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Ehe, (C.)

Karl Hörmann: LChM 1976, Sp. 254-267

C. Moraltheol.

1. Aus der menschl. Erfahrung und aus der Offenbarung (Gen 2,18) kann man erkennen, daß Mann und Frau auf innige Lebensgemeinschaft miteinander hingeordnet sind. „Gott hat den Menschen nicht allein geschaffen: denn von Anfang an hat er ihn 'als Mann und Frau geschaffen' (Gen 1,27); ihre Verbindung schafft die erste Form personaler Gemeinschaft“ (2. Vat. Konz., GS 12).

a) Wie jeder menschl. Lebensbereich steht auch und gerade diese Gemeinschaft unter dem sittl. Grundauftrag der Liebe: Mann und Frau sollen sich einander in ganzheitl.-personaler Liebe schenken (Gen 2,22.24: „ein Fleisch“); eine solche Lebensverbindung heißt Ehe

b) Die Hingabe der Gatten aneinander nimmt in vielerlei Verhaltensweisen und Einzelhandlungen Gestalt an. Ihre typische und volle, wenn auch nicht einzige und notwendige Verwirklichung erfährt sie in der in Liebe vollzogenen geschlechtl. Einung (vgl. Geschlechtlichkeit). Gerade in dieser weist die Ehe aber über sich hinaus auf das Kind hin: Die leibl. Einung drückt die Gattenliebe aus und fördert sie, läßt sie aber auch im Kind fruchtbar werden (vgl. Gen 1,28).

c) Die Ehe ist somit auf die Sinnziele „gegenseitige Persönlichkeitsentfaltung der Gatten in Liebe“ und „Zeugung und Pflege von Nachkommenschaft in Liebe“ hingeordnet.

Im Vordergrund des Bewußtseins mag für die meisten Gatten das stehen, was sie liebend einander sein und geben wollen; dennoch erreicht ihre Ehe erst dann die Vollendung, wenn sie ihre Liebe auf das Kind hin offen sein lassen wollen. Ferner ist zu beachten, daß für die Gesellschaft (die Menschheit, ein bestimmtes Volk, die Kirche) die Ehe vorwiegend die Einrichtung ist, durch die ihr neue Glieder geschenkt werden. So läßt es sich verstehen, daß das Kirchenrecht als erstes Ziel der Ehe die Zeugung und Erziehung von Nachkommenschaft, als zweites die gegenseitige Unterstützung der Gatten und die heilende Ordnung ihres geschlechtl. Verlangens nennt (CICc. 1011 §1; vgl. D 3704 3718 3838). „Ehe und ehel. Liebe sind ihrem Wesen nach auf die Zeugung und Erziehung von Nachkommenschaft ausgerichtet“ (GS 50; vgl. 48).

Damit wird jedoch der eigenständige und für die Gatten meistens (zunächst) ausschlaggebende Wert der gegenseitigen Liebesbereicherung nicht geleugnet (vgl. D 3707). Das 2. Vat. Konz. spricht von der Liebe zueinander, die Mann und Frau zu verwirklichen haben: Sie führt die Gatten zur freien gegenseitigen Übereignung ihrer selbst nicht nur in der zarten inneren Zuneigung, sondern auch in der Tat; sie durchdringt das ganze Leben der Gatten und verwirklicht sich und wächst gerade durch ihren großmütigen Einsatz (GS 49). In dem, was Gatten einander sein und geben sollen, findet auch die ungewollt kinderlose Ehe ihren Sinn: „Die Ehe ist aber nicht nur zur Zeugung von Kindern eingesetzt, sondern die Eigenart des unauflösl. personalen Bundes und das Wohl der Kinder fordern, daß auch die gegenseitige Liebe der Ehegatten ihren gebührenden Platz behalte, wachse und reife. Wenn desh. das – oft so erwünschte – Kind fehlt, bleibt die Ehe dennoch als volle Lebensgemeischaft bestehen und behält ihren Wert sowie ihre Unauflöslichkeit“ (GS 50).

2. Unter Christen ist die echte Ehe ein Sakrament.

a) Die Ehe des Christen ist in das Geheimnis Christi, des Ursakramentes, und in das Geheimnis der Kirche, das allumfassenden Heilssakramentes (LG 48), hineingezogen. Die Taufe bindet den Menschen an Christus und die Kirche; wenn sie einem Menschen nicht bloße Formalität bleibt, sondern zur Lebenswirklichkeit wird, verbindet sie ihn mit Christus und gliedert sie ihn in die Kirche als die Gemeinschaft derer ein, die mit Christus verbunden sind. Auch die echte Ehe des Christen nimmt an dieser Gnadenverbindung (an der in Christus geschenkten Liebe Gottes) teil: In ihr wird durch Christus die Liebe Gottes gelebt. Wenn zwei ungetaufte Eheleute sich taufen lassen, bedarf es für das Sakramentalwerden ihrer Ehe keiner Trauungszeremonie; vielmehr genügt dazu, daß sie durch die Taufe ihr ganzes Leben mit Christus verbinden. „Christus der Herr hat diese Liebe, die letztl. aus der göttl. Liebe hervorgeht und nach dem Vorbild seiner Einheit mit der Kirche gebildet ist, unter ihren vielen Hinsichten in reichem Maße gesegnet. Wie näml. Gott einst durch den Bund der Liebe und Treue seinem Volk entgegenkam, so begegnet nun der Erlöser der Menschen und der Bräutigam der Kirche durch das Sakrament der Ehe den christl. Gatten. Er bleibt ferner bei ihnen, damit die Gatten sich in gegenseitiger Hingabe und ständiger Treue lieben, so wie er selbst die Kirche geliebt und sich für sie hingegeben hat. Echte ehel. Liebe wird in die göttl. Liebe aufgenommen und durch die erlösende Kraft Christi und die Heilsvermittlung der Kirche gelenkt und bereichert, damit die Ehe-gatten wirksam zu Gott hingeführt werden und in ihrer hohen Aufgabe als Vater und Mutter unterstützt und gefestigt werden. So werden die christl. Gatten in den Pflichten und der Würde ihres Standes durch ein eigenes Sakrament gestärkt und gleichsam geweiht“ (GS 48). Die Kirche hat wiederholt betont, die Ehe unter Christen sei ein von Christus eingesetztes hl. Sakrament (D 769 793 f 860 1327 1799 1801 2965 2990 f 3146; GS 49; LG 11; CICc. 1012 §1), das nach der Absicht Gottes die Verbindung Christi mit der Kirche abbilde (D 1327; GS 48; LG 11). „Dieses Geheimnis ist groß; ich deute es auf Christus und die Kirche“ (Eph 5,32).

Freil., wie der Vollzug des Taufritus allein nicht verbürgt, daß der Getaufte christl. lebt, bedeutet die Tatsache, daß ein Christ die Ehe nach den Vorschriften, des kirchl. Gesetzes schließt, nicht, daß nun automatisch die Lebenswirklichkeit einer christl. Ehe folgt. Immerhin, wie die empfangene Taufe auf jeden Fall Anruf und Ansatz zum christl. Leben ist, bleibt die kirchenrechtl. richtig geschlossene Ehe auch in den Fällen, in denen sie den Christen (noch) nicht (voll) in die Wirklichkeit der Liebe Christi hineinstellt, Anruf und Ansatz zum christl. Eheleben (es gibt auch sonst Sakramente, die, obwohl sie ohne Genadenfrucht empfangen werden, bei Beseitigung der Hindernisse später „aufleben“ können).

b) Die Frage, ob auch in der (Natur-) Ehe des Ungetauften etwas von der in Christus geschenkten Liebe Gottes wirken kann, ist in umfassenderen Zusammenhang zu stellen: Kann ein Mensch ohne und vor der Taufe (ein Mensch außerh. der Kirche) von der Liebe Christi ergriffen werden? Wenn ja, dann kann auch die echte Ehe Ungetaufter mit der lebensvollen Ehe Getaufter eine hl. Gemeinsamkeit haben. Vom Wort des hl. Paulus, die Ehe bilde die Liebe Christi zur Kirche ab (Eph 5,32), wird nicht ohne Grund vermutet, daß es nicht bloß von der sakramentalen Ehe der Christen gelte, sondern von jeder echten Ehe

c) Christen können keine echte Ehe schließen, die nicht Sakrament wäre (D 2966 2973 3145; CICc. 1012 §2); sie können diesen wichtigen Bereich ihres Lebens nicht aus ihrer Christusverbundenheit ausschließen. Wenn ihre Ehe nicht als Sakrament zustandekommt, ist sie nicht gültige Ehe (D 2340 3713). Weil Ehevertrag und Sakrament bei Christen nicht voneinander getrennt werden können, vermitteln die Brautleute selbst, die einander das Jawort geben, damit einander auch das Sakrament (D 643 766 1327 2966).

d) Da der Christ sein christl. Leben in der Kirche führt und sie ihn darin zu leiten und zu fördern hat, ist sie auch für seine (sakramentale) Ehe zuständig (D 2968–74 3144 3702; CICc. 1016). So regelt sie Dinge, die im göttl. Gesetz offengelassen sind, etwa die Bedingungen für die Gültigkeit und die Erlaubtheit der Eheschließung, stellt sie trennende und aufschiebende Ehehindernisse auf, übt sie die Ehegerichtsbarkeit aus.

e) Damit will sie dem Staat nicht das Recht bestreiten, sich um die Ehe zu kümmern, soweit durch sie sein ureigenes Gebiet, die öffentl. Ordnung, berührt wird. Die Ehen der Ungetauften bedürfen näherer Regelung; für sie ist kaum jemand anderer da als der Staat. Die Ehen der Getauften interessieren den Staat und die Kirche unter verschiedenen Gesichtspunkten; die Kirche anerkennt z.B. die Befugnis des Staates, für diese Ehen Vorschriften hinsichtl. ihrer bürgerl. Wirkungen zu erlassen (CICc. 1016). Für die Getauften, den Staat und die Kirche ist es am besten, wenn diese Angelegenheit einvernehml. geregelt wird.

3. Wenn auch die Ehe die „erste Form personaler Gemeinschaft“ (GS 12) ist, kann doch der Mensch nicht nur in ihr personale Erfüllung finden; die Ehe ist daher nicht jedem Menschen unerläßl. notwendig (vgl. Geschlechtlichkeit). Vielmehr hat jeder selbst gewissenhaft zu prüfen und sich für Ehe oder Ehelosigkeit zu entscheiden; dieses Entscheidungsrecht zählt zu den Grundrechten der menschl. Person (vgl. D 3702; Pius XII., UG 252 849 1137 1139; Johannes XXIII., PT 15 f; vgl. Menschenrechte). „Die Kinder sollen so erzogen werden, daß sie erwachsen in vollem Verständnis für ihre Verantwortung ihrer Berufung, auch einer geistlichen, folgen und einen Lebensstand wählen können, in dem sie, wenn sie heiraten, eine eigene Familie gründen können, und dies unter günstigen sittl., gesellschaftl. und wirtschaftl. Voraussetzungen. Es ist Aufgabe der Eltern oder Erzieher, die jungen Menschen bei der Gründung einer Familie mit klugem Rat, den sie gern hören sollen, anzuleiten. Doch sollen sie sich dabei hüten, sie mit direktem oder indirektem Zwang zum Eingehen einer Ehe oder zur Wahl des Partners zu bestimmen“ (GS 52; vgl. 26 29).

4. Wegen ihrer hohen Bedeutung für das Lebensschicksal zweier Menschen und ihrer Kinder und für die Gesellschaft soll die Ehe nicht ohne sorgfältige Vorbereitung geschlossen werden.

a) Grundlegend gehört dazu die (Selbst-) Erziehung des Menschen zur Fähigkeit (körperl. und seelische Voraussetzungen), eine solch umfassende Lebensgemeinschaft einzugehen, wie sie die Ehe ist. Die Partnerwahl sollte nicht nur nach äußeren Gesichtspunkten, sondern vor allem unter Beachtung dieser Fähigkeit geschehen.

b) Die Schaffung materieller Grundlagen spielt eine nicht unwesentl., aber doch eher sekundäre Rolle.

c) Für die Harmonie der Ehe ergeben sich Schwierigkeiten, wenn die Gatten verschiedener rel. Überzeugung sind. Der Kirche muß es daran liegen, daß die Katholiken aus ihrem Glauben leben. Sie sieht desh. Mischehen von Katholiken mit Nichtkatholiken (mit nicht-kath. Christen: aufschiebendes Hindernis der „mixta religio“, CICc. 1060; mit Ungetauften: trennendes Hindernis der „disparitas cultus“, c. 1070 §1) oder Glaubenslosen (Abgefallenen c. 1065 §1) als nicht wünschenswert an (Motupr. „Matrimonia mixta“ 31.3.1970, AAS 1970,257–263). Aus ernsten Gründen stimmt sie einer solchen Eheschließung zu (Dispens von den Hindernissen der „mixta rel.“ und der „disp. cult.“: „Matr. mixta“ 1–3), wenn der kath. Teil verspricht, der Gefahr des Glaubensabfalles entgegenwirken und sich nach Kräften um die kath. Taufe und Erziehung der gesamten Nachkommenschaft bemühen zu wollen, wovon der nichtkath. Teil verständigt werden soll (cc. 1061 §1; 1065 §2; 1071; „Matr. mixta“ 4 f).

Pflicht der kirchl. Stellen ist es, gerade den in Mischehen lebenden Gläubigen und ihren Kindern ihre pastorale Sorge zuzuwenden („Matr. mixta“ 14).

d) Selbstverständl. muß auch überprüft werden, ob eine gültige Ehe mit einem bestimmten Partner überhaupt zustandekommen kann oder ob von den etwa vorhandenen trennenden (= ungültig machenden) Ehehindernissen dispensiert werden kann (CICcc. 1067–80); alle notwendigen Maßnahmen sind einzuleiten. Ein auf Ehe abzielendes Verhältnis, das nicht in eine Ehe übergeführt werden kann, muß abgebrochen werden. Ebenso muß gefragt werden, ob aufschiebende (= unerlaubt machende) Ehehindernisse (cc. 1058–66) vorhanden sind, und muß man sich nötigenfalls um die Dispens von ihnen bemühen.

e) Da das Sakrament der Ehe das Gnadenleben (die umfassende Christusverbundenheit) voraussetzt, es stärken und mit ihm die eigentl. Ehegnaden verbinden soll, sind jene, die sich schwerer Sünde bewußt sind, verpflichtet, sich vor der Eheschließung um die Wiedererlangung des Gnadenlebens zu bemühen. Entscheidend hängt dies von der ausreichenden Reue (vgl. Bekehrung) ab. Die Kirche empfiehlt dringl. allen Katholiken, vor dem Eingehen ihrer Ehe würdig zu beichten und zu kommunizieren (CICc. 1030; vgl. Bußsakrament, Eucharistie). Ungefirmte Ehekandidaten sollen sich, wenn es leicht geschehen kann, vor der Heirat firmen lassen (c. 1021 §2; vgl. Firmung).

5. Die Ehe kommt durch den sog. Ehekonsens zustande, näml. dadurch, daß die Eheschließenden in der dafür vorgesehenen Form vor der Öffentlichkeit erklären, von jetzt an zu ganzheitl. Lebensgemeinschaft der Ehe miteinander verbunden sein zu wollen. „Die innige Gemeinschaft des Lebens und der Liebe in der Ehe ... wird durch den Ehebund, d.h. durch ein unwiderrufl. personales Einverständnis, gestiftet. So entsteht durch den personal freien Akt, in dem sich die Eheleute gegenseitig schenken und annehmen, eine nach göttl. Ordnung feste Institution“ (GS 48).

a) Als kennzeichnend für den Willen zur Ehe übertragen die Eheschließenden einander das dauernde und ausschließl. Recht auf die (soweit es auf den Menschen ankommt) zum Kind hin offene leibl. Einung, durch die die gegenseitige Hingabe ausgedrückt, gepflegt und vollendet wird (c.1081). Eine solche Erklärung kann in gültiger Weise nur von denen abgeben werden, die um das Wesen der Ehe wissen (c.1082 §1). Eine gültige Ehe kommt nicht zustande, wenn ein Eheschließender durch positiven Willensakt die Ehe selbst oder jegl. Recht auf den ehel. Akt oder ein anderes wesentl. Element der Ehe ausschließt (c.1086) oder wenn die Erklärung nicht frei, sondern von anderen Personen (durch Gewalt oder ungerechte Drohung; vgl. Furcht) erzwungen abgegeben wird (c. 1087).

b) Von Natur aus kann die Ehe in beliebiger Form geschlossen werden, wenn dabei nur zum Ausdruck gebracht wird, daß Mann und Frau miteinander eine ganzheitl.-personale Lebensgemeinschaft mit dem dauernden und ausschließl. Recht auf geschlechtl. Vollzug (der, soweit es auf den Menschen ankommt, auf das Kind hin mittelbar oder unmittelbar offen ist) eingehen wollen. Das trifft heute noch auf die Ehen der Ungetauften zu, falls ihnen nicht durch eine zuständige Obrigkeit eine bestimmte Ehe-schließungsform vorgeschrieben ist. Ihre etwa auf dem Standesamt geschlossenen Ehen gelten, wenn sie nicht an irgendeinem ungültig machenden Mangel leiden.

Für die sakramentalen Ehen der Christen hat die Kirche zunächst auch keine bestimmte Form vorgeschrieben, hatte aber wegen der Rechtsunsicherheit immer schon eine Abneigung gegen geheime Eheschließung und verbot sie (um ihr entgegenzuwirken, ordnete das 4. Laterankonzil 1251 an, daß geplante Ehen vor der Schließung durch den Pfarrer öffentl. verkündet werden sollten; D 817). Zur Vermeidung von Übelständen erklärte schließl. das Konz. von Trient für die Zukunft jene Ehen der Katholiken als ungültig, die nicht vor dem Pfarrer oder einem anderen Priester, der vom Pfarrer oder vom Ordinarius bevollmächtigt wurde, und zwei oder drei Zeugen geschlossen werden (D 1816 3385–88 3469 3472–74). Nach mehreren Zwischenstufen in der Ausdehnung dieser Vorschrift bestimmt heute das Kirchenrecht für alle Katholiken, daß ihre Ehen nur gelten, wenn sie vor dem Ortspfarrer oder dem Ortsordinarius oder einem Priester, der von einem dieser beiden bevollmächtigt ist, und wenigstens zwei Zeugen geschlossen werden (CICc. 1094). Das 2. Vat. Konz. sieht vor, daß Ehen auch vor bevollmächtigten Diakonen geschlossen werden können (LG 29). Mischehen zw. Katholiken und getrennten Ostchristen sind gültig, wenn sie unter Einhaltung der sonstigen Rechtsvorschriften vor einem „Minister sacer“ (einem gültig geweihten, wenn auch nicht kath., Bischof, Priester oder Diakon) geschlossen werden (OE 18; Kongreg. f. d. Ostkirchen „Crescens matrimoniorum“, 22.2.1967, AAS 1967,165 f). Im übrigen kann bei Mischehen der Ortsordinarius von der Pflicht der kirchl. Form in Einzelfällen dispensieren (die Bischofskonferenzen sollen darüber Richtlinien aufstellen), wobei zur Gültigkeit aber die Schließung in einer anderen öffentl. Form (z.B. vor dem Standesamt) verlangt wird („Matr. mixta“ 8–13). Außer mit Dispens der Kirche ist es dem Katholiken nicht erlaubt, die Ehe vor einem nicht.-kath. Religionsdiener zu schließen (c. 1063 §1; „Cresc. Matr.“; „Matr. mixta“ 8 f).

Die Eheschließung nur vor zwei Zeugen ist dann gültig, wenn der Pfarrer oder der Ordinarius oder ein von ihnen bevollmächtigter Priester nicht erreicht werden kann, falls dieser Zustand voraussichl. einen Monat dauert oder sich einer von beiden Ehewilligen in Todesgefahr befindet; wenn mögl., soll in diesem Fall ein anderer Priester beigezogen werden (c. 1098; D 3470 f).

6. Mit dem Eheabschluß ist die umfassende personale Gemeinschaft zw. Mann und Frau noch nicht zur vollendeten Wirklichkeit geworden; vielmehr steht sie als Aufgabe vor den Gatten. Diese übernehmen mit der Eheschließung die Grundpflicht, die ganzheitl. Liebe zueinander immer vollkommener zu verwirklichen (vgl. GS 49). „Ihr Männer, liebet eure Frauen, wie auch Christus die Kirche geliebt und sich für sie hingegeben hat“ (Eph 5,25; vgl. 5,28.33). „Desgleichen seien die alten Frauen ... Lehrmeisterinnen im Guten, damit sie die jungen Frauen verständig anhalten, Gatten und Kinder zu lieben“ (Tit 2,3 f). In dieser Liebe, die im Innersten der menschl. Person wurzelt und alle Lebensbereiche durchdringt (D 3707) und die die Ehe zum Bild der Lebensverbindung Christi mit der Kirche macht (Eph 5,22–33), stehen die Gatten einander so nahe wie sonst niemandem (Gen 2,24; Mt 19,8; Eph 5,31). Sie fordert von beiden gleichermaßen Treue (CICc. 1110) und Bewährung in gemeinsamer Lebensführung (c.1128) bis hinein in die geschlechtl. Einung (c.1111; vgl. Geschlechtlichkeit), gemeinsames Tragen von Freude und Leid und gegenseitiges umfassendes Beistehen (c. 1013 §1). Der Gatte, der sich ungerechtfertigt für kürzere oder längere Zeit der Gemeinschaft mit dem anderen entzieht, verfehlt sich gegen die Liebe (über triftige Trennungsgründe vgl. Ehescheidung). Im übrigen widerspricht jegl. Lieblosigkeit in Gesinnung und Verhalten der wesentl. Aufgabe der Gatten aneinander.

7. Wenn die Ehe als ganzheitl. Lebensgemeinschaft gesehen wird, ist es klar, daß auf diese Art nur ein Mann mit einer Frau verbunden sein kann.

a) Die von Gott begründete (D 3700; GS 48) und daher geheiligte Ehe ist auch als natürl. Lebensbund im Interesse der Gattenliebe und der Nachkommenschaft Einehe (D 1798 3706; Johannes XXIII., PT 16; GS 48).

Die Vielehe trübt die Liebe von Mann und Frau und erschwert ihr für die Pflege des Kindes notwendiges Zusammenwirken oder macht es gar unmögl. Am stärksten zeigt sich dieser Widerspruch gegen die Sinnziele der Ehe in der Vielmännerei, die nicht nur der ganzheitl. Liebe und der Kindererziehung, sondern sogar der Zeugung mehr hinderl. als förderl. ist. Die Vielweiberei richtet sich nicht so sehr gegen die Zeugung wie gegen die Erziehung und gegen die gegenseitige Liebe und Hingabe der Gatten; die Frau wird durch sie herabgewürdigt.

Es ist nicht richtig, daß sich die einpaarige Dauerehe aus einem ursprüngl. Zustand geschlechtlicher Promiskuität entwickelt hätte. Die Ethnologie zeigt bei einfachen Völkern die Einehe. Nach der Bibel entsprechen Vielehe und Ehescheidung nicht der Grundabsicht Gottes (MT 19,8).

b) Nachdem im AT die Vielehe zeitweilig geduldet worden war, betonte Christus die ganzheitl. Verbundenheit von Mann und Frau (Mt 19,8; Eph 5,31) und führte so die Ehe zu ihrer gottgewollten Gestalt, eben zur Einehe (D 1327 1798 3706; Augustinus, De bono coniug. 24,31; PL 40,394). Durch ihre Einheit hat die (sakramentale) Ehe die Verbindung zw. dem einen Christus und der einen Kirche abzubilden (Eph 5,22) und erhält eben dadurch ihre höchste Würde (vgl. LG 11; OT 10). „Diese innige Vereinigung als gegenseitiges Sichschenken zweier Personen wie auch das Wohl der Kinder verlangen die unbedingte Treue der Gatten und fordern ihre unauflösl. Einheit“ (GS 48). „Wenn wirkl. durch die gegenseitige und bedingungslose Liebe die gleiche personale Würde anerkannt wird, wird auch die vom Herrn bestätigte Einheit der Ehe deutl.“ (GS 49). Als unvereinbar mit dieser Einheit bezeichnet das 2. Vat. Konz. z.B. den Ehebruch (GS 49).

8. Eine ganzheitl. Verbundenheit eingehen wollen bedeutet, daß Mann und Frau der Zeit nach miteinander verbunden sein wollen, solange sie beide leben. Durch ihre bleibende Verbundenheit wird auch ihr für die Pflege von Kindern notwendiges dauerndes Zusammenwirken gesichert.

a) Für die Ehe auch als natürl. Lebensbund ist daher Unauflöslichkeit zu forden (D 1797 2967 3711 3724; Johannes XXIII., PT 16; GS 48).

b) Das AT hatte hinsichtl. der Lösung Zugeständnisse gemacht (vgl. Dtn 24,1). Christus führte auch in diesem Punkt die Ehe zur gottgewollten Reinheit: Mose habe zwar die Entlassung der Frau durch den Mann geduldet und dafür die Ausstellung eines Scheidebriefes vorgesehen; aber: „Wegen eurer Herzenshärte hat Mose euch diese Verordnung geschrieben“. Nach Gottes Willen sollen Mann und Frau wie ein Fleisch verbunden sein. „Was nun Gott verbunden hat, das soll der Mensch nicht trennen“ (Mk 10,2–9). „Wer seine Frau entläßt und eine andere heiratet, der bricht ihr gegenüber die Ehe Und wenn sie ihren Mann entläßt und einen anderen heiratet, so bricht sie die Ehe“ (Mk 10,11 f; vgl. Mt 5,32; 19,8 f; Lk 16,18; 1 Kor 7,10 f.39; D 1797 1805 3724). Wenn nach Paulus die Ehe Bild der Einheit Christi mit der Kirche sein soll (Eph 5,22), ist darauf zu achten, daß diese Einheit eine immerwährende ist (vgl. D 1327 3710; GS 47–49; LG 11; OT 10). Nach dem 2. Vat. Konz. fordern die Gattenliebe und das Wohl der Kinder die „unauflösl. Einheit“ der Ehe (GS 48). Christus begegnet durch das Sakrament der Ehe den christl. Gatten. „Er bleibt fernerhin bei ihnen, damit die Gatten sich in gegenseitiger Hingabe und ständiger Treue lieben, so wie er selbst die Kirche geliebt und sich für sie hingegeben hat“ (GS 48). „Diese Liebe, die auf gegenseitige Treue gegründet und in besonderer Weise durch Christi Sakrament geheiligt ist, bedeutet unauflösl. Treue, die in Glück und Unglück Leib und Seele umfaßt und darum unvereinbar ist mit jedem Ehebruch und jeder Ehescheidung“ (GS 49). Da der Grund für die Unauflöslichkeit der Ehe nicht nur in den Kindern liegt, sondern in erster Linie in der Liebe der Gatten zueinander, bleibt auch bei (ungewollter) Kinderlosigkeit „die Ehe dennoch als volle Lebensgemeinschaft bestehen und behält ihren Wert sowie ihre Unauflöslichkeit“ (GS 50).

Weil in der richtig geschlossenen und bis zur geschlechtl. Einung verwirklichten Ehe (matrimonium ratum et consummatum) die christl. Gatten in der Verbindung ihrer Lebensschicksale und in der Darstellung der unauflösl. Einheit Christi mit der Kirche am weitesten gegangen sind, kann eine solche Ehe weder durch Übereinkunft der Gatten noch durch Einschreiten einer menschl. Stelle aufgelöst werden (vgl. Ehescheidung). Dem Christen steht es nicht frei, an die Stelle der Ehe lösl. Verbindungen (Zeitehe, Versuchsehe, Kameradschaftsehe) zu setzen (D 3715). Selbst in Härtefällen hat niemand ein Recht, von der göttl. Weisung eine Ausnahme zu machen, weil für das Kind und die Gesellschaft (Gemeinschaft) zu viel auf dem Spiel steht.

9. Aus der verpflichtenden kirchl. Vorschrift der Eheschließungsform (vgl. 5 b) folgt, daß es dem Katholiken (außer mit Dispens des Ortsordinarius, „Matr. mixta“ 9) nicht erlaubt ist, sich mit der Heirat vor der staatl. Behörde (Zivilehe) zu begnügen (D 2992); er lebt dadurch noch nicht in einer gültigen Ehe

a) Wenn in einem Land die bürgerl. Wirkungen nur jenen Ehen zukommen, die vor dem Standesamt geschlossen werden (obligatorische oder Zwangszivilehe), dürfen und sollen Katholiken diese Eheerklärung wegen der bürgerl. Wirkungen für sich und ihre Kinder abgeben (D 2993), sollen aber beachten, daß für sie damit die Ehe noch nicht wirkl. besteht.

b) Dort, wo der Staat unter Zuerkennung der bürgerl. Wirkungen es dem Belieben der Bürger anheimstellt, die Ehe vor der Kirche oder vor dem Standesamt zu schließen(fakultative oder Wahlzivilehe), besteht für den Katholiken kein rechtfertigender Grund, die Eheerklärung vor dem Standesamt abzugeben. Wenn er sich mit ihr allein begnügt, bekundet er, daß er seine Ehe aus seiner Verbundenheit mit der Kirche ausklammern will.

c) Noch stärker stellt es sich in Gegensatz zur Kirche und der von ihr vertretenen Eheauffassung, wenn er sich zur Zivilehe in einem Land entschließt, das für Katholiken die kirchl. Eheschließung vorsieht und die zivile Eheschließung nur jenen Katholiken ermöglicht, die keine kirchl. Eheschließen können (Notzivilehe).


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