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Leib, B.

Karl Hörmann: LChM 1976, Sp. 966-970

B. Moraltheol.

I. Das Christentum hat vor dem Leib, B. des Menschen Achtung.

1. Seit unvordenkl. Zeiten geistert in der Menschheit die Auffassung herum, nur der Geist stamme von einem guten Urprinzip, der Leib, B. dagegen von einem bösen, und desh. sei er selbst auch böse. Diese dualistische Leib, B.verfemung wurde im Christentum vom Anfang an abgelehnt. Schon Paulus hatte es mit Leuten zu tun, die aus solcher Auffassung die Heirat und den Genuß gewisser Speisen verboten (1 Tim 4,3). Diese Einstellung taucht in der Geschichte wiederholt auf. Augustinus hängt in jungen Jahren den leibfeindl. Manichäern an, tritt aber später gegen sie auf. Das kirchl. Lehramt mußte sich mehrere Male gegen den Dualismus wenden, der in grundlegendem Widerspruch zur christl. Lehre steht (Manichäer und Priscillianisten D 462–464; Waldenser D 800).

2. Die Offenbarung zeigt, daß der Mensch auch dem Leib, B. nach aus der Hand des Schöpfers hervorgegangen ist (Gen 2,7). „Und Gott sah alles, was er gemacht hatte, und siehe, es war sehr gut“ (Gen 1,31). Paulus bezeichnete jene, die aus dualistischer Auffassung die Heirat und den Genuß gewisser Speisen verbieten, als Menschen, „die heuchlerische Lügen vortragen, wiewohl sie in ihrem eigenen Gewissen gebrandmarkt sind“ (1 Tim 4,2); „denn alles, was Gott geschaffen hat, ist gut, und nichts ist verwerfl., wenn es mit Danksagung genommen wird“ (1 Tim 4,4). Das Christentum sieht den Leib, B. des Menschen mit mehrfacher Würde ausgestattet: Er ist nach Gottes Schöpferwillen da und vom Geist beseelt, erhält dadurch mehr als die übrige sichtbare Schöpfung das Gepräge der Gottebenbildlichkeit, soll nach dem Heilswillen Gottes zum übernatürl. Tempel des Hl. Geistes werden (1 Kor 6,9) und zur Auferstehung (1 Kor 15,35–49) und zum ewigen Leben gelangen. Augustinus erklärt gegenüber den Manichäern: „Der Geist ist etwas Gutes und das Fleisch ist etwas Gutes. Und der Mensch, der aus beiden Teilen besteht, von denen der eine herrscht, der andere dient, ist sicher etwas Gutes, freil. ein veränderl. Gutes“ (De cont. 7,18: PL 40,360). Nach der Meinung des 2. Vat. Konz. muß der Mensch daher „seinen Leib, B. als von Gott geschaffen und zur Auferweckung am Jüngsten Tag bestimmt für gut und der Ehre würdig halten“ (GS 14).

3. Andererseits weiß das Christentum, daß der Leib, B. nicht das Höchste ist und daß er in der Verfaßtheit der Erbsünde sich der rechten Ordnung widersetzen kann (D 1515). Paulus fühlt in seinen Gliedern den Widerstreit zw. dem Gesetz des Geistes und dem Gesetz der Sünde (Röm 7,22–24). Augustinus nennt den Leib, B. ein veränderl. Gutes und weiß um den Krieg in der vom guten Gott gut geschaffenen Natur des Menschen; über die Ursache sagt er: „Diese Krankheit jedoch hat die Schuld verdient, die Natur nicht gehabt“ (De cont. 7,18; PL 40,360). Auch das 2. Vat. Konz. sieht den Menschen realistisch: „Durch die Sünde aber verwundet, erfährt er die Widerstände seiner Leiblichkeit“ (GS 14). Gegenüber diesen Gefahren ist es des Menschen Aufgabe, sich um die rechte Ordnung zu mühen: „Darum soll die Sünde nicht mehr in eurem sterbl. Leib, B. herrschen, daß ihr seinen Begierden gehorcht, und gebt eure Glieder nicht mehr der Sünde als Waffen der Ungerechtigkeit hin, sondern gebt euch Gott hin als solche, die aus dem Tod zum Leben erstanden sind, und eure Glieder als Waffen der Gerechtigkeit für Gott“ (Röm 6,12 f).

„Daher verlangt die Würde des Menschen, daß er Gott in seinem Leib, B. verherrliche (1 Kor 6,13–20) und ihn nicht den bösen Neigungen seines Herzens dienen lasse“ (GS 14).

II. Wegen der Würde des menschl. Leib, B.es darf nach christl. Auffassung selbst der Leichnam eines Menschen nicht einfach wie ein Tierkadaver (unter ausschließl. Nützlichkeitsgesichtspunkt) behandelt werden. Die Kirche drückt die notwendige Achtung in ihren Begräbnisvorschriften aus.

1. Durch lange Zeit bestand eine gewisse Spannung zw. dieser Forderung und dem Interesse der Medizin, menschl. Leichen zum Zweck der Forschung und der Ausbildung zur Verfügung zu haben. Dem Verstorbenen wird jedoch mit einer solchen Verwendung seiner Leiche kein Schaden zugefügt (wie es bei Eingriffen in Lebende geschehen könnte), da ihm der Leib, B. jetzt nicht mehr zur verantwortl. Ausprägung seiner Persönlichkeit dienen kann. Gegen den Einsatz der Leiche für den Dienst an der leidenden Menschheit (auch gegen eine derartige letztwillige Verfügung) ist nichts einzuwenden, wenn sich damit die nötige Ehrfurcht verbindet. Ebenso ist es gutzuheißen, daß mit Körperteilen eben Gestorbener Leidenden geholfen wird. Der Wille des Verstorbenen und der Hinterbliebenen soll dabei geachtet werden (vgl. Pius XII., UG 5369 5499–5504).

2. Die Kirche pflegt seit ihren Anfängen aus Ehrfurcht vor dem toten Leib, B. das Erdbegräbnis. Die Gründe, von denen sie sich dazu bestimmen läßt, sind hauptsächl. folgende: das Beispiel Christi; die Scheu, den Leichnam gewaltsam zu zerstören; die Eignung des Erdbegräbnisses, bestimmte christl. Wahrheiten (Unsterblichkeit der Seele, Auferstehung von den Toten) in Erinnerung zu rufen; die Angemessenheit an die Hl. Schrift („Denn Staub bist du, und zum Staub mußt du zurückkehren“, Gen 3,19; „Gesät wird in Verweslichkeit, auferweckt in Unverweslichkeit“, 1 Kor 15,42). Diese Gründe sind jedoch nur Kongruenzgründe; weder durch natürl. Einsicht noch durch die Offenbarung wird die Erdbestattung streng gefordert.

Im 19. Jh. machte die Freimaurerei die Leichenverbrennung zum Kampfmittel gegen das Christentum; wer sich für die Verbrennung entschied, legte damit ein Bekenntnis gegen Christentum und Kirche ab. Die Kirche verbot daher den Katholiken die Verbrennung (Hl. Offizium 19.5.1886, D 3188; CICc. 1203 § 1). Da heute das Verlangen nach ihr vielfach nicht einer solchen Feindschaft entspringt, konnte die Kirche ihre Gegenmaßnahmen mildern (Instruktion des Hl. Offiziums 5.7.1963, AAS 1964,822 f): Im allg. wünscht sie weiter das Erdbegräbnis, anerkennt aber, daß in Einzelfällen triftige Gründe für die Verbrennung sprechen können. Nur für den Fall, daß jemand offensichtl. zur Leugnung christlicher Dogmen oder zum Ausdruck einer sektiererischen Gesinnung oder des Hasses gegen Religion und Kirche die Verbrennung wählt, verweigert ihm die Kirche die Sterbesakramente (deren Spendung bei verstocktem, hartnäckigen Festhalten des Sterbenden an seiner feindl. Gesinnung keinen Sinn hätte und vermutl. von ihm selbst abgelehnt würde), die Einsegnung der Leiche und den öffentl. Leichengottesdienst.


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