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Gewalt

Karl Hörmann: LChM 1976, Sp. 702-704

I. Gewalt (Zwang; violentia, coactio, vis) ist das Erleiden einer äußeren körperl. Einwirkung unter Widerstreben des Willens. Beeinträchtigt wird durch sie nicht die innere Entscheidung des Willens, sondern deren Ausführung (vgl. Freiheit): Was der Wille erstrebt, kann er nicht ausführen; was von anderen Fähigkeiten, denen sonst der Wille befiehlt, ausgeführt wird, daran hat der Wille keinen Anteil (vgl. Thomas von Aq., S.Th. 1,2 q.6 a.4).

1. Zum Begriff der Gewalt gehört, daß der Wille nicht mitgeht. „Wenn der Mensch gezwungen wird, will er nicht“ (Augustinus, Contra Iul. op. impf. I 101; vgl. Anselm von Canterbury, De lib. arb. 5; PL 45,1116 f;158,496). Völlig erzwungen ist ein Geschehen, wenn der Mensch, der die Gewalt erleidet, nicht nur innerl. nicht zustimmt, sondern sie auch im Äußeren durch alle zur Verfügung stehenden Mittel abzuwehren sucht, jedoch ohne Erfolg (absolute Gewalt; vgl. Thomas von Aq., S.Th. 1,2 q.6 a.5). Wegen gänzl. Mangels der Willenszustimmung kann ein solches Geschehen in seinem sittl. Charakter dem Vergewaltigten nicht angerechnet werden (D 1967). „Was immer ein anderer mit dem Leib oder am Leib getan hat, was, ohne eigene Sünde, nicht vermieden werden kann, ist ohne Schuld des Erleidenden“ (Augustinus, De civon Dei I 16; vgl. Cyprian, Ep. 18; PL 41,30; 4,279; CICc. 2205 § 1). Derartig zustandegekommene rechtl. Akte sind ungültig (c. 103 § 1).

2. Bei Gewalt, die man abwehren kann, ohne es zu tun, oder die man nicht abwehren kann, aber auch nicht durchaus abwehren will (teilweise Gewalt), wird der Wille des Erleidenden in gewissem Maß mittätig, daher auch durch den sittl. Charakter des Geschehens geprägt. Wenn das erzwungene Geschehen objektiv sündhaft ist, kann eine solche Mitbeteiligung nicht zulässig sein. Wenn es durch Widerstand abgewehrt werden kann, muß man widerstehen. Selbst wenn der Widerstand keine Aussicht auf Erfolg hat, muß man ihn leisten, falls man nur so sich selbst vor der inneren Zustimmung bewahren oder bei anderen den anstößigen Eindruck, man habe zugestimmt (vgl. Ärgernis), verhüten kann. Wenn solche Rücksichten nicht zu nehmen sind, darf ein nutzloser oder gar Gefahren heraufbeschwörender Widerstand unterlassen werden.

II. Da der Mensch vom Schöpfer als Wesen freier Entscheidung (Person) ins Dasein gerufen ist, hat er ein Recht auf Freiheit, d.h. auf verantwortl. Selbstgestaltung seines Lebens (vgl. Sittlichkeit; vgl. D 3771 3773 3775; Pius XII., UG 359 363 515 684 2135 3869 5125 5438 5901 6396; Johannes XXIII., PT 15 18 23 25 f 35 37; 2. Vat. Konz., DH 6; GS 12 17). Dieses Recht wird ihm aber durch die Rechte seiner ihm in der Gesellschaft begegnenden Mitmenschen begrenzt. Für den notwendigen Ausgleich der Interessen hat die für das Gemeinwohl verantwortl. Führung der Gemeinschaft zu sorgen, in der im Staat lebenden Gesellschaft die Staatsautorität, die für die öffentl. Ordnung verantwortl. ist (vgl. DH 7).

1. Dementsprechend ist der Gebrauch der Gewalt zu beurteilen, durch die jemand zu einem Verhalten genötigt oder an der Ausführung seiner Entschlüsse behindert wird.

Sie darf von den Verantwortlichen dem gegenüber angewandt werden, der (noch) nicht zur Entscheidungsfähigkeit gelangt ist (Erziehung), aber auch dem gegenüber, der seine Freiheit zum Schaden seiner Mitmenschen mißbraucht und ohne Gewaltanwendung (durch Überredung, Mahnung, Warnung usw.) davon nicht abgebracht werden kann. Bei Unmöglichkeit des Eingreifens der (staatl.) Führung hat der einzelne das Recht, sich selbständig gegen die unrechtmäßige Schädigung durch andere zu wehren, im Notfall sogar mit der Tötung des Bedrohers (vgl. Notwehr). Gewalt ist nicht auf jeden Fall verwerfl.; eine schlechthin verpflichtende Tugend der Gewaltlosigkeit läßt sich nicht nachweisen.

Unrecht wird allerdings dem Menschen angetan, der ohne Notwendigkeit für das gesellschaftl. Zusammenleben am Gebrauch seiner Freiheit gehindert wird. Die Freiheit, auf die der Mensch ein angeborenes Recht hat, muß ihm vielmehr belassen werden, soweit es ohne ungerechte Schädigung anderer geschehen kann. Sie darf nur in dem für das Zusammenleben unbedingt notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden (vgl. Menschenrechte).

2. Auch in den internationalen Beziehungen ist die Freiheit der Völker und der Staaten zu achten (Johannes XXIII., PT 120 128) und ist der Ausgleich der Interessen auf gewaltlosem Weg anzustreben. Das 2. Vat. Konz. spricht seine Anerkennung denen aus, die stark genug sind, ihre wirkl. Rechte mit Gewalt durchzusetzen, und die es doch durch Mittel versuchen, die auch den Schwächen zur Verfügung stehen (GS 78)


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