsorge unter katholischen Vorzeichen werden in einer Vielzahl institutioneller Einrichtungen wahrgenommen (z.B. in Hospitälern, Kliniken, Ambulanzstationen, Notfallzentren, Hospizen, Pflegeheimen und Pfarren). Je nach inhaltlichem Zusammenhang werden diese Leitlinien die Begriffe „Einrichtung“ und/oder „Dienst“ verwenden, um die Vielzahl der Bereiche einzuschließen, in denen katholische Gesundheitsfürsorge angeboten wird.
[3] Health
and Health Care, p. 5.
[4] 2. Vatikanisches Konzil, Dekret über das Laienapostolat „Apostolicam Actuositatem“, 1965, Nr. 1.
[5] Papst Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben über die Berufung und Sendung der Laien in der Kirche und der Welt „Christifideles Laici“, 1988, Nr. 29.
[6] Siehe beispielhaft folgende Stellungnahmen der Kongregation für die Glaubenslehre: Erklärung über die vorsätzliche Abtreibung, 1974; Erklärung zur Euthanasie, 1980; Instruktion über die Achtung vor dem beginnenden menschlichen Leben und über die Würde der Fortpflanzung. Antwort auf bestimmte gegenwärtige Fragestellungen “Donum vitae“, 1987.
[7] Papst Johannes XXIII., Enzyklika Pacem in terris, 1963, Nr. 11; Health and Health Care, pp. 5, 17-18; Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 2211.
[8] Papst Johannes Paul II., Enzyklika „Sollicitudo Rei Socialis“ über die soziale Sorge der Kirche anläßlich des 20. Jahrestages der Enzyklika „Populorum Progressio“, 1987, Nr. 43.
[9] National
Conference of Catholic Bishops, Economic Justice for All: Pastoral Letter on
Catholic Social Teaching and the U.S. Economy (Washington, D.C.: United
States Catholic Conference, 1986), no. 80.
[10] Die Pflicht verantwortlicher
Verwaltung fordert verantwortliche Zusammenarbeit. Bei diesen Bemühungen der
Zusammenarbeit müssen institutionell verankerte katholische Dienste der
Gesundheitsfürsorge auf Anlässe achtgeben, in denen die Verhaltenskodices und
Praktiken anderer Institutionen nicht vereinbar sind mit der autoritativen
Sittenlehre der Kirche. In diesen Zeitverhältnissen sollen katholische
Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge festlegen, ob oder bis zu welchem Grad
eine Zusammenarbeit sittlich zulässig sein könnte. Um dieses Urteil zu fällen,
sollen die Leitungsorgane katholischer Institutionen sich auf die sittlichen
Prinzipien bezüglich der Mitwirkung verpflichten. Siehe Teil 6.
[11] Health
and Health Care, p. 12.
[12] Vgl.
Codex Iuris Canonici,
cann. 921-923.
[14] Um die Nottaufe zu spenden,
muß man die rechte Absicht haben (das zu tun, was die Kirche in der Taufe beabsichtigt)
und Wasser über das Haupt der Person gießen, die getauft werden soll, während
man die Worte spricht: „Ich taufe dich im Namen des Vaters und des Sohnes und
des Heiligen Geistes.“
[15] Vgl.
Codex Iuris Canonici, can. 883, 3.
[16] Beispielsweise ist mit der Spende einer Niere ein Verlust von biologischer Integrität gegeben, während eine derartige Spende die funktionale Integrität nicht in Frage stellt, da menschliche Wesen in der Lage sind, mit nur einer Niere auszukommen.
[17] Vgl. Leitlinie 53.
[18] Erklärung zur Euthanasie, Teil IV; vgl. auch Leitlinien 56-57.
[19] Es wird empfohlen, daß eine Frau, der sexuelle Gewalt widerfahren ist, bezüglich der ethischen Restriktionen in Kenntnis gesetzt wird, die katholische Spitäler davon abhalten, zur Abtreibung führende Verfahrensweisen anzuwenden; vgl. Pennsylvania Catholic Conference, Guidelines for Catholic Hospitals Treating Victims of Sexual Assault, in: Origins 22 (1993) 810.
[20] Papst Johannes Paul II., Ansprache an die 35. Generalversammlung der Weltvereinigung für die Medizin („World Medical Association“) vom 29. Oktober 1983, in: AAS 76 (1984) 390.
[21] 2. Vatikanisches Konzil, Pastorale Konstitution über die Kirche in der Welt von heute „Gaudium et spes“ (= GS), Nr. 49.
[23] Paul
VI., Enzyklika „Humanae
vitae“ (= HV), Nr. 14.
[25] Papst Johannes XXIII., Enzyklika „Mater et Magistra“, 1961, Nr. 193, zitiert in: Kongregation für die Glaubenslehre, Donum Vitae, Nr. 4.
[26] Papst Johannes Paul II., Enzyklika „Veritatis Splendor”, 1993, Nr. 50.
[27] “Die homologe künstliche Besamung innerhalb der Ehe kann nicht zugelassen werden, mit Ausnahme des Falls, in dem das technische Mittel nicht den ehelichen Akt ersetzen, sondern ihn erleichtern und ihm helfen würde, sein natürliches Ziel zu erreichen.” – Donum Vitae, Teil II, B, Nr. 6; vgl. auch Teil I, Nr. 1 und 6).
[28] Donum
vitae, Teil II, A, Nr. 2.
[29] „Die den ehelichen Akt
ersetzende künstliche Besamung ist wegen der freiwillig bewirkten Trennung
zwischen den beiden Bedeutungen des ehelichen Aktes verboten. Die Masturbation,
mit deren Hilfe normalerweise der Same gewonnen wird, ist ein weiteres Zeichen
für diese Trennung; auch wenn sie in Hinblick auf die Fortpflanzung geschieht,
bleibt diese Handlung ihrer Bedeutung auf die Vereinigung hin beraubt: ‚denn es
fehlt ihr ... eine von der sittlichen Ordnung geforderte geschlechtliche
Beziehung, jene nämlich, die den vollen Sinn gegenseitiger Hingabe als auch den
einer wirklich humanen Zeugung in wirklicher Liebe realisiert’.“ – Donum
vitae, Teil II, B, Nr. 6.
[30] Donum
vitae, Teil II, A, Nr. 3.
[31] Vgl. Leitlinie 45.
[32] Donum Vitae, Teil I, Nr. 2.
[33] Vgl. Donum Vitae, Teil I, Nr. 4.
[34] Kongregation für die Glaubenslehre, Antworten auf vorgelegte Zweifel zur „Gebärmutterisolierung“ und andere Fragen, 31. Juli 1993, in: Origins 24 (1994) 211-212.
[35] Papst Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben über den christlichen Sinn des menschlichen Leidens „Salvifici doloris“, 1984, Nr. 25-27.
[36] National
Conference of Catholic Bishops, Order of Christian Funerals
(Collegeville, Minn.: The Liturgical Press, 1989), Nr. 1.
[38] Erklärung zur Euthanasie, Teil II.
[39] Komitee für Pro-Life-Aktivitäten, National Conference of Catholic Bishops, Nutrition and Hydration: Moral and Pastoral Reflections (Washington, D.C.: United States Catholic Conference, 1992). Hinsichtlich der Wichtigkeit, die mit Autorität vorgelegte kirchliche Lehre bei der Bildung des Gewissens und beim Treffen sittlicher Entscheidungen zu konsultieren, siehe Veritatis Splendor, Nr. 63-64.
[40] Erklärung zur Euthanasie, Teil IV.
[43] Donum Vitae, Teil I, Nr. 4.
[44] Während es viele Handlungen von verschiedenartiger sittlicher Schwere gibt, die als in sich schlecht identifiziert werden können, sind im Kontext der gegenwärtigen Gesundheitsfürsorge die am meisten dringenden Angelegenheiten die Abtreibung, die Euthanasie, die Beihilfe zum Selbstmord sowie die direkte Sterilisation. Siehe die Ad-limina-Ansprache von Papst Johannes Paul II. an die Bischöfe von Texas, Oklahoma, and Arkansas (Region X), in: Origins 28 (1998) 283. Siehe auch „Antworten zur Praxis der Sterilisation in katholischen Krankenhäusern“ („Quaecumque sterilizatio“, 13. März 1975, in: Origins 10 (1976) 33-35: „Jede institutionell gebilligte oder tolerierte Mitwirkung bei Handlungen, die in sich selbst – das heißt, aufgrund ihrer Natur und Verfaßtheit – auf ein empfängnisverhütendes Ziel gerichtet sind, ist absolut verboten. Denn die offizielle Gutheißung der direkten Sterilisation und a fortiori ihre Bereitstellung und Ausführung in Einklang mit Krankenhausrichtlinien ist eine Angelegenheit, die in der objektiven Ordnung ihrer Natur nach oder in sich schlecht ist.“ Diese Leitlinie ersetzt den „Commentary on the Reply of the Sacred Congregation for the Doctrine of the Faith on Sterilization in Catholic Hospitals”, veröffentlicht von der „National Conference of Catholic Bishops” am 15. September 1977 in: Origins 11 (1977) 399-400.
[45] Siehe Katechismus der Katholischen Kirche: „Das
Ärgernis ist eine Haltung oder ein Verhalten, das den Anderen zum Bösen
verleitet.“ (Nr. 2284) „Wer seine Befugnisse so gebraucht, daß sie zum Bösen
verleiten, macht sich des Ärgernisses schuldig und ist für das Böse, das er
direkt oder indirekt begünstigt, verantwortlich.“ (Nr. 2287)
[46] Siehe
„The Pastoral Role of the Diocesan Bishop in Catholic Health Care Ministry”,
in: Origins 26 (1997) 703.