Der Beitrag erschien ursprünglich in zwei Teilen in: Forum katholische Theologie 21 (2005) 17-35
und 113-126 und wird mit freundlicher Erlaubnis des Verfassers auf
stjosef.at online dokumentiert.
Vorbemerkung von Dr. theol. habil. Josef Spindelböck:
Die von Papst Paul VI. am 25. Juli 1968 veröffentlichte Enzyklika „Humanae vitae“
brachte das hohe und anspruchsvolle, mit der Gnade Gottes zu verwirklichende
Leitbild von Ehe und Familie zum Ausdruck, wie es die Kirche auf der Grundlage
von Schrift und Tradition verkündet. Im Hinblick auf den human vollzogenen
ehelichen Akt hielt der Papst daran fest, dass die beiden Sinngehalte dieses
Aktes – nämlich liebende Vereinigung und Offenheit für die Weitergabe des
Lebens – nicht willkürlich auseinander gerissen werden dürfen. Deshalb erklärte
der Papst in Nr. 14: „Der direkte Abbruch einer begonnenen Zeugung, vor allem
die direkte Abtreibung - auch wenn zu Heilzwecken vorgenommen -, sind kein
rechtmäßiger Weg, die Zahl der Kinder zu beschränken, und daher absolut zu
verwerfen. Gleicherweise muß, wie das kirchliche Lehramt des öfteren dargetan
hat, die direkte, dauernde oder zeitlich begrenzte Sterilisierung des Mannes
oder der Frau verurteilt werden. Ebenso ist jede Handlung verwerflich, die
entweder in Voraussicht oder während des Vollzugs des ehelichen Aktes oder im
Anschluß an ihn beim Ablauf seiner natürlichen Auswirkungen darauf abstellt,
die Fortpflanzung zu verhindern, sei es als Ziel, sei es als Mittel zum Ziel.“
Der Jesuit Prof. Giovanni B. Sala SJ hat es vor einem Jahr unternommen,
in einem umfangreichen Beitrag für die Zeitschrift „Forum katholische
Theologie“ den bleibenden Wert und die hervorragende Bedeutung dieser Enzyklika
"Humanae vitae" als „Plädoyer für die Würde und Verantwortung des
Menschen“ herauszustellen.
stjosef.at kann nun diesen wichtigen und grundlegenden Artikel mit
freundlicher Erlaubnis des Verfassers online bereitstellen. Möge dies ein
Beitrag sein, das Verständnis für den Sinngehalt der authentischen kirchlichen
Lehre zu wecken und zu vertiefen!
1. Die lehrmäßige Tradition der Kirche
vor einer neuen Frage
Der unmittelbare Anlaß zur Veröffentlichung der Enzyklika "Humanae
vitae" [= HV] war die Entdeckung ovulationshemmender Präparate, mit denen
es möglich wurde, eine Empfängnis zu verhindern und damit den sexuellen Verkehr
von seinen (möglichen) prokreativen Folgen prinzipiell zu trennen. Diese Entdeckung
geschah zu einer Zeit, in der eine allgemeine Verschlechterung des
Sexualverhaltens, näherhin des Eheverhaltens, und eine Aufweichung der
einschlägigen staatlichen Gesetzgebung bereits im Gange waren.
Die Enzyklika
"Casti Connubii" von 1930 über die christliche Ehe hatte bereits den
sog. "Ehe-Onanismus", d.h. den Vollzug des ehelichen Aktes in einer
Weise, die dessen prokreative Folge absichtlich vereitelt, verurteilt. Der
Heilige Vater Pius XI. formulierte als Gebot des natürlichen Sittengesetzes,
daß "jeder eheliche Akt" von sich aus auf die Erzeugung menschlichen
Lebens hingeordnet bleiben muß (DS 3717). Diese Lehre hat HV 11 in ihrem
Anliegen, die Moraltradition der Kirche zu bewahren[1],
wiederholt.
Die rasche Ausbreitung
der "Pille" machte es unumgänglich, daß sich das II. Vatikanische
Konzil mit dieser Frage befaßte (GS 50–51). Schließlich fällte der Heilige
Vater sein endgültiges Urteil über die sittliche Qualifikation der Anwendung
des neuen Mittels hinsichtlich der vom Konzil unter bestimmten Bedingungen als
moralisch zulässig anerkannten Geburtenregelung in der auf den 25. Juli 1968
datierten Enzyklika HV.
Es war deshalb zu
erwarten, daß der Kern der Enzyklika im Urteil darin bestehen würde, wie eine
verantwortliche Elternschaft in dem Falle sittlich zu verwirklichen sei, in dem
die Ehegatten aus ernsten Gründen "zeitweise oder dauernd auf weitere
Kinder" (HV 10d) verzichten sollten. Die andere Seite der positiven
Antwort auf die Frage nach einer prokreativen Verantwortung war, daß der Papst
in Übereinstimmung mit der Tradition lehrte, daß die Empfängnisverhütung als
Mittel dazu abzulehnen sei, weil sie "(ihrer) Natur nach die sittliche
Ordnung verletzt", d.h. daß sie ein in sich schlechter Akt
("intrinsece inhonestus") ist
(HV 14d). Dabei darf aber nicht übersehen werden, daß der Papst seine
Verurteilung dieser Art von Geburtenregelung im Kontext einer verhältnismäßig
ausführlichen Behandlung von Wesen und Würde der Ehe ausspricht, näherhin der
ehelichen Liebe, welche ihre spezifische, den Eheleute vorbehaltene (GS 50b)
Erfüllung, im ehelichen Akt findet. Kurz gesagt: Die Offenheit auf die
Weitergabe des Lebens bei einem jeden ehelichen Akt, in dem die Ehegatten frei
und verantwortlich ihre Liebe ausdrücken, ist ein Erfordernis derselben
spezifisch ehelichen Liebe.
In seinen Ausführungen
schöpft der Heilige Vater aus der Lehrtradition der Kirche, in der die
unlösbare Verknüpfung beider dem ehelichen Akt innewohnenden Sinngehalte
beständig anerkannt wurde – freilich nicht notwendig in der Weise der
gegenwärtigen Thematisierung. Denn die Zweigeschlechtlichkeit des Menschen (Gen
1, 27), dem die Weitergabe des Lebens anvertraut ist (ebd. 28), bildet zugleich
jene grundlegende Form menschlicher Gemeinschaft, in der der Mensch eine ihm
entsprechende Lebens-"Hilfe" (ebd. 2,18) findet, mit der er "ein
Fleisch" wird (ebd., 24), wobei diese Einheit eine Liebeseinheit ist (Eph.
5,25–32).
In der Enzyklika
finden sich die Elemente, die die "Vernunftgemäßheit" (HV 12d) der
Lehre der Kirche begründen, der zufolge "der Mensch diese Verknüpfung
nicht eigenmächtig auflösen darf" (HV 12a). Aber sie arbeitet eine eigene
systematische Klärung dieses Grundprinzips im Rahmen einer entsprechenden
Anthropologie nicht aus, und sie weist auch nicht eigens nach, warum diese
Verknüpfung für den einzelnen ehelichen Akt gilt, wie dies in der
Moralverkündigung der Kirche gemeint ist. Eine solche rationale Klärung und ein
solcher Beweis ist Aufgabe der Moraltheologie.
Dies stellt keinen
Sonderfall dar. Man denke z.B. an die Erkennbarkeit der Existenz Gottes durch
die menschliche Vernunft – eines der "praeambula fidei". Die Kirche
lehrt, im Anschluß an das Wort der Offenbarung (Röm 1,20), daß "Gott,
Ursprung und Ziel aller Dinge, mit dem natürlichen Licht der menschlichen
Vernunft aus den geschaffenen Dingen gewiß erkannt werden kann" (DS 3004).
Sie überläßt es aber den Gelehrten, eine philosophische Argumentation zu
entwickeln, die diese Erkennbarkeit beweist. Beweisen bedeutet hier, die
einzelnen rationalen Schritte zu analysieren, die zum Urteil führen, daß es
einen Gott gibt. Der "common sense" vermag dieses Urteil durchaus
gültig zu fällen, aber normalerweise ist er nicht imstande, seine eher
intuitive Schlußfolgerung von der sichtbaren Welt her zu objektivieren und in
ihrer Struktur zu durchschauen.
Ähnliches gilt in
unserem Fall. Die Ehe als natürliche menschliche Institution – und damit auch
ihre Offenheit für die Weitergabe des Lebens – gehört zu den natürlich erkennbaren
Wahrheiten. Zugleich gehört sie zu den "göttlichen Dingen" (DS 3005)[2],
die zwar "der menschlichen Vernunft an sich nicht unzugänglich sind",
für die aber, "bei dem gegenwärtigen Zustand des
Menschengeschlechtes", nämlich seiner sündigen Verfaßtheit, die göttliche
Offenbarung moralisch (also relativ) nötig ist, damit sie "von allen ohne
Schwierigkeit, mit sicherer Gewißheit und ohne Beimischung eines Irrtums
erkannt werden können" (DS 3005). In diesem Sinne sagt die Enzyklika
"Casti Connubii", daß auch der Bereich der natürlichen Moral
Gegenstand der Offenbarung sein kann und damit zum Lehrauftrag der Kirche
gehört[3].
2. Mit seiner Enzyklika hat der Papst
das ordentliche und universale Lehramt der Kirche zur Geltung gebracht
Der Heilige Vater hat in seiner Verantwortung als "oberster Lehrer
der Gesamtkirche" (LG 25c) die Entscheidung über einen wichtigen Punkt der
Moral getroffen, indem er eine jahrhundertelange Lehre der Kirche bestätigt
hat. Während die theologische Lehre vom Gebrauch der Ehe (usus matrimonii) sich
im Laufe der Jahrhunderte in einer verwickelten Art und Weise entfaltet hat,
ist die theologische Lehre von der Empfängnisverhütung vergleichsweise einfach
– zumindest im Hinblick auf die zentrale Frage nach ihrer moraltheologischen
Qualifikation als schwere Sünde. "In der Beantwortung dieser Frage hat es
nie irgendeine Änderung und kaum eine Entwicklung der Lehre gegeben. Die Art
der Formulierung und Darlegung dieser Lehre haben sich entwickelt, aber nicht
die Lehre selbst"[4].
Deswegen muß man
sagen, daß die Lehre von der inneren Schlechtigkeit der Kontrazeption zu jenem
"ordinarium et universale magisterium" der Kirche gehört, von dem das
I. Vatikanische Konzil spricht (DS 3011)[5].
Die dogmatische Konstitution des II. Vatikanischen Konzils über die Kirche sagt
ihrerseits zu dieser Lehrtätigkeit der Bischöfe als "mit der Autorität
Christi ausgerüstete Lehrer" (LG 25a), daß sie, "wenn sie in der Welt
räumlich getrennt, jedoch in Wahrung des Gemeinschaftsbandes untereinander und
mit dem Nachfolger Petri, authentisch in Glaubens- und Sittensachen lehren und
eine bestimmte Lehre übereinstimmend als endgültig verpflichtend vortragen, so
verkündigen sie auf unfehlbare Weise die Lehre Christi" (LG 25b).
Hinsichtlich dieser Art
des Lehramtes der Nachfolger der Apostel ist ein wichtiger Unterschied zur
vorhin erwähnten Stelle des I. Vatikanischen Konzils zu beachten. Dieses sprach
von einer "fides divina et catholica", mit der "all das zu
glauben ist, was im geschriebenen oder überlieferten Wort Gottes enthalten ist
und von der Kirche ... durch ihr ordentliches und universales Lehramt als von
Gott geoffenbart zu glauben vorgelegt wird" (DS 3011). Das II.
Vatikanische Konzil spricht ebenfalls von einer endgültigen und deshalb unfehlbaren
Lehre des Gesamtepiskopats (diakronische Universalität), beschränkt aber die
Unfehlbarkeit dieser Lehre nicht auf die (explizit oder implizit) formal
geoffenbarten Wahrheiten, sondern bezieht sie auf sämtliche endgültigen
Lehrentscheidungen, also auch auf das sog. "obiectum secundarium" des
Lehramtes[6].
Zum letzteren gehören auch die Wahrheiten der natürlichen Moral, die,
"aufgrund des Bandes, das zwischen der Schöpfungs- und Erlösungsordnung
besteht", um des Heiles willen zu kennen und zu befolgen sind[7].
Demnach sagt das Konzil, daß die gemeinten Lehren "endgültig
verpflichtend" sind ("definitive tenenda" und nicht
"credenda").
In der seit dem 1.
März 1989 in Kraft getretenen neuen Formel der "Professio fidei"[8]
folgt dem nicäno-konstantinopolitanischen Glaubensbekenntnis eine in drei
Absätze gegliederte Schlußformel, die besser als die "Professio
fidei" von 1967 – so heißt es im offiziellen Vorspann – "die Art der
Wahrheit und der entsprechenden Zustimmung unterscheidet". Der zweite
Absatz bezieht sich auf die hier oben besprochene Lehre von LG 25b über das
ordentliche und universale Lehramt: "Firmiter etiam amplector ac retineo
omnia et singula quae circa doctrinam de fide et moribus ab eadem [Ecclesia]
definitive proponuntur".
Am 18. Mai 1998 hat
Papst Johannes Paul II. ein Schreiben ("Motu proprio") "Ad
tuendam fidem" herausgegeben, um die Normen des Kirchenrechtes an die drei
Schlußabsätze (näherhin an den zweiten) anzupassen. Außer der Bekanntmachung
der juridischen disziplinären und strafrechtlichen Bestimmung, die die zweite
Kategorie betrifft, wird im Dokument auch der theologische Sinn des gelobten
Festhaltens an den von der Kirche verkündeten Wahrheiten erläutert. Von
besonderer Bedeutung ist in dieser Hinsicht der "lehrmäßige Kommentar",
den die Glaubenskongregation am 29. Juni desselben Jahres veröffentlicht hat.
In ihm heißt es u.a. in Nr. 8: "Was die Art der Zustimmung betrifft, die
den Wahrheiten geschuldet wird, welche von der Kirche als von Gott geoffenbart
(erster Absatz) oder als endgültig zu halten vorgelegt werden (zweiter Absatz),
ist wichtig zu unterstreichen, daß es hinsichtlich des vollen und
unwiderruflichen Charakters der Zustimmung, die den entsprechenden Lehren
entgegenzubringen ist, keinen Unterschied gibt. Der Unterschied bezüglich der
Zustimmung bezieht sich auf die übernatürliche Tugend des Glaubens: bei
Wahrheiten des ersten Absatzes beruht die Zustimmung direkt auf dem Glauben an
die Autorität des Wortes Gottes (de fide credenda); bei Wahrheiten des zweiten
Absatzes stützt sich die Zustimmung auf den Glauben an den Beistand, den der
Heilige Geist dem Lehramt schenkt, und auf die katholische Lehre von der
Unfehlbarkeit des Lehramtes (de fide tenenda)."
Indem sich Paul VI. in
einer schwerwiegenden Situation von Unsicherheit des Kirchenvolkes auf eine
Wahrheit berufen hat, die der Heilige Geist der Kirche jahrhundertelang
geschenkt hat, und sie durch einen geeigneten Lehrspruch als eine solche und
damit als eine definitive bestätigt hat, hat er eine ihm allein zustehende Aufgabe
als Haupt des Gesamtepiskopats wahrgenommen. Damit hat er auch, gegen eine
irreführende Tendenz, das unfehlbare Lehramt der Kirche mit der sog.
außerordentlichen Ausübung desselben zu identifizieren, das ordentliche und
universale Lehramt überhaupt als "die normale Form der kirchlichen
Unfehlbarkeit"[9]
zum Tragen gebracht.
Diesen endgültigen und
daher irreformablen Charakter der Lehre von HV hat Papst Johannes Paul II.
dadurch bestätigt, daß er an jener Stelle der Enzyklika "Veritatis
splendor", 80, an der er von den Handlungen spricht, die "in
sich" schlecht sind, zunächst die Handlungen auflistet, die bereits das
II. Vatikanische Konzil beispielsweise als solche gebrandmarkt hatte, dann aber
die "kontrazeptiven Praktiken" hinzufügt, die Papst Paul VI. bereits
als in sich ("intrinsece") unsittlich bezeichnet hatte (HV 14d)[10].
Dieselbe Lehre ist von Johannes Paul II. wiederholte Male bekräftigt worden.
3.
Die gespaltene Rezeption von "Humanae vitae"
Bekanntlich ist die Reaktion auf die Lehrentscheidung Papst Pauls VI.
in der Kirche und besonders bei den Theologen von Anfang an gespalten gewesen.
Viele von denjenigen, die bereits vor der Veröffentlichung der Enzyklika
zugunsten der Kontrazeption als sittlich zulässigem Weg zur Geburtenregelung
eingetreten waren, meinten angesichts der Lehre des Papstes das deutliche
Zutagetreten der "mangelnden argumentativen Tragfähigkeit der bisherigen
Position" und damit das Sich-Aufdrängen "eines neuen
Argumentationsmodelles" sehen zu können[11].
Das neue Argumentationsmodell, an dem die Theologen arbeiteten, um die
Falschheit von HV ans Licht zu bringen, ist kein anderes gewesen als die sog.
"autonome Moral". In ihr gilt die praktische Vernunft des Menschen
als eine "schöpferische" Instanz der sittlichen Normen.
Zugleich entwickelte
das neue Modell den "Teleologismus" als Methode zur Entdeckung der
moralischen Normen. Ihm gemäß verleiht der intentionale Gegenstand der Wahl und
der entsprechenden Handlung nicht ihre erste und fundamentale moralische
Identität; es ist vielmehr die Abwägung der Resultate der Handlung – das
Verhältnis nämlich der sich ergebenden vor-moralischen Güter und Übel –, die
die Richtigkeit einer Verhaltensweise bestimmt und damit angibt, worauf sich
die sittlich gute Absicht des Subjektes beziehen soll. Da nun die Umstände
einer Handlung und die beteiligten und einander konkurrierenden
"physischen" Güter sehr verschieden sein können, so lassen sich keine
absoluten, d.h. immer geltenden Verbotsnormen formulieren. Damit wurde die
Lehre von HV, die die Kontrazeption wegen ihres intentionalen Gegenstandes zu
den "in sich" unsittlichen Akten zählt (HV 14d), als gegenstandslos
hingestellt.
Es gab aber auch
katholische Denker, für die die päpstliche Bestätigung einer in der Kirche
geltenden Tradition zum Anlaß wurde, nach einer expliziten und dem
gegenwärtigen kulturellen Kontext angemessenen rationalen Erklärung der von der
Enzyklika vertretenen "natürlichen" Wahrheit zu suchen. Die damit in
Gang gebrachte philosophisch-ethische Untersuchung hat, durch "trial and
error" wie es zu erwarten war, Früchte gezeitigt.
Mit den nun folgenden
Ausführungen beabsichtige ich nicht, einen weiteren, eigenen Beitrag zum
Klärungsprozeß zu liefern. Mir geht es um das bescheidene Ziel, einen der
bereits vorliegenden Versuche bekannt zu machen, die unternommen worden sind,
um jene "Vernunftgemäßheit" zu zeigen, die Papst Paul VI. für die
Lehre von HV beansprucht hat (12b). Die Kritiker der Enzyklika haben in all den
vorigen Jahren ständig die Behauptung wiederholt, HV sei ein Fall von
"naturalistischem Trugschluß", insofern ihre Norm für den Umgang mit
der Sexualität in der Ehe nichts anderes sei als ein Pendant zu
den biologischen Gesetzen, oder, anders ausgedrückt, die Kirche lehne
die Empfängnisverhütung ab, weil sie die natürliche Struktur der Sexualität
künstlich manipuliert.
Professor Martin
Rhonheimer hat mit einer streng philosophischen Argumentation gezeigt, daß die
Empfängnisverhütung den ehelichen Akt als Vollendung und Ausdruck ehelicher
Liebe objektiv unmöglich macht. Denn sie beraubt diesen Akt des ihm
wesentlichen prokreativen Sinngehalts, so daß in ihm, objektiv, die personale
Liebe zweier Menschen, die sich zu einer Lebensgemeinschaft im Dienst am Leben
verbunden haben, nicht zum Ausdruck gelangen kann. Die prokreative Dimension
des ehelichen Aktes wird ja in der Kontrazeption aufgehoben. Der
Des-Integrierung der Sexualität, deren Regelung nicht durch eine
handlungsmäßige Integrierung des Sexualtriebes in die Subjektivität und damit
in das verantwortliche Verhalten der Ehegatten geschieht, entspricht die
Des-Integrierung der ehelichen Liebe, die in einem sinnlichen Akt ausgedrückt
wird, welchem nur noch die Eigendynamik eines auf sich selbst bezogenen
Sexualtriebes übrigbleibt. Man muß deshalb sagen, daß die Enzyklika auf der
Ebene der Moralität und nicht auf einer "physizistischen" Ebene
argumentiert.
Ich werde die
scharfsinnige Analyse Rhonheimers, so gut ich kann, in ihren wesentlichen
Schritten wiedergeben. Sie soll auch anderen helfen, deutlicher einzusehen,
warum die Kontrazeption eine schwerwiegende Verletzung der Würde des Menschen
darstellt. Rhonheimer ist in mehreren Anläufen auf dieses Thema eingegangen.
Zunächst als Exkurs in seiner Studie über die "Natur als Grundlage der
Moral. Die personale Struktur des Naturgesetzes bei Thomas von Aquin: Eine
Auseinandersetzung mit autonomer und teleologischer Ethik" (Innsbruck
1987, 113–139). Das Besondere an diesem Versuch war, daß er auf der Basis einer
ausführlichen Handlungstheorie unternommen wurde. Das ethische Urteil über die
Kontrazeption setzt nämlich voraus, daß man genau weiß, was eine menschliche
Handlung überhaupt ist. Später hat Rhonheimer die erste Fassung vervollständigt
und systematisch besser gegliedert für ein Referat auf dem Internationalen Kongreß
für Moraltheologie, Rom 1988 (veröffentlicht in den Akten des Kongresses:
"«Humanae vitae»: 20 anni dopo", Milano 1989, 73–113). In einer
nochmaligen Überarbeitung kam schließlich die Studie als eigene Monographie
unter dem Titel: "Sexualität und Verantwortung. Empfängnisverhütung als
ethisches Problem", Wien 1995, heraus. Die nun folgenden Überlegungen
beziehen sich zum großen Teil sinngemäß oder auch wörtlich auf dieses letzte
Werk. Der Verweis auf die Stellen im einzelnen, die ich resümiere oder übernehme,
wäre zu umständlich; der umfassende Verweis darf deshalb hier genügen.
Die philosophische
Analyse Rhonheimers betrifft "nur" einen Aspekt der Frage nach einer
verantwortlichen Elternschaft. Vom Standpunkt des christlichen Glaubens, der
weiß, daß die Würde der Menschennatur in der noch wunderbareren Ordnung der
Übernatur umfangen ist, wäre noch dem sakramentalen Charakter der Ehe Rechnung
zu tragen, sowie der heiligmachenden Gnade Christi, die zugleich auch heilende
Kraft besitzt, damit wir den Erfordernissen des Naturgesetzes nachkommen
können. Die christliche Moral überschreitet den Rahmen der natürlichen Ethik
als Tugendethik; sie ist nicht mehr bloß Leistung des Menschen, sondern Antwort
auf Gott, der ihm als sein Gut und Glück in Person entgegengekommen ist; sie
ist dialogische Ethik[12].
Wenn nun Rhonheimer in seinem Aufsatz lediglich den "natürlichen"
Aspekt der Frage behandelt hat, so deshalb, um die Rationalität der Lehre von
HV zu klären, die durch eine hartnäckige Wiederholung von Mißdeutungen bei
vielen Gläubigen verdunkelt worden ist. Damit soll auch gezeigt werden, daß der
Papst nicht ein katholisches Sondergut in der Moral verkündete, sondern noch
vor der Frage nach der "lex nova" des Evangeliums die Humanität des
Menschen, seine Würde und seine Verantwortung, verteidigen wollte. Deshalb hat
er sein autoritatives Wort "an die Christgläubigen des ganzen katholischen
Erdkreises sowie an alle Menschen guten Willens" gerichtet.
4. Der von "Humanae vitae" direkt berücksichtigte Fall
Die Enzyklika spricht von der Kontrazeption in erster Linie im Rahmen
der verantwortlichen Elternschaft. D.h. sie hat den Fall vor Augen, in dem die
Eheleute ernste Gründe haben, "zeitweise oder dauernd auf weitere Kinder
zu verzichten" (HV 10d) und zu diesem erlaubten bzw. gesollten Ziel ein
Mittel wählen, das die voraussichtlichen prokreativen Folgen ihres ehelichen
Aktes verhindert (HV 14c). Obwohl vieles von dem, was die Enzyklika zu diesem
Fall ausführt, allgemeine Geltung für das Sexualverhalten hat, soll hier um der
Klarheit willen nur der soeben definierte Fall untersucht werden. Von diesem
Fall von Empfängnisverhütung seien die relevanten Elemente eigens thematisiert:
a) Es handelt sich um
eine menschliche Handlung (actus humanus), nicht um einen "actus hominis"
im strikten Sinne, wobei letzterer einen Akt bezeichnet, dessen Träger zwar der
Mensch ist, der aber nicht wissend und wollend vollzogen wird (z.B. das Wachsen
der Haare, der Stoffwechsel usw.). Eine menschliche Handlung ist eine solche,
die von unserer Freiheit abhängt (und für die wir deshalb verantwortlich sind),
insofern sie selbst ein Akt des Wollens ist oder ein Akt, der vom Wollen
abhängt. Menschliche Handlungen sind eo ipso moralische Handlungen (vgl. I.II,
q.1, aa. 1 und 3)[13].
In ihnen liegt der moralische Wert einer Person, der einzig absolute Wert bzw.
Unwert, von dem, christlich gesprochen, das Heil bzw. Unheil des Menschen
abhängt.
b) Eine menschliche
Handlung ist eine intentionale Handlung, und zwar in einem doppelten Sinn: 1)
Sie hängt vom freien Wollen ab. Nun aber sind die Handlungen (des Erkennens
und) des Begehrens sowohl auf der geistigen wie auch auf der sinnlichen Ebene
intentionale Handlungen, insofern sie Tätigkeiten sind, die ein Objekt
intendieren, erstreben. 2) Sie erhält ihre erste und fundamentale moralische
Spezies vom intendierten Objekt, d.h. vom Objekt, wie es erkannt und als
solches gewollt wird. Infolgedessen ist das eigentliche Objekt des Willens
niemals ein Ding als bloß "physische" Realität, sondern das Ding,
insofern es von der praktischen Vernunft auf der Suche nach dem für den
Menschen Guten "durchformt", d.h. verstanden und erstrebt wird. In
diesem Sinne schreibt Thomas: "Sicut species rerum naturalium
constituuntur ex naturalibus formis, ita species moralium actuum constituuntur
ex formis prout sunt a ratione conceptis" (I.II, q.18, a.10), und weiter:
"Voluntas non fertur in hoc [in das, was sie will], nisi secundum quod a
ratione proponitur" (Ebd., q.19, a.5). Den sog.
"vor-moralischen" oder "nicht-sittlichen" Gegenstand, von
dem der Teleologismus spricht, der gewollt wird, ohne daß der Willensakt
zunächst als moralisch qualifiziert wäre, gibt es nicht, bzw. er kann nicht
gewollt werden.
Man kann zwar etwas
zunächst rein "physisch" oder "technisch" betrachten und bewerten:
Dieses Ding hat diese Eigenschaften, wirkt so und so, paßt zu gewissen Dingen
usw. Man kann auch eine Wertskala unter den Dingen der Natur und den
menschlichen Artefakten aufstellen, die unterschiedlich ausfällt, je nach dem
Aspekt, der als Kriterium für die Bewertung verwendet wird. Sobald aber ein
"physisches" Gut als Gegenstand unseres freien und verantwortlichen
Wollens betrachtet wird, kommt die Relevanz des Gewollten als Gewolltes für die
Person hinsichtlich der wesentlichen Aspekte ihrer Natur zum Tragen. Denn das
Gute ist per definitionem das Objekt eines Strebens; da es sich nun beim
Menschen um ein freiwilliges Streben handelt, prägt das Objekt, das den
Willensakt spezifiziert, das Wollen selbst und damit die Person. Schon deshalb,
weil etwas nur wegen seiner Gutheit für das wollende Subjekt erstrebt werden
kann (ansonsten würde es nicht erstrebt werden), ist das Gewollte ein
sittliches Gut für den Willen, und der Wille erhält durch dieses seine erste
und fundamentale moralische Qualifikation. Kurzum, aus dem intentionalen
Charakter des menschlichen Wollens und Tuns ergibt sich, daß das, was man will
und tut, eo ipso ein sittlich qualifiziertes Objekt ist, das durch einen
sittlich qualifizierten Akt gewollt wird.
Was der Mensch will,
ist immer etwas, das von der praktischen Vernunft erkannt und in seinem Gutsein
bewertet wird. Ob nun diese Bewertung richtig ist oder nicht, ist eine andere
Frage; aber in jedem Fall findet sich das Wollen und das Handeln bereits im
Bereich der Moral und nicht mehr im Bereich der Natur mit ihren physischen
Gütern. Damit ist gesagt, daß die Enzyklika HV, indem sie den ehelichen Akt
unter der Perspektive untersucht, wie sich die Ehegatten intentional zu den
diesem Akt innewohnenden Sinngehalten verhalten, durchgehend in einem
"ethischen Kontext" argumentiert. Ihre Argumentation kommt zu dem
Ergebnis, daß die absichtliche Ausschaltung des prokreativen Sinngehalts
objektiv die Verwirklichung des unitiven Sinngehaltes durch den ehelichen
Verkehr unmöglich macht. Darin unterscheidet sie sich von ihren Kritikern, die,
indem sie vom intentionalen Moment des Aktes, mit dem jemand den sexuellen
Verkehr unfruchtbar macht, absehen, den Akt als in "genere naturae"
(in einem "physikalisch-biologischen" Kontext) betrachten, um erst
vom Resultat der Handlung her (dem ex hypothesi gerechtfertigten Verzicht auf
weitere Kinder) die Kontrazeption moralisch zu qualifizieren[14].
c) Dadurch daß HV die
Kontrazeption als eine intentionale Handlung berücksichtigt, die durch ihren
intentionalen Gegenstand – den "finis operis" nach der traditionellen
Terminologie – moralisch spezifiziert wird, betrifft ihre Verurteilung nicht
eine Handlung, welche auf der rein medizinisch-technischen Ebene Kontrazeption
genannt werden könnte, die aber als eine solche gar nicht intendiert wird. So
z.B. eine Sportlerin, die ein ovulationshemmendes Präparat einnimmt, das die
Regelblutung und damit eine Beeinträchtigung ihrer sportlichen Leistung
verhindert. Sie hat ja keine Absicht, einen Sexualverkehr zu vollziehen!
Ähnliches gilt im Falle einer Frau, die wegen der Gefahr einer Vergewaltigung
eine Maßnahme trifft, die sie vor den Folgen eines ungewollten Sexualverkehrs
schützen würde. In beiden Fällen ist die Handlung von ihrem intentionalen
Gegenstand her gar keine Kontrazeption. Im ersteren Falle hat das intendierte
Objekt nichts mit der Fortpflanzung als Konsequenz eines Sexualverkehrs zu tun;
im anderen Falle ist der aufgezwungene Sexualverkehr kein "actus
humanus"[15].
Demnach bezieht HV ihre Norm auf eine Person, die den "ehelichen Akt"
vollziehen will, dabei aber beabsichtigt ("intendat"), die
Fortpflanzung zu verhindern (HV 14c).
Moralisch unzulässig
ist in dem von HV untersuchten Fall das Mittel – die Kontrazeption als gewollte
Verhinderung der möglichen Entstehung eines neuen Lebens –, nicht das Ziel.
Denn die Enzyklika setzt bei den Ehegatten eine "verantwortliche
Elternschaft" voraus, d.h. daß sie aus "ernsten Gründen" eine
Schwangerschaft vermeiden wollen bzw. sollen. Nun aber rechtfertigt ein gutes
Ziel nicht jegliches Mittel!
d) Die kontrazeptive
Absicht beinhaltet, zumindest implizit, den Willen, die periodische Enthaltung
als Mittel zur intendierten Vermeidung einer Schwangerschaft nicht zu wählen.
5. Das Untrennbarkeitsprinzip von
"Humanae vitae" gründet auf der leib-geistigen Wesenseinheit des
Menschen
Das Grundprinzip, worauf die Enzyklika HV ihre Lehre gründet, liegt
darin, daß sie die zwei Sinngehalte des ehelichen Aktes – den unitiven und den prokreativen
– für untrennbar hält: Ihre Verknüpfung darf nicht aufgelöst werden, weil
dadurch beide Sinngehalte und damit der Sinngehalt des ehelichen Aktes als Akt
ehelicher Liebe zerstört wird. Auf dieses Prinzip gründet dann die Enzyklika
ihre Verurteilung der Kontrazeption, weil diese in einer absichtlichen Trennung
beider Sinngehalte besteht. Im folgenden soll die Richtigkeit und Tragweite
dieses Prinzips geklärt werden. Eine solche Abklärung verlangt eine
anthropologische Untersuchung. Denn die Moral als Antwort auf die Frage nach
dem freien und verantwortlichen Verhalten des Menschen setzt voraus, daß man
weiß, was der Mensch ist. Das moralisch gute Verhalten ist ja das Verhalten,
das dem Wesen des Menschen gemäß ist, so daß die Klärung dieses Wesens zur
Klärung des zum Menschen passenden Verhaltens führt.
Der Mensch ist eine
einzige Substanz, die aus Materie (dem durch Organe strukturierten Leib) und
Form (der geistigen Seele als "unica forma corporis") zusammengesetzt
ist. Sein Leib ist deshalb wesenhaft in die Struktur des geistgeformten Lebens
integriert. Infolgedessen ist der Träger oder das Subjekt aller Handlungen
diese leib-geistige Einheit, in der Leib und Geist zusammenwirken
("actiones sunt suppositorum et totorum": II.II, q.58, a.2). Da wir
uns hier mit einem moralischen Problem befassen, nämlich mit dem Akt, wodurch
die Eheleute menschliches Leben weitergeben, richten wir unsere Aufmerksamkeit
auf die eigentlich menschlichen Handlungen, d.h. auf die Handlungen, die, seien
sie solche, die wir gemeinhin geistige Akte nennen (Akte des intellektuellen
Erkennens und des freien Begehrens), seien sie sinnliche Akte (Akte des
sinnlichen Erkennens und Begehrens), in ihrem Vollzug unserem freien Wollen
unterstehen. Von all diesen Akten sind wir nicht bloß ontologische Subjekte
(dies gilt auch für die "actus hominis"), sondern auch psychologische
Subjekte: Wir sind uns ihrer bewußt, und ihr Vollzug hängt, wenn auch auf
verschiedene Weise, von unserer Freiheit ab, so daß wir für sie verantwortlich
sind.
Wenn nun Leib und
Geist im Menschen ein einziges substantielles Wesen, eine Person, bilden und
wenn der Mensch ein einziges Prinzip all seiner Handlungen ist, so kann man in
ihm nicht das Personale mit dem Geist gleichsetzen, um dann dieses Personale
der Natur bzw. dem Leiblichen als etwas "Unterpersonalem", bloß
"Dinglichem" entgegenzustellen. Der Mensch ist zwar Person kraft
seiner Geistigkeit[16],
aber die menschliche Person ist der ganze Mensch, auch wenn es wahr ist, daß
die Handlungen des Menschen in verschiedenem Ausmaß an der Geistigkeit des
Menschen teilhaben.
Vom
"Geistigen" als dem "Personalen" und vom
"Leiblichen" als dem "Unterpersonalen" (als bloßer
"Natur") zu sprechen, wie die Kritiker von HV oft tun, verrät einen
"Spiritualismus" und einen Dualismus, der dem Wesen des Menschen
nicht gerecht wird. Denn der Mensch gehört nicht zur Gattung Geistwesen,
sondern zur Gattung der sinnenbegabten Lebewesen, der "animalia". Aus
ihrer falschen Anthropologie neigen dieselben Autoren dazu, den Leib als Werkzeug
des Geistes und damit die leiblichen Strukturen als etwas Dinghaftes
aufzufassen, in das der Mensch als Person eingreifen kann, um sie in seine
vernünftige Lebensgestaltung aufzunehmen und zu "humanisieren"[17].
Offenkundig sich auf
eine solche dualistische Auffassung des Menschen stützend, behauptet z.B. Karl
Rahner, daß die "Strukturen der Dinge" – wobei er sich näherhin auf
diejenigen bezieht, die das "geschlechtliche Verhalten" betreffen –,
"unter dem Menschen stehen". Infolgedessen "mag der Mensch sie
verändern, umbiegen, soweit er nur kann, er ist ihr Herr, nicht ihr
Diener"[18].
Rahner will zwar zu recht auf die fundamentale Rolle der Liebe hinweisen, aber
nach welchem Kriterium soll die personale Liebe etwa das sexuelle Verhalten
gestalten, wenn das Geschlechtliche als wesentlicher Bestandteil der Person in
sich selbst keinen eigenen Sinn hat?
Aufgrund der
wesentlichen Einheit des menschlichen Kompositums ist dagegen zu sagen: Der
Mensch ist weder Herr noch Diener seines Leibes; er ist Leib. Der Leib und die
"leiblichen" Handlungen gehören von vornherein und unabdingbar zum
menschlichen Subjekt als Person. Wenn nun Grundnorm für unser freies und
verantwortliches Leben die Liebe in umfassendem Sinn ist, so ist diese Liebe
als Liebe eines leib-geistigen Subjekts zugleich ein geistiges und leibliches
Phänomen und hat deshalb immer auch eine leibliche Dimension. Dies bedeutet,
daß auch eine materielle, sinnliche Handlung, insofern sie ein verantwortlicher
Vollzug des Subjekts ist, durch die geistige Liebe "informiert"
werden muß; sie muß selber (und nicht erst in dem durch sie erreichten Ziel)
Ausdruck menschlicher Liebe sein –, aus sich selbst, in ihrer Eigenart, und
nicht nur als Instrument der Liebe.
Gemäß der Einheit des
menschlichen Seins lehnt die Kirche eine "reduktionistisch verstandene
Natur" ab, die "auf eine Spaltung im Menschen selbst
hinausläuft". Folge einer solchen Auffassung ist, daß man "den
menschlichen Leib wie Rohmaterial behandelt, bar jeglichen Sinnes und moralischen
Wertes, solange die Freiheit [als Wirkweise des Geistes] es nicht in ihr
Projekt eingebracht hat. Die menschliche Natur und der Leib erscheinen folglich
als für die Wahlakte der Freiheit notwendige, aber der Person äußerliche
Voraussetzungen oder Bedingtheiten. Ihre Dynamismen könnten nicht Bezugspunkte
für die sittliche Entscheidung darstellen, da der Endzweck dieser Neigungen nur
'physische' Güter wären" ("Veritatis splendor", 48). Im selben
Sinne hatte bereits HV 10b darauf hingewiesen, daß "die biologischen
Gesetze ... zur menschlichen Person gehören", und sich dafür auf die
Stelle des Traktats über die lex naturalis bei Thomas bezogen, wo dieser zeigt,
daß die natürlichen Neigungen als menschliche Güter zum natürlichen
Sittengesetz gehören, insofern sie "regulantur ratione" (I.II, q.94,
a.2).
Aus der substantiellen
Komposition des Menschen aus zwei metaphysischen Prinzipien folgt, daß sein
ganzes Leben in das Leben des Geistes – das Spezifikum des Menschen als in die
materielle Welt eingebundenes Wesen – integriert werden soll. Was nun die Akte
des rein vegetativ-biologischen Lebens anbelangt (actus hominis), können sie
von uns nur als Objekt erfaßt und indirekt von der Liebe gestaltet und damit in
das personale Leben einbezogen werden.
Was die Handlungen der
Sinnlichkeit betrifft, so ist hervorzuheben, daß sie als bewußte Handlungen zu
unserer Subjektivität gehören, wenn auch zunächst auf der sinnlichen Stufe
dieser Subjektivität. Diese Handlungen unterstehen, was ihre Ausübung und
Gestaltung betrifft, weitgehend unserer Freiheit. Insofern sie also bewußte
Handlungen sind, haben wir einen direkten Zugang zu ihrer Erkenntnis dadurch,
daß wir den Vollzug unserer Subjektivität thematisieren; insofern sie unter der
Freiheit stehen, können und sollen wir sie in unser freies und verantwortliches
Leben integrieren. Sie sind also nicht bloß "Objekte", die wir
erkennen und "behandeln", so wie wir z.B. für unsere rein
biologischen Prozesse Sorge tragen. Das sinnliche Verhalten als bewußtes und
freies Verhalten gehört bereits zum Verhalten ein und desselben Subjektes,
welches auf der Ebene der Freiheit zum vollen "Besitz" seiner
Subjektivität gelangt und als verantwortliches Subjekt seiner Lebensführung
wirkt.
Die Konsequenz aus
dieser einheitlichen Sicht des Menschen für unsere Frage nach dem ehelichen Akt
ist: Der eheliche Akt als actus humanus ist nur dann sittlich gut, wenn er
genau als sexueller Akt Vollzug und Ausdruck der Liebe als Grundnorm der Person
ist. Negativ gesagt: Das Sexualverhalten kann nicht für das Wirken auf ein Objekt
(das Organ der Sexualität und seine biologischen Prozesse) gehalten werden, das
wir eben "behandeln", so wie wir die biologischen Prozesse der Leber
(actus hominis) behandeln, damit sie zum Wohl der Person gereichen. Die
Handlungen der Sexualität sind als actus humani zu vollziehen, als Momente der
Person, die als ihr ontologisches und zugleich psychologisches Subjekt wirkt.
Wenn nun das Wirken der Sexualität Vollzug und Ausdruck personaler Liebe sein
soll, so muß die Sexualität handlungsmäßig in die Subjektivität des Menschen
(durch die Tugend der ehelichen Keuschheit, wie wir sehen werden) integriert
werden, da der Leib als ganzes bereits seinsmäßig Bestandteil des
"Ich" ist.
6.
Liebe und eheliche Liebe
Immer wieder wird gesagt, daß der Sexualverkehr zwischen Ehegatten, der
an sich ein sinnlicher Akt ist, Ausdruck ihrer personalen Liebe ist, und daß er
gerade als solcher seine moralische Qualifikation und seine Würde erhält. Diese
Aussage wird von niemandem bestritten; sie braucht dennoch eine sorgfältige
Analyse, um zu ermitteln, warum und unter welchen Bedingungen es so ist. Es muß
nämlich geklärt werden, was die Liebe überhaupt und was das Spezifikum der
ehelichen Liebe ist. Erst auf der Grundlage dieser Klärung wird es möglich
sein, die Kontroverse um HV zu lösen, ob nämlich der Sexualverkehr zwischen
Eheleuten, die diesen Akt absichtlich unfruchtbar machen, echter Ausdruck
ehelicher Liebe und damit moralisch gut sein kann.
6.1 Die
zwischenmenschliche Liebe
Die Liebe im strengen Sinne des Terminus ist der geistige Willensakt,
mit dem ein Mensch einen anderen Menschen um seiner selbst willen bejaht, d.h.
ihn in dessen Eigenwert anerkennt, dessen Gut will (bene-volentia) und dieses
Gut, soweit er kann, fördert. Wenn wir zunächst von der Liebe zu Gott absehen,
so müssen wir sagen, daß es Liebe nur unter Menschen geben kann. Der Mensch ist
Zweck in sich selbst, der niemals bloß als Mittel zu etwas anderem
"gebraucht" werden darf. Dazu schreibt die Pastoralkonstitution
"Gaudium et spes", 24, daß der Mensch "auf Erden die einzige von
Gott um ihrer selbst willen gewollte Kreatur ist". Gerade als ein solcher
Eigenwert kann nur der Mensch geliebt, d.h. um seiner selbst willen bejaht
werden.
Eine solche Bejahung
eines anderen Menschen hat zunächst einmal nichts mit Sexualverkehr zu tun. In
der Tat denken wir in den meisten Fällen von Liebe, von gelebter
"benevolentia" zwischen Menschen, gar nicht an Sexualität und
leibliche Vereinigung: Liebe zu den Eltern, Geschwistern, Freunden, Kameraden,
Liebe zu den Menschen überhaupt. Dies ist auch dann wahr, wenn es sich um Liebe
zwischen Personen verschiedenen Geschlechts handelt: Vater und Tochter, Bruder
und Schwester, Freund und Freundin. Die Liebe als Bejahung eines Menschen in
seiner Ganzheit hat eigene Ausdrucksformen auf der Ebene der Leiblichkeit. Kuß
und Umarmung sind die am meisten typischen, aber nicht die einzigen; denn im
ganzen äußeren Verhalten kann sich die Liebe zu einem Menschen äußern und
konkretisieren.
Zu den Ausdrucksformen
von Liebe zwischen den Menschen als leib-geistigen Wesen gehört der
"bloße" Sexualverkehr nicht. Es ist deshalb eine reine Äquivokation,
wenn man den Vollzug des Sexualtriebs mit seiner Dynamik auf sinnlichen Genuß
schon als solchen, ohne daß zu diesem Akt eine andere, für die Liebe
wesentliche Dimension hinzukommen würde, Liebe nennt. Es ist eigentlich nur
Erotik. In der Tat kann es einen Sexualverkehr geben, der mit der Liebe als
Akt, in dem sich das Wollen auf einen anderen Menschen in dessen Eigenwert hin
transzendiert, nichts zu tun hat: Er und sie beabsichtigen lediglich die eigene
sexuelle Befriedigung, nach der ihr Sexualtrieb strebt, ohne den leisesten
Eindruck zu haben, sich gegenseitig zu täuschen, indem sie eine Geste setzen
würden, die durch die Realität dessen, was diese Geste meint, nicht gedeckt
ist. Sie kommen nicht einmal auf den Gedanken, daß der Sexualverkehr, den sie
erstreben und tun, eigentlich Ausdruck eines Wohl-Wollens zugunsten des anderen
und um des anderen willen ist. Der Sexualtrieb begehrt von seiner Natur her als
sinnliches Streben nur das "für sich selbst Gute" – also das
Gegenteil von Liebe als Selbsthingabe an den anderen. Die Dynamik des
sinnlichen Triebes ist an sich vom Willen des Menschen unabhängig, auch wenn
sie, wie wir sehen werden, in den Kontext der leib-geistigen Person integriert,
auf ein fundamentales menschliches Gut zielt – die Entstehung menschlichen
Lebens – und damit Ausdruck der Bejahung einer Person werden kann.
Aus dem über die
leib-geistige Wesenseinheit des Menschen Gesagten und aus dem Umstand, daß
diese eine Substanz Träger all ihrer Akte ist, so daß in ihnen Leib und Geist
zusammenwirken, ergibt sich, daß in der Liebe als geistigem Akt auch der Leib
mitbeteiligt ist, nämlich mit Gefühlen und Affekten, die sowohl Vorwegnahme als
auch Wirkung oder Resonanz der transzendenten Komponente der Liebe auf der
sinnlichen Ebene sind. Die ganze liebende Person ist in der Bejahung des
Geliebten mitbeteiligt, und dies äußert sich in ihrer Haltung, Geste und
Sprache. Aber eine solche leiblich-affektive Dimension der Liebe sagt (noch)
nichts über Sexualität. Die spontane Tendenz der Sexualität zu einer Person
anderen Geschlechtes hat eine andere Quelle, Qualität und Finalität, die
zunächst nichts mit Liebe zur Person als Bejahung derselben um ihretwillen zu
tun hat.
6.2 Die eheliche Liebe
Um das Eigentümliche der ehelichen Liebe zu ermitteln, muß man zuerst
wissen, was Ehe ist. Die Ehe, als Vereinigung von Mann und Frau, ist jene
Urzelle der menschlichen Gesellschaft, deren Spezifikum in der Weitergabe
menschlichen Lebens, dem fundamentalen menschlichen Gut, besteht. Dieses Gut
bringt die Ehe durch die sexuelle Vereinigung zweier Menschen verschiedenen
Geschlechts hervor. In diesem Sinne (und dies ist ihr eigentlicher Sinn!) ist
die herkömmliche Lehre von der Zeugung (und Erziehung!) der Nachkommenschaft
als "finis (primarius) matrimonii" eine Selbstverständlichkeit. Die
prokreative Finalität und sie allein unterscheidet die Ehe von allen anderen
Gemeinschaftsformen[19].
Aus der Eigenart des zu erzeugenden Menschen in seiner leiblichen und geistigen
Entwicklung sowie aus der Eigenart der Liebe zwischen den Ehegatten als
gegenseitiger Selbsthingabe in der Ganzheit des eigenen leib-geistigen Seins
ergibt sich, daß diese Lebensgemeinschaft auf Ausschließlichkeit ohne
Vorbehalte bis zum Ende des Lebens angelegt ist (vgl. auch HV 9).
Das "bonum
coniugum" (CIC, can. 1055) bzw. das "mutuum adiutorium" (nach
dem früheren CIC, can. 1013), von dem in der Definition der Ehe die Rede ist,
besagt zwar einen wesentlichen Zweck der Ehe, gehört aber zu ihr nicht als
Spezifikum. Denn die "gegenseitige Hilfe" unter den Menschen hat
viele Formen und kann auch außerhalb der Ehe geleistet werden, wie es
tatsächlich der Fall ist. So ist z.B. das gemeinschaftliche Leben der
Ordensleute auch eine solche gegenseitige Hilfe, oder der nicht seltene Fall
zweier alleinstehender Frauen, die einen gemeinsamen Haushalt führen.
Aus diesem Grund ist
die traditionelle Lehre von der gegenseitigen Lebenshilfe als "finis
secundarius" (so im früheren CIC)[20]
der Ehe völlig richtig und durch die Lehre des II. Vatikanischen Konzils (vgl.
GS 47–52) mitnichten überholt, wie oft diese Lehre auch mißverstanden wurde und
wird. Denn sie besagt keineswegs, daß die Liebe zwischen Eheleuten in dem Sinne
zweitrangig sei, daß sie primär auf Fortpflanzung angelegt sei, so daß jeder
Partner den anderen nur als Mittel im Hinblick auf das Kind lieben solle.
Jegliche menschliche Liebe gilt vielmehr einer konkreten Person, die – wenn
auch in verschiedenem Grad – um ihrer selbst willen geliebt wird. Die Rede von
den Ehezwecken betrifft direkt die Ehe als Sozialinstitution und setzt die
personale Liebe der Ehegatten, aus der die Ehe entsteht, voraus – eine Liebe,
die im ehelichen Akt ihre Vollendung findet. Andererseits aber muß man auch
sagen, daß das neue Leben, das aus dieser Liebe hervorgeht, die primäre Frucht
dieser Liebe ist, die sie von allen anderen Arten von Liebe unterscheidet.
Die Lehre von den zwei
Zwecken der Ehe und die Lehre von den zwei Sinngehalten des ehelichen Aktes
hängen zwar zusammen, sind aber nicht identisch. Im ehelichen Akt ist der
Aspekt der "Liebesvereinigung" der fundamentale, wobei mit dieser
Liebesvereinigung als eheliche Liebe der prokreative Sinngehalt unzertrennlich
verbunden ist. In diesem Sinne hat die Lehre von der untrennbaren Verknüpfung
zweier gleichberechtigter (!) Sinngehalte des ehelichen Aktes keineswegs die
Lehre von den zwei hierarchisch (!) geordneten Ehezwecken abgelöst.
Die sexuelle Begegnung,
aus der ein neues Leben hervorgeht, findet sich nicht erst bei Menschen,
sondern schon bei den Tieren, näherhin bei den Säugetieren, zu denen der Mensch
als "animal" gehört. Nun tendiert der Sexualtrieb als sinnlicher
Trieb aufgrund der eigenen Natur ausschließlich auf aktuelle Erfüllung, d.h.
auf eine Befriedigung des eigenen Begehrens, die mit einem intensiven
Lusterlebnis verbunden ist. Er ist also selbstbezogen. Bei den Tieren wird
diese Selbstbezogenheit durch den Instinkt kompensiert, der die Tiere in einer
Weise zur Paarung drängt, daß der natürlichen Hinordnung der Sexualität auf die
Erhaltung der Spezies Genüge getan wird. Bei den Menschen macht sich der
Sexualtrieb ebenfalls stark bemerkbar, es fehlt ihm aber ein Instinkt, der den
Vollzug so steuert, daß das Gut der Weitergabe des Lebens schon dadurch
gesichert ist. Anstatt eines Instinkts ist der Mensch mit Vernunft und freiem
Willen ausgestattet.
Auf der personalen
Ebene des Menschen als "animal rationale" entsteht nun die
"geistige" Liebe, also überhaupt menschliche Liebe, welche zwei
Menschen unterschiedlichen Geschlechtes zur Gründung einer Lebensgemeinschaft
führt, die durch eine ganz bestimmte Art von Liebe spezifiziert ist: Die
eheliche Liebe, die sexuell geprägt ist. Innerhalb der Ehe findet die
personal-geistige Liebe zwischen den Ehegatten im ehelichen Akt ihre intimste
Vollendung und ihren eigentümlichen Ausdruck. In derselben Lebensgemeinschaft
erhält der Sexualtrieb eine neue Dimension (oder besser eine Dimension, auf die
er immer schon angelegt war), die die leibliche Vereinigung zu einem
"actus humanus" macht, der der menschlichen Natur als objektiver Norm
der Moralität angemessen ist. Denn die komplementäre Sexualität der Ehegatten
wird zu einem Prinzip der Selbsttranszendierung auf der Ebene der Sinnlichkeit
selbst, insofern ihre Betätigung der Weitergabe menschlichen Lebens dient.
Im Sexualakt, der vom
vernunftgeleiteten Willen gewählt und vollzogen wird, ist das, was die Eheleute
wollen und tun (der intentionale Gehalt ihrer Handlung) die gegenseitige,
liebende Selbsthingabe an den anderen, und zwar in der Ganzheit der eigenen
leib-geistigen Personalität. Man kann von einer doppelten, zusammenhängenden
Selbsttranszendenz sprechen, die die eheliche Liebe kennzeichnet. Erstens,
insofern diese Liebe Selbsthingabe an den Ehepartner ist. Zweitens, insofern
dieselbe Selbsthingabe, wegen der Natur und Komplementarität beider
Geschlechter, auf die Erzeugung menschlichen Lebens hingeordnet ist, also auf
Selbsttranszendenz zu der Person hin, die Frucht der gegenseitigen
Selbsthingabe der Ehegatten ist. Deshalb kann diese liebende Selbsthingabe eine
selbsttranszendierende Dimension – ohne die es keine Liebe gibt – auch auf der
Ebene der Sinnlichkeit verwirklichen und zum Ausdruck bringen (denn nur auf der
Ebene der Sinnlichkeit findet die Fortpflanzung statt). Der Ehemann liebt die
Ehefrau und schenkt sich an sie als diejenige, die sie im ehelichen Akt ist,
nämlich als potentielle Mutter; umgekehrt liebt die Ehefrau den Ehemann und
schenkt sich an ihn als potentiellen Vater. Und beide, insofern sie "ein
Fleisch" (vg. Gen 2,24 und Mt 19,6) und in diesem Sinne ein handelndes
Subjekt sind, transzendieren sich selbst auf ihr potentielles Kind hin. Eine
solche eheliche Liebe kann nur dann im Sexualakt adäquat zum Ausdruck gebracht
werden, wenn dieser Akt seines prokreativen Sinngehaltes nicht beraubt wurde.
Anders gesagt: Weil der prokreative Sinngehalt des ehelichen Aktes eine Dynamik
der Transzendenz ist, verleiht er der leiblichen Vereinigung von Mann und Frau
die Möglichkeit, menschliche Liebe auszudrücken.
Nicht im Sexualtrieb
als solchem kommt die personale Liebe zum Ausdruck. Denn die Dynamik des
sinnlichen Begehrens läuft derjenigen personaler Liebe als Selbsthingabe
entgegen. Für das sexuelle Begehren wird der andere in dem Maße als
"uninteressant" erfahren, in dem es befriedigt wird. In diesem Sinne
wurde weiter oben gesagt, daß der Sexualtrieb an sich nichts mit Liebe zu tun
hat. Aber innerhalb des ehelichen Aktes als Vollendung und Ausdruck der Liebe,
die zwischen den Ehegatten besteht, stellt die sinnliche Befriedigung und ihr
Lusterlebnis die affektiv-emotionale Erfüllung derselben Liebe als eheliche
Liebe dar und ist deshalb ein menschliches Gut. Die (allgemeine) Liebe zwischen
Mann und Frau wird zu einer spezifisch ehelichen Liebe erst in einer Handlung,
nämlich im ehelichen Akt, in der die Komplementarität von unitivem und
prokreativem Sinngehalt zum Tragen kommt. Ohne die bereits bestehende Liebe
zwischen den Ehegatten gäbe es keine Liebe, die in dem Sinne zu ihrer
Vollendung kommt, daß sie im ehelichen Akt auch die leibliche Dimension der
Ehegatten umfaßt. Ohne die Offenheit auf die Weitergabe des Lebens hin könnte
dieselbe Liebe sich nicht als eheliche Liebe vollziehen; vielmehr würden die
vermeintliche personale Liebe zwischen den Ehegatten und der sexuelle Akt mit
seiner auf sich selbst zurückfallenden Tendenz objektiv auseinander liegen. Von
Vollendung und Ausdruck ehelicher Liebe könnte keine Rede sein.
6.3 Funktion und
Sinngehalt des ehelichen Aktes
6.31 Die
Untrennbarkeit der zwei Komponenten des Sinngehalts
HV besteht mit Nachdruck darauf, daß dem ehelichen Akt zwei Sinngehalte
innewohnen – ein unitiver (liebender) und ein prokreativer – und daß sie
unlösbar verknüpft sind (12a). Der Grund dafür ist, daß die spezifisch
menschliche Bedeutung eines jeden von ihnen durch die Verknüpfung mit dem
anderen mitkonstituiert ist[21].
Denn der unitive Sinngehalt ist eine eheliche Liebe, weil er Liebe zwischen
zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts ist, die sich zum Dienst am Leben
verbunden haben; der prokreative Sinngehalt bezieht sich nicht auf ein bloß
biologisches Geschehen, sondern auf den ehelichen Akt, insofern aus ihm als
Liebeseinheit von Mann und Frau per se neues Leben entspringt. Nur in einer
Liebesgemeinschaft geschieht die Fortpflanzung auf eine menschenwürdige Weise.
Der Umstand, daß nicht
ein jeder Sexualakt fruchtbar ist, stellt kein Argument gegen die von der
Enzyklika behauptete Untrennbarkeit dar. Denn sie spricht von zwei Sinngehalten
("significatio"), nicht von zwei Funktionen des ehelichen Aktes. Nur
einem fruchtbaren Sexualakt kann eine prokreative Funktion zukommen; diese aber
hängt von physiologischen Faktoren ab, die nicht immer gegeben sind. Der Grund
der gemeinten Untrennbarkeit ist, wie schon gesagt, daß jeder der beiden
Sinngehalte seine volle, spezifische Bedeutung gerade durch die Verbindung mit
dem anderen erhält. Ihre absichtlich herbeigeführte Abkoppelung würde deshalb
mit sich bringen, daß beide Sinngehalte und damit der Sinngehalt des ganzen
Aktes als Akt ehelicher Liebe zerstört werden[22].
Das heißt: Ein willentlich unfruchtbar gemachter Sexualakt kann, objektiv, die
eheliche Liebe nicht zum Ausdruck bringen. Denn eheliche Liebe ist eine Liebe
zwischen zwei Personen, die sich zum Dienst an der Weitergabe menschlichen
Lebens in einer Lebensgemeinschaft verbunden haben[23].
Dementsprechend heißt es in HV 12b: Nur "wenn beide wesentlichen
Gesichtspunkte ... beachtet werden, behält der Verkehr in der Ehe voll und ganz
den Sinngehalt gegenseitiger und wahrer Liebe und seine Hinordnung auf die
erhabene Aufgabe der Elternschaft".
Aus dem Gesagten
ergibt sich, daß das so verstandene Untrennbarkeitsprinzip zur Begründung jener
Norm gehört, die die Enzyklika hinsichtlich einer verantwortlichen Elternschaft
bekräftigen will: Die Bewahrung beider Sinngehalte ist an ihre Verknüpfung
gebunden. Es geht also nicht um die Untrennbarkeit der prokreativen mit der
unitiven Funktion, sondern um den intentionalen Gehalt jener menschlichen
Handlung, die der eheliche Akt ist: Der Akt soll intentional auf die Zeugung
neuen Lebens hin offen sein. Die Enzyklika argumentiert nicht physizistisch,
sondern moralisch; denn entscheidend für die moralische Qualifikation einer
Handlung ist das, was der Handelnde will (vgl. oben 4b). Nun aber besteht die
Kontrazeption genau darin, daß man die natürliche Hinordnung des Sexualaktes
auf die Weitergabe des Lebens willentlich aufhebt. Andererseits aber ist es
immer möglich, was immer der physiologische Status der Zeugungspotenz sein mag,
den ehelichen Akt so zu vollziehen, daß er "per se" auf ein neues
Leben hingeordnet ist. Es geht um die Offenheit des Willens. Denn das, was man
will, spezifiziert eine menschliche Handlung, nicht eine Naturgegebenheit (die
aktuell gegebene physiologische Fruchtbarkeit), die nicht unserem Willen
untersteht.
Das Anliegen der
Enzyklika ist die Verteidigung ehelicher Sexualität als Ausdruck personaler
Liebe in ihrem eigentümlichen Charakter von ehelicher Liebe. Kriterium und
Rechtfertigung der von der Kirche gelehrten Norm ist das "bonum
humanum" der ehelichen Liebe, nicht die Befolgung von Naturgesetzen. Die
biologischen Gesetze sind aber insofern für die Norm relevant, als es bei der
ehelichen Liebe um einen Akt geht, der genau wegen seiner naturalen Hinordnung
auf die Fortpflanzung als ehelich zu qualifizieren ist.
6.32 Die Untrennbarkeit hat Gültigkeit auch auf der Ebene einzelner
sexueller Akte
Wie bereits erwähnt, kann der sexuelle Verkehr zwischen den Ehegatten
nur dann Vollendung und Ausdruck wahrer Liebe sein, wenn er für die Weitergabe
des Lebens offen bleibt. Damit allein aber ist noch nicht bewiesen, daß die
Empfängnisverhütung in dem Falle, der das direkte Thema der Enzyklika
darstellt, ein sittlich unzulässiges Mittel zur Vermeidung einer Empfängnis
ist. Denn, wie oben (Nr.4) gesagt wurde, behandelt die Enzyklika die
Kontrazeption im Rahmen der verantwortlichen Elternschaft. Sie hat deshalb den
Fall vor Augen, in dem die Ehegatten aus angemessenen Gründen auf (weitere)
Kinder verzichten sollen bzw. dürfen. Es wird also vorausgesetzt, daß sie
grundsätzlich für die Weitergabe des Lebens offen sind
("Ganzheitsprinzip". Vgl. HV 3b, 14d, 17c). Wenn sie nun, um der Weitergabe
des Lebens auf verantwortliche Weise zu dienen, die prokreative Funktion
einzelner Sexualakte ausschalten (Kontrazeption), stellt sich die Frage, warum
dadurch – wie HV meint – auch der prokreative Sinngehalt (als intentionaler
Gehalt) ausgeschaltet wird, so daß der Sexualakt objektiv kein Vollzug und
Ausdruck wahrer ehelicher Liebe sein kann. Sie rekurrieren doch auf die
Kontrazeption gerade aus Verantwortung für das Leben. Warum ist nur die
Enthaltung von jenen Akten, die voraussichtlich Zeugungsfolgen haben (=
periodische Enthaltsamkeit), das sittlich vertretbare Verhalten, um prokreative
Verantwortung zu leben (vgl. HV 16b–c)? Es scheint naheliegend zu vermuten, daß
die Enzyklika den Rekurs auf das Ganzheitsprinzip deshalb ablehnt, weil sie einfach
die Moralität des ehelichen Aktes von der Respektierung der biologischen
Strukturen der Sexualität abhängig macht.
Zur Antwort auf diese
Frage und damit zur Widerlegung des Vorwurfs von Physizismus gegen HV soll im
folgenden eigens bewiesen werden, daß die Untrennbarkeit der Komponenten des
Sinngehalts des ehelichen Aktes Gültigkeit auch auf der Ebene der einzelnen
sexuellen Akte hat. Dafür ist es nötig, die menschliche Handlung unter dem
Gesichtspunkt der Ethik weiter zu analysieren (Handlungstheorie) – wobei dies
von selbst zum Thema "natürliches Sittengesetz" führt. Dies soll im
Anschluß an die Klärung des Begriffs "prokreative Verantwortung"
geschehen. Es soll geklärt werden, daß in dem zur Debatte stehenden Fall das
sittlich durchaus zulässige Ziel der Vermeidung einer (weiteren) Empfängnis
nicht durch ein Mittel – die Empfängnisverhütung – erreicht werden darf, das
gegen das natürliche Sittengesetz verstößt.
Im Abschnitt 10 gibt die Enzyklika die Erfordernisse an, denen die
verantwortliche Elternschaft Genüge leisten soll: Die verantwortliche
Elternschaft hat einen inneren Bezug zur "objektiven sittlichen
Ordnung" und verlangt deshalb in erster Linie die Beherrschung von Trieb
und Leidenschaft durch Vernunft und Willen. Damit ist gesagt, daß der
Schlüssel zu einer verantwortlichen Elternschaft in der Übung der Tugend der
Keuschheit besteht. Schon das II. Vatikanische Konzil hatte in seinen
Richtlinien zur Frage nach der Geburtenregelung gesagt, daß ein "der
wahren menschlichen Würde" entsprechender Ausgleich zwischen ehelicher
Liebe und verantwortlicher Weitergabe des Lebens ... ohne den aufrichtigen
Willen zur Übung der Tugend ehelicher Keuschheit nicht möglich ist " (GS
51c)[24].
Die Tugend der
Keuschheit bedeutet nicht Unterdrückung des Sexualtriebes als etwas in sich
Schlechtem und auch nicht einfach Enthaltsamkeit, sondern Herrschaft über den
Trieb, um ihn in die Ordnung personaler Liebe zu stellen. Denn, wie schon
gesagt, der Trieb, der die Sexualität in besonderer Weise kennzeichnet, hat von
sich aus nichts mit menschlicher Liebe zu tun. Zudem sind die moralischen
Tugenden als solche habituelle Vollkommenheiten ("habitus operativi
boni". Cfr. I.II, q.55, a.3) unserer natürlichen Strebungen. Indem die
Tugend die Handlungen der sinnlichen Strebungen in die Ordnung der Vernunft
bringt, werden die "fines proprii" der Strebungen zu "fines
debiti" d.h. sie streben nach dem, was zum Menschen als Menschen paßt und
deshalb ein wahres menschliches Gut ist[25].
Die Ordnung der Vernunft ist die Ordnung der Liebe als Wohlwollen, Fürsorge,
Verantwortung und Dienstbereitschaft.
Es gilt also, die
Sexualität in die Subjektivität des Menschen zu integrieren im Sinne dessen,
was über den Menschen als leib-geistige Wesenseinheit dargelegt wurde. Die
Sexualität und überhaupt die Leiblichkeit ist nicht "Natur" im selben
Sinne wie die Umwelt; sie gehört bereits seinsmäßig zum Menschen als Person und
damit zur Subjektivität des Menschen, weil der Leib wesentlicher Bestandteil
des Menschen ist, der aufgrund seiner Geistigkeit Person ist. Die Sexualität
muß deshalb auch operativ, d.h. handlungsmäßig in die Subjektivität des
Menschen integriert, d.h. zu einem Bestandteil von ihr werden. Dies ist deshalb
möglich, weil der Sexualtrieb, wie überhaupt das konkupiszible und iraszible
Strebevermögen "von ihrer Natur aus angelegt sind, der Leitung der
Vernunft zu gehorchen" und so "an der Vernunft teilzuhaben". Und
gerade in dem Maße, in dem unsere natürlichen Strebungen an der Vernunft teilhaben,
sind sie "Prinzip menschlichen Handelns" (I.II, q.56, a.4). Die
Tugend der ehelichen Keuschheit ist die habituelle Bereitschaft des Menschen,
dem spontanen sexuellen Trieb und der affektiven Zuneigung auf vernünftige und
damit verantwortliche Weise zu folgen; sie ist also eine Modifizierung des
sexuellen Begehrens nach dem Maßstab der Vernunft. In dem Maße, in dem der
Sexualtrieb vom Geist (von Vernunft und Wille) durchformt ist, wird er selbst
Subjekt des moralischen Lebens als Leben nach den Tugenden (vgl. I.II, q.56,
a.5 ad 1). In diesem Sinne ist die Sexualität nicht einfach Objekt prokreativ
verantwortlichen Handelns, sondern selbst Subjekt eines solchen Handelns.
Die so verstandene
prokreative Verantwortung als moralische Tugend ermöglicht die Anwendung des
Prinzip der Untrennbarkeit, wonach in jeder menschlichen Handlung Geist und
Leib zusammenwirken, auf der Ebene des konkreten Sexualverhaltens. Denn wenn
die Offenheit auf die Fortpflanzung hin wesentlich zum Sinngehalt des ehelichen
Aktes gehört, so bedeutet die prokreative Verantwortung als tugendhaftes
Verhalten im Bereich der Sexualität die Gültigkeit des Untrennbarkeitsprinzips
nicht nur auf der Ebene einer Intention, die die Gesamtheit des ehelichen
Lebens umfaßt, sondern ebenfalls auf der Ebene der einzelnen ehelichen Akte.
Der Sexualakt der Eheleute kann ja nicht als ehelicher Akt gelten, wenn die
darin wirkende Sexualität ihres ehelichen Sinngehalts beraubt worden ist. Es
wurde oben gezeigt, daß menschliche Sexualität eine eheliche Bedeutung besitzt.
Es hat keinen Sinn zu behaupten, daß in der ehelichen Gemeinschaft, deren
Spezifikum und Konstitutivum der Dienst an der Weitergabe des Lebens ist,
einige Sexualakte intentional ehelich sind, andere aber nicht. Es geht
schließlich um den konstitutiven Sinngehalt dieser Akte als menschliche Akte,
nicht um die biologische Funktion derselben. Nun aber erhält ein Akt seinen
intentionalen Sinngehalt (Objekt) und damit seine moralische Qualifikation von
dem, was man mit diesem Akt will, nicht von dem, was man bei anderen
physisch ähnlichen Akten gewollt hat oder wollen wird[26].
Wenn nun im Sexualakt
lediglich der unitive Sinngehalt, also die geistige Liebe der Ehegatten, zum
Tragen kommt[27],
so wirkt die Sexualität mit ihrer Hinordnung auf Fortpflanzung nicht als
Prinzip des ehelichen Aktes und ist damit kein Teil des objektiven Sinngehalts
dieses Aktes. Denn während in der periodischen Enthaltsamkeit der prokreative
Sinngehalt des ehelichen Aktes intentional bleibt (wobei
"intentional" keinen bloßen Gedanken meint, sondern sich in ein
konkretes Sexualverhalten umsetzt, wie wir sehen werden), wird er in der
Kontrazeption geradezu willentlich ausgeschaltet. Eine solche Ausschaltung kann
beileibe nicht für eine Integration der Sinnlichkeit in die Subjektivität des
handelnden Menschen gehalten werden! Das sexuelle Streben bleibt zwar als
Streben nach lustvoller Befriedigung bestehen, aber nachdem es seiner
Hinordnung auf die Weitergabe des Lebens absichtlich beraubt worden ist, kann
diese Hinordnung nicht in das Subjekt als Prinzip des konkreten
Sexualverhaltens aufgenommen werden. Dagegen hilft die gemeinte Offenheit auf
die Weitergabe des Lebens hin als Gesamtintention nicht. Denn ein Akt wird
moralisch durch den jeweils tatsächlichen intentionalen Gehalt der Wahl
spezifiziert, der er entspringt.
In diesem Abschnitt soll näher gezeigt werden, daß die
Empfängnisverhütung die zwei Sinngehalte des ehelichen Aktes voneinander
trennt, wobei auch auf die moralische Bedeutung dieser Trennung eingegangen
wird. Dies kann am besten erreicht werden, indem wir zuerst die periodische
Enthaltsamkeit analysieren, weil in ihr positiv enthalten ist, was im
kontrazeptiven Sexualverhalten fehlt und weshalb es zu einem sittlich unzulässigen
Verhalten wird.
8.1 Periodische
Enthaltsamkeit
In der "aus berechtigten Gründen" (HV 16c) wahrgenommenen
periodischen Enthaltsamkeit sind zwei verschiedene, wenn auch aufeinander
bezogene Akte des Sexualverhaltens eingeschlossen: der Vollzug des
Sexualverkehrs während der unfruchtbaren Zeit und der willentliche Verzicht
auf Sexualverkehr während der fruchtbaren Zeit. Letzterer bedeutet nicht
einfach "etwas nicht tun", sondern ist ein dem vernunftgeleiteten
Willen entspringender Akt des Sexualverhaltens, ein in diesem Sinne leiblicher
Akt, und zwar ein solcher, der aus Verantwortung gegenüber den schon geborenen
und den möglichen künftigen Kindern gewählt und vollzogen wird, d.h. aus
prokreativer Verantwortung. Gerade die Schwierigkeit, die die Enthaltsamkeit
nicht selten begleitet, beweist, wie sehr die Sexualität durch diesen
freiwilligen Verzicht in Anspruch genommen wird.
Außerdem ist dieser
Akt der Enthaltung ein (auf seine Weise!) ehelicher Akt, weil in ihm
beide Sinngehalte der ehelichen Sexualität und Liebe enthalten sind: a) Er ist
ein Akt mit einem prokreativen Sinngehalt, weil er genau aus Gründen
prokreativer Verantwortung vollzogen wird (gemeint ist die absichtliche
Enthaltung); b) diesem Akt liegt eine gemeinsame Entscheidung der Ehegatten
zugrunde, die sich gerade in ihrem gemeinsamen Verzicht ihre gegenseitige
eheliche Liebe erweisen und sie vertiefen. In einem anderen Sinn als der
Sexualverkehr selbst sind die Akte verantwortlicher Enthaltung Ausdruck des
prokreativen und des unitiven Sinngehaltes der Sexualität.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, daß die Respektierung des natürlichen Fruchtbarkeitsrhythmus
weder Norm noch Begründung der Norm ist[28],
deren Einhaltung (d.h. die Respektierung des Fruchtbarkeitsrhythmus) den Ehegatten
ein sittlich gutes Sexualverhalten ermöglicht, so daß das Vermeiden einer
Schwangerschaft sich in die verantwortliche Elternschaft einfügen würde. Dies
wäre eine naturalistische oder physizistische Normbegründung! Die Respektierung
des Rhythmus als moralisches Erfordernis ergibt sich vielmehr aus der sittlichen
Norm, der zufolge der eheliche Akt nur dann sittlich gut ist, wenn
er als leib-geistiger Akt beide ihm innewohnenden Sinngehalte verwirklicht und
so ein "bonum humanum" realisiert, nämlich das bonum der ehelichen
Liebe. Denn einen Akt der Liebe gibt es ohne eine das Subjekt
transzendierende Dimension des Wollens (und damit des Gewollten) nicht. Diese
Dimension ist die Offenheit des ehelichen Aktes auf die Weitergabe des Lebens.
Dies ist aber nur dann
der Fall, wenn die Eheleute aus berechtigten Gründen die periodische
Enthaltsamkeit praktizieren. In keinem ihrer Sexualakte - weder im ehelichen
Verkehr noch im Verzicht auf Verkehr - wollen sie die prokreativen Folgen ihres
Sexualverhaltens verhindern. Deshalb bleibt ein jeder ihrer ehelichen Akte
"per se" auf Erzeugung hingeordnet (HV 11). Denn Objekt einer
menschlichen Handlung ist nicht das Objekt (Ding, biologischer Prozeß), wie es
in sich ist, sondern was man wählt und de facto tut. Der prokreative Sinngehalt
des ehelichen Aktes, anders als die prokreative Funktion, ist nicht an die
effektive physiologische Fruchtbarkeit dieses Aktes gebunden; er beruht allein
auf seinem intentionalen ("per se") Hingeordnetsein auf die Erzeugung
neuen menschlichen Lebens.
Der Rekurs auf den
Fruchtbarkeitsrhythmus ist "nur" der Weg, um das Gesollte (die
Vermeidung einer Empfängnis) in einer sittlich zulässigen Weise verwirklichen
zu können. Um eine Pflicht im Bereich der Sexualität erfüllen zu können, muß man
den biologischen Gesetzen Rechnung tragen! Dies ist kein Physizismus,
ebensowenig wie die Kenntnis und Respektierung der biologischen Prozesse und
ihrer Gesetze für die Krankenpflege des Physizismus bezichtigt werden kann.
Andererseits gehören die Schwierigkeiten, die die Praktizierung periodischer
Enthaltung mit sich bringt, zur aufforderungsreichen Aufgabe des ehelichen
Lebens. Sie sind an sich kein Hindernis für eine wahre eheliche Liebe. Wenn sie
von den Eheleuten gemeinsam gemeistert werden, werden sie vielmehr zu einer
Quelle der Reifung dieser Liebe (vgl. HV 21).
8.2
Kontrazeptives Sexualverhalten
Während im vorigen Fall die Ehegatten eine Schwangerschaft durch
leibliche Akte verantwortlicher Enthaltung (also durch menschliche Akte) vermeiden,
verfolgen die Ehegatten, die die Kontrazeption wählen, dasselbe Ziel dadurch,
daß sie die mögliche prokreative Folge ihres Sexualverkehrs verhindern.
Deshalb brauchen sie ihr Sexualverhalten gar nicht zu modifizieren. Der
kontrazeptive Akt (eine Pille schlucken) als Mittel für eine verantwortliche
Elternschaft ist zwar ein menschlicher Akt, der Sexualität und Leib als reines
Objekt behandelt[29];
dieser selbst aber ist, im Gegensatz zur verantwortlichen Enthaltung, kein
sexueller Akt.
Wir sahen, daß im
Falle der periodischen Enthaltsamkeit die Tugend der Keuschheit den Sexualtrieb
in die Verantwortung des Subjektes integriert, so daß der Trieb zu einem
geistgeleiteten Prinzip des ehelichen Aktes wird. In der Kontrazeption dagegen
wird der Sexualtrieb völlig aus der Verantwortung, zusammen mit dem Geist
(Vernunft und Willen) Ursache neuen Lebens zu sein, herausgelöst; er wird
einfach als ein Objekt behandelt und seiner prokreativen Dimension beraubt. Die
Erfüllung der Pflicht, eine Empfängnis zu vermeiden, wird aus dem Einsatz der
eigenen Subjektivität, d.h. aus dem Wirken der eigenen Freiheit und
Verantwortung, herausgenommen und einem "technischen" Verfahren
übertragen. Mit dem damit bewirkten Verschwinden der prokreativen Dimension der
ehelichen Liebe wird diese Liebe in ihrer Eigenart als Liebe zweier Personen,
die sich zum Dienst am Leben verbunden haben (Ehe), zerstört: Ihre Liebe kann
sich nicht mehr im Sexualakt verwirklichen und ausdrücken, weil ihr auf der
Ebene der Sexualität nur noch der Sexualtrieb als Trieb zum sinnlichen Genuß
übrigbleibt.
Einen sinnlichen Akt
vollziehen, der nur sinnlichen Genuß bringt, und einen sinnlichen Akt
vollziehen, der auf die Weitergabe des Lebens hin offen ist, womit er eine
Dynamik der Transzendenz besitzt und zugleich von einem sinnlichen Genuß
begleitet ist, sind zwei grundverschiedene Akte. Nur im zweiten ist die
sinnliche Befriedigung ein echt menschliches Gut, nämlich die sinnliche
Resonanz eines Liebesaktes, in dem die Sexualität als Quelle des Lebens (die
Zeugung eines Menschen kann direkt nur das Werk des Leibes sein) beteiligt ist.
Im Genuß des Sexualaktes wird die andere Person als Ehegatte erfahren und
geliebt, mit der sich der Ehemann bzw. die Ehefrau in einer gemeinsamen
prokreativen Aufgabe verbunden weiß. Eine solche Aufgabe wird wahrgenommen in
den Sexualakten sowohl des ehelichen Verkehrs wie auch der Enthaltung, die im
Kontext einer aus Verantwortung praktizierten periodischen Enthaltung vollzogen
werden, aber nicht in kontrazeptiven ehelichen Akten.
Die Unterdrückung des
prokreativen Sinngehaltes des ehelichen Aktes bedeutet einen grundsätzlichen
Angriff sowohl auf die Integrität der menschlichen Person als leib-geistiger
Einheit wie auch auf die eheliche Liebe als Ausdruck dieser Einheit.
Durch das kontrazeptive Verhalten wird die leib-geistige Einheit auf der Ebene
der Handlung zerstört, und gerade deshalb ist dieses Verhalten mit der Wahrheit
des Menschen unvereinbar. Die Kontrazeption ist also ein in sich schlechter
Akt, weil sie das bonum humanum des ehelichen Aktes als Vollzug ehelicher Liebe
und als Dienst am Leben unmöglich macht.
In der Kontrazeption
wird die eigene Leiblichkeit nicht in den Kontext verantwortlichen Verhaltens
integriert; sie macht vielmehr die Wahrnehmung einer prokreativen Verantwortung,
die der leib-geistigen Konstitution des Menschen entspricht, nämlich die
Formung der eigenen Sexualität durch die Tugend der Keuschheit, überflüssig[30].
Im wichtigen Text 16c behauptet die Enzyklika, daß periodische Enthaltung und
Empfängnisverhütung "zwei ganz unterschiedliche Verhaltensweisen"
sind. Um dies zu beweisen, beschreibt (!) sie zunächst beide Verhaltensweisen:
"Bei der ersten machen die Eheleute von einer naturgegebenen Möglichkeit
rechtmäßig Gebrauch; bei der anderen dagegen hindern sie den Zeugungsvorgang
bei seinem natürlichen Ablauf." Mit dieser Aussage ist noch kein
sittliches Urteil gefällt, wie die Kritiker meinen, indem sie die Enzyklika des
Naturalismus bezichtigen. Denn aus ihrer Sicht heißt die Enzyklika die Zeitwahl
gut und lehnt die Empfängnisverhütung ab, was sie damit begründen, daß die
erstere vorgegebene biologische Strukturen angeblich respektiert, die andere
aber nicht.
In der Tat aber folgt
die Begründung des sittlichen Urteils erst dort, wo die Enzyklika auf den intentionalen
Gehalt hinweist und damit auf den Gegenstand der zuvor biologisch
beschriebenen Verhaltensweisen (jetzt aber als menschliche Handlungen
betrachtet). Dem gemäß gründet das Urteil darauf, daß nur im ersten Fall die
Eheleute während der fruchtbaren Perioden Akte der Enthaltung aus prokreativer
Verantwortung vollziehen. Der sittlich relevante Unterschied liegt also nicht
darin, daß nur die Zeitwahl mit den naturgegebenen biologischen Rhythmen
übereinstimmt, sondern darin, daß nur in ihr "die Gatten sich in
fruchtbaren Zeiten des ehelichen Verkehrs enthalten können". D.h. sie
können dies tun und tun es. Es handelt sich um eine im Hinblick auf die
gesollte Vermeidung einer Empfängnis relevante Möglichkeit, die sich daraus
ergibt, daß die Ehegatten sich für die periodische Enthaltsamkeit entschieden
haben. Diese Möglichkeit gibt es im Falle der Kontrazeption insofern nicht,
weil es sinnlos wäre, sich des ehelichen Verkehrs zu enthalten, um eine
Empfängnis zu vermeiden, nachdem die prokreative Funktion ausgeschaltet worden
ist.
Anders gesagt, die
Kontrazeption ist sittlich falsch, nicht weil sie "den Zeugungsvorgang bei
seinem natürlichen Ablauf" hindert, sondern weil sie die Wahrnehmung
prokreativer Verantwortung durch eine tugendhafte Modifizierung des eigenen
Sexualverhaltens überflüssig macht. Die Kontrazeption behandelt den Leib
einfach als ein "zu regulierendes Objekt", anstatt ihn in die
Struktur menschlicher Handlung als Teil des "regulierenden Handlungssubjekts"
zu integrieren und ihn damit zum Prinzip menschlicher Handlungen werden
zu lassen. Man kann zu Recht behaupten, daß die Kontrazeption eine Entscheidung
gegen die tugendgemäße "Selbstregulierung" des Triebes durch
Enthaltung impliziert und so gegen eine Integration der eigenen Leiblichkeit in
den Kontext verantwortlichen Verhaltens gerichtet ist. Damit sind wir nochmals
beim Untrennbarkeitsprinzip: Die sittliche Verkehrtheit der Kontrazeption liegt
(direkt) nicht in einem Verstoß gegen biologische Strukturen und auch nicht in
ihrem "künstlichen" Charakter; sie liegt vielmehr darin, daß sie den
Leib und seine prokreativen Akte aus dem Kontext der Verantwortung herauslöst.
Freilich kann auch die
periodische Enthaltsamkeit mißbraucht werden; dann nämlich, wenn man damit eine
Empfängnis vermeiden will, wo es keinen zureichenden Grund dafür gibt. Aber
dies hängt nicht mit der periodischen Enthaltsamkeit als solcher zusammen,
sondern mit der weiteren Absicht (dem finis operantis), die man durch
die an sich sittlich zulässige Enthaltung verfolgt.
9.
Implikationen und Konsequenzen der Empfängnisverhütung
Nachdem gezeigt worden ist, daß zum ehelichen Akt als Vollendung und
Ausdruck ehelicher Liebe der prokreative Sinngehalt gehört, sollen jetzt die
Implikationen und Konsequenzen der Empfängnisverhütung bedacht werden (vgl.
dazu die weitsichtigen Darlegungen von HV 17). Durch die Empfängnisverhütung
als Mittel für eine verantwortliche Elternschaft wird die Sexualität der
Ehegatten des-integriert, d.h. sie wird handlungsmäßig nicht in deren
verantwortliches Verhalten integriert. Denn anstatt den Sexualtrieb durch die
Tugend der ehelichen Keuschheit zu "formen" und so ins handelnde
Subjekt zu integrieren, eliminiert die Kontrazeption seine prokreative
Dimension. Als Folge davon konzentrieren die Ehegatten die leibliche Dimension
ihres ehelichen Lebens zunehmend auf die Sexualität, um ihre Liebe
auszudrücken.
Nun aber ist dies
objektiv nicht möglich, weil einem Sexualakt, der gerade als leiblicher Akt
seiner das Subjekt transzendierenden Dimension (der Offenheit auf die
Weitergabe des Lebens) beraubt worden ist, nur noch die Eigendynamik eines
Triebes übrig bleibt, der auf die eigene Befriedigung tendiert. Das seiner
Funktion beraubte Triebgeschehen ist selbstbezogen[31],
weil "der andere", nämlich die von der Natur intendierte
Nachkommenschaft, kein Gut für den Sexualtrieb darstellt. In der Tat, wie oben
(6.1) bemerkt, hat die Sexualität zunächst einmal nichts mit
zwischenmenschlicher Liebe zu tun. Wäre nicht der Fortpflanzungsakt mit Lust
verbunden, so wäre wohl die Menschheit schon längst ausgestorben, weil uns ja
jener Instinkt fehlt, der bei den Tieren den Sexualtrieb so steuert, daß die
Nachkommenschaft gesichert wird. Wir würden auch nicht den sexuellen Verkehr
vollziehen, um unsere zwischenmenschliche Liebe auszudrücken, weil wir nicht
einmal auf den Gedanken kommen würden, der Sexualakt könne irgend etwas mit
Liebe (Bejahung des anderen um seiner selbst willen, Wohlwollen) zu tun haben.
Erst innerhalb jener
auf gegenseitiger Liebe gründenden Lebensgemeinschaft von Mann und Frau, die
der Mensch wegen seiner sozialen Natur verbunden mit seiner natürlichen
sinnlichen Neigung zum anderen Geschlecht eingeht, vermag er einzusehen, daß
der Trieb der Sexualität nach Lusterlebnis eine fundamentale Aufgabe für den Menschen
signalisiert, nämlich die Weitergabe des Lebens. Im ehelichen Akt erfährt die
Sexualität ihre eigene menschliche Wahrheit: Dieser Akt ist Vollendung und
zugleich Ausdruck der gegenseitigen liebenden Selbsthingabe der Ehegatten,
wobei das Lusterlebnis auf der sinnlichen Ebene das Echo der Transzendenz ihrer
Liebe auf die Weitergabe des Lebens ist. Die Weitergabe des Lebens kann ja nur
durch die Sexualität stattfinden. Wenn aber der Sexualtrieb seiner humanen
Aufgabe beraubt wird, so bleibt ihm objektiv nur die Eigendynamik nach
Selbstbefriedigung. Die an sich ehrlich gemeinte Absicht der Ehegatten, den
Sexualverkehr als Ausdruck personaler Liebe zu vollziehen, ist objektiv eine Selbsttäuschung.
Diese Intention bleibt dem Sexualakt äußerlich; denn in der Befriedigung des
Begehrens verschwindet der Bezug zur Person des anderen (des Ehepartners als
potentiellen Vaters bzw. potentieller Mutter); dieser wird erlebt bloß noch als
"Sexualerreger" erlebt. Der Desintegrierung der Sexualität folgt die
Desintegrierung der ehelichen Liebe, der infolge der Eliminierung der
prokreativen Dimension die Transzendenz auf die andere Person hin objektiv
fehlt.
Mit dem Hinweis auf
den Zusammenhang von ehelicher Liebe und Dienst am Leben wird nicht behauptet,
daß die Ehegatten ihre sinnliche Befriedigung dadurch rechtfertigen sollen, daß
sie beabsichtigen, einem anderen Menschen das Leben zu schenken. Der zur
leiblichen Komponente ihres Liebesaktes gehörende Genuß ist etwas Menschliches
und Gutes; er ist die affektive Erfüllung ihrer Liebe. Es wird vielmehr
behauptet, daß das reale Verbindungsglied zwischen personal-geistiger Liebe und
Sexualität die den Ehegatten gemeinsame Aufgabe ist, dem menschlichen Leben zu
dienen.
Wo aber diese Aufgabe
durch die Kontrazeption negiert wurde, kann sie nicht durch die
"bloße" Absicht der Eheleute ersetzt werden, im unfruchtbar gemachten
ehelichen Akt ihre gegenseitige Liebe auszudrücken. Denn der Sexualakt ist von
sich aus keine reine "Ausdruckshandlung", die (wie etwa ein Kuß, eine
Umarmung, ein Handschlag) das und nur das ist, was ein Mensch mit ihr
auszudrücken intendiert. Als sinnlicher Akt ist er von sich aus auf sinnliche
Befriedigung ausgerichtet. Dieser Trieb hat nun eine naturale Funktion - die
Weitergabe des Lebens -, welche sich nicht durch etwas anderes ersetzen läßt.
Diese Funktion, die einen selbsttranszendierenden Charakter besitzt, wirkt als
Verbindungsglied, wodurch der sinnliche Trieb sich in die Logik des Geistes,
die eine Logik der Liebe ist, integrieren läßt. Infolgedessen drückt die
sinnliche Lustbefriedigung des sexuellen Verkehrs auf der Ebene der sinnlichen
Erfahrung die personale Liebe zweier Personen aus, die in der für die Ehe
konstitutiven gemeinsamen Aufgabe engagiert sind. Wo aber diese Aufgabe negiert
wird, wo also das handlungsmäßige Verbindungsglied zwischen der Logik eines auf
sich selbst gerichteten sinnlichen Strebens und der Logik der sich selbst
transzendierenden geistigen Liebe fehlt, läßt sich der sinnliche Trieb allein
durch den Willen der die Kontrazeption praktizierenden Eheleute nicht zu einer
Ausdruckshandlung personaler Liebe funktionalisieren. Denn ein geistiger Sinn
läßt sich nicht mit etwas ausdrücken, das weder in sich selbst noch in dem, was
mit ihm in realer Verbindung steht, einen solchen Sinn besitzt. In unserem Fall
tritt vielmehr die reale, allein gebliebene selbstbezogene Dynamik des
verhütenden Verkehrs in Konkurrenz mit der gemeinten Ausdruckshandlung, welcher
die auszudrückende Realität, die eheliche Liebe, fehlt.
Es ist deshalb kein Zufall,
daß das kontrazeptive Verhalten aufgrund der ihm allein gebliebenen, auf sich
selbst bezogenen Dynamik zu einer massenhaften Verbreitung der
Empfängnisverhütung weit über die Grenzen des Falles einer sittlich gesollten
Vermeidung der Empfängnis hinaus geführt hat. Aus demselben Grund hat sich die
Verhütungspraxis als ein ungehemmter Trieb nach sinnlichem Genuß innerhalb und
außerhalb der Ehe durchgesetzt. Es ist z. B. recht schwierig für eine Mutter,
die Empfängnisverhütung praktiziert, ihre Tochter zu überzeugen, mit ihrem
Freund nicht sexuell zu verkehren. Der Umstand, daß die Mutter – anders als die
Tochter – doch in der Ehe lebt, kann die Tochter kaum dahin bringen, die
sittliche Verkehrtheit ihrer vorehelichen Beziehung einzusehen. Denn der kontrazeptive
Verkehr ihrer Eltern ist kein Ausdruck ehelicher Liebe, weil er objektiv kein ehelicher
Akt ist, sondern eine Variante der breiten Palette möglicher sexueller
Stimulierungen.
Noch zwei Konsequenzen
der kontrazeptiven Praxis sind zu erwähnen. Der Wahl, eine Empfängnis zu
"verhüten" (sei es auch aus ernsten Gründen), liegt die Absicht
zugrunde, einen sexuellen Akt zu vollziehen, aber ohne bereit zu sein, für die
möglicherweise eintretende prokreative Folge die Verantwortung zu tragen. Genau
diese Einstellung ist es auch, welche eine Abtreibungsmentalität
fördert. Denn sie leistet einer Einstellung Vorschub, welche die Konsequenzen
des eigenen Sexualverhaltens nicht verantworten will, so daß man im Falle des
Eintretens der unerwünschten Folge von vornherein geneigt ist, durch eine
Abtreibung das Geschehene nachträglich ungeschehen zu machen. Das statistisch
erwiesene Faktum, daß dort, wo sich die Kontrazeption verbreitet, auch die Zahl
der Abtreibungen zunimmt, ist wohl kein Zufall.
Eine weitere Konsequenz
ist, daß auf die Kontrazeption als "Sexualität ohne Fortpflanzung"
mit dem Fortschritt der Medizin die "Fortpflanzung ohne Sexualität"
gefolgt ist. So wie man den sexuellen Liebesakt, der von seiner Natur her auf
eine menschenwürdige Weitergabe des Lebens orientiert ist, durch die
Unterdrückung seiner prokreativen Dimension verunstaltet hat, so ist die neue
Reproduktionsmedizin dazu übergegangen, das menschliche Leben nicht mehr als
Ergebnis einer "natürlichen", in Liebe vollzogenen Begegnung von Mann
und Frau, sondern als Produkt menschlicher Technik zu betrachten und
herzustellen. Damit ist das menschliche Leben buchstäblich zu einem Artefakt
geworden. Als solches gilt es nicht mehr als "Gabe der Natur" und
schließlich Geschenk Gottes, sondern als Werk menschlicher Verfügungsmacht und
Entscheidung. Dieser Macht untersteht die Bestimmung der Qualität dieses Lebens
(eines Leben nach menschlichem "design") sowie dessen Beginn und Ende[32].
10. Die Empfängnisverhütung verstößt
gegen das natürliche Sittengesetz
In diesem abschließenden Abschnitt soll gezeigt werden, daß der
kontrazeptive Sexualverkehr einen Verstoß gegen das natürliche Sittengesetz
("lex naturalis") darstellt und zugleich, daß die der bisherigen
Analyse zugrundeliegende Auffassung dieses Gesetzes derjenigen des Thomas von
Aquin entspricht.
Die wichtigsten Texte,
in denen der mittelalterliche Meister seine Lehre von der lex naturalis
dargelegt hat, finden sich in seinem Traktat über das Gesetz in der Summa
theol. I.II, q 90 ff, näherhin in q.90, a.1 (lex est aliquid pertinens ad
rationem); q.91, a.2 (in uns liegt eine "lex naturalis" vor); q.93,
a.6 (wie die Geschöpfe an der göttlichen "lex aeterna" teilhaben);
q.94, a.2 (die natürlichen Neigungen als Inhalt des natürlichen Gesetzes).
Das Gesetz ist die
Regel der menschlichen Handlungen. Als solches gehört es zur Vernunft, insofern
es von der Vernunft festgesetzt wird. Diese vernunftgemäße Regelung liegt
zuerst in Gott (lex aeterna), der als höchste Weisheit in seiner Vorsehung das
Wirken aller Geschöpfe regelt. Während aber die bloß sinnenbegabten Lebewesen
der göttlichen Vorsehung durch ihre Instinkte "quasi ab alio ducta vel
acta" (I.II, q.1, a.2) unterstehen, nimmt der Mensch, als mit Vernunft und
freiem Willen ausgestattet, an der Vorsehung Gottes "quasi se agens vel
ducens ad finem" (ebd.), also als "sibi ipsi et aliis providens"
(q.91, a.2), teil.
Thomas unterscheidet
eine zweifache Art, wie der Mensch an der "lex aeterna" teilhat: a)
inhaltlich, durch seine geistigen und sinnlichen Dynamismen ("naturales
inclinationes": I.II, q.94, a.2), die nach je eigenen Gütern streben, b)
formal, durch seine Vernunft, die imstande ist, das für den Menschen als
leib-geistige Wesenseinheit Gute zu erfassen. Es ist nun Aufgabe der Vernunft,
die verschiedenen Dynamismen so zu ordnen, daß sie ihre eigenen Ziele
("fines proprii") auf eine menschenwürdige (also in der Totalität des
leib-geistigen Wesens des Menschen) Weise verfolgen können (als menschliche
Güter im eigentlichen Sinne, "fines debiti": q.91, a.2). Die
einzelnen natürlichen Neigungen so zu ordnen und zum Wirken zu bringen, daß sie
das für den Menschen Gute erreichen, ist Aufgabe der den Neigungen
entsprechenden Tugenden. Das sittlich gute Handeln ist also nach Thomas, wie
schon nach Aristoteles, ein Handeln nach den Tugenden, was mit einem Handeln
nach der Vernunft identisch ist. Deswegen kommt das "agere secundum
rationem" dem "agere secundum virtutem" gleich (I.II, q.94,
a.3).
Damit liegt die Lösung
der Frage nach einer verantwortlichen Elternschaft, auf die bereits das II.
Vatikanische Konzil hingewiesen hat, in der Regelung des ehelichen Aktes gemäß
der Tugend der Keuschheit. Dies bedeutet konkret ein Sexualverhalten nach dem
natürlichen Fruchtbarkeitsrhythmus der Frau, in dem sowohl der Vollzug des
ehelichen Aktes als auch die Enthaltung Akte prokreativer Verantwortung sind.
Nach Thomas ist die
"lex naturalis" das Gesetz, das die Vernunft selbst gemäß ihrem Wesen
erstellt. Direkt in bezug auf unsere natürlichen Neigungen schreibt er im Sinne
seines immer wieder angeführten Prinzips "rationis est ordinare":
"ideo homini data est ratio, ut ea ad quae natura inclinat non passim, sed
secundum rationis ordinem, exequantur" (II.II, q.69, a.4 ad 1). Die natürlichen
Neigungen werden beim Menschen nicht aufgrund instinktiver Triebsteuerung,
sondern aufgrund vernünftiger, den freien Willen leitender Einsicht in
entsprechende Handlungen, in das für den Menschen Gute, umgesetzt. Damit wird
die in die Ordnung des Subjekts integrierte Sexualität selbst Prinzip der
sexuellen Praxis, in unserem Falle der Praxis einer verantwortlichen
Elternschaft. Die ehelichen Akte werden im Kontext von Selbstbeherrschung und
Verantwortung vollzogen.
Das Gegenteil
geschieht im Falle der Empfängnisverhütung. Die Neigung zur Verbindung von Mann
und Frau wird aus dem Kontext ihrer Hinordnung auf Fortpflanzung herausgelöst
und damit aus dem Erfordernis, aus Gründen prokreativer Verantwortung durch
Vernunft und vernunftgeleiteten Willen beherrscht zu werden. Vernunft und
freier Wille werden zwar auch bei der Empfängnisverhütung in Anspruch genommen,
aber nicht um die eigenen sexuellen Akte so zu gestalten, daß die aus
angemessenen Gründen zu vermeidende Empfängnis tatsächlich vermieden wird,
sondern um die biologischen Prozesse dieser Akte in den Griff zu bekommen und
dadurch das eigene sexuelles Verhalten nicht modifizieren zu müssen.
Es handelt sich also
um eine "technische" (HV 18c) Herrschaft über die mögliche
biologische Ursache neuen Lebens, nicht um eine durch Vernunft und Willen
"menschliche" Herrschaft über den Trieb selbst. Eine solche
Herrschaft ist sittlich falsch, nicht weil sie "künstlich", sondern
weil sie "inhuman" ist. Sie negiert ja den Subjektscharakter des
Leibes, insofern dieser handlungsmäßig nicht in die Struktur des vernünftigen
und verantwortlichen Subjekts integriert wird. Dieses "technische"
Verhalten ist abzulehnen, nicht zwar nicht aufgrund seines Gegensatzes zu einem
"natürlichen" (wobei "natürlich" hier die "naturalistische"
Auffassung implizieren würde, daß die Sittlichkeit in der Respektierung einer
angeblichen Normativität der biologischen Gesetze besteht[33]),
sondern zu einem tugendhaften Verhalten. Das moralische Naturgesetz
gebietet nichts anderes, als nach den Tugenden zu leben.
"Der Mensch ist
nie und nimmer berechtigt, zur Lösung menschlicher Probleme darauf zu
verzichten, Mensch zu sein - selbst wenn die Wahrung menschlicher Würde Opfer
und Verzicht bedeutet"[34].
Ein kontrazeptives Verhalten ist demjenigen eines Menschen ähnlich, der
Schwierigkeiten hat, keusch zu leben und sich deshalb kastrieren läßt –
abgesehen vom Fall pathologischer Ursachen solcher Schwierigkeiten, die eine
medizinische Behandlung erfordern würden. In der Tat entzieht die Kontrazeption
"einen ganzen Bereich des menschlichen Handelns der Regelung durch das
moralische Gesetz"[35].
Dieser Aspekt der
Würde und Verantwortung, die den Menschen auszeichnen, prägt sämtliche
Überlegungen, mit denen der Heilige Vater seine autoritative Antwort auf eine
drängende Frage der modernen Menschheit vorgelegt hat. "Indem die Kirche
das eheliche Sittengesetz unverkürzt wahrt, weiß sie sehr wohl, daß sie zum
Aufbau echter menschlicher Kultur beiträgt; darüber hinaus spornt sie den
Menschen an, sich nicht seiner Verantwortung dadurch zu entziehen, daß er sich
auf technische Mittel verläßt; damit sichert sie die Würde der Eheleute"
(HV 18c).
Die schwerwiegende
"Inhumanität" der Empfängnisverhütung läßt sich anhand der oben
besprochenen Konsequenzen demonstrieren: die Desintegrierung der ehelichen
Liebe, aber auch die heutzutage unübersehbaren sozialen Konsequenzen wie die
zunehmenden Ehescheidungen, die dadurch beeinträchtigte Erziehung der Kinder,
das Ausmaß der demographischen Falle, vor allem in den "westlichen
Nationen", in denen die Kontrazeption massiv zur Etablierung einer Kultur
des "Sex for fun" beigetragen hat.
Im Schreiben der deutschen Bischöfe vom 30. August 1968 zu HV, der
"Königsteiner Erklärung" (= KE)[36],
fällt auf, daß es mit Nachdruck und wiederholte Male eine Reihe von Bedenken
und Einwänden gegen die von HV bekräftigte Norm kommentarlos vorträgt. Eine
auch nur ansatzweise versuchte Erklärung der kontrazeptiven Handlung unter
einem moralischen Gesichtspunkt fehlt fast völlig. Es wird lediglich gesagt,
daß es nach der Enzyklika "dem Gesetz Gottes nicht entspricht, durch
künstliches (!) Eingreifen die Möglichkeit der Weckung neuen Lebens bewußt
auszuschalten" (2).
Wie sollen sich die
Gläubigen zur Anweisung des Papstes hinsichtlich einer verantwortlichen
Elternschaft verhalten? Dafür verweisen die Bischöfe auf ihr Schreiben des
Jahres zuvor "an alle, die von der Kirche mit der Glaubensverkündigung
beauftragt sind". In ihm heißt es zunächst, daß "ernsthafte Bemühung,
auch eine nicht unfehlbare Lehräußerung der Kirche positiv zu würdigen und sich
anzueignen, zur richtigen Glaubenshaltung eines Katholiken gehört" (3). Da
aber, "viele der Meinung sind, sie könnten die Aussage der Enzyklika über
die Methoden (!) der Geburtenregelung nicht annehmen", berufen sich die
Bischöfe sowie die Betroffenen selbst auf den "Ausnahmefall", der im
selben früheren Schreiben besprochen wurde. Demnach muß der Gläubige "sich
gewissenhaft prüfen, ob er [...] vor Gottes Gericht seinen Standpunkt
verantworten kann"[37];
in diesem Falle und unter Berücksichtigung der "Gesetze des
innerkirchlichen Dialogs" darf er seiner Meinung folgen. Denn "nur
wer so handelt, widerspricht nicht der recht verstandenen Autorität und
Gehorsamspflicht" (12). Die so getroffene "verantwortungsbewußte
Gewissensentscheidung" sollen die Seelsorger "achten" (16).
Seitdem ist die eigene Gewissensentscheidung bei vielen Katholiken die leicht
bei der Hand zu habende Alternative zur authentischen Lehre der Kirche
geworden.[38]
Das Schreiben der
Bischöfe zählt, wenn auch indirekt, HV den Lehranweisungen zu, die die Kirche
"selbst auf die Gefahr des Irrtums im einzelnen hin" ausspricht (3).
Auf einen solchen möglichen Irrtum weist auch der mehrmals hervorgehobene
(angebliche) nicht-unfehlbare Charakter des päpstlichen Dokuments hin[39].
Außerdem wird gesagt, daß HV "der Ergänzung bedarf" (9); deswegen
wollen die Bischöfe das Gespräch mit dem Heiligen Vater "fortsetzen"
(15).
Angesichts des Gesamtduktus
der KE, den die hie und da verstreuten anders lautenden "salvatorischen
Klauseln" nicht zu entkräften vermögen, wundert es nicht, daß durch diese
Erklärung, wie sich der Kölner Kardinal Meisner in einem Interview mit dem
"Rheinischen Merkur" vom 12. Januar 2001 äußerte, "der Gebrauch
von empfängnisverhütenden Mitteln für die deutschen Katholiken gewissermaßen
legitimiert wurde". Aus Fakten, Veröffentlichungen und Äußerungen während
der vergangenen Jahrzehnte geht unbezweifelbar hervor, daß Laien, Priester und
sogar Bischöfe die KE genau so verstanden haben. Wer behaupten möchte, dies sei
ein Mißverständnis des Schreibens, soll erklären, wieso jahrzehntelang die
damaligen Bischöfe und ihre Nachfolger ein solches Mißverständnis seitens der
Kirche hierzulande fast einmütig wort- und tatenlos hingenommen haben.
Es gibt sogar einen
schlagenden Beweis, daß die KE tatsächlich grünes Licht zur Kontrazeption geben
wollte. Der Kreis der Moraltheologen, die nachweislich den Text der Erklärung
vorbereitet haben, hat in seiner Stellungnahme dazu vom 26.9.1968 erklärt, daß
die Wahl einer Kontrazeption "auf objektiven [d.h. objektiv richtigen]
Gründen beruhen kann". Moraltheologen aus diesem Kreis haben in den
darauffolgenden Jahren in mehr oder weniger verschlüsselten Äußerungen
vorehelichen Verkehr und homosexuelle Praktiken als verantwortbare Handlungen
zum Ausdruck personaler Liebe gut geheißen. Nicht ohne Logik, nachdem sie die
zwei Sinngehalte des ehelichen Aktes voneinander getrennt hatten.
Auf dem Weg, den die
KE gewiesen hatte, sind dann katholische Laienverbände und Publizisten weiter
gegangen, während auf der "wissenschaftlichen" Ebene der Vorwurf
eines "biologistischen Trugschlusses" gegen die Enzyklika stereotyp
wiederholt wurde. Dabei wurden sowohl die Bemühungen des Heiligen Vaters
Johannes Pauls II., die Lehre von HV zu vertiefen und autoritativ zu
bekräftigen, als auch die wissenschaftlichen Beiträge zur Klärung des
rational-ethischen Fundaments von HV fast zur Gänze ignoriert.
Es sollen auch die
wiederholten Aufforderungen des Papstes an den gegenwärtigen Vorsitzenden der
Deutschen Bischofskonferenz zu einer Richtigstellung der KE nicht verschwiegen
werden[40].
Diese Aufforderungen vermochte Kardinal Lehmann bis auf den heutigen Tag
erfolgreich ins Leere laufen zu lassen.
Literaturempfehlung: Giovanni B.
Sala, Kontroverse Theologie. Ausgewählte
theologische Schriften. Festgabe zum 75. Geburtstag, Bonn 2005
[1]Vgl. auch die Ansprache von Papst Paul VI. in Castel
Gandolfo am 31. Juli 1968, in der er sich auf "eine Tradition aus
Jahrhunderten, aber auch aus neuester Zeit" beruft; dasselbe in HV 6a.
[2]Zu den göttlichen Dingen gehören auch die moralischen
Wahrheiten, da ja "die treue Befolgung des natürlichen Sittengesetzes
allen Menschen zum ewigen Heil notwendig ist" (HV 4b). Vgl. auch die
Instruktion der Kongregation für die Glaubenslehre "Über die kirchliche
Berufung des Theologen", 16.
[3]AAS 22 (1930) 580; dasselbe in HV 4b: "die
Auslegung des natürlichen Sittengesetzes gehört zur Aufgabe des kirchlichen
Lehramtes".
[4]Vgl. das sog. "Minderheitsgutachten" der
päpstlichen Kommission für Geburtenregelung, in: Herder Korrespondenz 21 (1967)
422–443; hierzu S. 430.
[5]Zu den folgenden Ausführungen über diese Art des
Lehramtes der Kirche verweise ich auf meinen Aufsatz "Die Neufassung der
'Professio fidei' und die Frage nach den von der Kirche 'definitiv' vorgelegten
Lehren", in: Forum Katholische Theologie 15 (1999) 203–227.
[6]Gemeint sind die Lehrstücke, die zwar selber nicht im
"divinae revelationis depositum" enthalten sind, die aber mit der
"Hinterlage" so verbunden sind, daß diese nicht "rein bewahrt
und getreulich ausgelegt werden kann" (LG 25c), ohne daß auch über die
genannten, mit ihr verbundenen Lehren unfehlbare Entscheidungen getroffen
werden können.
[7]Vgl. die Instruktion der Kongregation für die
Glaubenslehre über "Die kirchliche Berufung des Theologen", 16.
[8]AAS 81 (1989) 104–106.
[9]J. Ratzinger, Das neue Volk Gottes, Düsseldorf 1969,
165.
[10]Der Umstand, daß VS an dieser Stelle die Kontrazeption
a) zum "intrinsece malum" zählt und b) für unzulässig auch als Mittel
zur Förderung von Gütern "der Person, der Familie oder der
Gesellschaft" hält, bedeutet, daß die Kontrazeption auch nicht als Mittel
für eine verantwortliche Elternschaft erlaubt ist.
[11]So urteilte Alfons Auer, einer der damals führenden
Moraltheologen in Deutschland, der auch bei der Erstellung des Gutachtens der Mehrheit
der päpstlichen Expertenkommission für Geburtenregelung mitgewirkt hatte. Die
zitierte Aussage findet sich in seinem Buch Autonome Moral und christlicher
Glaube, 1971, 21984, 209, das für den neuen Kurs der Moraltheologie wegweisend gewirkt hat.
[12]Vgl. Josef Ratzinger, "Steht der Katechismus der
Katholischen Kirche auf der Höhe der Zeit?", in: Ders., Unterwegs zu Jesus
Christus, Augsburg 2003, 162 f.
[13]Sämtliche Zitate ohne Angabe des Werkes beziehen sich
auf die Summa theologiae des hl. Thomas von Aquin.
[14]Für den Unterschied zwischen einer Handlung
"secundum speciem naturae" und derselben "secundum speciem
moris" vgl. I.II, q.1, a.3 ad 3; und auch q.18, aa 10 und 11.
[15]Der "künstliche", "unnatürliche"
Charakter beider Handlungen bezüglich der Natur der Sexualität macht sie nicht
zu sittlich unzulässigen Handlungen!
[16]Die Geistigkeit im Menschen zeigt sich durch seine
Rationalität, nämlich durch sein verstandes- und willensmäßiges Wirken, das
sich auf die Realität auch jenseits der raumzeitlichen Grenzen der Materie
erstreckt.
[17]Ein solches "Eingreifen" ist nicht mit der
in diesem Aufsatz vertretenen willentlichen Integrierung des Leibes, zusammen
mit seinen Dynamismen, in eine vom Geist entworfene und gewählte Lebensführung
zu verwechseln. Denn im ersten Fall wird der Leib als etwas zunächst Fremdes
für die einseitig als Geist aufgefaßte Person angesehen und entsprechend
behandelt. Im zweiten Fall wird der Geist als formales Prinzip der einen
menschlichen Substanz verstanden, wobei die Form ihrem Wesen nach auf die
Materie (den Leib) angewiesen ist. Diese einheitliche Auffassung vom Menschen
als Person bildet die Grundlage für das natürliche Sittengesetz bei Thomas von
Aquin, wie wir weiter unten sehen werden.
[18]K. Rahner, "Das Gebot der Liebe unter den anderen
Geboten", in: Schriften zur Theologie, Bd. V, 507 f, 513 f.
[19]Dies bedeutet, daß beim Menschen die Sexualität einen
ehelichen Sinnngehalt besitzt. Damit ist auch gesagt, daß der Sexualverkehr
außerhalb der Ehe sittlich unzulässig ist, weil er dort seine volle
anthropologische Wahrheit nicht erreicht.
[20]Der CIC von 1918 sprach von "finis
primarius" und "finis secundarius", während das CIC von 1983 den
Ehebund als "ad bonum coniugum atque ad prolis generationem et educationem
ordinatum" definiert, ohne diese Ziele als sekundäre bzw. primäre
Finalität zu bezeichnen.
[21] Damit ist auf einen Einwand der Gegner von HV
geantwortet. Diese anerkennen nämlich, daß im ehelichen Akt zwei Sinngehalte
innewohnen, halten aber die Aussage der Enzyklika von ihrer unlösbaren
Verknüpfung für nicht bewiesen, also für eine willkürliche, rein nominale
Definition, die das voraussetzt, was zu beweisen wäre (vgl. L.M. Weber.
"Exkurs über Humanae vitae", in: Lexikon für Theologie und Kirche,
Bd. 14 Ergänzung 14, Freiburg 21968, 608.
[22]Es handelt sich also um eine anthropologische
Untrennbarkeit der zwei Aspekte des ehelichen Aktes. Physisch sind die zwei
"Funktionen" offenkundig trennbar.
[23]Der Dienst an der Weitergabe des Lebens ist die
Finalität, die jene Gemeinschaft definiert, die Ehe genannt wird, und sie
spezifisch von allen anderen Sozialgebilden unterscheidet.
[24]Vgl. auch HV 21, wo von der "Beherrschung ihrer
selbst [d.h. der Ehegatten] und ihres Trieblebens" und von
"Selbstzucht [...] als Ausdruck
ehelicher Keuschheit" die Rede ist. Bei diesen Aussagen handelt es sich
nicht um fromme Sprüche, die nichts Präzises über die ethischen Erfordernisse
einer verantwortlichen Elternschaft sagen. Sie verweisen vielmehr auf das
moralische Gesetz hinsichtlich von Handlungen, bei denen unsere sinnlichen
Strebungen mitbeteiligt sind. Kein Wunder, daß die Kritiker von HV, für die der
Unterschied von Empfängnisverhütung und periodischer Enthaltsamkeit lediglich
eine Methodenfrage darstellt, kaum auf diese Hinweise des Konzils und der
Enzyklika (wo sie wiederholte Male vorgebracht werden), eingehen.
[25]Damit ist schon das moralische Sittengesetz ins Spiel
gebracht (vgl. I.II, q.91, a.2; auch q.94, a.2), von dem weiter unten nochmals
die Rede sein wird.
[26]Die hier unten durchzuführende Analyse wird zeigen,
daß bei den Eheleuten, die aus prokreativer Verantwortung die periodische
Enthaltsamkeit praktizieren, sowohl der Verkehr an den unfruchtbaren Tagen wie
auch die Enthaltung an den fruchtbaren Tagen intentional (und damit real in
moralischem Sinn) eheliche Akte sind, Akte nämlich der Sexualität, in
denen beide Sinngehalte des ehelichen Aktes vorhanden sind. Daß das
Untrennbarkeitsprinzip, das unabdingbare Bedingung jeglicher menschlichen
Handlung ist, tatsächlich im ganzen Sexualverhalten der Ehegatten respektiert
wird, verdankt sich der Tugend der Keuschheit, die ihr Verhalten prägt.
[27]In dem Sinne "zum Tragen kommt", daß die
Ehegatten mit dem Akt ihre eheliche Liebe vollziehen und ausdrücken wollen. Ob
dies in diesem Falle objektiv möglich ist, ist damit nicht gesagt. Denn der
konstitutive Sinn eines solchen Aktes hängt nicht allein vom Willen der
handelnden Personen ab.
[28]Die Norm im Hinblick auf das Ziel einer
verantwortlichen Elternschaft in dem Falle, in dem aus schwerwiegenden Gründen
eine (weitere) Empfängnis vermieden werden soll, darf nicht auf die Trennung
des prokreativen vom unitiven Sinngehalt abzielen. Diese Norm nämlich auf dem
Untrennbarkeitsprinzip, das, wie bereits bewiesen, auch auf der Ebene einzelner
ehelicher Akte Gültigkeit besitzt. Das Untrennbarkeitsprinzip seinerseits
gründet auf der leib-geistigen Wesenseinheit des Menschen.
[29]So wie wir eine Lungenentzündung mit Antibiotika
kurieren. Die pathologischen Prozesse dieser Krankheit sind keine actus humani,
keine Akte, die der freien Willensentscheidung unterstehen. Sie können aber
durch die medizinische Kunst beherrscht werden, um das "bonum
humanum" der Genesung zu erreichen.
[30]Man kann nur mit Verwunderung im "Gutachten der
Mehrheit" der päpstlichen Kommission für Geburtenregelung lesen, daß die
Autoren, nachdem sie die Anwendung kontrazeptiver Mittel gut geheißen haben,
behaupten, daß damit "die Tugend der Keuschheit, mit der ein Paar
in entschiedener Weise die Praxis der geschlechtlichen Beziehungen regelt, um
so mehr gefordert wird". Dazu bemerken die Verfasser des
Minderheitsvotums: "Es ist nicht ersichtlich, welches denn nun die
größeren Anforderungen an die Tugend sein sollen, die in dieser neuen Richtung
oft behauptet werden". Die Gutachten der Kommission sind in Herder
Korrespondenz 21 (1967) 422-443 abgedruckt. Hierzu 426 und 436.
[31]Mit dieser Behauptung hinsichtlich der desintegrierten
Sexualität wird doch nicht jene dualistische Sicht des Menschen
heraufbeschworen, die vorher kritisiert wurde. Leib und Geist als komplementäre
Prinzipien (Materie und Form) bilden zwar jene Wesenseinheit, die der Mensch
ist und die als Prinzip und Träger all seiner Handlungen wirkt. Dies aber
schließt nicht aus, daß ihre Dynamismen in einem Spannungsverhältnis zueinander
stehen. Gemeint ist, allgemein gesagt, die begrenzte bzw. unbegrenzte Tragweite
der sinnlichen bzw. geistigen Dynamismen sowohl im Bereich der
erkenntnismäßigen als auch im Bereich der begehrenden Tätigkeit. Was die
letztere betrifft, so bringt das Versagen der Freiheit im Bereich des geistigen
Strebens (Wollens) mit sich, daß die bestehende wesensmäßige humane Dimension
der sinnlichen Triebe auf der Ebene der Person im handlungsmäßigen Bereich
derselben beeinträchtigt oder sogar zerstört wird. Im letzteren Fall wirkt der
nicht integrierte Trieb als selbstbezogen und inhuman.
[32]Vgl. M. Rhonheimer, Abtreibung und Lebensschutz.
Tötungsverbot und Recht auf Leben in der politischen und medizinischen Ethik,
Paderborn 2004, 22.
[33]Die biologischen Gesetze als Gesetze der Person (HV
10b) können durchaus sittlich relevant sein, aber nicht direkt normativ.
[34]M. Rhonheimer, Natur als Grundlage der Moral, 139.
[35]Ebd., 137.
[36]Vgl. dazu meinen Aufsatz "Die Königsteiner
Erklärung 25 Jahre danach" über das Referat Bischof Lehmanns anläßlich der
Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz am 20. September 1993, in: Forum
Katholische Theologie 10 (1994) 97-123, sowie auch "Zur Zulassung
wiederverheirateter Geschiedener und die Königsteiner Erklärung im
'Katholischen Erwachsenen Katechismus'“, Ebd., 12 (1996) 16-35.
[37]Der Berliner Kardinal Bengsch konnte wegen der
damaligen Teilung Deutschlands an der Versammlung in Königstein nicht
teilnehmen. Die Tendenz des geplanten Schreibens seiner Mitbrüder konnte er
aber aus den an die Teilnehmer übersandten Unterlagen - "Zur Würdigung von
HV" und "Entwurf einer Erklärung der deutschen Bischöfe" -
voraussehen. Deswegen verfaßte er zwei Schriftstücke, die an die Teilnehmer der
Vollversammlung ausgeteilt werden sollten (was aber nicht geschah!). Zu der
hier zitierten Stelle bemerkte er: "Die gewissenhafte Prüfung, die dem
Andersdenkenden empfohlen wird, braucht wohl noch andere Kriterien als das hier
genannte, ob einer vor Gottes Gericht seinen Standpunkt verantworten kann. Ich
fürchte, die Vorstellungen vom Gericht Gottes sind zur Zeit so
reparaturbedürftig, daß man fast alles, außer Mord, davor verantworten
kann." Der Kardinal selbst verfaßte ein eigenes Schreiben "Zur
pastoralen Besinnung nach der Enzyklika HV", das am 9. September 1968 von
den Mitgliedern der Berliner Ordinarienkonferenz verabschiedet wurde. Der Text
bot den Katholiken in Ostdeutschland eine echte Hilfe, um die Enzyklika zu
verstehen und in religiösem Gehorsam anzunehmen. Vgl. Theodor Schmitz,
"Kardinal Bengsch und die 'Königsteiner Erklärung'", in: Elmar
Güthoff und Karl-Heinz Selge (Hrsg.) Adnotationes in Iure Canonico (Festgabe
Franz X. Walter), Fredersdorf, 1994, hierzu S. 45.
[38] Bei der 16. Internationalen Theologischen
Sommerakademie in Aigen (Oberösterreich) zum Thema Ehe und Familie hat der
Salzburger Weihbischof Andreas Laun zu den "Erklärungen", die die
deutsche und die österreichische Bischofskonferenz nach dem Erscheinen der
Enzyklika HV an ihre Gläubigen gerichtet haben, folgendes gesagt: Beide
Erklärungen verdienen wegen ihrer "inneren Widersprüchlichkeiten" die
Bezeichnung "Erklärung" nicht, "zumal sie weniger die Enzyklika
erklären als vielmehr andeuten, warum und wie man ihr nicht wirklich gehorchen
müsse" ("Die Tagespost" vom 4. September 2004, S. 5).
[39]Damit leisten die Bischöfe der weitverbreiteten
Tendenz Vorschub, den Begriff der Autorität der Kirche als Garantie für die
Wahrheit ihrer Verkündigung durch den Begriff der Unfehlbarkeit zu ersetzen -
wobei ein formal unfehlbarer Ausspruch des außerordentlichen Lehramts gemeint
ist, unter Verkennung der Unfehlbarkeit des magisterium ordinarium et
universale, auf das die Enzyklika verweist, indem sie sich auf die Tradition
beruft.
[40]Davon sprach Kardinal Meisner in dem bereits zitierten
Interview. Der Papst hat dieselbe Bitte in seinem Brief vom 22. Februar 2001 an
die neu ernannten deutschen Kardinäle nochmals wiederholt.