Abtreibung und Strafe
Der Aufruhr der Gefühle in der neuen Abtreibungs-Diskussion übertrifft die aufgeregte Gestimmtheit sogar in jener Zeit, in der die Fristenlösung eingeführt wurde. Argumente nützen dabei wenig, es scheint so sinnlos, wie wenn jemand einen Pflock ins Meer schlagen wollte. Gerade deswegen ist es wichtig, die gängigen Schlagworte und "Schlagsätze" zu widerlegen. Einer davon lautet: "Helfen statt strafen".
Es ist befremdend: Viele Frauen und Männer der Kirche haben sich gerade diese Formulierung zu eigen gemacht, die seinerzeit, in der Fristenlösungs-Debatte, ein Zentral-Satz der "anderen" war: "Helfen statt strafen!" Der Satz ist freundlich, und wer wäre nicht glücklich, der Bestrafung eines Menschen durch Hilfe vorzubeugen?
Was aber, wenn diese Hilfe nicht greift, was, wenn ganz andere Motive Frauen dazu verleiten, ihr Kind abzutreiben? Und was tun mit den Helfern und "Drängern", bei denen es keine Notlage gibt? Außerdem wird im Kontext Abtreibung immer so getan, als ob die Forderung einer Bestrafung ein Zeichen für den schlechten, herzlosen Charakter dessen wäre, der sie fordert.
In anderen Bereichen fordert man Strafe und ist dabei nicht zimperlich: Strafen sollen eingeführt, sie sollen verschärft und verlängert werden, niemand hat Mitleid mit dem Täter oder sorgt sich um die Wirksamkeit der Strafe (mit der man im übrigen, sehr einseitig, immer nur die Verhinderung von Verbrechen meint).
Außerdem sollten alle, die sich beim Ruf nach "Hilfe statt Strafe!" den "Strafrechtlern" besonders überlegen fühlen, bedenken: Sie selbst fordern doch auch die Strafe für Abtreibung, nämlich ab dem 4. Monat. Warum eigentlich? Wie begründen sie dieses Gesetz? Sie müssen dann aber auch erklären, warum sie den Schutz der Strafe den ganz kleinen Kindern vorenthalten wollen, den anderen aber (und natürlich sich selbst in vielfacher Hinsicht!) sehr wohl gewähren. Eine solche Begründung fehlt!
Die Frage ist: Könnte es nicht sein, daß der Satz gilt: "Helfen auch durch Strafe"? "Helfen" ist dabei in einem weiteren Sinn des Wortes gemeint: Es ist gut für die Gemeinschaft und alle (!) Beteiligten, wenn schwere Verstöße gegen das Recht auch tatsächlich bestraft werden. Warum ist das gut? Darauf ist zu antworten:
Auch wenn es sich somit zeigt, daß "Helfen
auch durch Strafe" einen tiefen Sinn hat, läßt sich daraus absolut
nicht folgern, daß "die Kirche die Frauen bestrafen will".
Dies ist aus mehreren Gründen falsch, und wer es behauptet, macht
sich einer Unterstellung schuldig:
Die Gesetzgebung in vielen Ländern
hat allerdings dazu geführt, daß sogar Vertreter der katholischen
Kirche die Fristenlösung meinen "akzeptieren" zu müssen, wie
etwa Generalvikar H. Schüller (Wien): "Das gebieten die Spielregeln
der Demokratie. Die Kirche kann nicht versuchen, außerparlamentarisch
auszuhebeln, was nun einmal demokratisch zustande gekommen ist." Es brauche
eine "Schutz- statt einer Strafdebatte."
Abgesehen von der in diesen Aussagen enthaltenen verheerenden Unterwürfigkeit gegenüber staatlichen Gesetzen – die ungültig sind, wenn sie im Widerspruch zum Gesetz Gottes stehen! -, übersieht Schüller, daß sich Schutz- und Strafdebatte nicht trennen lassen. Das hat vor Jahren Kardinal König klargestellt: Ohne Strafbestimmungen "kann von einem Schutz des werdenden Lebens dann" (= wenn die Fristenlösung eingeführt ist) "nicht mehr gesprochen werden" (7).
Natürlich, Strafe zu fordern, ist nicht die primäre Aufgabe der Kirche, und Gesetze sind nicht alles. Auch ist der erste Schutz der Brieftasche die eigene Aufmerksamkeit, der zweite die Anerkennung des Eigentums durch die Mehrzahl der Bürger. Und doch braucht sie, die Brieftasche, auch noch den dritten Schutz, den des Gesetzes nämlich! Daß dann immer noch Brieftaschen abhanden kommen und Überfälle geschehen, ist kein Argument gegen das Gesetz, dessen Abschaffung nur Diebe wünschen (solange nicht ihre eigene Börse betroffen ist). Eine Sache ist es, die Überzeugungs-Arbeit und die flankierenden Maßnahmen in den Vordergrund zu stellen, eine andere, einen gesetzlichen Schutz abzulehnen.
Es läßt sich zeigen: Die Kirche hat in allen Ländern, in denen die Fristenlösung eingeführt werden sollte, gekämpft und sich dabei nicht gescheut, auch schwere Vorwürfe zu erheben:
Daraus folgt: Nach katholischer Lehre hat der Staat die Pflicht, den noch nicht geborenen Menschen vom ersten Augenblick seiner Existenz an durch ein Strafgesetz zu schützen. Wer also unter anderem auch einen strafrechtlichen Schutz fordert und die Fristenlösung ablehnt, ist einfach katholisch und weder ein Extremist noch ein Rechtsradikaler. Daß diejenigen, die den katholischen Standpunkt vertreten, dennoch diffamiert werden, zeigt, wie groß der Abfall und wie groß die Verwirrung ist.
Das Ziel, die Fristenlösung zu Fall zu bringen,
ist im Augenblick politisch nicht durchzusetzen, das ist wahr. Aber was
heißt das schon! Auch das "Tausendjährige Reich" ist untergegangen,
der eiserne Vorhang ist gefallen – warum soll nicht jene große Umkehr
möglich sein, die zur Abschaffung der Fristenlösung führen
wird? Dann wird es zwar immer noch Abtreibungen geben wie viele andere
Untaten auch, aber erstens weniger, und zweitens wird es wieder selbstverständlich
sein, "daß in allen Ländern der Welt, die man die gesitteten
nennt, die Gesetze der Menschen und der Religionen" Abtreibungen verbieten
(Joseph Roth - 12)! Der Übergang von Nicht-Anerkennung
des Rechtes zu seiner Anerkennung begründet den Ehrentitel Rechtsstaat
- für "gesittete Länder".
Anmerkungen:
1 Vgl. Laun A.,
Abtreibung. In: Fragen der Moraltheologie heute. Wien 1992, 41ff.
2 Evangelium vitae
62.
3 Dieser Aspekt
ergänzt die oben genannte Studie. Vgl. Laun A., Abtreibung. In: Fragen
der Moraltheologie heute. Wien 1992, 38 ff.
4 2. Vatikanisches
Konzil, Gaudium et spes 51.
5 Evangelium vitae
58.
6 Wie und warum
läßt sich in Evangelium vitae 62 nachlesen.
7 In: Worte der
Österreichischen Bischöfe 1. Wien 1974, 12.
8 Vgl. Laun A.,
Abtreibung. In: Fragen der Moraltheologie heute. Wien 1992, 17.
9 Vgl. Hirtenbrief
der Schweizer Bischöfe zur Abstimmung über die Fristenlösung
1977.
10 In: Kathpress 27.1.1999,
14.
11 Katechismus der Katholischen
Kirche 2273.
12 Roth J., Gesammelte Werke
Bd. 3. Köln 1991, 618.
HTML-Format erstellt am 02.02.1999 von Kaplan Dr. Josef Spindelböck.
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